Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 27.06.2013, Az.: 6 K 47/13

Verschuldensabhängigkeit des Widerrufs der Bestellung zum Steuerberater wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
27.06.2013
Aktenzeichen
6 K 47/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 44113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2013:0627.6K47.13.0A

Fundstellen

  • DStR 2014, 14
  • NZI 2014, 5
  • ZInsO 2014, 411-413

Amtlicher Leitsatz

Widerruf der Bestellung zum Steuerberater wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  1. 1.

    Die Gründe für den Eintritt des Vermögensverfalls sind für die Widerrufsentscheidung unerheblich, da die gesetzliche Regelung in § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nicht auf ein Verschulden abstellt.

  2. 2.

    Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zur Wiederherstellung der geordneten finanziellen Verhältnisse.

Tatbestand

1

(...)

2

Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater.

3

Der im Jahr 1961 geborene Kläger wurde 1997 zum Steuerberater bestellt. Bis Ende 2011 war er selbstständig als Steuerberater tätig, zuletzt als Gesellschafter der ... Seit dem 1.1.2012 ist der Kläger als Angestellter in der Steuerberatungskanzlei ... nichtselbständig tätig.

4

Am 28.11.2011 gab der Kläger eine eidesstattliche Versicherung vor dem Notar ... ab. Danach bestanden die folgenden Verbindlichkeiten:

5
447.317,02 Euro
573.331,67 Euro
2.357,66 Euro
47.445,87 Euro
603.961,82 Euro
313.591,38 Euro
132.616,10 Euro
234.333,00 Euro
545.000,00 Euro
427.250,74 Euro
606.000,00 Euro
11.600,00 Euro
1.355,71 Euro
480,16 Euro
517,02 Euro
5.200,00 Euro
6.026,00 Euro
16.667,00 Euro
364,93 Euro
78.596,63 Euro
12.000,00 Euro
21.082,94 Euro
13.021,00 Euro
41.501,12 Euro
20.541,00 Euro
11.326,00 Euro
46.500,00 Euro
6

Die Steuerrückstände stiegen in der Folgezeit weiter an. Im Juni 2012 beliefen sich die in Vollstreckung befindlichen Rückstände beim Finanzamt ... auf 127.645,95 Euro. Darin enthalten waren Umsatzsteuerrückstände für den Zeitraum 2007 bis Oktober 2010 29.121,85 Euro, die in den Jahren 2011 und 2012 fällig waren. Ferner führte der Kläger die Lohnsteuer für 2010 und 2011 erst verspätet ab.

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Mit Beschluss vom 1.10.2012 eröffnete das Amtsgericht ... auf den Eigenantrag des Klägers das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers (Aktenzeichen 32 IN 53/12). Das Insolvenzverfahren ist bis zum heutigen Zeitpunkt nicht abgeschlossen. Hinsichtlich der zur Tabelle angemeldeten Forderungen in Höhe von insgesamt 2.738.129,37 Euro wird Bezug genommen auf die Anlage zum Bericht des Insolvenzverwalters vom 19.11.2012.

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Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 24.10.2012 zu einem beabsichtigten Widerruf der Bestellung als Steuerberater an. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 12.12.2012 wandte der Kläger insbesondere ein, der Widerruf sei nicht berechtigt, da Mandanteninteressen zu keinem Zeitpunkt gefährdet würden. Hinsichtlich der Einwendungen im Einzelnen wird Bezug genommen auf das Schreiben vom 12.12.2012.

