Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 23.11.2006, Az.: 2 A 331/06

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
23.11.2006
Aktenzeichen
2 A 331/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 44445
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2006:1123.2A331.06.0A

Tatbestand:

1

Die 1983 geborene Klägerin ist polnische Staatsangehörige. Nachdem ihre Bemühungen um einen Studienplatz in Deutscher Philologie an der Universität ihrer Heimatstadt Krakau gescheitert waren, reiste sie im Juli 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und arbeitete hier von Oktober 2002 bis Oktober 2003 als Au-pair nacheinander bei zwei deutschen Familien. Die insoweit übereinstimmenden Verträge zwischen der Klägerin und ihren Gastfamilien sahen u.a. vor, dass die Klägerin sich für 5 bis 6 Stunden täglich verpflichtete, die Kinder der Gastfamilien zu betreuen sowie im Haushalt und Garten zu helfen. Als Gegenleistung erhielt sie freie Kost und Logis sowie einen als Taschengeld bezeichneten Betrag in Höhe von 205,00 Euro monatlich und wurde von der Gastfamilie kranken-, haftpflicht- und unfallversichert. Sozialversicherungsbeiträge leistete die Klägerin nicht. Gleichzeitig verpflichteten sich die Gastfamilien, die Arbeitszeit so zu regeln, dass die Klägerin an Sprachkursen teilnehmen und ihre Allgemeinbildung und Sprachkenntnisse vervollkommnen konnte. Nach unbestrittenen Angaben der Klägerin finanzierten die Gastfamilien auch die von ihr belegten Sprachkurse, an denen sie - mit Unterbrechungen- von Oktober 2002 bis März 2004 an der Volkshochschule E. teilnahm. Am 23. März 2004 bestand sie die für die Zulassung zum Studium in Deutschland erforderliche Deutschprüfung. Ab dem Sommersemester 2004 studierte sie an der Beklagten zunächst ein Semester lang Lehramt für Deutsch und Latein, ab dem Wintersemester 2004/2005 dann Deutsche und Skandinavische Philologie.

2

Am 24. Mai 2005 beantragte die Klägerin unter späterer Befügung einer Bescheinigung nach § 48 BAföG bei der Beklagten Ausbildungsförderungsleistungen. Nach längerem Schriftwechsel lehnte die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 10. August 2006 ab. Zur Begründung führte sie an, die Klägerin gehöre nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG lägen in ihrem Fall nicht vor. Sie habe vor Beginn des Studiums nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Die Au-pair-Beschäftigung erfülle diese Voraussetzungen nicht, da sie keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gewesen sei. Selbst wenn man ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der genannten Bestimmung annehmen wolle, fehle es an dem dort genannten Zusammenhang zwischen der Beschäftigung und der zu fördernden Ausbildung. Das Erlernen der Sprache und der Allgemeinbildung, das auch Gegenstand des Au-pair-Verhältnisses gewesen sei, betreffe den ausbildungs-, nicht den arbeitsrelevanten Teil der Beschäftigung.

3

Hiergegen hat die Klägerin am 4. September 2006 Klage erhoben.

4

Zu deren Begründung führt sie an, sie erfülle die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG. Die Beschäftigung als Au-pair stelle ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Bestimmung dar. Es sei nicht erforderlich, dass es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt. Das Au-pair-Verhältnis habe auch der Vervollständigung der deutschen Sprachkenntnisse und der Kenntnis des Gastlandes gedient und damit dem jetzigen Ausbildungszweck. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, sei ein derart inhaltlicher Zusammenhang zwischen Beschäftigung und Ausbildung in ihrem Fall nicht erforderlich, weil sie ihre Au-pair-Stelle unfreiwillig verloren habe.

5

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. August 2006 zu verpflichten, ihr vom 01. Mail 2006 bis zum 31. März 2007 Ausbildungsförderungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

6

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie tritt dem klägerischen Vorbringen im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegen. Zudem führt sie aus, der fehlende Zusammenhang zwischen Beschäftigung und Ausbildung sei beachtlich. Zwar habe die Klägerin die von Anfang an befristete Beschäftigung nicht freiwillig beendet, die Befristung sei jedoch allein wegen besonderen Eigenart dieses Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, um in dieser Zeit die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben und danach das beabsichtigte Studium aufzunehmen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagte Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Klage ist unbegründet.

