Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 10.12.2021, Az.: 5 AR (P) 7/20
Verzicht auf Mehrkosten bei Verteidigerwechsel; Bewilligung einer Pauschgebühr; Besonderer Umfang und Schwierigkeit einer Strafsache
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 10.12.2021
- Aktenzeichen
- 5 AR (P) 7/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 59944
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2021:1210.5AR.P7.20.00
Rechtsgrundlagen
- § 51 Abs. 1 S. 1 RVG
- RVG-VV Nr. 4121
- RVG-VV Nr. 4122
- RVG-VV Nr. 4123
- § 51 Abs. 2 S. 4 RVG
- § 42 Abs. 3 S. 2 RVG
Amtlicher Leitsatz
Ein zur Vermeidung von Mehrkosten für die Staatskasse bei Umbeiordnung erklärter Gebührenverzicht des Verteidigers wirkt sich auch auf die Bewilligung der Pauschgebühr aus. Da dem Pflichtverteidiger für die von dem Verzicht erfassten Verfahrensabschnitte oder Tätigkeiten keine gesetzlichen Gebühren zustehen, können diese Verfahrensabschnitte oder Tätigkeiten auch bei der Bewilligung der Pauschgebühr nicht berücksichtigt werden.
Tenor:
- 1.
Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
- 2.
Dem Antragsteller wird für die Verteidigung des Angeklagten über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinaus eine Pauschgebühr in Höhe von
29.693,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer
bewilligt. Der auf die Pauschgebühr gewährte Vorschuss ist anzurechnen.
- 3.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Gründe
I.
1. Der Antragsteller war beigeordneter Verteidiger des Angeklagten F. Y. in einem Strafverfahren vor dem 4. Strafsenat - Staatsschutzsenat - des Oberlandesgerichts Celle. Mit der Anklage des Generalbundesanwalts vom 4. Juli 2017 wurde F. Y. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Islamischer Staat - IS) in Tateinheit mit Anstiftung zum Betrug in zwei Fällen zur Last gelegt. Daneben richtete sich das Verfahren gegen vier weitere Angeklagte. Dem Hauptangeklagten A. (genannt "A. W.") wurde mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (IS) in vier Fällen - konkret die Funktion des "Deutschland-Repräsentanten" und des Kopfes eines bundesweiten Netzwerks des IS - zur Last gelegt, den Angeklagten C., O. und S. jeweils Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie weitere Delikte.
Dem Angeklagten F. Y. wurde am 9. November 2016 Rechtsanwalt J. aus G. zum Pflichtverteidiger bestellt. Daneben war seit dem 1. Dezember 2016 auch Rechtsanwalt S. aus B. als Verteidiger mandatiert, seine Beiordnung als weiterer Pflichtverteidiger erfolgte am 27. Juli 2017. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten der Verteidiger über die weitere Verteidigungsstrategie nach Beginn der Hauptverhandlung erfolgte am 18. April 2018 auf Antrag des Angeklagten die Entpflichtung von Rechtsanwalt S. unter gleichzeitiger Beiordnung des Antragstellers. Dieser hatte zuvor mit Schreiben vom 16. April 2018 erklärt, dass "der Staatskasse (...) durch die Umbeiordnung keine zusätzlichen Kosten entstehen" werden.
Die Anklageschrift hatte einen Umfang von 147 Seiten. Die Akten bestanden bei Anklageerhebung aus 162 Stehordnern, zwei Sachakten-Sonderheften und drei Ordnern Beweismitteln, insgesamt 31709 pdf-Seiten. Hinzu kamen 28 DVDs mit dem Inhalt der in den Sachakten eingehefteten DVDs sowie weitere 5 DVDs mit Daten aus Telekommunikationsüberwachungen. Noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens am 5. September 2017 erfolgte durch den Generalbundesanwalt unter dem 28. Juli 2017 eine Nachlieferung von vier Stehordnern Sachakten und 28 Sonderbänden, insgesamt 6454 Blatt. Der Aktenbestand erweiterte sich auch im Laufe des Hauptverfahrens in erheblichem Umfang.
