Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 20.09.2010, Az.: 10 A 7588/06

Einbürgerung; Mehrstaatigkeit; Nachregistrierung; türkisches Register

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
20.09.2010
Aktenzeichen
10 A 7588/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 48040
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Einbürgerung eines in Syrien geborenen Ausländers steht das Erfordernis der vorherigen Entlassung aus einer (vermuteten) türkischen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG nicht entgegen, wenn sich - mangels Registrierung des Ausländers in den türkischen Registern - unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten und trotz notwendiger Mitwirkung des Einbürgerungsbewerbers keine solche (türkische) Staatsangehörigkeit feststellen lässt.

Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger einzubürgern.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung des Klägers durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege der Untätigkeitsklage die Verpflichtung des Beklagten, ihn einzubürgern.

Der Kläger ist am …1980 in Syrien, Provinz Al Hassake, geboren, kurdischer Volkszugehörigkeit und yezidischen Glaubens. Ausweislich eines rot-orangen Ausweises und eines Registerauszugs ist er im Register für Ausländer in Syrien registriert. Seine Mutter, C., ist ausweislich eines syrischen Personalausweises syrischer Staatsangehörigkeit, auch hinsichtlich deren Eltern existiert ein syrischer Registerauszug, mit dem die Geburten der Großeltern mütterlicherseits in Syrien belegt sind. Der Vater des Klägers, D., ist ausweislich eines unbestritten existenten Familienregisterauszugs - welcher dem Gericht allerdings nicht vorliegt - als Ausländer in Syrien geboren. Dessen Bruder, der Onkel des Klägers E., ist im Besitz eines syrischen Ausländerausweises, nach dem er in Syrien geboren ist. Die Großeltern des Klägers väterlicherseits, F. und G., sind hingegen in der Türkei geboren und erst als Erwachsene nach Syrien ausgewandert. Sie sind beide in Syrien verstorben. Hinsichtlich der weiteren Verwandtschaftsverhältnisse und der verschiedenen Schreibweisen der Familienmitglieder wird verwiesen auf einen von der Berichterstatterin erstellten Stammbaum, welcher den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung in Kopie ausgehändigt worden und Inhalt der Gerichtsakte ist.

Der Kläger reiste am 15.08.1996 in das Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag ab, stellte allerdings hinsichtlich Syriens ein Abschiebungshindernis nach § 51 Abs. 1 AuslG fest. Darauf hin wurde dem Kläger ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt.

Seit dem 21.12.2001 war der Kläger fortlaufend im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis, seit dem 11.11.2004 sodann im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, welche seit dem 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnis fort gilt.

Am 16.12.2002 beantragte der Kläger bei der damals zuständigen Stadt Hildesheim seine Einbürgerung. Vor der Bescheidung des Antrags zog der Kläger am 15.03.2006 in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten um. Auch der Beklagte beschied den Antrag des Klägers nicht. Er hatte mehrere Weisungen des Niedersächsischen Innenministeriums dahingehend erhalten, dass eine Einbürgerung des Klägers an dessen ungeklärter Staatsangehörigkeit scheitere.

Der Kläger hat am 16.10.2006 Klage erhoben.

Der Kläger trägt vor, es könne schon nicht sicher davon ausgegangen werden, dass Angehörigen seiner Familie türkische Staatsangehörige seien, denn möglicherweise hätten bereits seine Großeltern als Ausländer in der Türkei gelebt. Zumindest aber würde der türkische Staat ihn nicht als einen türkischen Staatsangehörigen ansehen. Dafür müsste er in den türkischen Personenstandsregistern eingetragen sein. Dies sei bei ihm aber nicht der Fall und er könne eine Registrierung auch nicht erreichen. Ohne einen schriftlichen Beweis seiner Abstammung von einem türkischen Staatsangehörigen sei der türkische Staat nicht bereit, jemanden als Staatsangehörigen zu registrieren.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihn einzubürgern,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über seinen Einbürgerungsantrag zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise und unter Protest gegen die Beweislast,
Beweis zu erheben durch Befragung von Zeugen über die Fragen
- ob der Kläger die Zeugen dazu befragt hat, unter welchen Namen seine Großväter väter- und mütterlicherseits in der Türkei gelebt haben und wenn ja, mit welchem Ergebnis,
- unter welchem Namen seine Großväter in der Türkei gelebt haben
durch Befragung der in dem Schriftsatz vom 27.08.2010 angeführten Personen sowie H. (ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht).

