Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 02.12.2021, Az.: 3 U 32/21
Wiedereinsetzung; Berufungsbegründungsfrist; Verschulden; Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht; Wiedereinsetzungsantrag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und nach Abschluss eines Tatbestandsberichtigungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 02.12.2021
- Aktenzeichen
- 3 U 32/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 69687
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2021:1202.3U32.21.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 20.01.2021 - AZ: 6 O 105/19
- nachfolgend
- BGH - XI ZB 9/22 Rechtsbeschwerde zugelassen, eingelegt und zurückgenommen
Rechtsgrundlagen
- ZPO § 139
- ZPO § 233
- ZPO § 320
- ZPO § 321
- ZPO § 520 Abs. 2
- ZPO § 522 Abs. 1
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei Rechtsmittelbegründungsfristen muss der Rechtsanwalt, der erkennt, die Frist nicht einhalten zu können, durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht notwendig wird (Anschluss BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 - III ZB 64/20 -, Rn. 10, juris).
- 2.
Wenn der Rechtsmittelführer dem Berufungsgericht die beabsichtigte Vorgehensweise mitteilt, vor der Berufungsbegründung zunächst den Ausgang des Tatbestandsberichtigungsverfahrens abzuwarten, und er diesbezüglich um "Bestätigung" bittet, stellt Schweigen des Gerichts weder eine Fristverlängerung dar noch begründet es Vertrauensschutz dahingehend, dass die Rechtsmittelfrist erst ab Beendigung des Berichtigungsverfahren zu laufen beginnt.
- 3.
Zwar kann ein gerichtlicher Hinweis nach § 139 ZPO in Einzelfällen auch erforderlich sein, um den Parteien die Gelegenheit zu geben, einen etwaigen Mangel bei den von Amts wegen zu berücksichtigenden prozessualen Erfordernissen zu beheben bzw. zu heilen; dies betrifft auch die rechtzeitige Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels. Die daraus resultierende Pflicht des Gerichts zur nachträglichen Aufklärung des Sachverhalts für die Prüfung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bzw. zu seiner Begründung, geht jedoch nicht so weit, dass dem Gericht eine allumfassende "vorbeugende" Hinweispflicht in Bezug auf drohende Fristversäumnisse des Anwalts obliegt und damit die in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fallende Fristenkontrolle faktisch auf den Richter verlagert würde.
In dem Rechtsstreit
H. A. R., ...,
Beklagter und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
gegen
X Bank, ...,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Amtsgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... am 2. Dezember 2021 beschlossen:
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 20. Januar 2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim mangels fristgerechter Berufungsbegründung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung eines Dispositionskredits.
Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 20. Januar 2021, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz Bezug genommen wird, zur Zahlung von 49.270,58 € zuzüglich Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Nach Zustellung dieses Urteils am 31. Januar 2021 (vgl. Empfangsbekenntnis, Bl. 443 d.A.) hat der Beklagte zunächst am 15. Februar 2021 beim Landgericht einen Antrag auf Tatbestands- und Urteilsberichtigung gestellt. Zugleich hat der Beklagte mit Schriftsatz vom selben Tage (Bl. 734 d.A.) beim Oberlandesgericht Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt und am Ende der Berufungsschrift ausgeführt:
"Es soll zunächst mit gesondertem Schreiben ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung beim Landgericht Hildesheim gestellt werden. Deshalb geht der Unterzeichner davon aus, dass für die Einreichung der Berufungsbegründungsschrift zunächst auf den Ausgang des Tatbestandsberichtigungsverfahrens abgewartet und anschließend darauf Bezug genommen werden soll.
Es wird um Bestätigung gebeten."