Die Hauptverhandlung begann am 26. September 2017. Der 4. Strafsenat war in der Hauptverhandlung mit fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt. Am 26. Februar 2020 wurde der seit dem 9. November 2016 inhaftierte Angeklagte F. Y. aus der Untersuchungshaft entlassen und in das "Zeugenschutzprogramm" aufgenommen. Am 18. April 2020 wurde das Verfahren gegen ihn aufgrund von Entscheidungsreife nach geständiger Einlassung von dem Verfahren gegen die Mitangeklagten (4 StS 1/17) abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 4 StS 2/20 fortgesetzt. Am 29. April 2020, dem 191. Verhandlungstag, wurde das Urteil verkündet. Dieses ist seit dem 20. Mai 2020 rechtskräftig, nachdem der Angeklagte seine zunächst eingelegte Revision zurückgenommen hat.
Der Antragsteller nahm an 139 Hauptverhandlungsterminen teil. Die dem Antragsteller nach dem Vergütungsverzeichnis zustehenden Pflichtverteidigergebühren belaufen sich auf 88.172,00 Euro, einschließlich Auslagen wurden insgesamt 115.131,39 Euro an ihn ausgezahlt.
2. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 hat der Antragsteller die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 1.950.470,00 Euro einschließlich Umsatzsteuer (neunfacher Satz aller abrechenbaren Wahlverteidigerhöchstgebühren) sowie eines angemessenen Vorschusses hierauf beantragt.
Die Vertreterin der Landeskasse hat mit Stellungnahme vom 18. August 2021 eine über die bereits bewilligten Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgehende Pauschgebühr in Höhe von 34.000,00 Euro (ca. 50 % der Differenz der Pflichtverteidigergebühren zur Wahlverteidigerhöchstgebühr) vorgeschlagen.
Der Antragsteller hat hierauf mit Schriftsatz vom 27. September 2021 erwidert und seinen Antrag in voller Höhe aufrechterhalten.
3. Der Senat hat dem Antragsteller durch Beschluss vom 31. August 2021 einen Vorschuss in Höhe von 20.000 Euro auf die zu erwartende Pauschgebühr bewilligt.
II.
Der Einzelrichter hat die Sache gemäß §§ 51 Abs. 2 Satz 4, 42 Abs. 3 Satz 2 RVG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Insbesondere zu den Fragen, inwieweit sich ein Verzicht auf Mehrkosten bei Verteidigerwechsel auf die Pauschgebühr auswirkt, ob und in welchen Fällen die Überschreitung des Doppelten der Wahlverteidigerhöchstgebühr (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG) in Betracht kommt, wie ein auf flächendeckender Datensammlung beruhender Aktenumfang zu bewerten ist und inwieweit Belastungen in bestimmten Verfahrensabschnitten in der Gesamtschau durch Entlastungen in anderen Verfahrensabschnitten (z.B. Kurztermine) relativiert werden, gilt es die Entstehung sonst schwer erträglicher Unterschiede in der Rechtsprechung der hiesigen und der Senate anderer Oberlandesgerichte zu vermeiden.
III.
Dem Antragsteller ist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG eine Pauschgebühr zu bewilligen, weil die gesetzlichen Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der vorliegenden Strafsache unzumutbar sind.
1. Grundsätzlich wird durch die Beträge, die der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nach den Teilen 4 bis 6 des VV-RVG erhält, die anwaltliche Tätigkeit auch in Sachen abgegolten, die überdurchschnittlich umfangreich oder überdurchschnittlich schwierig sind.
Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt daher die Ausnahme dar; die anwaltliche Mühewaltung muss sich bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 4 StR 267/11, NJW 2015, 2437), sodass dem Rechtsanwalt ohne Zuerkennung einer Pauschvergütung ein Sonderopfer abverlangt würde, weil die anwaltliche Tätigkeit die Arbeitskraft des Rechtsanwalts für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvR 51/07, NStZ-RR 2007, 359; BVerfG, Beschluss vom 1. 2. 2005 - 2 BvR 2456/03, NJW 2005, 1264).
Gemessen an diesem strengen Maßstab sind zur Überzeugung des Senats mit dem bewilligten Betrag alle in vorliegender Sache festzustellenden legitimen Erhöhungstatbestände insoweit angemessen berücksichtigt, als danach die Heranziehung als gerichtlich bestellter Verteidiger für den Antragsteller kein Sonderopfer mehr darstellt.