10

Der Bescheid der Beklagten vom 10. August 2006 ist rechtmäßig und die Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch nicht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil sie nicht die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz -BAföG- erfüllt.

11

Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG, nach dem allein die Klägerin anspruchsberechtigt sein könnte, liegen nicht vor.

12

Danach wird Ausbildungsförderung geleistet für Auszubildende, die, wie die Klägerin, die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben und im Inland vor Beginn der Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Dabei muss zwischen der darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Ausbildung grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen. Zwar spricht viel dafür, dass die Klägerin vor Beginn ihrer Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung gestanden hat; zwischen diesem und ihrer Ausbildung fehlt indes ein inhaltlicher Zusammenhang, auf den auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden kann.

13

Mit der durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22.5.1999 (BGBl I S. 936) eingeführten, ursprünglich in § 8 Abs. 1 Nr. 6 enthaltenen Bestimmung der heutigen Nr. 9 der Norm wollte der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Rechnung tragen (vgl. BT Ds. 11/5961 S. 19). Dieser hatte in einem Rechtsstreit um Ausbildungsförderung nach deutschem Recht einen entsprechenden Anspruch als unmittelbar geltendes Recht aus Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68, Regelungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, hergeleitet (EuGH, Urteil vom 21.6.1988, Rechtssache 39/86 (Lair), NJW 1988, 2165 [EuGH 21.06.1988 - 39/86]). Der Anspruch nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG soll das unmittelbar geltende europäische Recht widerspiegeln. Deshalb ergeben sich auch die Grenzen dieses Anspruchs aus dem europäischen Recht. Ausgehend davon, dass es um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft geht, haben der EuGH und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 27.1.1993 -11 C 2.92-; 8.9.1993 -11 C 18.92-, Buchholz 436.36 Nr. 8 und 9) geurteilt, dass es grundsätzlich, außer im Falle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, darauf ankommt, ob die gesamte frühere Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedsstaat einen Zusammenhang mit dem Gegenstand des betreffenden Studiums erkennen lässt. Das Studium muss danach seinem Gegenstand nach, d.h. fachlich oder inhaltlich, mit der früheren Berufstätigkeit im Zusammenhang stehen, wobei unerheblich ist, ob es unmittelbar im Anschluss an die berufliche Tätigkeit aufgenommen wird oder, wie hier, mit einer Unterbrechung.

14

Dies vorausgeschickt, spricht einiges dafür, dass sich die Klägerin grundsätzlich auf Art. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 1612/68 berufen kann, weil sie in ihrer Eigenschaft als Au-pair-Kraft Arbeitnehmerin im Sinne des Gemeinschaftsrechts war und damit in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG stand. Der in den maßgeblichen europarechtlichen Bestimmungen nicht definierte Begriff des Arbeitnehmers und die damit verbundenen Vergünstigungen bestimmen sich nach Gemeinschaftsrecht (BVerwG, Urteil vom 27.1.1993, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 18.1.2001 -6 B 120/96-, NVwZ-RR 2002, 119). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Art. 48 des EG-Vertrages (jetzt Art. 39 EGV) nicht eng auszulegen. Als Arbeitnehmer ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Weder die begrenzte Höhe dieser Vergütung noch eine auf Teilzeit beschränkte Beschäftigung noch der Umstand, dass die Tätigkeit als eine der Ausübung eines künftig angestrebten Berufs dienende Vorbereitung ist, haben Auswirkung auf die Arbeitnehmereigenschaft (vgl. zuletzt, EuGH, Urteil vom 17. 3.2005 -C 109/04-, Slg. 2005 I-02421 m.w.N.). Insbesondere ist eine Teilzeitbeschäftigung auch dann ausreichend, wenn die Vergütung unter einem gesetzlichen Mindesteinkommen und unter dem Existenzminimum liegt, unabhängig davon, ob dieses Einkommen durch andere Einkünfte, sei es aus Vermögen, sei es aus Mitteln eines Familienmitglieds oder aus öffentlichen Sozialleistungen aufgestockt wird (EuGH, Urteil vom 3.6.1986 -C 139/85-, Slg. 1986, 1741, 1750 Rn. 14).