Er trägt vor, die Frage der Staatsangehörigkeit des Klägers sei nach wie vor nicht abschließend geklärt. Auch von Seiten des Niedersächsischen Innenministeriums werde die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch des Klägers auf Einbürgerung nicht bestehe, da nicht geklärt sei, ob der Kläger die türkische Staatsangehörigkeit besitze. Immerhin hätten sich Familienangehörige des Klägers in ihren Asylverfahren auf eine türkische Staatsangehörigkeit berufen. Eine Schwester des Klägers sei aufgrund ihrer behaupteten türkischen Staatsangehörigkeit als Asylberechtigte anerkannt worden. Auch soweit sich ergeben habe, dass die Großeltern des Klägers väterlicherseits unter den Namen I. und J. in der Türkei nicht registriert seien, sei immer noch die Registrierung unter einem anderen Namen denkbar. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Großeltern väterlicherseits in der Türkei registriert seien, denn sie seien unstreitig in der Türkei geboren und erst als Erwachsene nach Syrien ausgewandert. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die Namen, unter denen die Großeltern registriert seien, in der Familie des Klägers auch bekannt seien, nur nicht genannt würden.

Mit Beschluss vom 28.02.2008 hat die Kammer zunächst weitere Aufklärung hinsichtlich der Personalien der Großmutter des Klägers mütterlicherseits und möglicher Eintragungen der Großeltern väterlicherseits unter den Namen I. und J. sowie des Vaters des Klägers in türkische Personenstandsregister betrieben. Außerdem hat das Gericht unter dem 04.08.2008 bei der Botschaft der Republik Türkei angefragt, ob der Kläger anhand der Registereintragung seiner Urgroßmutter väterlicherseits eine Nachregistrierung erreichen könne. Nachdem die Botschaft weitere Unterlagen angefordert hatte, hat das Gericht am 11.08.2008 beschlossen, in der Frage weiter zu ermitteln durch Übermittlung der vorliegenden Registerunterlagen der Vorfahren des Klägers. Unter dem 11.12.2009 hat die Botschaft der Republik Türkei mitgeteilt, dass für die Bearbeitung des Auskunftsersuchens das Generalkonsulat der Republik Türkei zuständig sei, welches zuständigkeitshalber befasst werde. Am 20.09.2010 hat sodann das Generalkonsulat der Republik Türkei mitgeteilt, dass bei der Nachforschung über den Kläger im türkischen Personenstandsregister kein Eintrag gefunden worden sei. Im Falle eines Nachweises mit den notwendigen Dokumenten darüber, dass ein Elternteil die türkische Staatsangehörigkeit besitze, könne man - weitere - Ermittlungen einleiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Sämtlicher Akteninhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Das auf die Verpflichtung des Beklagten zur Einbürgerung des Klägers gerichtete Begehren ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig und begründet.

Die Klage ist zulässig, denn über den Antrag des Klägers auf Einbürgerung ist von Seiten des Beklagten ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden. Allein die Tatsache, dass sich der Beklagte aufgrund von Erlassen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport an einer Entscheidung über das Einbürgerungsbegehren des Klägers gehindert sah, stellt keinen zureichenden Grund für eine Verzögerung dar.

Die Klage ist auch begründet, denn der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung.

Gemäß § 10 Abs. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, unter im Einzelnen aufgeführten weiteren Voraussetzungen auf seinen Antrag einzubürgern. Maßgeblich abzustellen ist insoweit auf die Einbürgerungsvoraussetzungen, die das Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung vor dem 28.08.2007 hatte, da der Kläger seinen Einbürgerungsantrag bereits am 16.12.2002 gestellt hat. Gemäß § 40 c) StAG der heutigen Fassung sind auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt wurden, die §§ 8 bis 14 und 40 c) in der genannten früheren Fassung anzuwenden, wenn sie günstigere Bestimmungen enthalten. Dies ist hinsichtlich der Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 StAG der Fall, welche in der heutigen Fassung verschärft worden sind.

Der Kläger hat den notwendigen Einbürgerungsantrag am 16.12.2002 gestellt und inzwischen auch seit mehr als acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet.

Spätestens seit dem 21.12.2001 hat der Kläger Aufenthaltstitel inne, die ihm einen rechtmäßigen Aufenthalt vermitteln, denn seit diesem Datum war er fortlaufend im Besitz zunächst einer Aufenthaltsbefugnis und sodann einer Aufenthaltserlaubnis, welche seit dem 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnis fort gilt.