Im Hinblick auf die erhebliche Diskrepanz zwischen der beantragten und der bewilligten Pauschgebühr ist vorab darauf hinzuweisen, dass bei der Bemessung ein objektiver Maßstab gilt. Die Sache muss aus sich heraus und unabhängig vom konkreten Rechtsanwalt besonders umfangreich oder schwierig sein. Es ist nur der verfahrensbezogene Zeitaufwand zu berücksichtigen, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur persönlichen Umständen hat (vgl. BGH aaO). Deshalb ist auch nicht die vom Rechtsanwalt aufgewendete Arbeitszeit maßgeblich, da sie von individuellen Faktoren beeinflusst ist und keinen unmittelbaren Bezug zur Sache aufweisen muss (vgl. Stollenwerk, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., RVG § 51 Rn. 17).
Soweit der Antragsteller seinen über die bewilligte Summe hinausgehenden Antrag auf Rechtsprechung stützt, die vor Inkrafttreten des RVG am 1. Juli 2004 ergangen ist, ist weiter darauf hinzuweisen, dass § 51 RVG den Anwendungsbereich der Bewilligung einer Pauschgebühr gegenüber § 99 BRAGO durch das zusätzliche Erfordernis der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren erheblich einschränkt mit der Folge, dass die davor entwickelten Grundsätze für die Bewilligung einer Pauschgebühr nur noch bedingt anwendbar sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 2 ARs 45/09, NStZ-RR 2009, 296 [OLG Naumburg 28.04.2009 - 1 Ws 92/09]; Gerold/Schmidt/Burhoff RVG 25. Aufl. § 51 RVG Rn. 12 ff. mwN). Zudem sind in das Gebührenverzeichnis zum RVG neue Gebührentatbestände aufgenommen worden, bei denen die zugrundeliegenden Tätigkeiten in der Vergangenheit häufig bei der Bewilligung einer Pauschgebühr berücksichtigt worden sind. Das gilt zum Beispiel für die Teilnahme an Vernehmungen im Ermittlungsverfahren oder die Teilnahme an Haftprüfungsterminen. Gleiches gilt für die Dauer der Hauptverhandlung, da das Vergütungsverzeichnis für den Pflichtverteidiger für mehr als fünf bzw. acht Stunden dauernde Hauptverhandlungstermine Zuschläge zu den Hauptverhandlungsgebühren vorsieht.
2. Die Strafsache war von besonderer Schwierigkeit.
a) Eine besondere Schwierigkeit i.S.v. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG liegt vor, wenn eine Sache aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 1 AR 251/20 - 1 AR 266/20, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 22. Februar 2013 - 1 ARs 6/13 P, JurBüro 2013, 301). Insbesondere können Komplikationen der Beweislage, prozessuale Besonderheiten und spezielle Rechtsfragen die Sache besonders schwierig machen (Gerold/Schmidt/Burhoff aaO Rn. 28 ff. mwN). Das bedeutet allerdings nicht, dass Staatsschutzverfahren, in denen solche Schwierigkeiten häufig anzutreffen sind, generell als besonders schwierig zu gelten haben. Der Schwierigkeitsgrad einer durchschnittlichen Staatsschutzsache ist bereits durch die erhöhten Verfahrens- und Terminsgebühren für Verfahren im ersten Rechtszug vor den Oberlandesgerichten berücksichtigt (OLG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2018 - 5 S AR 7/18, juris; OLG München, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 8 St (K) 1/17, JurBüro 2017, 410; Gerold/Schmidt/Burhoff aaO Rn. 31).
Besondere Schwierigkeiten können aber auch in Staatsschutzverfahren bei komplizierten Verwertbarkeitsfragen, etwa hinsichtlich umfangreicher Ermittlungsergebnisse, die unter Einsatz technischer Mittel gewonnen wurden, oder bei Aussagen von Zeugen mit beschränkten Aussagegenehmigungen oder nicht offenbarter Identität vorliegen (vgl. KG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 1 ARs 22/11, Rpfleger 2015, 26 [OLG Köln 13.08.2014 - 2 Wx 212/14]; Gerold/Schmidt/Burhoff aaO). Ebenso verhält es sich, wenn sich die Sachakten in wesentlichen Bereichen als abgetrennter Teil noch umfangreicherer und über viele Jahre in Strukturverfahren zusammengetragener Ermittlungsergebnisse darstellen und es aus der Sicht der Verteidigung geboten ist, sich mit dem Gesamtkomplex zu befassen und die dort erlangten Erkenntnisse und deren Bewertung zu hinterfragen (vgl. KG aaO).
