Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 29.09.2010, Az.: 2 A 3612/08
analoge Anwendung; anderer Bewerber; Anstellung; Ernennung; Landespersonalausschuss; Nichtigkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 29.09.2010
- Aktenzeichen
- 2 A 3612/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2010, 41107
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2010:0929.2A3612.08.0A
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1..
§ 10 Abs. 2 NBG a.F. ist auf die in § 7 Abs. 1 Nr. 3 - 5 NBG a.F. geregelten Fälle der Ernennung, in denen der Beamte bereits eingestellt ist und ihm lediglich ein (anderes) Amt verliehen wird, zumindest bei als Laubahnbewerbern eingestellten Beamten grundsätzlich nicht analog anzuwenden.
- 2..
Eine analoge Anwendung von § 18 Abs. 2 S. 1 NBG a.F. zu Lasten des Beamten ist ausgeschlossen.
Tatbestand
Die Klägerin wehrt sich gegen die Feststellung der Nichtigkeit ihrer Ernennung zur Realschullehrerin.
Die am D. geborene Klägerin legte nach ihrem Studium in Münster in Nordrhein-Westfalen die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe ab. Nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Niedersachsen bestand sie am 01.10.2003 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen. Mit Wirkung vom 16.08.2004 wurde sie von der Bezirksregierung Hannover unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin z. A. ernannt. Sie wurde an der Realschule E. beschäftigt und erhielt Dienstbezüge nach BesGr. A 12 BBesO. Am 13.07.2005 wurde der Klägerin eine von der Beklagten ausgestellte Ernennungsurkunde mit folgendem Wortlaut ausgehändigt:
"Im Namen des Landes Niedersachsens ernenne ich Frau Realschullehrerin z. AF. mit Wirkung vom 16.08.2005 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Realschullehrerin".
Zugleich übertrug die Beklagte ihr das Amt einer Realschullehrerin an der Realschule E. und wies sie in eine Planstelle der BesGr. A 13 BBesO ein.
Mit einem Schreiben vom 28.01.2008 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte ihr mit, eine Überprüfung ihrer Personalakte habe ergeben, dass ihre Ernennung zur Realschullehrerin und die damit verbundene Einweisung in eine Planstelle der BesGr. A 13 fehlerhaft gewesen sei. Aus ihrer Vorbildung habe sich die Laufbahnbefähigung für Grund-, Haupt- und Realschulen ergeben. Deshalb hätte ihr nach erfolgreicher Probezeit das Amt einer Lehrerin verliehen werden müssen. Die ausgehändigte Ernennungsurkunde sei in zweierlei Hinsicht fehlerhaft gewesen. So sei sie dort als Realschullehrerin z. A. bezeichnet und zur Realschullehrerin ernannt worden, obgleich sie Lehrerin z.A. gewesen sei und aufgrund ihrer Laufbahnbefähigung nicht Realschullehrerin hätte werden können. Die niedersächsische Laufbahnbefähigung des Lehramtes an Realschulen setze entsprechende Staatsprüfungen in diesem Lehramt voraus. Außerdem stünden in Niedersachsen für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen auch bei überwiegender Verwendung im Realschulbereich keine Planstellen der BesGr. A 13, sondern lediglich Planstellen der BesGr. A 12 zur Verfügung. Die Planstellen der BesGr. A 13 seien an Realschulen und auch bei organisatorisch zusammengefassten Schulformen mit Realschulzweig ausschließlich Lehrkräften mit der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Realschulen vorbehalten. Somit sei sowohl die Ernennung der Klägerin zur Realschullehrerin als auch ihre Einweisung in eine entsprechende Planstelle der BesGr. A 13 fehlerhaft gewesen. Um weitere Überzahlungen zu vermeiden, werde der die BesGr. A 12 übersteigende Betrag der Bezüge der Klägerin in Zukunft zurückbehalten.
Mit Schreiben vom 28.02.2008 widersprach der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin dem angekündigten Einbehalt der Bezüge und wies darauf hin, dass sowohl die Ernennung als auch die Einweisung in die Planstelle wirksam und bestandskräftig seien.
