Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 13.07.2011, Az.: 2 A 266/10
Ausbildungsförderung; Beschäftigungsverhältnis; Daueraufenthalt; Grenzgänger; Pendler; Polen
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 13.07.2011
- Aktenzeichen
- 2 A 266/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 45238
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs 1 Nr 2 BAföG
- § 8 Abs 1 Nr 4 BAföG
- § 8 Abs 3 Nr 2 BAföG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Polnischen Studenten, die in Polen gewohnt haben und in Deutschland zur Schule gegangen sind, haben einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nicht.
2. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 4 BAföG setzt im konkreten Einzelfall eine Vergütung voraus.
3. Eltern, die in Polen wohnen und in Deutschland arbeiten erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BAföG.
Tatbestand:
Die am … geborene Klägerin begehrt von der Beklagten Ausbildungsförderungsleistungen.
Sie ist polnische Staatsangehörige und studiert seit dem Sommersemester 2010 an der Beklagten Humanmedizin. Sie legte ihr Abitur im Juni 2009 am L. -Gymnasium in M. /N. ab, wo sie seit September 2005 zur Schule ging. Sie wohnte während dieser Zeit bei ihrer Mutter in O. /Polen. Eigenen Angaben zufolge hielt sie sich dort jedoch nur zum Schlafen auf. In der Zeit von Oktober 2009 bis Februar 2010 absolvierte die Klägerin am Zentrum für Notfallmedizinische Aus- und Weiterbildung in Berlin eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin, die sie am 19. Februar 2010 erfolgreich abschloss. Eine Bezahlung erhielt sie hierfür nicht, vielmehr musste sie ein Kursentgelt von ca. 1.400,00 Euro entrichten. Die Mutter der Klägerin, die seit 2000 mit einem deutschen Mann verheiratet ist und wie dargelegt ebenfalls in O. wohnt, ist seit 1994 an der Universität P. in M. /N. angestellt.
Am 19. April 2010 beantragte die Klägerin bei dem in diesen Angelegenheiten namens und im Auftrage der Beklagten handelnden Studentenwerk F., ihr Ausbildungsförderungsleistungen zu gewähren. Dies lehnte das Studentenwerk mit Bescheid vom 10. Juni 2010 ab. Zur Begründung gab es an, die Klägerin sei nicht leistungsberechtigt im Sinne von § 8 BAföG; insbesondere erfülle sie nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 dieser Vorschrift, denn sie habe sich nicht 5 Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten; sie sei auch nicht als Kind freizügigkeitsberechtigter Eltern ins Bundesgebiet eingereist oder diesen nachgezogen, so dass auch nicht die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nr. 3 BAföG vorlägen.
Hiergegen hat die Klägerin am 6. Juli 2010 Klage erhoben.
Zu deren Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, ihr gewöhnlicher Aufenthalt sei vor Beginn ihres Studium in M. /N. gewesen. Sie sei lediglich zum Schlafen nach Polen gefahren; sämtliche Freizeitaktivitäten habe sie in M. gehabt, wo sie auch zur Schule gegangen sei. Zudem habe sie vor Beginn ihrer Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang stehe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Studentenwerkes F. vom 10. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung nach gesetzlichen Sätzen für den Bewilligungszeitraum April 2010 bis März 2011 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie an, der Schwerpunkt der persönlichen Lebensverhältnisse der Klägerin habe in Polen gelegen, wo auch ihre Eltern lebten. Die Klägerin habe vor ihrer Ausbildung auch nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden; jedenfalls sei diese Ausbildungstätigkeit im Verhältnis zum Studium von untergeordneter Bedeutung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Studentenwerkes F. vom 10. Juni 2010 ist rechtmäßig, so dass die Klägerin einen Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen nicht hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Klägerin erfüllt nicht die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 8 BAföG.
Sie hat einen Anspruch nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BAföG nicht.
Danach wird Ausbildungsförderung Unionsbürgern geleistet, die - allein diese Alternative kommt hier in Betracht - ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU (im Folgenden: FreizügG/EU) besitzen. Ein solches Recht haben gemäß § 4 a Abs. 1 FreizügG/EU Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Zu diesem anspruchsberechtigten Personenkreis gehört die Klägerin nicht.
