Landgericht Göttingen
Urt. v. 03.11.2000, Az.: 4 O 289/99

Bandscheibenvorfall; Fall; Festhalten; Hauptursache; Kausalität; Kausalzusammenhang; Leistungsausschluß; private Unfallversicherung; ruckartiges Anfahren; Straßenbahnfahrt; Sturz; Unfallursache; Verhinderung; versichertes Ereignis; Versicherungsschutz; vorgeschädigte Bandscheibe; Vorschaden; Vorschädigung

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
03.11.2000
Aktenzeichen
4 O 289/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 41915
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500 DM.

Tatbestand:

1

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Vertrag über Leistungen aus der privaten Unfallversicherung in Anspruch.

2

Der Kläger schloß mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag aus der privaten Unfallversicherung. Dieser Vertrag wurde mit Nachtrag vom 15. November 1995 nachgebessert. Der Kläger versicherte mit Nachtrag zum Versicherungsschein vom 15. November 1995 für Invalidität eine Geldsumme in Höhe von 120.000 DM. Außerdem war ein Unfallkrankenhaustagegeld für die ersten zehn Tage für eine Behandlung in Höhe von 98 DM pro Tag vereinbart. Ferner hatte der Kläger mit der Beklagten ein Genesungsgeld mit erweiterter Leistungsdauer bis zu 365 Tagen vereinbart in Höhe von 49 DM pro Tag. Ausweislich des Nachtrags vom 15. November 1995 hatten die Parteien die Geltung der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88) vereinbart.

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Am 11. Mai 1997 konsultierte der Kläger wegen immer stärker werdender Rückenschmerzen einen Bereitschaftsarzt, der von der G. zum Kläger geschickt wurde. Dieser attestierte vorab eine Ischialgie. Am 15. Mai 1999, nachdem die Schmerzen des Klägers nicht geringer geworden waren, konsultierte der Kläger seinen Hausarzt, der eine sofortige Kernspintomographie anordnete, da der Kläger bereits unter Ausfällen im linken Fuß und den Zehen litt. Der Hausarzt überwies den Kläger dann an die H.. Dort wurde der Kläger noch am selben Tage operiert. Die Operation erfolgte wegen eines Bandscheibenvorfalls.

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Am 2. Juni 1997 zeigte der Kläger der Beklagten einen Unfall an, der sich nach seiner Behauptung am 8. Mai 1997 ereignet hat. Ob ein versicherungserheblicher Unfall tatsächlich stattgefunden hat, ist zwischen den Parteien streitig. Am 16. Juni 1997 zeigte der Kläger das streitige Unfallereignis auf einem Schadensanzeigeformular der Beklagten nochmals an. Am 29. Juli 1997 erklärte die Beklagte, daß sie von den behandelnden Ärzten ergänzende Stellungnahmen anfordern werde. Mit Schreiben vom 25. November 1997 lehnte die Beklagte eine Haftung dem Grunde nach ab. Sie stützte sich zum einen darauf, daß es sich bei dem vom Kläger geschilderten Ereignis um kein Unfallereignis i. S. d. § 1 III AUB 88 gehandelt habe. Im Übrigen war sie der Meinung, daß das Unfallereignis nicht überwiegende Ursache für das beim Kläger festgestellte Krankheitsbild gewesen sei. In der Folge fand eine unabhängige Begutachtung in der I. in J. statt. Diese legte am 22. Oktober 1998 ein neurochirurgisches Gutachten in freier Form vor. In der zusammenfassenden Beurteilung des Gutachtens kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, er würde den prozentualen Anteil des Traumas am Zustandekommen des Bandscheibenvorfalls auf 40 %, den der degenerativen Veränderungen auf 60 % einschätzen. Aus diesen Gründen lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 12. Februar 1999 ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach ab.