Am 17.04.2008 beschloss der Landespersonalausschuss auf einen zwischenzeitlich auf Veranlassung der Beklagten durch das Niedersächsische Kultusministerium gestellten Antrag, dass gemäß § 10 Abs. 2 NBG festgestellt werde, dass die Klägerin die Befähigung für die Laufbahn des Lehramts an Realschulen im Lande Niedersachsen nicht besitzt, und dass der erfolgten Ernennung nicht nachträglich zugestimmt werde.
Daraufhin stellte die Beklagte mit einem nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 29.05.2008 fest, dass die Ernennung der Klägerin zur Realschullehrerin gemäß § 18 Abs. 2 NBG nichtig und damit von Beginn an unwirksam sei. Die gleichzeitig erfolgte Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit sei hiervon nicht betroffen. Sie führte aus, dass nach der Entscheidung des Landespersonalausschusses keine beamtenrechtlichen Möglichkeiten der Heilung oder Umdeutung der fehlerhaften Ernennung der Klägerin mehr bestünden, und teilte mit, dass die der Klägerin aufgrund der Ernennung zur Realschullehrerin bis zum Zeitpunkt der Zustellung dieser Verfügung gewährten Leistungen belassen würden.
Am 09.07.2008 wurde der Klägerin eine Ernennungsurkunde vom 23.06.2008 übergeben, in der die Beklagte die Klägerin zur Lehrerin ernennt. In einem Fax vom gleichen Tage teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin der Beklagten mit, dass die Klägerin die Ernennungsurkunde zur Lehrerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage entgegennehmen werde. Damit entstehe eine Art Doppelbeamtenverhältnis. Die Entgegennahme der Urkunde bedeute nicht, dass sie auf ihre Rechte aus der Ernennungsurkunde vom 16.08.2005 verzichte.
Am 24.07.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass ihre Ernennung zur Realschullehrerin nicht gemäß § 18 Abs. 2 S. 1 NBG nichtig sei. Zum einen sei die Beteiligung des Landespersonalausschusses in ihrem Fall nicht erforderlich gewesen, weil sie keine "andere Bewerberin" im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 1 NBG gewesen sei. Für die Laufbahn des Realschuldienstes sei eine bestimmte Vorbildung erforderlich und deshalb könne es dafür gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 NBG keine "anderen Bewerber" geben. Die von der Beklagten zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.05.1980, 2 C 31/78) habe eine Einstellung und nicht eine Anstellung betroffen und sei deshalb für ihren Fall nicht einschlägig. Außerdem erfülle sie mit ihrer Qualifikation für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen zugleich die Voraussetzungen für das Lehramt nur an Realschulen. Zum anderen sei die Regelung des Verfahrens für die Feststellung der Befähigung eines anderen Bewerbers in § 10 Abs. 2 NBG nur bei Einstellungen anwendbar. Mit ihrer Ernennung zur Realschullehrerin sei aber nicht gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 NBG ein Beamtenverhältnis begründet, sondern eine Anstellung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 NBG vorgenommen worden. Es liege auch kein sonstiger Fall der §§ 18 und 19 NBG vor. In seinem Urteil vom 23.02.1989, 2 C 25/87, habe das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass diese Bestimmungen abschließend und daneben die allgemeinen Vorschriften der §§ 44, 48 VwVfG nicht anwendbar seien. § 18 Abs. 2 S. 1 NBG regele einen konkreten Fall, der sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift fest umrissen sei. Eine analoge Anwendung dieser Spezialvorschrift auf andere fehlerhafte Ernennungen sei nicht möglich. Bei fehlerhaften Anstellungen habe der Landespersonalausschuss keine Mitwirkungsmöglichkeiten. Es sei unzulässig, über eine analoge Anwendung der Zuständigkeiten des Landespersonalausschusses den Ausnahmefall des § 18 Abs. 1 S. 1 NBG zur Generalnorm zu erheben und damit durch die Hintertür den allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG Geltung zu verschaffen. Die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, das Ernennungen grundsätzlich wirksam sind, wenn sie nicht dem sehr engen Ausnahmekatalog der Nichtigkeitsgrunde unterfallen, sei zu respektieren. Dadurch entstehe kein unerträglicher Nachteil für die Allgemeinheit, denn dem Vertrauen der Beamten auf ausgehändigte Ernennungen stünden zahlreiche Verpflichtungen und Sonderregelungen gegenüber.