Auch kann der Kläger seinen Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten, § 10 Satz 1 Nr. 3 StAG. Zumindest unter Inanspruchnahme eines Kinderzuschlags liegt das Einkommen des Klägers über den Sätzen für ergänzende Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Der Kinderzuschlag aber ist weder eine Leistung nach dem Zweiten noch nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, er wird vielmehr nach § 6a Bundeskindergeldgesetz geleistet.

Eine Einbürgerung des Klägers scheitert auch nicht an § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG.

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG setzt eine Einbürgerung zwar voraus, dass der Ausländer eine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Dem Kläger kann jedoch nicht vorgehalten werden, dass er eine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren müsse, weil sich nicht feststellen lässt, dass er über eine solche verfügt.

Eine syrische Staatsangehörigkeit besitzt der Kläger ausweislich des vorgelegten Auszugs aus dem Register für Ausländer in Syrien nicht. Von der Aufgabe einer syrischen Staatsangehörigkeit müsste gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG zudem abgesehen werden, weil der Kläger einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge besitzt.

Die Einbürgerung des Klägers ist aber auch nicht von einer vorherigen Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit - eine andere Staatsangehörigkeit kommt auch nach Ansicht des Beklagten nicht in Betracht - abhängig, denn es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Kläger türkischer Staatsangehöriger ist.

Die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG festgelegte Einbürgerungsvoraussetzung, eine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben oder zu verlieren, setzt voraus, dass der Ausländer eine fremde Staatsangehörigkeiten besitzt. Die Versagung der Einbürgerung unter Hinweis auf die fehlende Aufgabe bzw. den fehlenden Verlust einer fremden Staatsangehörigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn vom Vorliegen einer fremden Staatsangehörigkeit auszugehen ist. Lässt sich unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten und trotz der notwendigen Mitwirkung des Einbürgerungsbewerbers keine - oder keine weitere - Staatsangehörigkeit feststellen, kann auch nicht die Aufgabe oder der Verlust einer Staatsangehörigkeit verlangt werden (VG Hannover, Urteile vom 19.06.2008 - 10 A 3600/07 - und 25.09.2006 - 10 A 449/05 -).

Für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, kann dabei auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die zur Bestimmung der Staatenlosigkeit gelten. Danach ist eine Person staatenlos, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht (BVerwG, Urteil vom 23.02.1993 - 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, 116 <118>). Dabei sind jeweils andere Staaten - hier die Bundesrepublik Deutschland - von Völkerrechts wegen verpflichtet, nicht nur die staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften eines Staates, sondern auch deren Auslegung durch Behörden und Gerichte des betreffenden Staates zu beachten (BVerwG, Beschluss vom 04.10.1995 - 1 B 138.95 -, InfAuslR 1995, S. 21 [BVerfG 05.10.1994 - 2 BvR 2333/93]). Ungeachtet des Staatsangehörigkeitsrechts des betreffenden Staates kommt es also darauf an, ob dieser Staat die jeweilige Person - gegebenenfalls nach deren möglicher und zumutbarer Mitwirkung - in seiner Rechtspraxis als seinen Staatsangehörigen ansieht. Ist dies nicht der Fall, besteht auch unter Berücksichtigung der Gründe, die für die Vermeidung von Mehrstaatigkeit maßgebend sind, keine Notwendigkeit, die Einbürgerung dieser Person zu verweigern (VG Hannover, Urteil vom 25.09.2006 a.a.O.).

Diesen Grundsätzen entsprechend kann vorliegend dahinstehen, ob der Kläger nach dem Staatsangehörigkeitsrecht der Türkei möglicherweise durch vermittelnde Geburten die türkische Staatsangehörigkeit erlangt haben könnte. Der Einbürgerung des Klägers steht ungeachtet des türkischen Staatsangehörigkeitsrechts zumindest deshalb keine türkische Staatsangehörigkeit entgegen, weil der türkische Staat in seiner Rechtspraxis den Kläger nicht als seinen Staatsangehörigen ansieht.

Der Kläger würde vom türkischen Staat nach dessen Regularien nur dann als türkischer Staatsangehöriger angesehen, wenn er in den türkischen Registern registriert wäre.

Eine Registrierung des Klägers lässt sich jedoch nicht feststellen. Sie ist auch äußerst unwahrscheinlich, da der Kläger unzweifelhaft in Syrien geboren ist und bis zu seiner Ausreise nach Deutschland dort gelebt hat.

Eine Registrierung des Klägers in der Türkei lässt sich aber auch nicht nachholen.

