Landgericht Göttingen
Beschl. v. 24.07.2000, Az.: 10 T 61/00

Unwirksame Verfallklausel in Schuldenbereinigungsplan

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
24.07.2000
Aktenzeichen
10 T 61/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2000:0724.10T61.00.0A

Fundstellen

  • NZI 2001, 62
  • NZI 2000, 487
  • VuR 2000, 449
  • ZInsO 2001, 35 (amtl. Leitsatz)
  • ZInsO 2000, 465 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Sieht eine Verfallklausel im Schuldenbereinigungsplan vor, dass für den Fall des Zahlungsverzuges des Schuldners den Gläubigern zwar ein Kündigungsrecht zusteht, gleichwohl jedoch die Forderung je nach bisherigem Verhalten des Schuldners als erlassen gilt (25 %iger Erlass bei ordnungsgemäßer Erfüllung während eines Viertels der Gesamtlaufzeit), so wird dadurch ein Gläubiger gegenüber der Regelung des § 296 InsO (Versagung der Restschuldbefreiung bei Nichtzahlung, Wiederaufleben der vollen Forderung) wirtschaftlich schlechter gestellt, sodass seine fehlende Zustimmung nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO nicht ersetzt werden kann.