Eine Bestätigung durch den Senat ist nicht erfolgt. Die Akten sind wegen des laufenden Berichtigungs- und Ergänzungsverfahrens vom Landgericht zunächst nicht übersandt worden.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 7. Juni 2021 (Bl. 760 d.A.) beantragt, die Berufung des Beklagten wegen Versäumens der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen. Der Vorsitzende des Senats hat den Parteien daraufhin mit Verfügung vom 8. Juni 2021mitgeteilt (Bl. 762 d.A.), dass eine Entscheidung über das weitere Vorgehen erst nach Eingang der Akten erfolgen werde. Hierauf hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Juni 2021 (Bl. 764 d.A.) Stellung genommen und die Zurückweisung des klägerischen Antrags aus dem Schriftsatz vom 7. Juni 2021 beantragt. Er hat zur Begründung u.a. ausgeführt:
"Ich hatte mit Einreichung der Berufungsschrift vom 15.2.2021 mitgeteilt, dass parallel beim Landgericht Hildesheim der Antrag auf Urteils- und Tatbestandsberichtigung gestellt wird. Dieses Berichtigungsverfahren läuft derzeit.
(...)
Diesseits wurde angenommen, dass die vorgezogene Einreichung einer Berufungsbegründung vor Abschluss des Tatbestands- und Urteilsberichtigung dazu führen kann, dass anschließend nach dem Berichtigungsverfahren die Berufungsbegründung geändert bzw. korrigiert werden muss, sodass dieses Procedere unnötige mehr Arbeiten verursacht und deshalb unzweckmäßig ist, weil insgesamt unklar ist, wie das Urteil nach dem Berichtigungsverfahren aussieht und es deshalb Sinn macht, zunächst den Ausgang des Urteils-Berichtigungsverfahrens abzuwarten.
Dieser Ansatz wurde im diesseitigen Schreiben vom 15.2.2021 unten angeführt und es wurde darin um Bestätigung gebeten. Der Senat ist diesem Vorbringen nicht entgegengetreten."
Vorsorglich hat der Beklagte in dem vorstehend zitierten Schriftsatz für die Einreichung der Berufungsbegründung "eine Frist von einem Monat nach Beendigung des aktuellen Berichtigungsverfahrens" beantragt.
Der Vorsitzende des Senats hat den Beklagten daraufhin mit Verfügung vom 16. Juni 2021 (Bl. 765 d.A.) darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts stehe, sondern sich aus dem Gesetz ergebe. Bei einem Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO könnten sich gemäß § 518 ZPO Besonderheiten ergeben. In Betracht komme selbstverständlich eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei einem rechtzeitig gestellten Antrag mit der erforderlichen Begründung. Auf die vom Beklagten angeführte Zweckmäßigkeit einer vorgezogenen Einreichung der Berufungsbegründungsfrist komme es daher nicht an. Ob der Beklagte die Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung versäumt habe, lasse sich nicht ohne Kenntnis der Akten entscheiden, weshalb bislang auch noch kein Hinweis des Senats erfolgt sei. Den vorsorglich gestellten Antrag auf Einreichung der Berufungsbegründung binnen eines Monat nach Beendigung des aktuellen Berichtigungsverfahrens hat der Vorsitzende unabhängig von dem nicht geklärten Umstand, ob diese Frist nicht bereits abgelaufen sei, zurückgewiesen, weil die Frist zur Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 2 ZPO von der Zustellung des Urteils und nicht von der Beendigung des Berichtigungsverfahrens abhängig sei.
Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2021 (Blatt 785 ff. d.A.) hat der Beklagte die Berufung erstmals begründet und die Berufungsanträge gestellt,
1. den Antrag der Klägerin auf Verwerfung der Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
2. das am 20. Januar 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Hildesheim zum Aktenzeichen 6 O 105/19 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Ferner hat der Beklagte die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gerügt und beantragt, "die ursprünglich von der Klägerin und dem OLG bewilligte Fristverlängerung gemäß dem Antrag des Beklagten vom 15.2.2021 nochmals zu bestätigen" sowie hilfsweise "für den Fall, dass das OLG nunmehr den Antrag von 15.2.2021 übergeht, unter Bezugnahme auf die eingelegte Berufungsschrift vom 15.2.2021 für die Einreichung der Berufungsbegründung eine Frist bis zum 11. Juli 2021 zu bewilligen". Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2021 (Bl. 837 ff. d.A.) hat der Beklagte die Berufung ergänzend begründet, ohne dass zwischenzeitlich eine Entscheidung des Senats über seine Anträge ergangen war.