Das Tatbestandsmerkmal “ständig“ ist im Sinne von “ununterbrochen“ zu verstehen, weil es den Grad der Integration in die bundesrepublikanischen Verhältnisse bezeichnet (Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts und Ausländerrecht, § 4 a FreizügG/EU Rn. 11 unter Berufung auf die europarechtliche Grundnorm, Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004, ABl EU L 158/77). Unabhängig von der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, wo die Klägerin während ihrer Schulzeit in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, hat sie sich nicht ständig in der Bundesrepublik aufgehalten. Denn unstreitig ist sie täglich zum elterlichen Wohnort in O. zurückgekehrt, ist also gependelt und hat damit ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig unterbrochen. Für solche pendelnden Grenzgänger kann nicht von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden, weil typisierend davon auszugehen ist, dass sie sich nicht vollständig in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert haben (im Ergebnis ebenso: Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattkommentar Stand: Oktober 2010, § 3 Rn. 10).
Auf § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG beruft sich die Klägerin zu Recht nicht mehr. Dessen Voraussetzungen liegen, wie von der Beklagten zutreffend dargelegt, deshalb nicht vor, weil die Klägerin nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 FreizügG/EU ihren Eltern in die Bundesrepublik nachgezogen ist.
Auch § 8 Abs. 1 Nr. 4 BAföG greift nicht zugunsten der Klägerin ein.
Danach wird Ausbildungsförderung Unionsbürgern geleistet, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht. Zu diesem Tatbestandsmerkmal hat die Kammer im Zusammenhang mit der nahezu identischen Vorgängervorschrift des § 8 Nr. 9 BAföG in ihrem Urteil vom 23. November 2006 -2 A 331/06- ausgeführt:
„Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG, nach dem allein die Klägerin anspruchsberechtigt sein könnte, liegen nicht vor.
Danach wird Ausbildungsförderung geleistet für Auszubildende, die, wie die Klägerin, die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben und im Inland vor Beginn der Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Dabei muss zwischen der darin ausgeübten Tätigkeit und dem Gegenstand der Ausbildung grundsätzlich ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen. Zwar spricht viel dafür, dass die Klägerin vor Beginn ihrer Ausbildung in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung gestanden hat; zwischen diesem und ihrer Ausbildung fehlt indes ein inhaltlicher Zusammenhang, auf den auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden kann.
Mit der durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22.5.1999 (BGBl I S. 936) eingeführten, ursprünglich in § 8 Abs. 1 Nr. 6 enthaltenen Bestimmung der heutigen Nr. 9 der Norm wollte der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Rechnung tragen (vgl. BT Ds. 11/5961 S. 19). Dieser hatte in einem Rechtsstreit um Ausbildungsförderung nach deutschem Recht einen entsprechenden Anspruch als unmittelbar geltendes Recht aus Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68, Regelungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, hergeleitet (EuGH, Urteil vom 21.6.1988, Rechtssache 39/86 (Lair), NJW 1988, 2165). Der Anspruch nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 BAföG soll das unmittelbar geltende europäische Recht widerspiegeln. Deshalb ergeben sich auch die Grenzen dieses Anspruchs aus dem europäischen Recht. Ausgehend davon, dass es um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft geht, haben der EuGH und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 27.1.1993 -11 C 2.92-; 8.9.1993 -11 C 18.92-, Buchholz 436.36 Nr. 8 und 9) geurteilt, dass es grundsätzlich, außer im Falle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, darauf ankommt, ob die gesamte frühere Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedsstaat einen Zusammenhang mit dem Gegenstand des betreffenden Studiums erkennen lässt. Das Studium muss danach seinem Gegenstand nach, d.h. fachlich oder inhaltlich, mit der früheren Berufstätigkeit im Zusammenhang stehen, wobei unerheblich ist, ob es unmittelbar im Anschluss an die berufliche Tätigkeit aufgenommen wird oder, wie hier, mit einer Unterbrechung…..
