Landgericht Göttingen
Beschl. v. 29.06.2000, Az.: 10 T 70/00

Unzulässige Anfechtung von Beschlüssen der Gläubigerversammlung

Bibliographie

Gericht
LG Göttingen
Datum
29.06.2000
Aktenzeichen
10 T 70/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 31104
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGGOETT:2000:0629.10T70.00.0A

Fundstellen

  • KTS 2000, 606
  • NZI 2001, 12
  • NZI 2000, 490
  • ZIP 2000, 1501-1502 (Volltext mit red. LS)
  • ZInsO 2000, 466 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Ein Antrag auf Aufhebung von Beschlüssen der Gläubigerversammlung kann nach § 78 InsO nur in der Gläubigerversammlung gestellt werden, in der der angefochtene Beschluss gefasst worden ist. Bei einem erst mehr als 2 Wochen nach der Gläubigerversammlung gestellten Aufhebungsantrag fehlt es von vornherein an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 78 InsO, sodass ein dahingehender Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.