Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.06.2004, Az.: 6 K 231/02
Widerruf der Bestellung einer Person zum Steuerberater; Begriff des Vermögensverfalls
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 17.06.2004
- Aktenzeichen
- 6 K 231/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 31650
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2004:0617.6K231.02.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BFH - 17.12.2004 - AZ: VII B 239/04
Rechtsgrundlage
- § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG
Fundstelle
- NWB direkt 2005, 11
Verfahrensgegenstand
Widerruf der Bestellung als Steuerberater
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater.
Der am ... 1947 geborene Kläger beendete seine schulische Ausbildung mit dem Abschluss der zweijährigen Handelsschule im Jahre 1963. Anschließend absolvierte er erfolgreich eine Lehre als Gehilfe in Landwirtschaftlichen Buchstellen. Danach war er ununterbrochen bei Landwirtschaftlichen Buchstellen im Angestelltenverhältnis tätig. Am ... 1973 bestellte die Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover den Kläger als Steuerbevollmächtigter. Neben seiner Angestelltentätigkeit bei der Landwirtschaftlichen Buchstelle in ... begründete er eine selbstständige berufliche Niederlassung in .... Am ... 1980 bestellte ihn der Niedersächsische Minister der Finanzen als Steuerberater. Seit ... 1987 führt er den Zusatz zur Berufsbezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle".
Am ... 2001 stellte das Finanzamt (FA) ... einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers, den das Amtsgericht ... später nach Einholung des Gutachtens des Steuerberaters ... (Az. ...) mit Beschluss vom ...2002 mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abwies. Der Kläger gab nach Ergehen eines Haftbefehls am ... 2001 eine eidesstattliche Versicherung ab. Am ... 2001 betrugen die Steuerrückstände des Klägers gegenüber dem FA ... 39.503,60 EUR und gegenüber dem FA ... 155.302,36 EUR.
Unter dem ... 2002 hörte die Beklagte den Kläger zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls an und wies zur Begründung auf die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts ... wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auf die Steuerrückstände hin. Ferner führte die Beklagte aus, der Kläger habe in der Vergangenheit Lohnsteuer- und Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie eigene Steuererklärungen verspätet oder erst nach Schätzung abgegeben. Der Kläger nahm nicht Stellung.
Mit Bescheid vom ... 2002 widerrief der Beklagte die Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls und wiederholte die in der Anhörung gegebene Begründung.
Der Kläger hat Klage erhoben.
Mit seit dem ... 2003 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... ist gegen den Kläger wegen Nichtabführung von Beiträgen des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung in der Zeit vom ... 2000 bis ... 2003 eine Gesamtgeldstrafe festgesetzt worden. Das Landgericht ... hat gegen den Kläger mit Urteil vom ... 2003 wegen Nichtzahlung des Kammerbeitrags für das Geschäftsjahr 2002 und wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße i.H.v. 500 EUR. verhängt. Mit Beschluss vom ... 2004 hat das Amtsgericht ... nach Einholung eines Gutachtens des Steuerberaters ... (Az. ...) den Insolvenzantrag der ... mangels einer die Kosten deckenden Masse zurückgewiesen. Ein weiterer rechtskräftig gewordener Strafbefehl des Amtsgerichts ... wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung für die Zeit vom ... 2003 bis ... 2004 ist unter dem ... 2004 ergangen. Im Laufe des Klageverfahrens sind die Steuerrückstände angestiegen und betragen am ... 2004 gegenüber dem FA ... 66.039,45 EUR und gegenüber dem FA ... 226.179,92 EUR.
Der Kläger macht zur Begründung der Klage geltend, ein Vermögensverfall sei nicht gegeben, weil die angeblichen Steuerschulden noch nicht endgültig festgesetzt worden seien. Gegen die Steuerbescheide seien Einsprüche eingelegt bzw. Klagen erhoben worden. Nach endgültiger Festsetzung werde sich ein Steuerguthaben ergeben. Die Interessen seiner Auftraggeber seien nicht gefährdet, denn seine eigenen Steuerschulden führten nicht dazu, dass er seinen Beruf nicht unabhängig ausüben würde.
