Landgericht Göttingen
Beschl. v. 29.06.2000, Az.: 10 T 70/00
Unzulässige Anfechtung von Beschlüssen der Gläubigerversammlung
Bibliographie
- Gericht
- LG Göttingen
- Datum
- 29.06.2000
- Aktenzeichen
- 10 T 70/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGGOETT:2000:0629.10T70.00.0A
Rechtsgrundlage
- § 78 InsO
Fundstellen
- KTS 2000, 606
- NZI 2001, 12
- NZI 2000, 490
- ZIP 2000, 1501-1502 (Volltext mit red. LS)
- ZInsO 2000, 466 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Ein Antrag auf Aufhebung von Beschlüssen der Gläubigerversammlung kann nach § 78 InsO nur in der Gläubigerversammlung gestellt werden, in der der angefochtene Beschluss gefasst worden ist. Bei einem erst mehr als 2 Wochen nach der Gläubigerversammlung gestellten Aufhebungsantrag fehlt es von vornherein an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 78 InsO, sodass ein dahingehender Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.