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29.05.2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Ernennung der Klägerin zur Realschullehrerin sei gemäß § 18 Abs. 2 S. 1 NBG nichtig und könne auch nicht nach Satz 2 als von Anfang an wirksam angesehen werden, weil der Landespersonalausschuss ihrer Ernennung nicht zugestimmt habe. Die Klägerin sei "andere Bewerberin" im Sinne von § 10 NBG gewesen. Dies sei jeder, der die erforderliche Vorbildung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 NBG nicht besitze. Die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 2 NBG sei nicht durch die Regelung des § 10 Abs. 1 S. 2 NBG ausgeschlossen. Eine bestimmte Vorbildung für eine Laufbahn sei regelmäßig erforderlich. Es sei darauf abzustellen, ob eine gleichgestellte Befähigung gefordert werde. Bei Lehrern sei der Zugang anderer Bewerber durch die Rechtsprechung anerkannt und die Ernennung von Quereinsteigern auch gängige Praxis. Der Ausschluss greife bei anderen Laufbahnen wie der des Richters oder des ärztlichen Dienstes. Zwar sei § 10 NBG nach seiner wörtlichen Überschrift nur bei Einstellungen anwendbar, aber nach seinem Normzweck auch bei weiteren Ernennungsarten des § 7 Abs. 1 NBG. In Fällen wie dem der Klägerin, wo eine Ernennung nach § 7 Abs. 1 Nr. 3, 4 o. 5 NBG vorliege, sei eine analoge Anwendung geboten. Die Voraussetzungen einer Analogie - planwidrige Regelungslücke und Interessenidentität - seien zu bejahen. Eine Regelungslücke liege vor, weil der Gesetzgeber keine Regelung für die Mitwirkung des Landespersonalausschusses bei Ernennungen anderer Bewerber nach § 7 Abs. 1 Nr. 3, 4 o. 5 NBG getroffen habe. Diese sei auch planwidrig, denn der Gesetzgeber habe sie nicht gewollt. Beim Fortbestehen dieser Regelungslücke könnten Flüchtigkeitsfehler der Behörde nicht korrigiert werden und fielen der Allgemeinheit enorm zur Last. Dem stehe die von der Klägerin benötigte Rechtssicherheit in Bezug auf ihren Beamtenstatus nicht entgegen, da diese nur im Hinblick auf die hier nicht betroffene Verbeamtung auf Lebenszeit bestehe. Die Intention des § 10 Abs. 2 NBG sei, dass die mangelnde Befähigung eines anderen Bewerbers im Rahmen der Überprüfung durch den Landespersonalausschuss auffalle, bevor er ein nicht seiner Befähigung entsprechendes Amt ausüben könne. Diese Problematik bestehe auch bei einer Anstellung oder anderen Ernennung. Es hänge vom Zufall ab, ob ein "anderer Bewerber" wegen eines anderen Amtes schon zuvor in ein Beamtenverhältnis übernommen worden sei und deshalb eine Anstellung und nicht eine Einstellung vorliege. Dieser Zufall sei planwidrig und widerspreche der Intention des Gesetzgebers. Die Interessenlage sei im geregelten Fall (Einstellung) mit dem nichtgeregelten Fall (Anstellung etc.) vergleichbar: Der erste Zugang eines anderen Bewerbers in das Amt eines Beamten entspreche dem Zugang eines anderen Bewerbers zu einem dessen Laufbahnbefähigung nicht entsprechenden Amt, denn § 10 NBG solle der generell schwierigen Bewertungssituation bei laufbahnfremden Bewerbern gerecht werden. Schließlich könne die Klägerin sich nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.1989 berufen, weil es dort um eine Einstellung und nicht um eine Anstellung gegangen sei und auch lediglich eine falsche Bezeichnung der Besoldungsgruppe vorgelegen habe und nicht wie hier eine durch einen "Tippfehler" hervorgerufene "Beförderung" in eine andere Laufbahn.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Die Klage ist begründet, weil der Bescheid vom 29.05.2008 rechtswidrig ist und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Der Bescheid vom 29.05.2008, mit dem die Nichtigkeit der Ernennung der Klägerin zur Realschullehrerin vom 22.06.2005 festgestellt wird, ist rechtswidrig, weil diese Feststellung unzutreffend ist.