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Der Kläger behauptet folgenden Unfallhergang: Am 8. Mai 1997 sei er mit der Straßenbahn von K. zu seinem Hauptwohnsitz nach L. gefahren, um dort in die Straßenbahn zur Stadtmitte einzusteigen. Als er in die Straßenbahn eingestiegen sei und seinen Fahrschein entwertet habe, sei der Straßenbahnzug losgefahren, obwohl er seinen Sitzplatz noch nicht eingenommen gehabt habe. Dadurch sei er ruckartig durch den Wagen geschleudert worden und habe sich nur mit großer Mühe an einer Haltestange festklammern können, um ein Hinfallen zu vermeiden. Bei dem Versuch, einen Sturz zu vermeiden, habe er einen großen dumpfen Schmerz im Rücken bemerkt, habe diesen vorerst aber nicht ernst genommen. Nachdem er sich nach M. in seine Wohnung begeben gehabt habe, sei der Schmerz immer stärker geworden. Der Kläger behauptet ferner, sein Bandscheibenvorfall (L 5/S 1 links mit Hemilaminektomie) sei überwiegend auf den Vorfall vom 8. Mai 1997 in der Straßenbahn zurückzuführen. Eine degenerative Veränderung und degenerative Bandscheibenschäden hätten vorher nicht vorgelegen. Nach dem Unfall bestehe bei ihm ein Invaliditätsgrad von 25 % vor.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (26. August 1999) zu zahlen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 980 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit Krankenhaustagegeld zu bezahlen;

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3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.508 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit Genesungsgeld zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet den vom Kläger behaupteten Unfall und den von ihm behaupteten Invaliditätsgrad mit Nichtwissen. Sie behauptet, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule des Klägers stellten einen mindestens gleichwertigen Verursachungsbeitrag für die jetzigen Beschwerden dar. Ohne eine bereits vorhandene Schädigung der Bandscheibe des Klägers wäre der geschilderte Unfall folgenlos geblieben. Er hätte nicht genügt, eine unveränderte Bandscheibe zu zerreißen und einen Teil vorfallen zu lassen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 1. November 1999 durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen N., der sein Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. September 2000 erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen N. vom 8. Februar 2000 (Bl. 45 bis 72 d. A.) und dessen Ergänzungsgutachten vom 17. April 2000 (Bl. 105 - 108 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 20. September 2000 (Bl. 109 bis 112 d. A.) verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten des Gerichts gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Versicherungssumme in Höhe von 30.000 DM, eines Unfallkrankenhaustagegeldes in Höhe von 980 DM und eines Genesungsgeldes in Höhe von 4.508 DM. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag i. V. mit §§ 1, 7 AUB 88.

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Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein Unfall im Sinne einer unfreiwilligen Gesundheitsbeschädigung durch ein plötzlich von außen auf den Körper des Versicherten wirkendes Ereignis (§ 1 III AUB 88) vorliegt. Denn selbst wenn die Unfallschilderung des Klägers zuträfe, wäre eine Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes gemäß § 2 III (2) AUB 88 ausgeschlossen. Die AUB 88 sind Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages. Gemäß § 2 III (2) AUB 88 fallen nicht unter den Versicherungsschutz Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Unstreitig hatte der Kläger einen Bandscheibenvorfall erlitten, so daß der Haftungsausschluß des § 2 III (2) AUB 88 grundsätzlich eingreift.

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Gemäß § 2 III (2) AUB 88 besteht der Versicherungsschutz bei Schädigungen an der Bandscheibe lediglich dann, wenn ein unter den Versicherungsvertrag fallendes Unfallereignis im Sinne des § 1 III die überwiegende Ursache ist. Im vorliegenden Fall kann das von dem Kläger geschilderte Unfallereignis nicht die überwiegende Ursache für den bei dem Kläger eingetretenen Bandscheibenvorfall gewesen sein. Vielmehr stellen degenerative Veränderungen der Bandscheibe den überwiegenden Verursachungsbeitrag dar.