15

In Anwendung dieser Maßstäbe handelt es sich bei dem von der Klägerin in den Jahren 2002 und 2003 eingegangenen Au-pair-Beschäftigungsverhältnissen um Arbeitsverhältnisse im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Schutzbestimmungen. Sie war nach Weisung ihrer jeweiligen Arbeitgeber zu Dienstleistungen in Haus und Familie verpflichtet und erhielt dafür jeweils einerseits Sachbezüge (Kost und Logis) sowie andererseits eine monatliche Vergütung von 205,00 Euro und ihre Sprachkurse finanziert. Die Bezeichnung der Vergütung als Taschengeld ist rechtlich unerheblich. Denn es handelte sich bei dieser Vergütung nicht um eine Geldzuwendung mit Unterhaltscharakter, sondern um eine Entlohnung für die von der Klägerin erbrachten Dienstleistungen. Für ein Arbeitsverhältnis sprechen darüber hinaus die Regelungen über die Arbeitszeit und den Urlaubsanspruch (vgl. auch LAG Hessen, Beschluss vom 11.11.1999 -3 Ta 578/99-, NZA-RR 2000, 160). Der Rechtsauffassung der Beklagten, ein Beschäftigungsverhältnis liege deshalb nicht vor, weil die Klägerin keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet habe, kann daher nicht gefolgt werden.

16

Fraglich könnte sein, ob es sich bei diesem Beschäftigungsverhältnis um ein solches von untergeordneter Bedeutung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH handelt. Derartiges hat der EuGH für den Fall eines für die Zulassung zum Studium vorgeschriebenen sozialversicherungspflichtigen Vollzeitpraktikums von acht Monaten angenommen (Urteil vom 21.6.1988 -C 197/86-, Slg. 1988, 3237). Das OVG Berlin hat in seinem Urteil vom 18.1.2001 (a.a.O.) diese Rechtsprechung auf den Fall übertragen, dass ein Praktikum für das von dem Auszubildenden angestrebte Studium zwar nicht vorgeschrieben, von dem Auszubildenden aber als Vorbereitung auf das Studium angesehen und beendet worden war, nachdem er sich für genügend vorbereitet gehalten hatte. Die Erwerbstätigkeit sei eine der Absicht, alsbald zu studieren, untergeordnete Tätigkeit. Der Arbeitnehmerschutz des Gemeinschaftsrechts sei im Hinblick auf die Förderung einer Ausbildung nicht gerechtfertigt, wenn die Arbeitnehmertätigkeit nur Mittel zum Zweck einer späteren Ausbildung sei. Dafür, im Fall der Klägerin entsprechendes anzunehmen, spricht ihre schriftliche, mit der Antragstellung am 24. Mai 2006 abgegebene Erklärung. Darin führt sie aus, die Au-pair-Beschäftigung sei vor dem Hintergrund eines geplanten Germanistikstudiums, das sie nach Abschluss der Beschäftigung aufgenommen habe, erfolgt. Sie habe die deutsche Sprache besser beherrschen wollen und mehr über die Kultur und das Sozialverhalten in Deutschland erfahren wollen. Diesen Zweck ihres Beschäftigungsverhältnisses hat die Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Somit war das Au-pair-Verhältnis der Klägerin nach ihrer eigenen Lebens- und Ausbildungsplanung dem eigentlichen Ziel, Germanistik bzw. Deutsche Philologie zu studieren klar untergeordnet. Die Kammer lässt die Frage offen, ob es wegen der untergeordneten Bedeutung des Au-pair-Verhältnisses an einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Gemeinschaftsrechts fehlt. Die Klage ist nämlich unabhängig hiervon aus einem anderen Grund unbegründet.

17

Es fehlt an dem erforderlichen inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem Beschäftigungsverhältnis und der Ausbildung der Klägerin, dem Studium der Deutschen und Skandinavischen Philologie.

