Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.06.2004, Az.: 6 K 768/03
Widerrug einer Bestellung als Steuerberater; Vorliegen eines "Vermögensverfalls"; Gefährdungslage hinsichtlich einer Verletzung von Interessen der Mandanten ausschlaggebend für einen Widerruf
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 17.06.2004
- Aktenzeichen
- 6 K 768/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 31857
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2004:0617.6K768.03.0A
Rechtsgrundlage
- § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG
Amtlicher Leitsatz
Widerruf der Bestellung als Steuerberater. Bestätigung der Rechtsprechung des Senats
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater.
Der am ... 1950 geborene Kläger absolvierte nach dem Schulabschluss eine Ausbildung als staatlich geprüfter Betriebswirt. Anschließend war er in verschiedenen Anstellungsverhältnissen beschäftigt. Am ... 1981 bestellte die OFD Hannover ihn als Steuerbevollmächtigter. Ab ... 1882 ließ sich der Kläger als selbstständiger Steuerbevollmächtigter in ... nieder. Am ... 1985 wurde ihm die Bezeichnung Landwirtschaftliche Buchstelle durch den Niedersächsischen Minister der Finanzen verliehen, am ... 1988 wurde der Kläger als Steuerberater bestellt. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands erledigte er auch Arbeiten in den neuen Bundesländern. Er gründete in ... eine auswärtige Beratungsstelle, die er 1994 nach ... verlegte. Zum ...1996 verlegte er seine berufliche Niederlassung von ... nach ..., in ... unterhielt er nunmehr nur eine Beratungsstelle.
Im Jahre ... erkrankte der Kläger nach eigenen Angaben schwer und war monatelang nicht arbeitsfähig. Zu den gesundheitlichen Problemen traten Probleme mit seinem Personal in ... hinzu. Seine finanzielle Lage verschlechterte sich dadurch erheblich. Der Kläger reagierte darauf mit Personalentlassungen und schließlich mit dem Verkauf seiner Praxis in ... per ... 2002. Er verlegte seine berufliche Niederlassung nach ... und ist seitdem nur dort in eigener Praxis und ohne Mitarbeiter tätig. Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung erreicht er derzeit einen Umsatz von ca. 20.000 EUR im Jahr.
Mit Beschluss vom ... 2002 hatte das Amtsgericht ... den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrensüber das Vermögen des Klägers mangels Masse abgewiesen. Die Vermögensverhältnisse des Klägers ergaben sich aus dem Gutachten des Rechtsanwalts ... vom ... 2002. Der Gutachter kam zu positiven Vermögenswerten unter Abzug Rechte Dritter i.H.v. 1.043 EUR und zu Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung von Sicherheiten i.H.v. insgesamt 151.616 EUR. Die größten Beträge an Verbindlichkeiten bestanden gegenüber der ...bank ... und der ...bank ... i.H.v. insgesamt 216.650 EUR, davon durch Sicherheiten gedeckt 105.534 EUR, sowie gegenüber den am Insolvenzverfahren beteiligten Trägern der Sozialversicherungen und der zuständigen Berufsgenossenschaft i.H.v. 22.200 EUR. Steuerrückstände waren mit 3.300 EUR angegeben. Die Steuerberaterkammer ... hörte den Kläger unter dem ... 2002 zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls an.
Nach dem Zuständigkeitswechsel erfuhr die Beklagt im ... 2002 von den rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom ... 2001 bis ... 2002 i.H.v. 29.043,71 EUR zzgl. Säumniszuschläge gegenüber der .... Da der Kläger auch laufende Beitragszahlungen nicht leistete, waren die Rückstände einschließlich Kosten des Verfahrens inzwischen auf insgesamt 31.407,20 EUR angestiegen. Am ... 2003 betrugen die Steuerrückstände 8.828,22 EUR. Bei den Steuerrückständen handelte es sich ganz überwiegend um Umsatz- und Lohnsteuerbeträge einschließlich Nebenleistungen. Der letzte Zahlbetrag ging bei der Finanzbehörde am ... 2002 ein. Laut Schreiben der Oberfinanzdirektion Hannover vom ... 2003 kam der Kläger seinen eigenen Steuererklärungspflichten gar nicht oder nur mir erheblicher Verzögerung nach. Für die Einzelheiten wird auf das Schreiben vom ... verwiesen. Unter dem ... 2003 stellte der Kläger einen Antrag auf Erlass, Ermäßigung oder Stundung des Kammerbeitrags, der für das Geschäftsjahr 2003 i.H.v. 372 EUR rückständig war.
