Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 05.08.2003, Az.: 6 B 312/03
einstweiliger Rechtsschutz; Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR); Gewerbesteuer; Personenbeförderung; Steuerschulden; Steuerschätzung; Streitwert; Taxen; Zuverlässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 05.08.2003
- Aktenzeichen
- 6 B 312/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 48140
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs 2 Nr 2d PBZugV
- § 13 Abs 1 Nr 2 PBefG
- § 57 Abs 1 Nr 4 PBefG
- § 123 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Zur Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 VwGO.
2. Die für die Genehmigung zur Personenbeförderung mit Taxen erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn der Antragsteller in der Vergangenheit an einer inzwischen aufgelösten Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt war, die während der Dauer ihrer Tätigkeit als Taxenunternehmen in erheblichem Umfang Steuerrückstände verursacht hat (mehr als 200.000,00 Euro).
3. Der Streitwert beträgt im einstweiligen Rechtsschutz für jede beantragte Taxengenehmigung 5.000,00 Euro.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der im Jahre 1941 geborene Antragsteller betreibt seit August 1979 ein Beförderungsunternehmen mit Taxen. Nachdem er zunächst die Beförderungsgenehmigung für eine Taxe erhalten hatte, wurde ihm im Jahre 1984 eine Genehmigung für zwei Taxen (Nr. 117 und 128) erteilt. Die Genehmigungen wurden in der Folgezeit wiederholt erneuert.
Im Jahre 1990 schloss sich der Antragsteller mit einem weiteren Einzelunternehmer, dem eine Beförderungsgenehmigung für eine Taxe erteilt worden war (Nr. 199), zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen. Genehmigungsinhaberin in Bezug auf die drei Beförderungsgenehmigungen war ab diesem Zeitpunkt die GbR. Die Laufzeit der Genehmigungen war zuletzt bis zum 21. Juli 2003 befristet.
Am 10. Juni 2003 suchte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin um die Wiedererteilung der Taxenkonzessionen Nr. 117 und 128 für die Dauer von weiteren vier Jahren nach. Unter Vorlage einer Erklärung über die zum 1. Juni 2002 vereinbarte Auflösung der GbR beantragte er außerdem unter dem 24. Juni 2003, die Beförderungsgenehmigung Nr. 199 ihm ebenfalls als Einzelunternehmer zu erteilen. Der Austritt des Mitgesellschafters aus der GbR war dem Amt für Gewerbeangelegenheiten der Antragsgegnerin mit Erklärung vom 5. Juni 2002 angezeigt worden. Eine Mitteilung an die für die Genehmigungen zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen zuständige Straßenverkehrsabteilung der Antragsgegnerin war unterblieben.
Eine Prüfung der Anträge durch die Antragsgegnerin ergab u.a., dass der Antragsteller als Verpflichteter aus der aufgelösten GbR von der Steuerabteilung der Stadt Braunschweig mit Haftungsbescheid vom 15. Juli 2003 zur Erstattung von Steuerrückständen in Höhe von insgesamt 31.433,98 Euro herangezogen worden war. Gleichwohl erteilte die Steuerabteilung dem Antragsteller eine bis zum 21. August 2003 befristete Unbedenklichkeitsbescheinigung, nachdem der Antragsteller sich verpflichtet hatte, ab dem 1. August 2003 monatlich 100,00 Euro auf diese Steuerschuld abzutragen; hinsichtlich der Einzelheiten der Erklärung des Antragstellers zu seinen Einkommensverhältnissen wird auf den Stundungsantrag vom 18. Juli 2003 verwiesen.
Das in dem Verfahren zu der Wiedererteilung der Beförderungsgenehmigungen außerdem beteiligte Finanzamt Braunschweig-Altewiekring erteilte in Bezug auf den dort seit dem 1. Januar 2003 als Einzelunternehmer geführten Antragsteller am 18. Juli 2003 eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. In Bezug auf den Antragsteller als Haftender für die Steuerrückstände der früheren GbR weigerte sich das Finanzamt, der Antragsgegnerin Angaben hinsichtlich der Höhe dieser Steuerforderungen zu machen. Eine von dem Antragsteller dem Gericht überreichte handschriftliche Aufstellung weist als Gesamtsumme der Steuerrückstände, die nach den Angaben des Antragstellers überwiegend auf Schätzungen beruhen und durch bestandskräftige Steuerbescheide festgesetzt worden sein sollen, einen Betrag von 290.954,94 Euro aus. In diesem Betrag ist für eine „ Timpe-Munder GmbH“ ein Umsatzsteuerrückstand von 56.140,27 Euro enthalten; die die GmbH betreffenden Steuerbescheide sollen nach den Angaben des Antragstellers inzwischen aufgehoben worden sein
Mit Anhörungsschreiben vom 22. Juli 2003 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Genehmigungen wegen bestehender Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des Taxenbetriebes sowie an der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht gegeben seien, und gab dem Antragsteller Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Mit einem weiteren Schreiben vom 24. Juli 2003 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller außerdem auf, bis zum 19. August 2003 zu dem Wiedererteilungs- und Übertragungsantrag für die inzwischen abgelaufenen Beförderungsgenehmigungen noch weitere im einzelnen aufgeführte Unterlagen und Erklärungen beizubringen; insoweit wird auf diese Verfügung Bezug genommen (Bl. 54 und 55 der Verwaltungsvorgänge).