Gemäß § 18 Abs. 2 S. 1 NBG in der bis zum 31.03.2009 geltenden Fassung (im Folgenden: NBG a.F.) ist eine Ernennung nichtig, wenn sie ohne die gesetzlich bestimmte Mitwirkung des Landespersonalausschusses ausgesprochen ist. Für die Ernennung der Klägerin zur Realschullehrerin war jedoch eine Mitwirkung des Landespersonalausschusses nicht gesetzlich vorgeschrieben.
I.
Eine Mitwirkung des Landespersonalausschusses war nicht nach § 10 NBG a.F. erforderlich. Nach § 10 Abs. 1 NBG a.F. kann in das Beamtenverhältnis abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 4 auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). Das gilt nicht für die Laufbahnen, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung oder Fachausbildung erfordern. § 10 Abs. 2 NBG a.F. regelt, dass die Befähigung eines anderen Bewerbers für die Laufbahn, in der er verwendet werden soll, vom Landespersonalausschuss festgestellt wird.
1.
Für das ihr verliehene Amt der Realschullehrerin war die Klägerin "andere Bewerberin". Die Legaldefinition in § 10 Abs. 1 S. 1 NBG a.F. knüpft jedenfalls nicht zwingend an die Einstellung des Bewerbers an. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 4 NBG a.F. im Hinblick auf das Amt der Realschullehrerin nicht, weil sie die für die Laufbahn einer Realschullehrerin vorgeschriebene Vorbildung nicht besitzt. Für diese Laufbahn war in Niedersachsen der Abschluss eines Hochschulstudiums mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen erforderlich (vgl. § 18 S. 1 Bes.NLVO), die Klägerin hat die Erste Staatsprüfung jedoch für das Lehramt für die Primarstufe abgelegt. Deshalb ist sie als andere Bewerberin anzusehen, denn jeder Bewerber, der die Einstellungsvoraussetzungen als Laufbahnbewerber nicht erfüllt, ist ein anderer Bewerber (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1980, 2 C 31/78, ZBR 1981, 225f., juris Rn. 28). Ihrer Berücksichtigung steht auch nicht § 10 Abs. 1 S. 2 NBG a.F. entgegen. Dieser Ausschluss betrifft nur Laufbahnen, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift über die üblichen laufbahnrechtlichen Anforderungen hinaus zwingend vorgeschrieben oder ihrer Eigenart nach erforderlich ist. Unter besonderen Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind dabei nur andere Vorschriften als die Laufbahnvorschriften zu verstehen (BVerwG, ebenda, juris Rn. 38).
2.
Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 NBG a.F. war jedoch auf die streitgegenständliche Ernennung der Klägerin nicht anzuwenden.
a.
Eine direkte Anwendung ist ausgeschlossen, weil sich die Regelungen des § 10 NBG a.F. auf Einstellungen von Beamten beziehen, die Klägerin jedoch nicht gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 NBG a.F. eingestellt, sondern gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3 NBG a.F. angestellt wurde. Zwar wird in § 10 Abs. 2 NBG a.F., der die Mitwirkung des Landespersonalausschusses regelt, die Einstellung nicht ausdrücklich genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass diese Regelung das Einstellungsverfahren betrifft. Zum einen lautet die amtliche Überschrift von § 10 NBG a.F. "Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber". Zum anderen regeln die Absätze 1 und 3 dieser Vorschrift ausdrücklich die Einstellung von anderen Bewerbern. Ohne weitere Erörterung geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass § 10 NBG a.F. sich nur auf die Einstellung anderer Bewerber bezieht (BVerwG, Urt. v. 23.02.1989, 2 C 25/87, BVerwGE 81, 282 ff., juris Rn. 29).
b.
Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung von § 10 Abs. 2 NBG a.F. auf den hier streitigen Fall der Anstellung einer als Laufbahnbewerberin eingestellten Beamtin in dem Eingangsamt einer höheren Laufbahn sind nicht gegeben. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass eine planwidrige Regelungslücke besteht.
Eine planwidrige Regelungslücke ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schon deshalb zu bejahen, weil ansonsten ein Rechtszustand bestünde, bei dem ein Flüchtigkeitsfehler der Behörde nicht mehr korrigiert werden könnte.
Sie ist auch im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift nicht zu erkennen. Der Beklagten ist zuzustimmen, dass die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung des Landespersonalausschusses der einheitlichen Handhabung der laufbahnrechtlichen Anforderungen dienen soll (vgl. auch § 116 Abs. 1 S. 1 NBG a.F.). Diese verfahrensrechtliche Vorgabe bezieht sich auf die in § 10 NBG a.F. geregelte Situation, nämlich die Einstellung so genannter anderer Bewerber. Sinn dieser Vorschrift als Ganzer ist es, Fachkräften, die ihre Befähigung auf einem anderen Weg als dem eines Laufbahnbewerbers erworben haben, im Interesse der Verwaltung den Weg in eine Beamtenlaufbahn zu eröffnen (vgl. zum vergleichbaren Bundes- bzw. rheinland-pfälzischen Landesrecht OVG Koblenz, Urt. v. 28.10.1994, 2 A 10563/94, NVwZ-RR 1995, 341 f., und OVG Münster, Beschl. v. 31.01.1990, 1 D 45/89, NVwZ-RR 1990, 425 f., juris Rn. 6 ff.; so auch Kümmel, Beamtenrecht, zu § 17 NBG n.F. Rn. 3). Für die in § 7 Abs. 1 Nr. 3 - 5 NBG a.F. geregelten Fälle der Ernennung, in denen der Beamte bereits eingestellt ist und ihm lediglich ein (anderes) Amt verliehen wird, besteht keine Regelungslücke. Zwar ist jeder Beamte, der eine Laufbahn anstrebt, für die er nicht die in § 9 Abs. 1 Nr. 4 NBG a.F. beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, ein "anderer Bewerber" im Sinne der Legaldefinition des § 10 Abs. 1 S. 1 NBG a.F.. Jedoch gehört jeder Beamte, sobald er eingestellt ist, einer Laufbahn an, vgl. § 22 Abs. 1 S. 1 NBG a.F.. Für den Wechsel von einer Laufbahn zu einer anderen gibt das Gesetz in § 22 a NBG a.F. (horizontaler Laufbahnwechsel) sowie in § 30 NBG a.F. (vertikaler Laufbahnwechsel) und den zugehörigen Bestimmungen der Laufbahnvorschriften spezifische Verfahren vor. Daher besteht zumindest in Bezug auf Beamte, die wie die Klägerin als Laufbahnbewerber eingestellt wurden, weder eine Lücke, noch das Bedürfnis, die für die Einstellung anderer Bewerber vorgesehenen Regelungen auf diese Konstellationen zu übertragen (so verneinen auch die zitierten Entscheidungen des OVG Münster und des OVG Koblenz grundsätzlich die Möglichkeit bereits eingestellter Beamte, als andere Bewerber aufzusteigen). Etwas anderes mag für den Fall eines Aufstiegs in eine höhere Laufbahn einer anderen Fachrichtung gelten, weil dieser gesetzlich nicht geregelt ist (so im Ergebnis wohl auch Zängl in GKÖD zu § 21 BBG a.F. Rn. 10 b), oder in Fällen, in denen ein als anderer Bewerber eingestellter Beamte einen Laufbahnwechsel anstrebt, weil hier eine Überprüfung durch den Landespersonalausschuss auch im Hinblick auf die neue Laufbahn angezeigt sein kann (so hält Kümmel (allerdings ohne Diskussion einer analogen Anwendung) eine Feststellung der Befähigung durch den Landespersonalausschuss gemäß § 10 a NBG a.F. bei einem horizontalen Laufbahnwechsel für erforderlich (zu § 22 a NBG a.F. Rn. 4) und bei einem vertikalen Laufbahnwechsel lediglich aufgrund von Verwaltungsvorschriften für entbehrlich (zu § 30 NBG a.F. Rn. 24); auch Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, § 21 BBG a.F. Rn. 4 hält in nicht von § 6 Abs. 2 BLV a.F. erfassten Fällen eine erneute Feststellung nach § 21 BBG a.F. für notwendig). Beide Konstellationen sind hier aber nicht gegeben.