Unter dem ... 2003 hörte die Beklagte den Kläger zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls an. Der Kläger nahm daraufhin unter dem ... 2003 ausführlich Stellung. Er schilderte seinen beruflichen Werdegang, seine Krankheit im Jahre ... mit den daraus resultierenden finanziellen und persönlichen Schwierigkeiten. Er gab an, wegen eigener Krankheit und Krankheit seiner pflegebedürftigen Eltern nur eingeschränkt arbeitsfähig zu sein. Ferner schilderte er seine Anstrengungen, Kosten zu reduzieren und Rückstände abzubauen. Zu der Abgabe von Steuererklärungen und Steueranmeldungen trug er vor, evtl. Verzögerungen hätten sich durch seinen Umzug von ... nach ... ergeben. Er hätte stets bei dem jeweiligen Finanzamt Steuererklärungen und Anmeldungen fristgerecht abgegeben. Er trug insbesondere vor, nach Verkauf seines Büros in ... per ... 2002 ab 2003 nur noch quartalsweise Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben zu müssen. Vom FA ... sei dies ihm auch telefonisch und schriftlich bestätigt worden.
Mit Bescheid vom ... 2003 widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls. Der Vermögensverfall werde wegen Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auf Betreiben der ... am ... 2003 gesetzlich vermutet. Im Übrigen ergebe sich der Vermögensverfall aufgrund der bestehenden Verbindlichkeiten. So bestünden Abgabenrückstände i.H.v. 8.646,36 EUR (Stand: ... 2003) gegenüber dem FA .... Darüber hinaus bestünden Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen i.H.v. derzeit 37.889,72 EUR zzgl. Säumniszuschlägen (Stand: ... 2003). Mit dem Kammerbeitrag für das Geschäftsjahr 2003 sei der Kläger i.H.v. 372 EUR im Rückstand. Der Kläger habe nichts dazu vorgetragen, dass trotz vermutetem Vermögensverfall die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet seien. Die Ausführungen im Schreiben vom ... 2003, die auf eine unverschuldete wirtschaftliche Notsituation hinwiesen, seien nicht geeignet, die Interessengefährdung auszuräumen. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger seine eigenen steuerlichen Pflichten nicht erfülle. Er gebe seine Steuererklärungen seit Jahren verspätet ab. Die verspätete Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen sei nicht auf Unstimmigkeiten beim Wechsel der Zuständigkeit der Finanzämter zu begründen. Für die Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.
Der Kläger hat Klage erhoben und auf seine Stellungnahme im Verwaltungsverfahren verwiesen. Er schildert in der mündlichen Verhandlung ausführlich seine gesundheitlichen, familiären und wirtschaftlichen Probleme und beantwortet Fragen zu seiner Vermögenssituation. Für die Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen. Er legt Entscheidungen der Amtsgerichte ... und ... vor, nach denen er wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen letztlich verwarnt worden ist; die unter Vorbehalt verhängte Geldstrafe i.H.v. 800 EUR wurde nach Ablauf der einjährigen Bewährungszeit erlassen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater vom ... 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihrer Entscheidung fest und verweist ergänzend auf die Steuerrückstände des Klägers i.H.v. insgesamt 9.953,41 EUR (Stand: ... 2004).
Gründe
Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen.
1.
Der Widerrufsbescheid vom ... 2003 ist rechtmäßig. Aufgrund des ihr seinerzeit bekannt gewesenen Sachverhalts konnte die Beklagte davon ausgehen, zum Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater verpflichtet zu sein.
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder dieser in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Neben dem gesetzlich vermuteten Vermögensverfall liegt ein solcher tatsächlich vor, wenn der Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH-Urteil vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.
