Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.07.2001, Az.: 5 K 202/01

Umsatzsteuerähnlicher Charakter von Nachzahlungszinsen; Entgegenstehen von zwischenzeitlicher Tilgung gegenüber Festsetzung von Nachzahlungszinsen

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
26.07.2001
Aktenzeichen
5 K 202/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 14652
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2001:0726.5K202.01.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 06.11.2002 - AZ: V R 75/01

Fundstellen

  • DStRE 2001, 1375-1377 (Volltext mit amtl. LS)
  • EFG 2001, 1477-1479 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NWB 2001, 3297

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Erschließung und Bebauung eines Grundstücks mit Eigentumswohnungen sowie deren anschließende Veräußerung an fremde Erwerber. Sie versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

2

Im Streitjahr 1997 veräußerte die Klägerin u.a. vier fertiggestellte Eigentumswohnungen an die Erwerber S., G., W. und T. Zum 31. Dezember 1997 waren von den vereinbarten Kaufpreisen Zahlungen in Höhe von 251.439,00 DM zuzüglich 37.715,85 DM Umsatzsteuer noch nicht beglichen. Diese Beträge gingen erst im Folgejahr 1998 bei der Klägerin ein.

3

Mit ihrer Umsatzsteuererklärung 1997 erklärte die Klägerin Umsätze in Höhe von 698.790,00 DM. Darin waren die 1997 nicht eingegangenen Restkaufpreiszahlungen nicht enthalten. Diese unterwarf die Klägerin erst im Laufe des Jahres 1998 in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen und in ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuerjahreserklärung 1998 reichte die Klägerin am 6. April 1999 beim Beklagten ein. Hinsichtlich der Erfassung der Umsätze im Einzelnen wird auf die Anlage in Bl. 33 der Umsatzsteuerakte Bezug genommen.

4

Im Anschluss an eine steuerliche Außenprüfung unterwarf der Beklagte die erst 1998 vereinnahmten Entgelte für bereits 1997 ausgeführte Umsätze im Streitjahr 1997 der Umsatzsteuer und änderte mit Bescheid vom 26. Januar 2000 die Umsatzsteuerfestsetzung entsprechend. Zugleich setzte der Beklagte Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO für einen Zeitraum von neun Monaten (1. April 1999 bis 29. Januar 2000) in Höhe von 1.696,00 DM fest.

5

Hiergegen legte die Klägerin am 25. Februar 2000 Einspruch ein. Zugleich legte sie eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für 1998 vor, aus der sich aufgrund des Wegfalls der nunmehr 1997 berücksichtigten Umsätze ein Erstattungsanspruch zu ihren Gunsten in Höhe von 37.715,80 DM ergab. Daneben beantragte die Klägerin den Erlass aus Billigkeitsgründen. Mit Bescheid vom 12. März 2001 erließ der Beklagte die Nachzahlungszinsen in Höhe von 647,00 DM. Den Einspruch wies er mit Einspruchsbescheid vom selben Tag als unbegründet zurück.

6

Hiergegen richtet sich die Klage. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, die festgesetzten Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer seien als eine Zusatzsteuer zur gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer anzusehen und verstießen damit gegen Art. 33 Abs. 1, 12 Abs. 3 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie (EWG) Nr. 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern vom 17. Mai 1977 (6. EG-Richtlinie). Das System der Umsatzsteuer müsse gewährleisten, dass auf allen Unternehmerebenen eine gleich hohe Belastung mit Umsatzsteuer erfolge.

7

Außerdem scheide eine Festsetzung von Nachzahlungszinsen vorliegend schon deshalb aus, weil die nachgeforderte Umsatzsteuer noch innerhalb der Karenzfrist des § 233a AO von 15 Monaten angemeldet und bezahlt worden sei. Es könne kein Anspruch, der bereits durch Erfüllung erloschen sei, der Verzinsung unterworfen werden.

