Landgericht Göttingen
Beschl. v. 07.06.2000, Az.: 10 T 48/00

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
07.06.2000
Aktenzeichen
10 T 48/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 33119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2000:0607.10T48.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osterode am Harz - 09.05.2000 - AZ: 8 IK 6/00

Fundstellen

  • DZWIR 2000, 392-393
  • NZI 2000, 438-439
  • NZI 2001, 12
  • ZInsO 2000, 652 (amtl. Leitsatz)

[...]
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen
durch
...
auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 16.05.2000
gegen
den Beschluss des Amtsgerichts Osterode vom 09.05.2000 - 8 IK 6/00 -
am 07.06.2000
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert:bis zu 600,- DM.

Gründe

1

Die Schuldnerin hat am 15.02.2000 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. §305 InsO gestellt und für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 03.04.2000 hat das Amtsgericht der Schuldnerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Gläubiger der Schuldnerin haben dem Schuldenbereinigungsplan nicht zugestimmt, auch eine Ersetzung der Zustimmung gem. §309 InsO kam nicht in Betracht, so dass das Verfahren gem. §311 InsO wieder aufgenommen worden ist. Mit Beschluss vom 09.05.2000 hat das Amtsgericht der Schuldnerin aufgegeben binnen 2 Wochen einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.200,- DM zur Deckung der Treuhänderkosten einzuzahlen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse sei nicht vorhanden. Eine Abweisung des Antrags unterbleibe nur deshalb, weil der Schuldnerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Von der Prozesskostenhilfe würden jedoch nur die Gerichtskosten und die gerichtlichen Auslagen gedeckt. Die Treuhänderkosten müsse die Schuldnerin aufbringen.

2

Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde. Sie meint, die Kosten für den Treuhändervorschuss seien zu hoch. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und insoweit ausgeführt, der angeforderte Betrag entspreche den bisherigen Erfahrungen.

3

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Gem. §6 Abs. 1 InsO ist gegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen ein Rechtsmittel statthaft, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht. Das ist hier nicht der Fall. Der mit Beschluss vom 09.05.2000 vom Amtsgericht angeforderte Kostenvorschuss ist als Vorschussfestsetzung nach §23 InsO anzusehen. Das Amtsgericht hat in dem Beschluss ausgeführt, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden sei, hier jedoch Kosten entstünden, nämlich die Treuhänderkosten, die durch die Prozesskostenhilfe nicht abgedeckt seien. Gem. §26 Abs. 1 InsO unterbleibt bei unzureichender Masse die Abweisung nur dann, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Die Einzahlung dieses Vorschusses kann das Gericht - wie hier geschehen - durch Beschluss anordnen. Dieser Beschluss ist allerdings nicht anfechtbar, denn §34 InsO beschränkt die Rechtsmittel im Eröffnungsverfahren auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Verfahrenseröffnung und die Abweisung des Eröffnungsantrags (Kübler/Prütting/Pape, Kommentar zur InsO, §26 Rdnr. 18). Erst wenn das Gericht den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abweist, kann im Wege der sofortigen Beschwerde die Frage der zutreffenden Berechnung des Vorschusses überprüft werden (Kübler/Prütting/Pape a.a.O.).

4

Die Kammer weist jedoch das Amtsgericht darauf hin, dass die Höhe des angeforderten Vorschusses für den Treuhänder zu hoch erscheint. Eine Veranlassung, die Vergütung des Treuhänders zu erhöhen, ist nicht erkennbar. Der Treuhänder wird voraussichtlich keine überdurchschnittliche Tätigkeit zu erbringen haben, denn die Schuldnerin hat nur 5 Gläubiger und sofern pfändbare Bezüge vorhanden sein sollten, halten sich diese in einem überschaubaren Rahmen. Auch sind bei der Berechnung des Vorschusses für die Treuhänderkosten keine Veröffentlichungskosten zu berücksichtigen, denn diese hat nicht der Treuhänder zu bezahlen. Darüber hinaus ist das Amtsgericht ohne Prüfung davon ausgegangen, dass die Schuldnerin die Kosten des Treuhänders in voller Höhe aus den ihr zur Verfügung stehenden Einkünften begleichen muss. Diese Annahme ist indes so nicht gerechtfertigt. Der Treuhänder entnimmt seine Vergütung aus den pfändbaren Überschüssen der Einkünfte der Schuldnerin. Dass jedoch solche Überschüsse während des vereinfachten Insolvenzverfahrens nicht anfallen werden, steht hier nicht fest.

5

Ferner muss das Amtsgericht prüfen, ob der Schuldnerin die Möglichkeit von Ratenzahlung einzuräumen ist.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO. Den Beschwerdewert hat die Kammer am Interesse der Schuldnerin an der Herabsetzung des angeforderten Vorschusses bemessen (§3 ZPO).