Schon nach Auskunft des türkischen Generalkonsulats an das Verwaltungsgericht Hannover vom 24.04.2007 benötigt man für eine Nachregistrierung in der Türkei unter anderem einen - internationalen - Geburtsnachweis und eine Heiratsurkunde der Eltern. Auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat von dem Beklagten unwidersprochen vorgetragen, dass nach Auskunft des Generalkonsulats gegenüber der Stadt Hildesheim in einem anderen Verfahren ein Geburtsnachweis und der Nachweis der Abstammung von einem türkischen Vorfahren benötigt würden. Von der Notwendigkeit dieser Unterlagen für eine Nachregistrierung geht schließlich auch die 2. Kammer des Gerichts in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. Urteile vom 02.10.2008 - 2 A 8497/06 - und vom 10.09.2008 - 2 A 4300/06 -). Dem entspricht schließlich auch die Auskunft des türkischen Generalkonsulates auf die Anfrage des Gerichts im vorliegenden Verfahren, wenn es dort heißt, dass - nur - im Falle eines Nachweises der türkischen Staatsangehörigkeit eines Elternteils des Klägers weitere Ermittlungen eingeleitet werden könnten.

Diese notwendigen Unterlagen lassen sich für den Kläger nicht erbringen.

Selbst wenn der Einzelausweis aus dem Ausländerregister Syriens für den Kläger als Geburtsurkunde gelten würde oder sich mit diesem Auszug eine solche Urkunde beschaffen ließe, fehlte es bereits an einer Heiratsurkunde für die Eltern des Klägers. Der Kläger hat dazu vorgetragen, dass Heiratsurkunden in seiner Familie nicht existierten, weil sämtliche Ehepaare nur nach yezidischem Ritus verheiratet seien. Zweifel an dieser vom Beklagten unbestrittenen Angabe ergeben sich auch für das Gericht nicht, denn an der Glaubenszugehörigkeit der Familie des Klägers bestehen keine Zweifel und es ist bekannt, dass Yeziden häufig ohne Inanspruchnahme staatlicher Stellen heiraten. Die yezidische Glaubenszugehörigkeit des Klägers ist für das Gericht nachvollziehbar bereits vom Einzelentscheider im Asylverfahren geprüft und bestätigt worden.

Das Fehlen einer Heiratsurkunde der Eltern lässt sich offenbar auch nicht mit dem vorhandenen Familienregisterauszug aus dem syrischen Ausländerregister kompensieren. Auszüge aus dem Ausländerregister Syriens genügen für eine Nachregistrierung nicht (VG Oldenburg, Urteil vom 20.11.2006 - 11 A 2234/05 -, Entscheidungsdatenbank des Nds. OVG; vgl. auch die Auskunft des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 30.06.2006, S. 11). Die Verwendung von syrischen Registerauszügen zum Nachweis für eine Nachregistrierung in der Türkei kann letztlich auch dahinstehen, weil es nach unbestrittenem Klägervortrag zumindest an Heiratsurkunden für die Heirat der Großeltern väterlicherseits und deren Eltern fehlt, um den Nachweis der Abstammung von der in der Türkei registrierten direkten Vorfahrin K. zu erbringen. Da die Großeltern des Klägers nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht registriert sind und die Urgroßmutter noch als ledig im Register - bzw. verheiratet mit L. - geführt wird, sind für den Nachweis der Abstammungskette die Heiratsurkunden unverzichtbar. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass eine Nachregistrierung der Großeltern des Klägers in den türkischen Registern heute überhaupt noch möglich ist, denn beide Großelternteile sind bereits vor geraumer Zeit verstorben. Die Auskünfte des türkischen Generalkonsulates dürften sich nur auf die Nachregistrierung noch lebender Personen beziehen. Eine Nachregistrierung des Klägers wäre aber nur dann möglich, wenn zuvor die Eltern und die Großeltern des Klägers nachregistriert würden (vgl. auch Auskunft des Generalkonsulates der Republik Türkei vom 18.01.2008 an den Bruder des Klägers, dass man die türkische Staatsangehörigkeit nicht durch die Großeltern, sondern durch die Eltern erhalte).

Es bestehen schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern- und Großelterngenerationen des Klägers in der Türkei unter anderen Namen registriert und dem Kläger - oder anderen Familienmitgliedern - diese Namen und Registrierungen bekannt sind.