9

Mit Bescheid vom 10.1.2013 widerrief der Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehe die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG). Zudem befinde sich der Kläger auch tatsächlich in Vermögensverfall. Es bestünden Abgabenrückstände gegenüber dem Finanzamt ... in Höhe von 127.645,95 Euro und aus der eidesstattlichen Versicherung vom 28.11.2011 ergäben sich erhebliche Verbindlichkeiten gegenüber einer Vielzahl von Gläubigern. Der Kläger habe hinsichtlich der bestehenden Verbindlichkeiten keine Vereinbarungen mit allen Gläubigern vorlegen können, die vermuten lassen, es werde künftig zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen. Zudem habe der Kläger nicht darlegen können, dass Auftraggeberinteressen nicht gefährdet seien. Die pauschale Behauptung reiche insoweit nicht aus. Vielmehr müsse der Betroffene im Einzelnen genau und nachprüfbar darlegen, aus welchen Gründen in seinem konkreten Fall Interessen seiner Auftraggeber durch seinen Vermögensverfall nicht gefährdet werden. Die Berufung auf das Angestelltenverhältnis spreche nicht bereits gegen eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen. Einem angestellten Steuerberater sei es jederzeit möglich, wieder selbstständig tätig zu Werden. Ferner sei es auch einem Arbeitgeber faktisch nicht möglich, den angestellten Steuerberater so anzuleiten und zu kontrollieren, dass dadurch die Auftraggeberinteressen gewahrt würden.

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Aufgrund der Nichtzahlung der Umsatzsteuer und verspäteten Zahlung der Lohnsteuer, die jeweils in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Eintritt des Vermögensverfalls gestanden hätten, sei erkennbar, dass der Kläger bereit sei, sich bei finanziellen Schwierigkeiten über die vom Gesetz gelogenen Grenzen hinwegzusetzen und für eigene Zwecke ihm nicht zustehende Gelder zu nutzen. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Kläger auch gegenüber den Mandanten pflichtwidrig verhalte.

11

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

12

Im Klageverfahren vertritt der Kläger die Auffassung, aus dem Fehlverhalten in eigenen Angelegenheiten könne nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Interessen seiner Auftraggeber konkret gefährdet seien. Er sei ein Vertreter seines Berufsstandes mit einer altmodischen Berufsauffassung. Er habe immer versucht, die Steuerbelastung seiner Mandanten gering zu halten, habe jedoch nie "krumme Touren" akzeptiert. Er müsse sich beruflich nichts vorwerfen lassen, sondern habe lediglich in seiner privaten Vermögens-Disposition versagt. Insbesondere habe er sich auf dem Immobilienmarkt verspekuliert, so dass die Gewinne aus der Steuerberatungskanzlei nicht mehr ausgereicht hätten, die wachsenden Immobilienverbindlichkeiten zu tilgen. Hinsichtlich der weiteren seitens des Klägers geschilderten privaten Lebensverhältnisse wird Bezug genommen auf das Schreiben des Klägers vom 12.12.2012 (Anlage zur Klagebegründung vom 29.4.2013, BI. 42-45 GA).

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Er trägt vor, er verfüge über kein eigenes Vermögen mehr und eigene Ratenzahlungsvereinbarungen mit Gläubigern könne er im laufenden Insolvenzverfahren nicht schließen. Die noch vorliegenden Eintragungen im Schuldnerverzeichnis würden mit Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht werden. Hinsichtlich der aktuellen Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren nimmt der Kläger Bezug auf die Aufstellung des Insolvenzverwalters (BI. 61 ff GA). Danach sind Forderungen in Höhe von insgesamt 2.738.129,37 Euro zur Tabelle angemeldet, von denen ein Betrag von 253.378 Euro bestritten wurde.

14

Er trägt weiterhin vor, das Finanzamt ... habe zunächst einen Betrag von 159.313 Euro zur Tabelle angemeldet. Inzwischen bestehe die Steuerschuld nur noch in Höhe von 41.903 Euro. Er sei davon überzeugt, dass es ihm gelingen würde, die Zahlungsansprüche des Finanzamtes im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung zu tilgen. Insoweit regt er eine vergleichsweise Regelung an.

15

Der Kläger beantragt,

16

den Widerrufsbescheid vom 10.1.2013 aufzuheben.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Er beruft sich zur Begründung im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerrufsbescheid. Ergänzend führt er aus, die Ausführungen des Klägers im Klageverfahren würden den Vermögensverfall belegen und vertiefen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens habe nicht zur Folge, dass die Vermögensverhältnisse als geordnet zu betrachten wären, bis zur Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplanes bzw. - im Verbraucherinsolvenzverfahren - bis zur Annahme eines Schuldenbereinigungsplanes oder der Ersetzung der Zustimmung zu demselben müsse weiterhin vom Vermögensverfall ausgegangen werden.