b) Besondere Schwierigkeiten dieser Art wies auch das vorliegende Verfahren auf. So teilte der Vorsitzende des 4. Strafsenats in einer Gegenvorstellung vom 7. Juni 2019 gegen eine ministerielle Sperrerklärung bezüglich der Grundlagen einer G-10-Maßnahme mit, dass das Verfahren "von besonderer Bedeutung" sei und "trotz einer langwierigen und umfangreichen Beweisaufnahme mit der Vernehmung von mehr als 50 Zeugen und der Einführung von Erkenntnissen aus dem Einsatz von (gesperrten) Vertrauenspersonen und umfangreichen Auswertungen von Telekommunikationsüberwachungen" ohne die Freigabe geschwärzter Passagen und die Übermittlung weiterer Unterlagen nach einem entsprechenden Verwertungswiderspruch der Verteidiger des Angeklagten die Unverwertbarkeit eines Behördenzeugnisses zu befürchten sei. Bei Abschluss des Verfahrens betrug die Zahl der vernommenen Personen zwei Sachverständige und 94 Zeugen. Darunter waren Führungsbeamte mehrerer gesperrter Vertrauenspersonen mit jeweils beschränkten Aussagegenehmigungen. Verwertbarkeitsfragen ergaben sich auch daraus, dass vielfach zu prüfen war, inwieweit Ermittlungsergebnisse auf strafprozessualen oder präventivpolizeilichen Maßnahmen beruhten. Zudem resultierte der Vorwurf des Betreibens eines Netzwerks des IS in Deutschland aus einem langjährigen und umfangreichen Ermittlungskomplex mit vielfachen Bezügen und Querverbindungen zu anderen Ermittlungsverfahren. So wurden vom 4. Strafsenat insbesondere die Akten des Strafverfahrens gegen den Hauptbelastungszeugen O. beigezogen. Aus Sicht der Verteidigung war es zudem geboten, auch die Akten der Strafverfahren gegen weitere Zeugen (z.B. T.) einzusehen sowie weitere IS-Ausreise- und Rückkehrsachverhalte auf mögliches Entlastungsmaterial in vorliegender Sache zu überprüfen.
Die besondere Schwierigkeit der Sache hat der Senat im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens bei den nachfolgend im Einzelnen dargestellten Gebührenerhöhungen berücksichtigt.
3. Die Sache hatte auch einen besonderen Umfang.
a) Nicht berücksichtigt werden kann dabei im Fall des Antragstellers allerdings die erstmalige Einarbeitung in die Ermittlungsakten und die allgemeine Vorbereitung auf die Hauptverhandlung.
Die Verfahrensakten hatten zwar einen weit überdurchschnittlichen Umfang. Hinzu kommt, dass der Antragsteller erst nach dem 44. Hauptverhandlungstag zum weiteren Verteidiger bestellt wurde und die ihm zur Verfügung stehende Einarbeitungszeit deshalb vergleichsweise kurz war.
Indes ist zu beachten, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 16. April 2018 erklärt hat, dass "der Staatskasse (...) durch die Umbeiordnung keine zusätzlichen Kosten entstehen" werden. Hierauf hat der Vorsitzende des 4. Strafsenats in seinem Umbeiordnungsbeschluss vom 18. April 2018 auch ausdrücklich abgestellt. Der Antragsteller hat dementsprechend im Rahmen der Kostenfestsetzung auf die Grundgebühr und die Verfahrensgebühren verzichtet.
Der Gebührenverzicht im Rahmen der Umbeiordnung ist zulässig und wirksam (vgl. KG, Beschluss vom 2. September 2016 - 4 Ws 125/16, StraFo 2016, 513 [KG Berlin 02.09.2016 - 4 Ws 125/16 - 161 AR 80/16]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 2 Ws 582/15, NStZ 2016, 305; Volpert in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse [§§ 44, 45, 50], Rn. 2398; jew. mwN). Er wirkt sich auch auf die Bewilligung der Pauschgebühr aus. Wenn nämlich dem Pflichtverteidiger für einen Verfahrensabschnitt oder eine bestimmte Tätigkeit keine (gesetzlichen) Gebühren zustehen - sei es, dass eine Gebühr gar nicht entstanden ist, oder sei es, dass auf eine entsprechende Gebühr verzichtet worden ist -, kann dieser Verfahrensabschnitt oder diese Tätigkeit auch bei der Bewilligung einer Pauschgebühr nicht berücksichtigt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2012 - III-5 RVGs 81/11, StraFo 2012, 161 [OLG Stuttgart 10.01.2012 - 4 Ws 293/11] m. Anm. Burhoff; Gerold/Schmidt/Burhoff, aaO § 51 Rn. 16; Burhoff in: Burhoff/Volpert, aaO, RVG § 51 Rn. 21; BeckOK RVG/K. Sommerfeld/M. Sommerfeld, § 51 Rn. 9).