Im Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater (... 2003) hatte bereits das Amtsgericht ... mit Beschluss vom ... 2002 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers mangels Masse abgewiesen. Am ... 2003 hatte der Kläger auf Betreiben der ... eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Diese Tatsachen führen zur Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis. Der gesetzlich vermutete Vermögensverfall lag daher im Zeitpunkt des Widerrufs vor.
Die Vermutung des Vermögensverfalls ist von dem Steuerberater widerlegbar. Der Kläger hat indes nichts Substantiiertes dazu vorgetragen, was die Annahme rechtfertigen könnte, er habe sich trotz gesetzlich vermutetem Vermögensverfall tatsächlich nicht in einem solchen befunden. Vielmehr belegen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, dass der gesetzlich vermutete Vermögensverfall auch tatsächlich vorlag. Die Vermögensverhältnisse des Klägers zum Zeitpunkt des Widerrufs ergeben sich aus dem im Rahmen des Insolvenzverfahrens eingeholten Gutachten des Rechtsanwalts ... vom ... 2002. Der Gutachter kommt unter Berücksichtigung aller aktiven und passiven Vermögenswerte des Klägers zu einer Überschuldung i.H.v. 150.573 EUR. Die Verbindlichkeiten des Klägers sind im Hinblick auf die Anzahl der Positionen und der Höhe zwar vergleichsweise überschaubar bzw. niedrig. So sind die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten i.H.v. 216.650 EUR etwa zur Hälfte zur Sicherheiten (Grundstück) abgedeckt. Steuern und Abgaben machen nur 3.300 EUR aus. Die übrigen Verbindlichkeiten halten sich in einem im Prinzip annehmbaren Rahmen. Im Fall des Klägers ist jedoch bei Beurteilung des Vermögensverfalls zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt des Widerrufs nicht in der Lage gewesen ist, alle Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit zu begleichen. Er hat selbst eingeräumt, aufgrund seiner schweren Erkrankung im Jahre ... und der damit einhergehenden Verschlechterung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation etwa seit seiner Erkrankung Schulden nicht mehr begleichen zu können. Seine Praxis in ... hat der Kläger bereits veräußert und mit dem Erlös Bankschulden beglichen. Mit der Bank hat er eine Vereinbarung über Ratenzahlung i.H.v. monatlich 1.500 EUR geschlossen. Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung erhält er für diesen Schuldendienst von seiner Mutter ca. 500 EUR. Dieübrigen 1.000 EUR kann er nicht aufbringen. Der Kläger kann ebenfalls nach eigenen Angaben seit geraumer Zeit eine private Krankenversicherung nicht zahlen und ist deshalb ohne Versicherungsschutz. In Anbetracht seiner von ihm dargestellten schweren Krankheiten, der Notwendigkeit ständiger ärztlicher Versorgung und Einnahme zahlreicher Medikamente vermag das Gericht nicht zu erkennen, aus welchen Mitteln der Kläger allein seine krankheitsbedingten Aufwendungen decken will. Auf keinen Fall sieht der Senat eine Möglichkeit, wie der Kläger in Anbetracht seiner eingeschränkten beruflichen Leistungsfähigkeit in absehbarer Zeit seine Schulden begleichen will. Zwar ist der Kläger Eigentümer eines Grundstücks, das verkauft werden könnte. Dieses Grundstück ist jedoch etwa zur Hälfte seines Werts durch Sicherheiten zu Gunsten der Bank belastet. Zum anderen befindet sich auf diesem Grundstück die Praxis des Klägers sowie seine und seiner betagten Mutter Wohnung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, der Verkauf des Hauses dürfte deshalb sehr schwierig sein. Insgesamt nimmt das Gericht an, dass der Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs überschuldet war und seine finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit nicht ordnen konnte.
Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, aus dem das Gericht die Annahme herleiten könnte, trotz des Vermögensverfalls seien die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet gewesen. Es liegen vielmehr Anhaltspunkt dafür vor, dass eine Gefährdung positiv gegeben war. Dies ergibt sich allein schon aus der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen für seine Arbeitnehmer, und zwar laufend seit ... 2001. Wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsabgaben in der Zeit vom ... 2001 bis ... 2001 ist der Kläger vom Amtsgericht ... unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe verwarnt worden. Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt, das seinen Arbeitnehmern zustand, rechtfertigt die Annahme, dass eine Gefährdung für Auftraggeber vorliegt. Ferner ist nach der Rechtsprechung des BFH aus der Tatsache der nicht vorschriftsmäßigen Abführung der von seinen Arbeitnehmern einbehaltene Lohnsteuer sowie von Umsatzsteuer auf eine konkrete Gefährdungslage zuschließen. Durch die anderweitige Verwendung ihm nicht zustehender Gelder ist zu folgern, dass der Betroffene auch die Interessen seiner Mandanten missachtet, wenn ihn seine schlechten finanziellen Verhältnisse dazu zwingen würden. Dabei ist unerheblich, ob Auftraggeberinteressen tatsächlich bislang verletzt wurden, denn es kommt allein auf die Gefährdungslage an (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741; BFH-Urteil vom 4. Juli 2000 VII R 103/99 BFH/NV 2001, 69). Im zu entscheidenden Fall bestanden die Steuerrückstände des Klägers fast ausschließlich aus Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Verspätungszuschlägen. Im Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater waren die entsprechenden Steuern seit Anfang 2002 rückständig. Im Hinblick sowohl auf die Höhe der Rückstände als auch auf die Dauer der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten ist nach den von dem BFH aufgestellten Kriterien anzunehmen, dass die Interessen der Auftraggeber des Klägers durch den Vermögensverfall gefährdet waren. Für die Beurteilung der Frage, ob Interessen der Auftraggeber des Klägers gefährdet sind, kommt es nicht darauf an, dass der Kläger schon im Zeitpunkt des Widerrufs keine Mitarbeiter mehr beschäftigte und deshalb auch keine Sozialversicherungsbeiträge bzw. Lohnsteuer abzuführen hatte.
Weder für das Vorliegen des Vermögensverfalls noch für die Beantwortung der Frage, ob trotz Vermögensverfalls die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind, kommt es auf die Ursachen des Vermögensverfalls an. Das Gesetz stellt allein auf die Tatsache des Vermögensverfalls sowie auf die daraus folgende objektive Gefährdungslage ab. Für die vom Gericht zu treffende Entscheidung ist daher unerheblich, ob der Kläger den vorliegenden Vermögensverfall verschuldet hat oder ob er seinen Beruf im Übrigen beanstandungsfrei ausübt.
2.
Die Aufhebung des Widerrufsbescheids kommt auch nicht aufgrund der bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2004 eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht. Zwar kann der Widerruf der Bestellung als Steuerberater nicht aufrecht erhalten werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Rechtspflicht für eine sofortige Wiederbestellung besteht (BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909). Ein solcher Anspruch des Klägers besteht jedoch nicht.
Hinsichtlich des Vermögensverfalls hat sich die Sachlage nicht geändert. Der Vermögensverfall besteht nach wie vor und wird im Grunde von dem Kläger auch nicht bestritten. Die Steuerschulden sind auf insgesamt 9.953,41 EUR angestiegen. Die Überschuldungslage imÜbrigen besteht fort. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, nach wie vor nicht oder jedenfalls nicht nennenswert zur Schuldentilgung beitragen zu können.
Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung nichts dazu vorgetragen, dass nunmehr trotz des Vermögensverfalls die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet sind. Es obliegt dem Steuerberater, im Einzelnen genau und überprüfbar zu erläutern, aus welchen Gründen in seinem konkreten Fall Interessen seiner Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Der Steuerberater muss etwa die Umstände seiner Geschäftstätigkeit und die Beziehung zu seinen Mandanten im Hinblick auf den möglichen Zugriff auf Mandantengelder darstellen (BFH-Urteil vom 4. April 1995 VII R 74/94, BFH/NV 1995, 1919). Dazu hat der Kläger nichts Konkretes vorgetragen. Vielmehr hat er im Einzelnen seine persönliche und familiäre Situation geschildert. Das Gericht hat den Eindruck gewonnen, dass diese Situation den Kläger schwer belastet, was er auch eingeräumt hat, und deshalb nach wie vor die Gefährdung von Interessen der Auftraggeber nicht ausgeschlossen werden kann.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.