20

Die angeführten Gründe für den Vermögensverfall seien für die Widerrufsentscheidung unerheblich. Insoweit nimmt die Beklagte Bezug auf Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17.6.2004 (6 K 768/03) und vom 17.2.2005 (6 K 918/04).

21

Die Beklagte trägt ferner erneut vor, es sei nicht zutreffend, dass der Kläger sich beruflich nichts vorzuwerfen habe. Vielmehr habe er Umsatzsteuer überhaupt nicht, und Lohnsteuer verspätet abgeführt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung lasse ein solches Fehlverhalten erkennen, dass der Steuerberater bereit sei, sich wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten über die ihm von Gesetzes wegen gezogenen Grenzen hinwegzusetzen und für eigene Zwecke ihm nicht zustehende Gelder zu nutzen (vgl. BFH Urteile vom 4.7.2000 BFH/NV 2001, 69; vom 12.7.2002, BFH/NV 2002, 1498).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

23

1. Die Beklagte hat die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen. Aufgrund des ihr seinerzeit bekannt gewesenen Sachverhalts konnte die Beklagte davon ausgehen, zum Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater verpflichtet zu sein.

24

Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung lagen im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides am 10.1.2013 vor.

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a) Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt in Vermögensverfall. Dieser wird nach § 46 Abs. 2 Nr. 4, 2, Halbsatz StBerG vermutet, da mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 5.10.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden war. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar; eine Widerlegung ist dem Kläger jedoch nicht gelungen. Hierzu hätte es der genauen Angabe von Tatsachen bedurft, aus denen sich ergibt, dass im Einzelfall trotz der bestehenden Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich kein Vermögensverfall gegeben ist. Solche Umstände hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen.

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Insbesondere steht einem Widerruf nicht entgegen, dass der Kläger von sich aus die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat (vgl. auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17.2.2005 6 K 918/04, EFG 2005, 1730). Auch die Aussicht auf eine Restschuldbefreiung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens - die im vorliegenden Fall im Übrigen zeitlich in keiner Weise absehbar ist - bedeutet letztlich nicht, dass der Kläger die gegen ihn erhobenen Forderungen innerhalb absehbarer Zeit tilgen könnte. Allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens befindet sich der Kläger noch nicht wieder in geordneten finanziellen Verhältnissen (BFH-Beschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFH/NV 2004, 895). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet gerade die Vermutung des Vermögensverfalls und ist als solche daher nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen. Das Insolvenzverfahren nach der Ins0 kann zwar das Ziel haben, die Gläubiger unter Erhaltung des Unternehmens des Schuldners zu befriedigen und dem Schuldner Gelegenheit zu geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien (vgl. § 1 InsO). Abgesehen davon, dass § 1 InsO dieses Ziel alternativ neben die Möglichkeit einer Verwertung und Verteilung des Vermögens des Schuldners stellt, die in der Regel die Zerschlagung seines Unternehmens zur Folge haben, ist zumindest bis zur Annahme und Bestätigung eines Insolvenzplanes (§§ 235 ff. InsO), welcher die Fortführung des Unternehmens des Steuerberaters vorsieht (vgl. § 230 InsO), bzw. - im Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. InsO - bis zur Annahme eines vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplans oder der Ersetzung der Zustimmung zu demselben (§§ 308, 309 InsO) ungewiss, ob jenes Ziel im konkreten Fall erreicht werden kann. Solange dies indes nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, sondern wie im Falle des Klägers völlig offen ist, ob die Bereinigung seiner desolaten wirtschaftlichen Situation letztlich gelingen wird, kann von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne des StBerG und mithin von einer Widerlegung der vorgenannten, durch den Vermögensverfall des Klägers begründeten Vermutung seiner fehlenden persönlichen Eignung für die Ausübung des Berufs des Steuerberaters (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 1 StBerG) nicht ausgegangen werden.