Zwar wurde in der Rechtsprechung vereinzelt die Ansicht vertreten, dass ein Verzicht auf höhere gesetzliche Gebühren es nicht ausschließe, dass diese dem Verteidiger "dem Grunde nach zustehenden, aber aufgrund des Verzichts nicht zu beanspruchenden Gebühren" bei der Bemessung einer Pauschgebühr und deren Berechtigung gleichwohl Berücksichtigung finden können (OLG Hamm Beschluss vom 18. August 2009 - 5 (s) Sbd. X - 65/09, BeckRS 2012, 7235). Diese Auffassung ist indes auf Kritik gestoßen (vgl. Burhoff aaO), und das Oberlandesgericht Hamm hat angedeutet, sie künftig nicht mehr zu vertreten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2012 - III-5 RVGs 81/11, StraFo 2012, 161 [OLG Stuttgart 10.01.2012 - 4 Ws 293/11] m. Anm. Burhoff). Ob ihr im Hinblick auf eine mögliche Kompensation durch nicht entstandene Gebühren zu folgen wäre, kann hier indes dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ist daraus nicht abzuleiten, dass der allgemein anerkannte Grundsatz der Vermeidung von Mehrkosten für die Staatskasse bei einem einvernehmlichen Pflichtverteidigerwechsel (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt StPO 64. Aufl. § 143a Rn. 31 mwN) sich nur auf die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, nicht aber auf etwaige Mehrkosten durch eine Pauschgebühr bezieht. Zwar reichen im Falle einer kostenneutralen Umbeiordnung die durch den Mehrkostenbegriff geschützten Fiskalinteressen nicht weiter, als wenn der Beschuldigte den jetzt gewählten Verteidiger von vornherein bezeichnet hätte und dieser hätte beigeordnet werden können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 2 Ws 37/19, StraFo 2019, 263;OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 Ws 122/17, juris). Von dem Mehrkostenbegriff sind aber unzweifelhaft diejenigen Gebührenpositionen erfasst, die durch die Bestellung des neuen Pflichtverteidigers doppelt entstehen würden (OLG Celle aaO; Volpert in: Burhoff/Volpert, aaO, Umfang des Vergütungsanspruchs [§ 48 Abs. 1 S. 1], Rn. 2250 mwN). Das erfasst bei einem Verteidigerwechsel während der Instanz - wie hier - zunächst die Grundgebühr und die Verfahrensgebühren (vgl. Volpert aaO, Rn. 2249 mwN). In diesem Sinn "doppelt entstehen" würde aber auch eine Pauschgebühr, deren Bewilligung an Verfahrensabschnitte oder Tätigkeiten anknüpft, die mit den - vom Verzicht eindeutig erfassten - Grund- und Verfahrensgebühren abgegolten werden. Es wäre zudem systemwidrig, die Bewilligung einer Pauschgebühr auf die Unzumutbarkeit von gesetzlichen Gebühren zu stützen, auf deren Auszahlung der Verteidiger verzichtet hat.
Mit der Grundgebühr wird gemäß Anmerkung 1 zu Nr. 4100 VV RVG die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall abgegolten, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt. Nach der Gesetzesbegründung betrifft dies das erste Gespräch mit dem Mandanten und die erste Beschaffung der erforderlichen Informationen (BT-Drucks. 15/1971 S. 222 zu Nr. 4100 VV); dies erfasst alle in zeitlich nahem Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats stehenden Tätigkeiten, die notwendig für die ordnungsgemäße Erstbearbeitung des Rechtsfalles sind, also auch die erste Akteneinsicht (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 15. November 2017 - 2 AR 40/17, juris; Gerold/Schmidt/Burhoff, aaO, VV 4100, 4101 Rn. 1).