Der Kläger legt eine Einnahmen-Ausgaben-Übersicht vom ... 2003 bis ... 2004 vor. Danach ergibt sich ein Überschuss für diese Zeit i.H.v. 47.571,89 EUR. Sein aktives Vermögen gibt er auf den ... 2002 mit 476.524,03 EUR und auf den ... 2004 mit 165.000 EUR an, seine Verbindlichkeiten (ohne Steuern) gibt er an zum ... 2002 mit 300.000 EUR und zum ... 2004 mit 185.000 EUR zzgl. "diverse Gläubiger" i.H.v. 20.000 EUR bzw. 10.000 EUR. Er weist darauf hin, dass wegen einiger Verbindlichkeiten seine Ehefrau zur Hälfte Mitschuldnerin sei. Er gibt ferner an, nach Änderung der Steuerbescheide bzw. erstmaligem Ergehen der Steuerbescheide für die Kalenderjahre 1999 - 2003 würden ca. 60.000 EUR Steuerschulden verbleiben. Für die Einzelheiten des klägerischen Vorbringen wird insbesondere auf die Schriftsätze vom ... verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater vom ... 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die seit Klageerhebung sich ständig verschlechternde finanzielle Lage des Klägers. So habe mit Beschluss vom ... 2002 das Amtsgericht ... den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt. Dem habe das Gutachten des Steuerberater ... zu Grunde gelegen, der ein Vermögen von 272.642 EUR und demgegenüber stehende Verbindlichkeiten i.H.v. 528.686,27 EUR festgestellt habe (Gutachten Az.: ...). Mit Beschluss vom ... 2004 habe das Amtsgericht ... einen weiteren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt. In seinem Gutachten sei Steuerberater ... zu dem Ergebnis gelangt, dass nunmehr einem Vermögen von 25.534,08 EUR Verbindlichkeiten i.H.v. 449.000 EUR gegenüberstünden (Az.: ...). Die vom Kläger dem Gericht vorgelegte Vermögensaufstellung sei inhaltlich anzuzweifeln. So sei beispielsweise der Praxiswert mit 132.000 EUR völlig unsubstantiiert. Die Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung sei nicht nachvollziehbar. Aus den eingereichten Online-Banking-Berichten errechne sich ein Verlust i.H.v. 81.387,95 EUR. Hinsichtlich des Vorbringens des Klägers zu seinen Steuerverbindlichkeiten sei auszuführen, dass der Vortrag teilweise unsubstantiiert oder unzutreffend sei. Zahlungseingänge seinen seit geraumer Zeit nur in unwesentlicher Höhe zu verzeichnen; der Kläger zahle selbst nicht. Alles in allem befinde sich der Kläger in Vermögensverfall. Er habe nichts dazu vorgetragen, dass trotzdem die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet seien. Für die Einzelheiten wird insbesondere auf die Schriftsätze der Beklagten vom ... verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen.
1.
Der Widerrufsbescheid vom ... 2002 ist rechtmäßig. Auf Grund des ihr seinerzeit bekannt gewesenen Sachverhalts war die Beklagte zum Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater verpflichtet.
Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder dieser in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Neben dem gesetzlich vermuteten Vermögensverfall liegt ein solcher tatsächlich vor, wenn der Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH-Urteil vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.
Im Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater (... 2002) hatte der Kläger am ... 2001 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Diese Tatsache führt zur Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis. Der gesetzlich vermutete Vermögensverfall lag daher im Zeitpunkt des Widerrufs vor.
Die Vermutung des Vermögensverfalls ist von dem Steuerberater widerlegbar. Der Kläger hat indes nichts Substantiiertes dazu vorgetragen, was die Annahme rechtfertigen könnte, er habe sich trotz gesetzlich vermutetem Vermögensverfall tatsächlich nicht in einem solchen befunden. Vielmehr belegen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, dass der gesetzlich vermutete Vermögensverfall auch tatsächlich vorlag. Die Vermögensverhältnisse des Klägers zum Zeitpunkt des Widerrufs ergeben sich aus den im Rahmen des am ... 2001 beantragten Insolvenzverfahrens eingeholten Gutachtens des Steuerberaters ... (Az. ...). Der Gutachter kommt bei einem positiven Vermögen i.H.v. 272.642 EUR und Verbindlichkeiten i.H.v. 528.686,27 EUR zu einer Unterdeckung i.H.v. 256.044,27 EUR und stellt die Zahlungsunfähigkeit des Klägers fest. Den Inhalt des Gutachtens hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Zwar macht er geltend, die von den Finanzämtern ... und ... festgesetzten Steuern seien nicht bestandskräftig. Wie die Beklagte im Einzelnen ausführt, war dies aber nicht in vollem Umfang zutreffend. Der Frage, ob Steuerschulden im Einzelnen bestandskräftig festgesetzt waren oder nicht, braucht der Senat nicht nachzugehen, denn das Ergebnis würde im Hinblick auf die anderen Verbindlichkeiten an dem Befund der Überschuldung, der Zahlungsunfähigkeit und des Vermögensverfalls nichts ändern. Wie der Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... 2002 bestätigt, war eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckenden Masse nicht vorhanden.
Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, ob aus dem das Gericht die Annahme herleiten könnte, trotz des Vermögensverfalls seien die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet gewesen. Es liegen vielmehr Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Gefährdung positiv gegeben war. Dies ergibt sich allein schon aus der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen für seinen Arbeitnehmer, und zwar laufend seit ... 2000. Wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsabgaben in der Zeit von ... 2000 bis ... 2003 ist ein rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts ... ergangen. Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt, das seinem Arbeitnehmer zustand, rechtfertigt die Annahme, dass eine Gefährdung für Auftraggeber vorliegt. Ferner ist nach der Rechtsprechung des BFH aus der Tatsache der nicht vorschriftsmäßigen Abführung der von seinen Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnsteuer sowie Umsatzsteuer auf eine konkrete Gefährdungslage zu schließen. Durch die anderweitige Verwendung ihm nicht zustehender Gelder ist zu folgern, dass der Betroffene auch die Interessen seiner Mandanten missachtet, wenn ihn seine schlechten finanziellen Verhältnisse dazu zwingen würden. Dabei ist unerheblich, ob Auftraggeber-Interessen tatsächlich bislang verletzt wurden, denn es kommt allein auf die Gefährdungslage an (BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741; BFH-Urteil vom 4. Juli 2000 VII R 103/99, BFH/NV 2001, 69). Im zu entscheidenden Fall bestanden die Steuerrückstände des Klägers beim Finanzamt ... ausschließlich aus Lohnsteuer und Umsatzsteuer sowie Verspätungszuschlägen. Nach den dem Gericht vorliegenden Aufstellungen der in Vollstreckung befindlichen Rückstände waren im Zeitpunkt des Widerrufs fortlaufend Lohnsteuer ab 1999 und Umsatzsteuer ab ... 2000 rückständig. Im Hinblick sowohl auf die Höhe der Rückstände als auch auf die Dauer der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten ist nach den von dem BFH aufgestellten Kriterien anzunehmen, dass die Interessen der Auftraggeber des Klägers durch den Vermögensverfall gefährdet waren.
Weder für das Vorliegen des Vermögensverfalls noch für die Beantwortung der Frage, ob trotz Vermögensverfalls die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind, kommt es auf die Ursachen des Vermögensverfalls an, zu denen der Kläger im Übrigen nichts vorgetragen hat. Das Gesetz stellt allein auf die Tatsache des Vermögensverfalls sowie auf die daraus folgende objektive Gefährdungslage ab. Für die vom Gericht zu treffende Entscheidung ist daher unerheblich, ob der Kläger den vorliegenden Vermögensverfall verschuldet hat oder ob er - wie er geltend macht - seinen Beruf im Übrigen beanstandungsfrei ausübt.
2.
Die Aufhebung des Widerrufsbescheids kommt auch nicht auf Grund der bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2004 eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht. Zwar kann der Widerruf der Bestellung als Steuerberater nicht aufrecht erhalten werden, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Rechtspflicht für eine sofortige Wiederbestellung besteht (BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94 BStBl II 1995, 909). Ein solcher Anspruch des Klägers besteht jedoch nicht.
Hinsichtlich des Vermögensverfalls hat sich die Sachlage nicht geändert. Der Vermögensverfall besteht nach wie vor und hat sich weiter verschärft. Er wird im Grunde von dem Kläger auch nicht bestritten. Ein Vermögensstatus zum Frühjahr 2004 ergibt sich aus dem Gutachten des Steuerberaters ... (Az. ...). Dieser kommt nunmehr zu aktiven Vermögenswerten i.H.v. 25.534,08 EUR und zu Verbindlichkeiten i.H.v. 449.000 EUR. Damit ist die Überschuldung des Klägers angestiegen. Ein neuerlicher Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat das Amtsgericht ... mit Beschluss vom ... 2004 zurückgewiesen.
Der Kläger hat im Klageverfahren weder schriftlich noch mündlich etwas dazu vorgetragen, dass nunmehr trotz des Vermögensverfalls die Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet sind. Es obliegt dem Steuerberater, im Einzelnen genau und überprüfbar zu erläutern, aus welchen Gründen in seinem konkreten Fall Interessen seiner Auftraggeber durch den Vermögensverfall nicht gefährdet sind. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, er würde seine Berufspflicht nicht verletzen. Dem stehen allerdings die Verurteilungen des Klägers im Laufe des Klageverfahrens entgegen. Gegen den Kläger ist ein weiterer Strafbefehl wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen seiner Arbeitnehmer unter dem ... 2004 ergangen, dies betrifft den Zeitraum vom ... 2003 bis ... 2004. Der Kläger hat offenbar den seit ... 2003 rechtskräftigen Strafbefehl wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht zum Anlass genommen, seine diesbezüglichen Pflichten seitdem einzuhalten. Ferner hat er den Kammerbeitrag für 2002 zumindest vorerst nicht gezahlt. Wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Nichtzahlung des Kammerbeitrags sind gegen ihn berufsgerichtliche Maßnahmen verhängt worden. Zudem führt der Kläger nach wie vor laufend Lohnsteuer und Umsatzsteuer nicht ab. Auch insofern lässt er es an Einsicht in die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten vermissen bzw. ist finanziell nicht in der Lage, jedenfalls diese ihm nicht zustehenden und von Dritten vereinnahmten Gelder an das Finanzamt abzuführen.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht schließlich den Eindruck gewonnen, der Kläger stehe seiner finanziellen Situation eher gleichgültig gegenüber. Das folgt schon daraus, dass er auf Befragen erklärte, er fühle sich nicht überschuldet und sehe auch nicht, dass Mandanteninteressen gefährdet seien. Zu den Verurteilungen wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen meint er, dass dieser Sachverhalt nach den strafrechtlichen und der berufsgerichtlichen Verurteilung nicht noch einmal im Widerrufsverfahren gegen ihn verwendet werden dürfe. Auch insofern lässt der Kläger ein Problembewusstsein vermissen. Auf Grund dieser Feststellung ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass nach wie vor die Gefährdung von Interessen der Auftraggeber des Klägers nicht ausgeschlossen werden kann.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.