Der vom Beklagten insofern erhobene Vorwurf ist nicht nachvollziehbar. Allein die Tatsache, dass der Kläger zunächst seine Großmutter in Norderstedt "verschwiegen" hatte, lässt nicht den Schluss zu, dass er weitere Tatsachen zurückhält. Der Eindruck, den der Kläger und seine in das Verfahren involvierten Familienangehörigen vermitteln, ist vielmehr der, dass sie an einer Aufklärung der türkischen Vergangenheit ihrer Vorfahren durchaus interessiert sind. Dem Kläger ist zu keiner Zeit eine mangelnde Mitwirkung im Verfahren vorzuwerfen gewesen. Eine umfassende Mitwirkung lag auch in seinem Interesse, da sich das Einbürgerungsverfahren des Klägers nicht annähernd so lange hingezogen hätte, wenn mit bekannten türkischen Namen Registrierungen in den türkischen Registern hätten nachvollzogen und eine Nachregistrierung des Klägers hätte erreicht werden können. Gründe, aus denen heraus der Kläger oder seine Familie Namen und Registrierungen zurückhalten sollten, sind für das Gericht nicht ersichtlich.

Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Beklagte zu der Ansicht gelangt, dass andere Namen als der von der Familie geführte Name M. bekannt sein sollten. Zwar hat in der Vergangenheit in der Türkei eine sogenannte "Türkifizierung" stattgefunden, bei der von Seiten der Behörden kurdischen Volkszugehörigen türkische Namen "verpasst" wurden und sind die Familienangehörigen des Klägers Kurden. Diese "Türkifizierung" fand allerdings bereits in den dreißiger Jahren des letzten Jahrhunderts statt (Auskunft des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 30.06.2006).

Sollte es also im Zuge dieser "Türkifizierung" in der Familie des Klägers zu neuen Namen gekommen sein, so war dies zu einem Zeitpunkt, an dem der Vater des Klägers und dessen Bruder noch nicht geboren waren. Selbst wenn die Großeltern unter anderen Namen registriert worden sein sollten, ist für das Gericht nicht wahrscheinlich, dass sie diesen Namen Jahre später einmal ihren nachgeborenen Kindern mitgeteilt haben, zumal sie den Namen M. weitergeführt haben und aus der Türkei ausgewandert sind.

Es erscheint aus diesem Grunde entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht geboten, Zeugen zu diesem Thema zu vernehmen. Die vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 27.08.2010 angeführten Zeugen sind bis auf die Zeugen N. und den erstmals namentlich benannten Scheich O., deren beider Geburtsdaten nicht bekannt sind, sämtlich erst in den dreißiger Jahren geboren (Frau P. noch dazu in Syrien). Insoweit ist nicht erkennbar, wie etwaige Namensänderungen von ihnen hätten wahrgenommen werden können.

Der Kläger hatte im Übrigen schon in einem frühen Verfahrensstadium angegeben, sämtliche Familienmitglieder zu der Möglichkeit der Registrierung unter anderen Namen befragt zu haben und der Beklagte hat insoweit nicht substantiiert das Gegenteil behauptet und unter Beweis gestellt. Vielmehr hat er mit seinem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag formuliert.

Eine Nachregistrierung des Klägers scheitert schließlich nach der Überzeugung des Gerichts auch an der Tatsache, dass es sich bei dem Kläger und seiner Familie um Yeziden handelt. Nach der gefestigten Überzeugung der 2. Kammer dieses Gerichts können Yeziden ungeachtet einer möglichen rechtlichen Zugehörigkeit zum türkischen Staatsverband von den türkischen Behörden in ihrem Bemühen, ihre türkische Staatsangehörigkeit nachzuweisen, um diese sodann aufgeben zu können, keine Hilfestellung erwarten (vgl. Beschluss vom 17.11.2009 - 2 B 4859/09 -, Urteil vom 10.09.2008 - 2 A 4300/06 -; vgl. auch Urteil der 10. Kammer vom 25.09.2006 - 10 A 449/05 -). Diese Überzeugung wird dadurch bestätigt, dass selbst die gerichtliche Anfrage an die Botschaft der Türkei und das türkische Generalkonsulat im vorliegenden Verfahren trotz mehrfacher Nachfragen mehr als zwei Jahre unbeantwortet geblieben ist. Es zeugt nicht von einer um Klärung bemühten Bearbeitung der Anfrage, wenn sie nach einer derart langen Laufzeit wenig substantiiert dahingehend beantwortet wird, dass die Nachforschungen über den staatenlosen Kläger im türkischen Personenstandsregister keinen Eintrag ergeben hätten.

Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung des Klägers liegen vor. Nach Auskunft der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind während des laufenden Gerichtsverfahrens noch einmal Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, der zuständigen Polizeiinspektion und des Verfassungsschutzes eingeholt worden, welche noch aktuell sind und keine für den Kläger negativen Erkenntnisse ergeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.