Spätere sich anschließende Gespräche, die zum Beispiel dem konkreten Aufbau der Verteidigungsstrategie dienen, werden nicht mehr von der Grundgebühr, sondern von der gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entstehenden Verfahrensgebühr umfasst (OLG Nürnberg aaO; OLG München, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 4c Ws 2/14, Rpfleger 2014, 445; Gerold/Schmidt/Burhoff, aaO. VV Vorb. 4 Rn. 14; VV 4100, 4101 Rn. 11). Durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV RVG wird die gesamte Tätigkeit des Pflichtverteidigers im vorbereitenden Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 4119 VV RVG dessen gesamte Tätigkeit im Strafverfahren des ersten Rechtszuges nach Abschluss des vorbereitenden Verfahrens außerhalb der Hauptverhandlung abgegolten (OLG Nürnberg aaO; Mayer/Kroiß, RVG 6. Aufl. VV RVG Nrn. 4106-4123 Rn. 3).
Die vorstehenden Tätigkeiten haben deshalb außer Betracht zu bleiben.
b) Hingegen löst die Tätigkeit des Antragstellers im Rahmen der Hauptverhandlung eine Pauschgebühr aus.
aa) Insoweit gilt:
Mit der Terminsgebühr - hier nach Nr. 4120 - 4123 VV RVG - wird die Teilnahme an jedem Hauptverhandlungstermin abgegolten (Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 1 VV RVG). Erfasst wird auch die Vor- und Nachbereitung des konkreten Hauptverhandlungstermins, nicht jedoch die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung. Die insoweit erbrachten Tätigkeiten werden bereits von der Verfahrensgebühr abgegolten (OLG Nürnberg aaO; Gerold/Schmidt/Burhoff, aaO, VV 4108-4111 Rn. 10).
(1) Die Länge der Hauptverhandlungstermine kann wegen der Längenzuschläge - hier nach Nr. 4122, 4123 VV RVG - bei der Frage des besonderen Umfangs des Verfahrens im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 73/10, juris). Dies entspricht der Gesetzesbegründung, wonach aufgrund der an die Dauer des Hauptverhandlungstermins gebundenen Gebührenstaffelung das Zeitmoment, das bislang als wesentlich für die Bewilligung einer Pauschgebühr angesehen wurde, nur noch in Ausnahmefällen zur Verfügung steht (BT-Drucks. 15/1971, S. 201). Grundsätzlich sind auch die erforderliche Vor- und Nachbereitung der einzelnen Hauptverhandlungstermine sowie die Vor- und Nachbesprechungen des Verteidigers mit seinem Mandanten mit der jeweiligen Terminsgebühr abgegolten (vgl. BGH aaO; OLG Nürnberg aaO; Gerold/Schmidt/Burhoff, aaO, VV Vorb. 4 Rn. 27 mwN).
Nur in Ausnahmefällen ist im Rahmen der Bemessung der Pauschgebühr eine Anhebung der dem Pflichtverteidiger gesetzlich zustehenden Terminsgebühr möglich (OLG Nürnberg aaO; Thüringer OLG, Beschluss vom 14. Juni 2005 - AR (S) 61/05, StV 2006, 204). Dies kommt in Betracht, wenn an sich in die Hauptverhandlung fallende Vorgänge - etwa das Verlesen von Urkunden durch Anordnung des Selbstleseverfahrens - nach außen verlagert werden oder im Rahmen der Hauptverhandlung neue Unterlagen bekannt werden, die eine intensive Vor- oder Nachbereitung erfordern (vgl. OLG Nürnberg aaO). Beides rechtfertigt aber nur dann eine Gebührenanhebung, wenn hierdurch ein überproportionaler Arbeits- und Zeitaufwand entsteht, dessen Abgeltung durch die gesetzlichen Gebühren für den Pflichtverteidiger ein unzumutbares Sonderopfer darstellen würde. Hierbei ist etwa zu prüfen, ob der Zeitaufwand für das "Selbstlesen" von Urkunden, die nach § 249 Abs. 2 StPO zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden, nicht bereits von der Verfahrensgebühr erfasst wird. Sind diese in den Akten enthalten, gehört das Lesen derselben zur allgemeinen Vorbereitung der (gesamten) Hauptverhandlung (vgl. OLG Nürnberg aaO; KG, Beschluss vom 7. Mai 2012 - 1 Ws 31/12, JurBüro 2013, 361).