Gegen die Annahme eine Regelungslücke spricht zudem, dass der Gesetzgeber mit § 13 NGB a.F. eine spezifische Regelung für die Mitwirkung des Landespersonalausschusses in Anstellungssituationen getroffen hat.
c.
Selbst wenn eine analoge Anwendung der Mitwirkungsbestimmung des § 10 Abs. 2 NBG a.F. bejaht würde, wäre damit noch nicht die in § 18 Abs. 2 S. 1 NBG a.F. für die Nichtigkeit der Ernennung vorgeschriebene "gesetzlich bestimmte Mitwirkung des Landespersonalausschusses" gegeben. Deshalb müsste auch § 18 Abs. 2 S. 1 NBG a.F. analog angewendet werden. Dies ist jedoch ausgeschlossen. Anders als bei der durch die Rechtsprechung anerkannten Anwendung von §§ 18, 19 NBG a. F. auf ernennungsähnliche Verwaltungsakte (BVerwG, Urt. v. 23.02.1989, 2 C 25/87, BVerwGE 81, 282 ff., juris Rn. 28) würde hier die Analogie nicht zugunsten der Beamtin gebildet werden. Der Charakter des § 18 NBG a.F. als Ausnahmeregelung sowie das das Ernennungsrecht beherrschende Prinzip der Formenstrenge stehen einer analogen Anwendung der Nichtigkeitsvorschriften entgegen. Die Nichtigkeitsgründe der Beamtengesetze sind abschließend und erschöpfend (BVerwG, Urt. v. 09.06.1983, 2 C 31/80, NVwZ 1984, 181 f., juris Rn. 25). Auch in Fällen offensichtlicher Rechtswidrigkeit findet § 44 Abs. 1 VwVfG keine Anwendung.
II.
Die Mitwirkung des Landespersonalausschusses war auch nicht durch andere Normen vorgeschrieben.
Die Bestimmungen des § 13 NBG a.F., nach dem die Anstellung des Beamten nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig ist und der Landespersonalausschuss Ausnahmen zulassen kann, sind hier nicht einschlägig. Diese Vorschrift betrifft die Situation, dass der Beamte nicht im Eingangsamt seiner Laufbahn, sondern in einem Beförderungsamt angestellt werden soll. Die Klägerin wurde jedoch im Eingangsamt einer Laufbahn angestellt, lediglich nicht im Eingangsamt der Laufbahn, in die sie eingestellt worden war.
Ein Fall der Beförderung, in dem der Landespersonalausschuss gemäß § 14 Abs. 4 NBG a.F. Ausnahmen zulassen könnte, liegt ebenfalls nicht vor. Denn eine Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird, § 14 Abs. 1 S. 1 NBG a.F. Der Klägerin konnte aber kein anderes Amt verliehen werden, da sie vor der Ernennung vom 22.06.2005 noch kein Amt inne hatte. Die Bezeichnung der Klägerin als Lehrerin z. A. in der Ernennungsurkunde vom 02.08.2004 stellte keine Anstellung durch Verleihung dieses Amtes dar, sondern war lediglich eine Dienstbezeichnung vor der Anstellung, vgl. § 9 Abs. 1 NLV O a.F..
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO.
Die Kammer hat die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die streitentscheidenden Fragen stellen sich auch nach neuem Recht, das die unterbliebene Mitwirkung des Landespersonalausschusses zwar nicht mehr als Nichtigkeitsgrund, aber als Anlass für eine Rücknahme der Ernennung normiert hat (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG i.V.m. § 17 NBG n.F.).