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Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen N.. Dieser hat dem vom Kläger behaupteten Ereignis vom 8. Mai 1997 nur einen relativ kleinen Ursachenanteil (weit unter 50 %) zugeordnet. Wie den Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 2 - 5 seines Gutachtens zu entnehmen ist, ist dieser von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Dem Sachverständigen haben sämtliche für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen vorgelegen, insbesondere die von ihm angeforderten Berichte aus der H. (Entlassungsbericht zur stationären Behandlung vom 16. Mai bis 27. Mai 1997, Kernspintomographischer Befundbericht der LWS vom 16. Juni 1997, Operationsprotokoll vom 16. Mai 1997 und Histologischer Befund vom 21. Mai 1997), das Neurochirurgische Gutachten aus den O. vom 22. Oktober 1998 und das Neurochirurgische Gutachten nebst zugehöriger Röntgenaufnahmen, erstellt vom P. am 10. Mai 1999 im Auftrag des Q.. Bei Fertigung seines Ergänzungsgutachtens haben dem Sachverständigen auch die von dem Kläger eingereichten, aus der Zeit unmittelbar nach dem behaupteten Unfall stammenden Röntgenbildaufnahmen, die er zunächst nicht zur Verfügung hatte, vorgelegen. Auch hat der Sachverständige den Kläger zum Unfallhergang eingehend befragt und sich somit einen eigenen Eindruck von der Unfallschilderung machen können. Schließlich hat der Sachverständige eine Untersuchung des Klägers durchgeführt.

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Auf dieser Grundlage ist der Sachverständige mit nachvollziehbaren und verständlichen Überlegungen zu dem von ihm festgestellten Ergebnis gelangt. Zunächst hat er allgemein das Entstehen eines Bandscheibenvorfalles erläutert. Schon im Kindesalter könne man mikroskopisch regressive Veränderungen der Bandscheibe nachweisen, die allgemein als "Degeneration" bezeichnet würden. Die über viele Jahre laufenden regressiven Veränderungen bewirkten in aller Regel keine Schmerzempfindungen. Bandscheibenvorfälle blieben häufig unbemerkt, solange kein Nervengewebe verdrängt werde und das Bewegungssegment stabil bleibe. Das Bandscheibenleiden könne völlig symptomenfrei ablaufen, wenn sich die "regressiven" Veränderungen und die "reparativen" Vorgänge zum Beispiel mit narbiger Stabilisierung des Bewegungssegmentes in etwa die Waage hielten. Ein Ungleichgewicht zwischen Regression und Reparation führe zwangsläufig zu einer Bandscheibenerweichung ("Diskose") mit Instabilisierung des Bewegungssegmentes, das nunmehr auf äußere Einwirkungen leichter mit "lumbalgieformen" Beschwerden reagiere.

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Sodann hat der Sachverständige ausgeführt, weshalb das von dem Kläger behauptete Unfallgeschehen nicht hauptursächlich für den Bandscheibenvorfall gewesen sein könne. Eine unfallbedingte Einwirkung auf die Bandscheibe sei aus anatomischen Gründen - die Bandscheibe sitze tief eingebettet mehrere Zentimeter von der Körperoberfläche entfernt geschützt zwischen zwei Wirbelkörpern - fast unmöglich. Denkbar sei allenfalls eine indirekte Verletzung, die jedoch eine pathologische Beweglichkeit der beiden angrenzenden Wirbelkörper voraussetzen würde. Die dehnende Gewalteinwirkung müßte das Siebenfache der körpereigenen Muskelkraftentwicklung übersteigen, um die Bandsicherungen eines Bewegungssegmentes und damit der Bandscheibe zum Zerreißen zu bringen. Der vom Kläger geschilderte Geschehensablauf sei keineswegs ausreichend, eine Schädigung einer gesunden Bandscheibe herbeizuführen. Vielmehr sei zunächst noch eine extreme Hyperflexionsbelastung mit noch zusätzlicher axialer Stauchungsbelastung erforderlich. Unstreitig ist indes, daß der Kläger nicht auf den Rücken gestürzt ist, so daß eine derartige Belastung ausscheidet. Eine fortgeschrittene degenerativ erkrankte Bandscheibe mit bereits verlagertem weichem Bandscheibenkern weise eine sehr viel höhere Reaktionsbereitschaft für abrupte und unkontrollierte Bewegungsbelastungen auf. Im Hinblick auf den kernspintomographischen und intraoperativen Befund sei davon auszugehen, daß sich bei dem Unfallgeschehen tatsächlich eine Vermehrung des zuvor bereits prolabierten Bandscheibenmaterials eingestellt habe.

