Landgericht Göttingen
Beschl. v. 24.07.2000, Az.: 10 T 61/00
Unwirksame Verfallklausel in Schuldenbereinigungsplan
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 24.07.2000
- Aktenzeichen
- 10 T 61/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:2000:0724.10T61.00.0A
Fundstellen
- NZI 2001, 62
- NZI 2000, 487
- VuR 2000, 449
- ZInsO 2001, 35 (amtl. Leitsatz)
- ZInsO 2000, 465 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Sieht eine Verfallklausel im Schuldenbereinigungsplan vor, dass für den Fall des Zahlungsverzuges des Schuldners den Gläubigern zwar ein Kündigungsrecht zusteht, gleichwohl jedoch die Forderung je nach bisherigem Verhalten des Schuldners als erlassen gilt (25 %iger Erlass bei ordnungsgemäßer Erfüllung während eines Viertels der Gesamtlaufzeit), so wird dadurch ein Gläubiger gegenüber der Regelung des § 296 InsO (Versagung der Restschuldbefreiung bei Nichtzahlung, Wiederaufleben der vollen Forderung) wirtschaftlich schlechter gestellt, sodass seine fehlende Zustimmung nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO nicht ersetzt werden kann.