8

Die Klägerin beantragt,

den im Umsatzsteuerbescheid 1997 vom 26. Januar 2000 enthaltenen Zinsbescheid insoweit zu ändern, als die nicht erlassenen Zinsen in Höhe von 1.049,00 DM nicht festgesetzt werden.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Zur Begründung seines Antrags verweist er auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid vom 12. März 2001.

11

Im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die Steuerakten zu Steuer-Nr. ... sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

12

Die Klage ist unbegründet.

13

Der Beklagte hat die Nachzahlungszinsen zu Recht festgesetzt und zutreffend berechnet. Da die Klägerin ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert, ist die Umsatzsteuer für die 1997 erfolgten Verkäufe an die Erwerber S., G., W. und T. spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1997 entstanden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz1 UStG). Der Zinsbeginn ist mit dem 1. April 1999 zutreffend ermittelt worden, weil der Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, beginnt. Auch die Berechnung des Zinsendes (29. Januar 2000) ist nicht zu beanstanden. Der Umsatzsteuerbescheid, mit dem die nachzufordernde Umsatzsteuer festgesetzt worden ist, datiert vom 26. Januar 2000, gilt somit gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO als am 29. Januar 2000 zugestellt. An diesem Tag ist die geänderte Steuerfestsetzung wirksam geworden, so dass mit Ablauf dieses Tages der Zinslauf endet (§ 233a Absatz 2 Satz 3 AO).

14

Der Festsetzung von Nachzahlungszinsen steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Steuernachforderung noch vor deren Festsetzung bezahlt hat. § 233a Abs. 1, 3 AO setzt in der durch Art. 18 Nr. 5 a und c das Jahressteuergesetzes (JStG) 1997 (BGBl I 1996, 2049, 2075) mit Wirkung ab 1. Januar 1997 geänderten Fassung lediglich einen Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer (Festsetzungssoll) und einer vorher festgesetzten Steuer (Vorsoll) voraus. Kassenvorgänge bleiben bei der Zinsfestsetzung grundsätzlich unberücksichtigt, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Steuerpflichtige im voraus freiwillige Zahlungen geleistet oder mit Erstattungsforderungen aufgerechnet hat (Rüsken in Klein, AO, 7. Aufl, § 233a Rz. 9 und 10; Hundt-Eßwein in Beermann Steuerliches Verfahrensrecht, AO, FGO, Nebengesetze, § 233a AO, Rz. 34.1).

15

Die vom BFH zu der bis Ende 1996 geltenden Fassung des § 233a AO vertretene Auffassung (vgl. Urteile des BFH vom 26. Januar 2000 IX R 11/96, BFH/NV 2000, 1177; vom 13. November 1996 XI R 56/96, BFHE 181, 405; vom 15. März 1995 I R 56/93, BStBl II 1995, 490; vom 28. Februar 1996 XI R 44/94, BFH/NV 1996, 658; vom 27. August 1998 III R 243/94, BFH/NV 1999, 288) ist durch die gesetzliche Neuregelung überholt. Der BFH hatte in den genannten Urteilen entschieden, dass der "Unterschiedsbetrag" i.S.d. § 233a Abs. 3 AO 1977 nicht als Oberbegriff für "Steuernachforderungen" und "Steuererstattungen" i.S.d. § 233a Abs. 1 AO 1977 zu verstehen sei. Der Begriff der "Steuernachforderung" beschreibe eine Steuerzahlungsschuld, der zumindest im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung die Eignung zukomme, noch fällig werden zu können. Die Entstehung von Nachzahlungszinsen setze folglich voraus, dass im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung noch irgendeine Schuld hinsichtlich der festgesetzten Steuer offen sei (vgl. Urteile des BFH vom 26. Januar 2000 IX R 11/96, BFH/NV 2000, 1177; vom 27. August 1998 III R 243/94, BFH/NV 1999, 288; vom 13. November 1996 XI R 56/96, BFHE 181, 405). Gerade die Leitentscheidung vom 15. März 1995 stützte sich dabei maßgeblich darauf, dass der Gesetzgeber des § 233a AO 1977 ohne weiteres § 233a Abs. 1 AO 1977 dahin hätte formulieren können, dass eine Verzinsung immer dann durchzuführen sei, wenn sich als Ergebnis der Anrechnung gemäß § 233a Abs. 3 AO 1977 ein Unterschiedsbetrag im Sinne dieser Vorschrift ergebe (Urteil des BFH vom 15. März 1995 I R 56/93, BStBl II 1995, 490, 491).