Noch vor Eingang der Akten beim Oberlandesgericht hat der Vorsitzende des Senats mit Verfügung vom 12. Juli 2021 (Bl. 870 ff. d.A.) darauf hingewiesen, dass aus hiesiger Sicht in der Berufungsschrift kein ausdrücklicher Fristverlängerungsantrag zur Vorlage der Berufungsbegründung gestellt worden sei. Eine stillschweigende Zustimmung zu einer Verlängerung sei ebenfalls nicht erfolgt und könne auch nicht wirksam erfolgen. Der Vorsitzende werde allerdings nach Eingang der Akten zu prüfen haben, ob es bei Eingang der Berufung geboten gewesen wäre, dem Beklagtenvertreter nach § 139 ZPO Hinweise zu erteilen. Ferner werde zu prüfen sein, ob der Beklagte im Falle einer Versäumung der Berufungsbegründungsfrist spätestens mit Schriftsatz vom 26.Juni 2021 konkludent einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt habe.
Zu dieser Verfügung des Vorsitzenden hat der Beklagte mit Schreiben vom 20. Juli 2021 (Bl. 881 ff. d.A.) Stellung genommen und insbesondere der Auffassung widersprochen, wonach in der Berufungsschrift kein Fristverlängerungsantrag enthalten gewesen sei.
Nach weiterem Schriftverkehr zwischen den Parteien ist die Akte vom Landgericht nach Erledigung aller dort gestellten Anträge übersandt und hier am 22. November 2021 dem Vorsitzenden vorgelegt worden. Dieser hat sodann mit Verfügung vom 25. November 2021 (Bl. 900 ff. d.A.) den Hilfsantrag des Beklagten vom 26. Juni 2021 zurückgewiesen und angekündigt, dass der Senat demnächst über das weitere Vorgehen entscheiden werde.
II.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil innerhalb der zweimonatigen Frist nach Zustellung des Urteils am 31. Januar 2021 gemäß § 520 Abs. 2 ZPO keine Berufungsbegründung eingegangen ist.
Soweit der Schriftsatz des Beklagten vom 26. Juni 2021 (Bl. 785 ff. d.A.), mit dem er die Berufung erstmals begründet hat, als stillschweigender Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Berufungsbegründungsfrist aufgefasst werden könnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Juni 2019 - XII ZB 432/18 - Rn. 10, juris), wäre dieser Antrag jedenfalls unbegründet, weil der Beklagte nicht i.S.v. § 233 ZPO ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.
Bei Rechtsmittelbegründungsfristen muss der Rechtsanwalt, der erkennt, eine Rechtsmittelbegründungsfrist nicht einhalten zu können, durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht notwendig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 - III ZB 64/20 -, Rn. 10, juris; Beschluss vom 11. Juli 2013 - VI ZB 18/12 -, Rn. 9, juris; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 233 Rn. 23_19, juris). Einen solchen Antrag hat der sich selbst anwaltlich vertretende Beklagte aber vorliegend nicht gestellt. Er war insbesondere nicht in der Berufungsschrift vom 15. Februar 2021 enthalten. Dort hat der Beklagte vielmehr lediglich eine von ihm beabsichtigte Verfahrensweise bzgl. der Einreichung der Berufungsbegründungsschrift in Aussicht gestellt (zunächst Abwarten des Ausgangs des Tatbestandsberichtigungsverfahrens) und um Bestätigung gebeten. Hierauf hat der Vorsitzende nicht reagiert. Eine ausdrückliche Zustimmung - die als Fristverlängerung zu verstehen sein könnte - zu dem beabsichtigten Vorgehen ist mithin nicht erteilt worden. Binnen der laufenden Frist ist auch keine Nachfrage seitens des Beklagten erfolgt. Wenn der Beklagte insoweit irrig angenommen haben sollte, die Begründungsfrist sei - was tatsächlich nicht der Fall war - "stillschweigend" verlängert worden, so könnte dieser Rechtsirrtum ebenfalls nicht als unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO angesehen werden. Zwar kann eine Frist unter Umständen auch telefonisch verlängert werden, doch erfordert die Rechtssicherheit, das eine Verlängerung zumindest ausdrücklich ausgesprochen wird und eine entsprechende Mitteilung erfolgt. Es begründet daher keinen Vertrauensschutz - und hat erst Recht keinen Erklärungswert -, wenn sich das Gericht auf den Antrag, eine Frist "stillschweigend" zu verlängern, nicht äußert (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 135/88 -, Rn. 10, juris; Zöller/ Feskorn, a.a.O., § 225 Rn. 4). Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn der Betroffene - wie hier der Beklagte - sogar um ausdrückliche "Bestätigung" des geplanten Vorgehens ersucht, diese jedoch nicht erhalten und diesbezüglich auch keine Nachfrage gehalten hat.