(2) Die Dichte der Hauptverhandlungstermine hat mit Blick auf die hiervon abhängenden Möglichkeiten zur Wahrnehmung anderer Mandate Bedeutung für die Frage, ob die Höhe der Vergütung für die Tätigkeit während der Hauptverhandlung wegen ausschließlicher oder fast ausschließlicher Inanspruchnahme über eine längere Zeit für den Pflichtverteidiger von existenzieller Bedeutung ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. April 2018 - III-3 AR 256/16, RPfleger 2018, 501).
Die Bejahung einer fast ausschließlichen Inanspruchnahme durch die Hauptverhandlung kommt unter Zugrundelegung einer fünftägigen Arbeitswoche grundsätzlich nicht schon bei Prozesswochen mit zwei ganztägigen Verhandlungen, sondern erst bei solchen mit jedenfalls drei ganztägigen Verhandlungen in Betracht. In Wochen mit dreitägiger Verhandlung ergibt sich unter Zubilligung einer Vor- und Nachbereitungszeit von insgesamt einem weiteren Tag, der in Umfangsverfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich angemessen erscheint, eine etwa 80-prozentige - und damit fast ausschließliche - Auslastung als Pflichtverteidiger (vgl. OLG Düsseldorf aaO). Der Zeitraum, über den sich die Prozesswochen mit mindestens drei ganztägigen Verhandlungen zur Erfüllung des Erhöhungstatbestands erstrecken müssen, wird jedenfalls bei mehr als einem Monat anzusehen sein (vgl. OLG Düsseldorf aaO).
bb) Vor diesem Hintergrund erachtet der Senat hier eine Pauschgebühr für geboten. Indes ist eine Anhebung sämtlicher Terminsgebühren auf die neunfache Wahlverteidigerhöchstgebühr nicht veranlasst.
(1) Der Aktenbestand wuchs während des Hauptverfahrens erheblich an. An bei dem 4. Strafsenat geführten Verfahrensaktenordnern kamen insgesamt 14 Stehordner mit insgesamt 6093 Blättern hinzu, die allerdings nicht nur weitere Ermittlungsergebnisse enthielten, sondern auch Verfügungen des Gerichts und Korrespondenz mit den Verteidigern. Weiter erfolgten durch den Generalbundesanwalt mehrfach Nachlieferungen an Akten, in den Zeitraum nach Beiordnung des Antragstellers fallen 1379 Blätter im Juni 2018. Zudem wurden im Juni 2018 die Akten des Strafverfahrens gegen den Zeugen O. beigezogen, die aus 25 Bänden mit insgesamt 7525 Blättern bestanden. Hinzu kamen die im November 2018 von dem Mitverteidiger Rechtsanwalt J. über die Staatsanwaltschaft Essen beigezogenen Akten des Strafverfahrens gegen den Zeugen T., die sich auf insgesamt 8310 Blätter beliefen.
Es wurden auf Anordnung des Vorsitzenden des 4. Strafsenats zwei umfängliche Selbstleseverfahren durchgeführt, wobei das erste vom 17. Oktober 2017 bis zum 20. Februar 2018 in den Zeitraum vor Beiordnung des Antragstellers fiel. Es betraf indes ohnehin nur Urkunden aus den bereits mit Anklageerhebung vorgelegten Sachakten "Strukturordner IS" und somit Akteninhalte, deren Lektüre bereits unter die von der Verfahrensgebühr erfassten Tätigkeiten fällt und nicht zusätzlich durch die Terminsgebühren abzugelten ist. Das am 3. Juli 2018 angeordnete "Selbstleseverfahren II" betraf insgesamt 603 DIN-A 4-Seiten, von denen 102 den bereits bei Anklageerhebung vorgelegten Sachakten entstammten, so dass 501 DIN-A 4-Seiten als während des Hauptverfahrens neu hinzugekommene Urkunden zu berücksichtigen sind. Zudem gab der 4. Strafsenat durch am 8. Januar 2020 verkündeten Beschluss bekannt, dass er den Verteidigern zur Vorbereitung auf die Vernehmung des Zeugen M. M. dessen Buch: "Leonora. Wie ich meine Tochter an den IS verlor - und um sie kämpfte" mit insgesamt 351 Seiten als eingescannte Datei zur Verfügung gestellt habe.