16

Ob dieser Rechtsprechung des BFH für Streitjahre bis einschließlich 1996 zu folgen ist (zur Kritik hieran vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 27. März 1996, 6 K 4660/92, EFG 1996, 1141; BMF vom 24. Juli 1995, BStBl I 370; Hundt-Eßwein in Beermann Steuerliches Verfahrensrecht, AO, FGO, Nebengesetze, § 233a AO, Rz. 34), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Durch die für das Streitjahr 1997 geltende Neuregelung des § 233a Abs. 1 AO ist klargestellt, dass eine Verzinsung immer dann durchzuführen ist, wenn sich ein Unterschiedsbetrag i.S.d. § 233a Abs. 3 AO ergibt. Das ist auch sachgerecht, denn durch den typisierenden Charakter des § 233a AO soll auch sichergestellt werden, dass das Festsetzungsverfahren freigehalten wird von den im Erhebungsverfahren möglicherweise auftretenden Problemen.

17

Kassenvorgänge wie Zahlung, Aufrechnung oder sonstige Erfüllung können und müssen gegebenenfalls im Erlassverfahren berücksichtigt werden (vgl. hierzu schon für die alte Rechtslage Urteil des BFH vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BStBl II 1997, 259). Der Senat hat im vorliegenden Klageverfahren nicht zu entscheiden, ob die vom Beklagten festgesetzten Nachzahlungszinsen in vollem Umfang zu erlassen sind. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) in seiner Fassung vom 30. Dezember 1996 sieht in seiner Regelung zu § 233a (Nr. 70) zwar ausdrücklich den Erlass von Nachzahlungszinsen vor, soweit der Steuerpflichtige auf die sich aus der Steuerfestsetzung ergebende Steuerforderung bereits vor deren Wirksamkeit freiwillige Zahlungen geleistet und das Finanzamt diese angenommen hat (BStBl I 1996, 1468, 1481). Der Billigkeitserlass ist jedoch einem besonderen Verwaltungsverfahren vorbehalten.

18

Der Festsetzung von Nachzahlungszinsen stehen auch keine EG-rechtlichen Erwägungen entgegen. Insbesondere haben Nachzahlungszinsen auch dann keinen umsatzsteuerähnlichen Charakter i.S.d. Art. 33 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie, wenn sie auf einer Umsatzsteuernachforderung beruhen (Urteil des BFH vom 12.04.2000 XI R 21/97, BFH/NV 2000, 1178). Aus diesem Grund liegt auch keine Unvereinbarkeit zwischen § 233a AO und dem in Art. 33 der 6. EG-Richtlinie normierten Verbot umsatzsteuerlicher Abgaben vor .

19

Nach Art. 33 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie sind die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen. Art. 33 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie begründet damit ein Verbot umsatzsteuerähnlicher Abgaben, die nicht ihre Grundlage in der 6. EG-Richtlinie selbst haben. Ob eine Steuer, Abgabe oder Gebühr den Charakter einer Umsatzsteuer i.S.d. Art. 33 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie hat, hängt dabei nicht von ihrer Benennung (Steuer, Gebühr oder Abgabe im jeweiligen mitgliedstaatlichen Sinne) ab. Entscheidend ist, ob die steuerliche Maßnahme wesentliche Merkmale der Umsatzsteuer aufweist, weil Art. 33 der 6. EG-Richtlinie verhindern soll, dass das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Mitgliedstaaten durch Maßnahmen behindert wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise belasten (Urteile des EuGH vom 31. März 1992, Rs. C-200/90, RIW 1993, 1045; vom 26. Juni 1997, Rs. C- 370/95, 371/95, 372/95, EuGHE 1997, 3736 m.w.N.)

