Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.09.2012, Az.: 5 LA 226/12

Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als erheblichen Verfahrensmangel

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.09.2012
Aktenzeichen
5 LA 226/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 23919
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0918.5LA226.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 09.07.2012 - AZ: 13 A 800/12

Redaktioneller Leitsatz

Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, haben die Beteiligten die Möglichkeit, gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mündliche Verhandlung zu beantragen und sich so trotz möglicherweise bisher übergangenem Vortrag rechtliches Gehör zu verschaffen. Bei einem Versäumnis dieser Möglichkeit kommt eine Zulassung der Berufung wegen der mutmaßlichen Gehörsverletzung nicht in Betracht.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

1. Die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes eines entscheidungserheblichen Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht erfüllt.

3

Der Kläger, auf dessen Zulassungsvorbringen der Senat seine Prüfung beschränkt (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO), sieht einen erheblichen Verfahrensmangel in einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dadurch, dass das Verwaltungsgericht ohne weitere Ankündigung durch Gerichtsbescheid entschieden hat, nachdem er einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt, einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung aber widersprochen hat. Dieser Einwand greift im Ergebnis nicht durch.

4

Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts kaum geeignet scheint, ihm den Eindruck zu vermitteln, er sei mit seinem Begehren gehört worden. Darüber hinaus ist der Erlass eines Gerichtsbescheides nicht ohne Zweifel, wenn der Berichterstatter die Beteiligten zuvor zu einer beabsichtigten Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angehört hat (§ 101 Abs. 2 VwGO) und ein Beteiligter die Zustimmung ausdrücklich nicht erteilt hat. Dass ein Gerichtsbescheid nach bloßer Anhörung der Beteiligten ohne deren Zustimmung ergehen kann, macht ihn nicht zu einem Ersatzbehelf, um die Zustimmung eines Beteiligten zu einer Entscheidung nach § 101 Abs. 2 VwGO zu ersetzen. Der Gerichtsbescheid ist vielmehr an die besonderen Voraussetzungen geknüpft, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls dann nicht offenkundig erfüllt, wenn einerseits der Berichterstatter durch die Anhörung nach § 101 Abs. 2 VwGO zu erkennen gibt, dass er selbst eine Entscheidung durch Urteil für geboten hält und darüber hinaus ein Beteiligter ausdrücklich erklärt, dass er auf eine mündliche Verhandlung nicht verzichten möchte.

5

Gleichwohl wird das Recht auf rechtliches Gehör nicht "versagt", wenn der Betroffene oder sein Vertreter nicht von den ihm verfahrensrechtlich gebotenen Möglichkeiten Gebrauch macht, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.8.1964 - BVerwG 8 C 350.63 - [...], Leitsatz Nr. 3; Beschluss vom 17.7.2003 - BVerwG 7 B 62.03 - [...] Rn. 13). So ist es hier.

6

Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, haben die Beteiligten die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In diesem Fall gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO). In der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung können sich die Beteiligten zu den bisher übergangenen Gesichtspunkten und den Voraussetzungen einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid umfassend äußern. Dies ist eine verfahrensrechtlich gebotene Möglichkeit, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Zwar haben die Beteiligten nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Wahl zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung und dem Antrag auf mündliche Verhandlung. Das enthebt sie aber bei einer Verletzung rechtlichen Gehörs nicht von der auch sonst bestehenden Obliegenheit, alle Möglichkeiten zu nutzen, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Denn zum einen hat schon kraft Gesetzes der Antrag auf mündliche Verhandlung Vorrang vor dem Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. § 84 Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbsatz VwGO). Zum anderen kann diese Wahlmöglichkeit keine weitergehende Rechtsposition eröffnen, als sie ein Rechtsbehelfsführer im Verfahren auf Zulassung der Berufung sonst besitzt. Die Wahlmöglichkeit nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird deshalb nur scheinbar eingeschränkt; die vermeintliche Einschränkung ergibt sich vielmehr aus den engen Voraussetzungen einer begründeten Gehörsrüge im Rahmen des Zulassungsverfahrens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.9.1998 - 10 A 12563/97 - [...] Rn. 1).

7

Unabhängig davon hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass die behauptete Gehörsverletzung erheblich wäre. Mit dem Zulassungsvorbringen trägt er vor, die Beklagte habe Familienzuschläge auch für den Zeitraum vor dem 1. April 2010 zurückgefordert. Seine Ehe sei jedoch erst im März 2010 rechtskräftig geschieden worden. Ergänzend hätte er vortragen können, dass er den gemeinsamen Haushalt auf eindringliche Empfehlung des Jugendamts verlassen habe.

8

Dieses Vorbringen ist insoweit unzutreffend, als die Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 30. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2011 Familienzuschlag der Stufe 1 lediglich für den Zeitraum ab 1. April 2010 zurückfordert. Der streitgegenständliche Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG ist darüber hinaus nicht aufgrund des Umstands zurückgefordert worden, dass der Kläger sein Kind nicht mehr in seinen Haushalt aufgenommen hatte, sondern wegen der Scheidung der Ehe des Klägers. Auf die Gründe, aus denen der Kläger sein Kind vor dem 1. April 2010 nicht mehr in seinen Haushalt aufgenommen hatte, kommt es hier deshalb unter keinem denkbaren Gesichtspunkt an.

9

2. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird der angefochtene Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht aufgrund von § 63 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG und entspricht dem Betrag der festgesetzten Rückforderung.