Insgesamt erhöhte sich der Vor- und Nachbereitungsaufwand während der Hauptverhandlung durch weitere Akten und Datenträger weit überdurchschnittlich.
(2) Hingegen ist eine Verhandlungsdichte mit mindestens drei ganztägigen Verhandlungen pro Woche über einen Zeitraum von mehr als einem Monat im vorliegenden Fall nicht erreicht. Die Hauptverhandlung fand regelmäßig an zwei Sitzungstagen pro Woche, regelmäßig am Dienstag und Mittwoch, statt. Gerechnet auf die Gesamtdauer fanden die Hauptverhandlungstermine durchschnittlich an sechs Tagen pro Monat statt. Der Antragsteller hat an 139 Terminen teilgenommen. Für 80 Hauptverhandlungstage wurde der Längenzuschlag (Nr. 4122 VV RVG) gewährt. An 41 Terminen ist der Antragsteller entweder verspätet erschienen oder hat die Hauptverhandlung vorzeitig verlassen. Die Sitzungsdauer betrug an 23 Sitzungstagen für den Antragsteller weniger als drei Stunden. An 29 Tagen dauerte die Sitzung länger als sechs Stunden, die übrigen Termine dauerten zwischen vier und sechs Stunden. Die durchschnittliche Verhandlungsdauer belief sich für den Antragsteller auf 4,40 Stunden. Für Staatschutzverfahren vor einem Oberlandesgericht ist eine Verhandlungszeit unter drei Stunden als unterdurchschnittlich, bis zu fünf Stunden als normal anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 2015 - III-3 AR 65/14, JurBüro 2015, 635; Gerold/Schmidt/Burhoff aaO Rn. 25).
Dem Antragsteller stand damit ein zur Vermeidung einer Existenzgefährdung hinreichender Teil der Arbeitskraft für seine sonstige Berufstätigkeit zur Verfügung. Das Vorhandensein von zwei Pflichtverteidigern gab dem Antragsteller zudem die Möglichkeit, außerhalb der Sitzungen anfallende Aufgaben arbeitsteilig zu erledigen (vgl. OLG Düsseldorf aaO; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Juni 2014 - 2 ARs 96/13, RPfleger 2014, 692; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14, juris). Schließlich wird der geltend gemachte Vor- und Nachbearbeitungsaufwand auch durch die sehr hohe Anzahl der Hauptverhandlungstage relativiert, für die der Antragsteller jeweils eine Terminsgebühr erhielt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. April 2018 - III-3 AR 256/16, RPfleger 2018, 501), die zudem häufig noch durch die Längengebühr nach Nr. 4122 VV erhöht war. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist und ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit innerhalb eines Verfahrensabschnitts durch einen unterdurchschnittlichen Umfang oder eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit innerhalb eines anderen Verfahrensabschnitts ganz oder teilweise kompensiert werden kann (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 10 AR 30/16, juris mwN).
(3) In der Gesamtschau kommt deshalb eine Anhebung sämtlicher Terminsgebühren auf die Wahlverteidigerhöchstgebühr nach Nr. 4121 VV RVG von 1.162,50 Euro oder gar deren Überschreitung nicht in Betracht. Denn es ist erkennbar, dass im Verlauf des Hauptverfahrens Phasen mit erhöhtem Aktenzuwachs und besonders intensivem Vor- und Nachbereitungsaufwand, etwa im Zusammenhang mit Vernehmungen besonders wichtiger Zeugen, durch Phasen mit geringerem Vor- und Nachbereitungsaufwand zu einem gewissen Anteil kompensiert wurden. Im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens bemisst der Senat 46 Hauptverhandlungstermine, also knapp ein Drittel der vom Antragsteller wahrgenommenen 139 Sitzungen, als solche, die aufgrund des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit mit der Wahlverteidigerhöchstgebühr nach Nr. 4121 VV RVG von 1.162,50 Euro zu vergüten sind, so dass die über die bereits gezahlten Pflichtverteidigergebühren hinaus bewilligte Pauschgebühr 29.693,00 Euro beträgt (1.162,50 Euro - 517 Euro = 645,50 Euro x 46).