20

Die Mehrwertsteuer zeichnet sich dadurch aus, dass sie

21

allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte gilt,

22

proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen ist,

23

auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben wird,

24

sich ausschließlich auf den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen bezieht, d.h., es wird die bei einem Geschäft fällige Steuer unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Geschäft schon entrichtet worden ist,

25

über den Preis der Dienstleistungen und Gegenstände abgewälzt werden kann, so dass sie letztlich vom Verbraucher getragen wird

(vgl. Urteile des EuGH vom 26.06.1997 - Rs. C-370/95, 371/95 u. 372/95 - Careda SA, UR 1997, 357; vom 19. Februar 1998 - Rs. C-318-96 - SPAR Österreichische Warenhandels AG, EuGHE 1998 I-810; vom 09.03.2000 Rs. C-437/97 - Ev. Krankenhausverein Wien, UR 2000, 242, 244, Rz. 22 m.w.N.).

26

Diese Merkmale treffen auf die hier streitigen Nachzahlungszinsen in wesentlichen Punkten nicht zu. Mit der allgemeinen Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen wollte der Gesetzgeber einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen "aus welchen Gründen auch immer" zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig werden. Wegen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sollten Liquiditätsvorteile, die aus dem verspäteten Erlass des Steuerbescheides entstanden sind, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf von 15 Monaten nach Entstehung der Steuer abgeschöpft werden (vgl. BT-Drs 11/2157 S.194). Die Nachzahlungszinsen knüpfen damit an die verspätete Steuerfestsetzung an.

27

Auch belasten Nachzahlungszinsen den Waren- und Dienstleistungsverkehr nicht so, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist. Zum einen wird der Nachzahlungszins nicht unmittelbar auf der Grundlage der Lieferungen, Dienstleistungen und Einfuhren, die der Steuerpflichtige durchführt, berechnet (vgl. hierzu EuGH-Urt. v. 19. Februar 1998 - Rs. C-318-96 - SPAR Österreichische Warenhandels AG, EuGHE 1998 I-810 Tz. 26), sondern nach Maßgabe des sich bei der Verrechnung von Umsatzsteuer und Vorsteuer ergebenden Saldos (Nachzahlung oder Erstattung). Damit ist Bemessungsgrundlage für den Nachzahlungszins nicht der als Gegenleistung für die bewirkten Umsätze erhaltene Betrag, sondern der von der jeweiligen Wertschöpfung im Unternehmen abhängige Saldo der Besteuerungsgrundlagen.

28

Außerdem wird der Nachzahlungszins nicht auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben. Die Erhebung ist vielmehr abhängig von der verspäteten Festsetzung der Umsatzsteuer, die nicht bei jedem Unternehmer innerhalb der Lieferkette vorliegt, sondern eher den Ausnahmefall darstellt.

29

§ 233a AO bezweckt auch keine Belastung des Endverbrauchs, sondern die Abschöpfung eines beim Steuerpflichtigen entstehenden Liquiditätsvorteil (Urteil des BFH vom 8. September 1993 I R 30/93, BStBl II 1994, 81, 82; Beschluss des BFH vom 27. September 1994 VIII B 21/94, BFHE 175, 516, 519). Insofern gilt für die Zinsen nichts anderes als für andere steuerliche Nebenleistungen zur Umsatzsteuer wie etwa Verspätungs- oder Säumniszuschläge, die auch nicht auf den Endverbraucher überwälzt werden können.

30

Es kommt auch nicht darauf an, ob der Endverbraucher mit den Zinsen über eine Erhöhung der Gestehungskosten belastet wird. Selbst wenn man unterstellen würde, dass der von der Zinszahlung betroffene Unternehmer die Belastung an den Endverbraucher weitergäbe, so handelt es sich dabei nicht die von der 6. EG-Richtlinie vorgesehene direkte Abwälzung einer Steuer. Vielmehr läge dann eine indirekte Belastung im Wege der Preiskalkulation vor, die bei allen unternehmerischen Kosten in Betracht kommen kann, sofern der Markt dies zulässt.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.