18

Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat in Ausfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Rechtsprechung gemeint, da es der Sache nach um den Schutz von Arbeitnehmerrechten gehe, müsse die frühere Berufstätigkeit einen Zusammenhang mit dem Gegenstand des betreffenden Studiums erkennen lassen. Das Studium müsse seinem Gegenstand nach, d.h. fachlich und inhaltlich, mit der früheren Berufstätigkeit in Zusammenhang stehen (so auch schon OVG Lüneburg, Urteil vom 16.3.1989 -14 A 179/86-, NVwZ 1989, 783, 784). Dem schließt sich die erkennende Kammer an. Deshalb ist es nicht ausreichend, dass nach Abschluss der Ausbildung überhaupt nur wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen werden soll und die Ausbildung hierfür eine vernünftige Form der Weiterqualifikation bzw. sinnvolle Form der Neuorientierung darstellt (OVG Hamburg, Beschluss vom 14.11.1996 -Bs IV 278/96-, FamRZ 1997, 774; OVG Münster, Urteil vom 20.8.1992 -16 A 1541/92-, DVBl 1992, 1609). Ein Zusammenhang besteht demgegenüber insbesondere im Fall einer fach- bzw. branchenspezifischen Weiterbildungsmaßnahme, bei der sich der Zusammenhang bereits aus den Gegenständen von Berufstätigkeit und Weiterbildung objektiv einleuchtend ergibt (OVG Lüneburg, Urteil vom 4.7.1991 -10 L 5218/91-, FamRZ 1992, 737). Gemessen hieran besteht ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Au-pair-Tätigkeit und dem Philologiestudium nicht. Inhalt der Au-pair-Tätigkeit war die Hilfe in Familie und Haushalt der Gastfamilien. Diese hauswirtschaftliche Tätigkeit findet keine Entsprechung im Studium der Philologie. Soweit die Klägerin meint, ein inhaltlicher Zusammenhang ergebe sich aus dem mit dieser Tätigkeit verbundenen Erlernen der deutschen Sprache und Kultur, irrt sie. Dies ist nicht Gegenstand der Hauptleistungspflichten des jeweiligen Au-pair-Vertrages gewesen. Danach bestand für die Gastfamilien lediglich die Nebenpflicht, die Arbeitsstunden der Klägerin so zu regeln, dass sie an Kursen teilnehmen und ihre Allgemeinbildung und Sprachkenntnisse vervollkommnen konnte. Ob sie an derartigen Kursen teilnahm, oblag allein der Entscheidung der Klägerin; vertraglich verpflichtet war sie hierzu nicht. Es handelt sich bei dem Erwerb von Sprach- und Kulturkenntnissen also nicht um den Gegenstand der Beschäftigung, sondern lediglich um die sprachlichen Mittel hierzu, die auch für das von der Klägerin aufgenommene, wie auch für jedes andere, an einer deutschen Universität aufgenommene Studium erforderlich sind (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 4.7.1991, a.a.O.). Diese Mittel bestimmen aber nicht den Inhalt des Studiums.

19

Besteht somit kein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Beschäftigung als Au-pair-Kraft und dem Studium der Deutschen und Skandinavischen Philologie, kann hierauf nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts nur ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn ein Arbeitnehmer unfreiwillig arbeitslos geworden ist, und durch die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer beruflichen Umschulung in einem anderen Berufszweig gezwungen wird (EuGH, Urteil vom 21.6.1988, a.a.O.; Urteil vom 26.2.1992 -C 357/89-, NJW 1992, 1493 f.; BVerwG, Urteil vom 8.9.1993 -11 C 18.92, a.a.O. S. 14). Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall.

20

Vielmehr war ihr Beschäftigungsverhältnis von Anfang an befristet. Das war von der Klägerin im Rahmen ihrer Vertragsautonomie auch so gewollt. Sie hatte ihr Beschäftigungsverhältnis, wie bei Au-pair-Verhältnissen allgemein üblich und der seinerzeit für sie gültigen Rechtslage (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV -) entsprechend, so angelegt, dass es nicht länger als ein Jahr dauern sollte. Eine Fortsetzung nach Ablauf dieser Zeit und nach Erwerb der für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse kam für sie von vornherein nicht in Betracht. Im Vordergrund stand nach ihrer Planung, wie oben ausgeführt, die beabsichtigte Aufnahme eines Germanistik- bzw. Philologiestudiums. Läuft der Vertrag vereinbarungs- und plangemäß aus, kann von einem unfreiwilligen Verlust des Arbeitsplatzes keine Rede sein. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, ließe sich nicht erkennen, dass die Klägerin aufgrund der Lage am Arbeitsmarkt eine weitere Anstellung nicht hätte bekommen können. Nicht die Lage auf dem Arbeitsmarkt wäre hierfür verantwortlich gewesen, sondern die o.a. Bestimmung der AAV. Denn danach konnte eine Aufenthaltsbewilligung für die Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung für längstens ein Jahr erteilt werden. Dieses Jahr war Ende Oktober 2003 abgelaufen. Derartige gesetzliche Beschränkungen der Arbeitnehmertätigkeit sind mit den Zwängen des Arbeitsmarktes im Sinne der Rechtsprechung des EuGH nicht zu vergleichen.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

22

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.