Der in den maßgeblichen europarechtlichen Bestimmungen nicht definierte Begriff des Arbeitnehmers und die damit verbundenen Vergünstigungen bestimmen sich nach Gemeinschaftsrecht (BVerwG, Urteil vom 27.1.1993, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 18.1.2001 -6 B 120/96-, NVwZ-RR 2002, 119). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Art. 48 des EG-Vertrages (jetzt Art. 39 EGV) nicht eng auszulegen. Als Arbeitnehmer ist jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Weder die begrenzte Höhe dieser Vergütung noch eine auf Teilzeit beschränkte Beschäftigung noch der Umstand, dass die Tätigkeit als eine der Ausübung eines künftig angestrebten Berufs dienende Vorbereitung ist, haben Auswirkung auf die Arbeitnehmereigenschaft (vgl. zuletzt, EuGH, Urteil vom 17. 3.2005 -C 109/04-, Slg. 2005 I-02421 m.w.N.).“
Entscheidendes Kriterium für ein Beschäftigungsverhältnis ist danach, dass der Arbeitnehmer eine Vergütung enthält. Dies hat der EuGH jüngst bekräftigt und als ständige Rechtsprechung bezeichnet (Urteil in der Rechtssache Danosa vom 11.11.2010 -C-232/09, zitiert nach juris, so auch Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz § 8 Rn. 23). Die Ausbildung der Klägerin zur Rettungssanitäterin beim Zentrum für Notfallmedizin Berlin stellt ein solches Beschäftigungsverhältnis nicht dar. Denn nach ihrem, durch die homepage der Einrichtung bestätigten Vortrag hat sie ein Entgelt für ihre Tätigkeit nicht erhalten, sondern hat vielmehr eine Lehrgangsgebühr in Höhe von ca. 1.400,00 Euro gezahlt. Dass es, wie die Klägerin behauptet, in anderen Bundesländern durchaus auch eine Vergütung für die Ausbildungstätigkeit gibt, spielt für die Frage, ob sie in ihrer Person die Voraussetzungen einer Arbeitnehmerin im Sinne des Europarechts erfüllt, keine Rolle. Hierfür sind allein ihre individuellen Verhältnisse maßgebend.
Schließlich führt auch § 8 Abs. 3 Nr. 2 BAföG nicht zu einer Anspruchsberechtigung der Klägerin.
Die Vorschrift gewährt den übrigen, nicht in Abs. 1 oder 2 genannten Ausländern einen Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift dem Umstand Rechnung tragen, dass entweder der Auszubildende selbst (Abs. 3 Nr. 1) oder zumindest ein Elternteil durch Steuern und Sozialabgaben aufgrund rechtmäßiger Erwerbstätigkeit nicht unwesentlich dazu beigetragen haben, dass Sozialinvestitionen wie Ausbildungsförderung möglich sind (BT-Drs VI/1975, S. 25, zitiert nach Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. § 8 Rn. 19). Dieses Argument kann auch die Mutter der Klägerin für sich in Anspruch nehmen, die in Deutschland Steuern und Sozialabgaben entrichtet.
In dieser Überlegung erschöpft sich der Sinn der Regelung jedoch nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat ihr darüber hinaus den Zweck zugesprochen, dass Ausländern u.a. dann ein Anspruch auf Ausbildungsförderung zugebilligt werden soll, wenn sie bereits von ihren Eltern her eine gewachsene engere Beziehung zum deutschen Lebens- und Kulturkreis haben (Urteil vom 18.10.1979 - V C 16.77-, BVerwGE 58, 357; Urteil vom 29.4.1982 -5 C 89.80-, BVerwGE 65, 282). Zwar ist die Mutter der Klägerin seit 1994 an der Universität P. in M. /N. beschäftigt. Auch sie pendelt jedoch täglich zwischen ihrem Wohnort O. in Polen und M. /N.. Zwar spricht § 8 Abs. 3 anders als Abs. 1 Nr. 2 BAföG nicht von einem ständigen Aufenthalt im Inland, gleichwohl liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift nicht vor. Denn im europäischen Kulturkreis ist eine Wohnung Voraussetzung dafür, zu einem Land eine enge und gewachsene Beziehung aufzubauen. Da es bei § 8 BAföG um die Gewährung von Sozialleistungen im Rahmen der Massenverwaltung geht, darf in bestimmtem Umfang pauschaliert, generalisiert und typisiert werden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30.6.2010 -5 C 3/09-, NVwZ-RR 2010, 926). Insoweit ist die Aussage zulässig, dass nur derjenige, der in Deutschland wohnt, sich hier in dem oben genannten integrativen Sinne aufhält; andere Mitbürger, die, wie die Mutter der Klägerin, täglich zwischen Polen und Deutschland pendeln, stellen hier “nur“ ihre Arbeitskraft zur Verfügung (Rothe/Blanke, a.a.O Rn 55 f.; VG Frankfurt, Urteil vom 23.3.2009 -3 K 3803/08.F).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.