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Das Gutachten stimmt im Ergebnis auch mit dem vorprozessual eingeholten Gutachten der R. überein, in dem der prozentuale Anteil des Traumas am Zustandekommen des Bandscheibenvorfalls auf 40 %, der Anteil der degenerativen Veränderungen am Zustandekommen des Bandscheibenvorfalles auf 60 % eingeschätzt worden ist. Die Ausführungen des Sachverständigen halten auch den Angriffen des Klägers stand. Der Kläger stützt seine Auffassung, daß der erlittene Bandscheibenvorfall überwiegend auf den von ihm behaupteten Unfall zurückzuführen sei, auf die Ausführungen im Gutachten der R.. In ihm wurden einerseits nur sehr geringe degenerative Veränderungen festgestellt, andererseits wurde aber ausgeführt, die von dem Kläger geschilderte Unfallanamnese sei hinreichend geeignet, eine schwere Schädigung der Wirbelsäule im Sinne von Frakturen auszulösen. Die Ersteller des Gutachtens sind allerdings erkennbar von der ursprünglichen Schilderung des Klägers, wonach dieser beim Anfahren der Straßenbahn auf den Rücken gefallen sei, ausgegangen. In seinem Gutachten hat der Sachverständige N. angeführt, daß eine unfallbedingte Schädigung der Bandscheibe nur bei einer zusätzlichen axialen Stauchungsbelastung in Frage käme. Die Gutachter der S. sind offensichtlich von einer sehr viel höheren Belastung der Wirbelsäule ausgegangen, als diese tatsächlich ausgesetzt war. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. September 2000 hat der Sachverständige N. hierzu nachvollziehbar dargelegt, seine Erkenntnis, daß die Bandscheibe bereits in erheblichem Umfang degenerativ verändert gewesen sein müsse, sei auch auf den Inhalt der Krankenakte der T. zurückzuführen. Wenn es in einem Nachsatz heiße, "ohne anderweitige Befundauffälligkeiten", so bedeute dies, daß an der Bandscheibe bis zum Vorfallstag keine unfallbedingte Läsion stattgefunden habe.

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Zudem hat der Sachverständige N. erläutert, daß die Beantwortung der Beweisfrage zwar grundsätzlich dadurch erschwert gewesen sei, daß es kein Bildmaterial von der Bandscheibe vor dem behaupteten Unfall am 8. Mai 1997 gebe. Auch habe der Kläger zuvor keine Beschwerden gehabt. Diesen Zustand hat der Sachverständige indes sowohl schriftlich als auch mündlich damit erklärt, daß durch den Unfall der Bandscheibenvorfall lediglich symptomatisch geworden sei. Nach dem vom Kläger geschilderten Geschehensablauf sei es ausgeschlossen, daß dieser erstmals zu einer Läsion des Bandapparates geführt habe. Dies wäre allenfalls dann zu erwarten gewesen, wenn durch das traumatische Ereignis ein Wirbelbruch eingetreten oder aber eine Bewegung ausgeführt worden wäre, wie man sie unter Umständen bei Trapezkünstlern erwarten müßte. Ein Zerreißen des Bandapparates sei nur unter Extrembedingungen denkbar, die hier in keinem Fall vorgelegen hätten.

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Der Sachverständige hat auch dargelegt, daß es anhand der NMR-Aufnahmen aus der H. ausgeschlossen sei, eine Quantifizierung der Degeneration vorzunehmen. Er hat im Termin zur mündlichen Verhandlung auch die Befunde des U. und des V. erläutert und nachvollziehbar ausgeführt, weshalb diese seine Auffassung bestätigten.

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Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen N. konnte die Kammer nicht zu dem Ergebnis gelangen, daß der von dem Kläger geschilderte Unfall die überwiegende Ursache für den Bandscheibenvorfall des Klägers war, so daß der Haftungsausschluß des § 2 III (2) AUB 88 eingreift. Zwar mag die Auffassung des Klägers, daß der Versicherer bei Schädigungen der Bandscheiben nahezu nie einzutreten habe, zutreffen. Doch stützt dies die Auffassung der Beklagten, daß aufgrund der bei jedem Menschen im Kern vorhandenen degenerativen Veränderungen Schädigungen der Bandscheibe nicht unfallversicherbar sind.

II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.