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b) Die im Widerrufsverfahren vom Kläger mit Schreiben vom 12.12.2012 dargelegten Gründe, die zum Eintritt des Vermögensverfalls geführt haben, rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Die Widerrufsregelung in § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG stellt gerade nicht auf ein etwaiges Verschulden im Zusammenhang mit dem Vermögensverfall ab, sondern knüpft unabhängig von Verschuldensmaßstäben allein an die finanzielle Situation des Schuldners an. Für die Widerrufsentscheidung ist daher unerheblich, aus welchen privaten und/oder beruflichen Gründen der Kläger in die finanzielle Notlage geraten ist.

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c) Der Widerruf der Bestellung zum Steuerberater konnte auch nicht im Hinblick auf möglicherweise nicht gefährdete Mandanteninteressen unterbleiben. Die Bestellung ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nicht zu widerrufen, wenn die Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Für das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes trifft den Steuerberater die Darlegungs- und Feststellungslast (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 86/99, HFR 86/99, HFR 2000, 741 m.w.N.). Derartige Umstände hat der Kläger jedoch gegenüber der Beklagten im Anhörungsverfahren nicht dargelegt. Der Vortrag des Klägers, er habe seine Berufspflichten in der Vergangenheit stets ordnungsgemäß erfüllt, ist nicht zutreffend. Vielmehr hat der Kläger Umsatzsteuerbeträge, die im August und Oktober 2011 sowie im April 2012 fällig waren, nicht abgeführt sowie Lohnsteuern im Jahr 2011 verspätet entrichtet.' Das Behalten fremder Gelder zu einem Zeitpunkt, als sich der Kläger selber in finanziellen Schwierigkeiten befand, lässt den Schluss zu, dass der Kläger bereit ist sich über gesetzliche Grenzen hinwegzusetzen, so dass eine konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen gerade nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Beschluss des BFH vom 12.7.2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498).

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Auch der Hinweis darauf, dass er derzeit nur als Angestellter tätig sei und nicht beabsichtigte in naher Zukunft selbständig tätig zu werden, reicht nicht aus, um die Gefährdung von Mandanteninteressen auszuschließen (vgl. BFH-Beschluss 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90). Solange seine Zulassung besteht, hätte der Kläger jederzeit die Möglichkeit, wieder selbständig tätig zu sein. Ferner hat der Kläger in keiner Weise dargelegt, welche Maßnahmen sein Arbeitgeber ergriffen hat, um die Gefährdung der Mandanteninteressen zu vermeiden und ob bzw. in welcher Weise derartige Maßnahmen überwacht würden.

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d) Mit der Entscheidung über den Widerruf der Bestellung hat die Beklagte die einzige ihr durch Gesetz gegebene Möglichkeit zu handeln ergriffen. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG eröffnet der Beklagten weder eine Ermessensausübung noch die Möglichkeit, zur Einwirkung auf den Schuldner die Bestellung in irgendeiner Form einzuschränken.

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2. Die Aufhebung des Widerrufsbescheids kommt auch nicht aufgrund einer bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2013 eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht. Zwar kann der Widerruf der Bestellung als Steuerberater nicht aufrecht erhalten werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Rechtspflicht für eine sofortige Wiederbestellung besteht (BFH-Urteil v. 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl. II 1995, 909). Ein solcher Anspruch des Klägers besteht jedoch nicht.

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Hinsichtlich des Vermögensverfalls hat sich die Sachlage nicht geändert. Vielmehr hat sich im Laufe des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gezeigt, dass sich der Kläger nach wie vor in Vermögensverfall befindet. Nach der im Klageverfahren vorgelegten Aufstellung des Insolvenzverwalters bestehen weiterhin festgestellte Verbindlichkeiten in Höhe von über 2,5 Mio. Euro. Die Tatsache, dass sich die Rückstände gegenüber dem Finanzamt ... nach dem letzten Schriftsatz im Klageverfahren auf rund 42.000 Euro reduziert haben, spielt vor dem Hintergrund der Gesamthöhe der Verbindlichkeiten keine Rolle.

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Schließlich hat der Kläger auch nicht darzulegen vermocht, dass durch den Vermögensverfall die Interessen seiner Auftraggeber nicht mehr beeinträchtigt sind. Auch insoweit hat sich die Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides nicht geändert.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.