Insoweit liegt auch kein durch das Gericht veranlasster Irrtum über den Fristbeginn vor, der den Beklagten von der notwendigen eigenverantwortlichen Prüfung des Fristenlaufs und der Notwendigkeit eines Fristverlängerungsantrags hätte entbinden können. Das Verhalten des Vorsitzenden, der auf den letzten Absatz der Berufungsschrift nicht reagiert und insbesondere nicht die dort erbetene "Bestätigung" erteilt hat, begründete aus den vorgenannten Gründen gerade kein schützenswertes Vertrauen des Beklagten dahingehend, dass die Rechtsmittelfrist erst ab Beendigung des Berichtigungs- und Ergänzungsverfahrens zu laufen beginnen würde (vgl. für den Fall einer doppelten Zustellung ohne gerichtlichen Hinweis auf die vermeintliche Unwirksamkeit der ersten Zustellung durch das Gericht: BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01 -, Rn. 18, juris; für den Fall einer unterlassenen Rechtsmittelbelehrung: Beschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 -, Rn. 7, juris).
Zwar kann ein gerichtlicher Hinweis nach § 139 ZPO in Einzelfällen auch erforderlich sein, um den Parteien die Gelegenheit zu geben, einen etwaigen Mangel bei den von Amts wegen zu berücksichtigenden prozessualen Erfordernissen zu beheben bzw. zu heilen; dies betrifft auch die rechtzeitige Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels (vgl. Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO; 23. Aufl. 2021, § 139 Rn. 88 m.w.N.). Die daraus resultierende Pflicht des Gerichts zur nachträglichen Aufklärung des Sachverhalts für die Prüfung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (vgl. dazu BGH VersR 1974, 1021, red. Leitsatz 1. und Gründe veröffentlicht bei juris) bzw. zu seiner Begründung (vgl. dazu BGH 1976, 192, red. Leitsatz 1. und Gründe veröffentlicht bei juris), geht jedoch - wie vorstehend im Hinblick auf Fristverlängerungsanträge ausgeführt und begründet - nicht so weit, dass dem Gericht eine allumfassende "vorbeugende" Hinweispflicht in Bezug auf drohende Fristversäumnisse des Anwalts obliegt und damit die in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fallende Fristenkontrolle (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1985 - VIII ZB 15/85 -, Rn. 5, juris) faktisch auf den Richter verlagert würde. Dies gilt im vorliegenden Fall erst recht, wenn man den Umstand berücksichtigt, dass sich die Ausführungen des Beklagten in der Berufungsschrift für den Vorsitzenden nicht einmal als konkludenter Fristverlängerungsantrag darstellten, sondern auch dahingehend zu verstehen sein konnten, dass der Beklagte am 15. Februar 2021 einen Abschluss des Berichtigungsverfahrens noch innerhalb der bis zum 31. März 2021 laufenden Frist zur Berufungsbegründung in Aussicht stellte bzw. erhoffte, zumal er anderenfalls einen Fristverlängerungsantrag ohne weiteres noch rechtzeitig bis zu diesem Zeitpunkt hätte stellen können.
III.
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung binnen eines Monats nach Zugang dieses Beschlusses.