Am 25. Juli 2003 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Er trägt vor:
Die Zweifel der Behörde hinsichtlich der persönlichen Zuverlässigkeit wegen der nur befristet erteilten Unbedenklichkeitserklärungen von Finanzamt und Stadtsteueramt berechtigten nicht, die beantragten Genehmigungen vollständig zu versagen. Die Antragsgegnerin hätte die Genehmigungen allenfalls entsprechend den in den Unbedenklichkeitsbescheinigungen enthaltenen Fristen zeitlich beschränken dürfen. Hintergrund der Befristung durch das Finanzamt sei eine im Jahre 2001 erfolgte Betriebsprüfung, die zu Steuerschätzungen geführt habe, die als deutlich überzogen angesehen würden. Es werde daran gearbeitet, gegenüber dem Finanzamt eine Reduzierung der Steuernachzahlungen zu erwirken. Sobald er gegenüber dem Finanzamt und dem Stadtsteueramt die mit diesen Behörden abgestimmten Vereinbarungen einhalte, würden diese Stellen die Befristungen in den Unbedenklichkeitsbescheinigungen aufheben. Er sei fest entschlossen, die getroffenen Vereinbarungen einzuhalten, zumal seine Existenz und die seiner drei angestellten Fahrer davon abhänge. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit könne er nicht auf eine schriftliche Entscheidung der Behörde warten.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die beantragten Genehmigungen zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen (Nr. 117, 128 und 199) mit Wirkung vom 22. Juli 2003 zu erteilen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie entgegnet:
Der Antrag des Antragstellers sei auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes dürfe aber nur eine vorläufige Regelung getroffen werden; eine solche sei nach § 15 Abs. 4 PBefG nicht zulässig. Überdies habe der Antragsteller keinen Anspruch auf die beantragten Genehmigungen. Die erheblichen Steuerrückstände bei der Stadt stellten die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers infrage. Daran ändere auch die nur befristet erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung nichts. In seiner Erklärung zum Stundungsantrag habe der Antragsteller eingeräumt, dass er verwertbares Vermögen nicht habe und Geldmittel von Banken nicht beschaffen könne. Die vom Finanzamt Braunschweig erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung sei nicht verwertbar, weil sie nicht die Tätigkeit des Antragstellers als Unternehmer vor dem 1. Januar 2003 berücksichtige. Das Finanzamt habe es bisher abgelehnt, weitergehende Auskünfte zu der steuerlichen Situation des Antragstellers für den zurückliegenden Zeitraum zu erteilen. Zweifel bestünden auch an der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers, weil er in der Vergangenheit seinen Mitteilungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Es lägen unterschiedliche Erklärungen vor, nach denen die GbR bereits seit einiger Zeit aufgelöst worden sei. Ausweislich einer Gewerbeabmeldung des früheren Mitgesellschafters sei die GbR zum 1. Juni 2002 aufgelöst worden. Demgegenüber habe nach dem Inhalt eines Widerspruchs gegen die Veranlagung zur Gewerbesteuer die GbR schon seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr bestanden. Andererseits habe der Antragsteller einen Mietvertrag über die Überlassung eines Fahrzeugs vorgelegt, nach dessen Inhalt die GbR noch am 13. Januar 2003 als Mieterin diese Vereinbarung geschlossen habe. Nach der derzeitigen Sachlage lägen die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Genehmigungen nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegnerin Bezug genommen.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Mit der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO begehrt der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache, da ihm bei einer Stattgabe für die Dauer des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und eines später nachfolgenden Klageverfahrens die Rechtsposition vermittelt wird, die er in einem Klageverfahren erst zu erreichen suchen müsste. Ihrer Rechtsnatur nach darf mit einer vom Antragsteller angestrebten Anordnung jedoch grundsätzlich nur eine einstweilige Regelung oder ein vorläufiger Zustand geschaffen und im allgemeinen einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorgegriffen werden (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn 208 f.). Von diesem Grundsatz ist im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine Ausnahme dann zuzulassen, wenn schon jetzt zu erkennen ist, dass der Rechtsuchende in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird und unzumutbar schweren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (Finkelnburg/Jank, aaO., Rn 217 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung im Hinblick auf die ihn sonst treffenden wirtschaftlichen Folgen des behördlichen Handelns dringlich; es fehlt jedoch an der außerdem erforderlichen Wahrscheinlichkeit des Durchdringens mit dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf die Erteilung der Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen.
Nach § 13 Abs. 1 PBefG darf die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (§ 47 PBefG) u.a. nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer dartun (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 PBefG). Diese Genehmigungsvoraussetzung der Zuverlässigkeit wird durch die auf der Grundlage des § 57 Abs. 1 Nr. 4 PBefG erlassene Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr - PBZugV - vom 15. Juni 2000 (BGBl 2000 I, 851) konkretisiert. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2d PBZugV liegen Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere dann vor, wenn schwere Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus der unternehmerischen Tätigkeit ergeben, vorliegen. Zur Prüfung dieser Frage kann die Behörde Unbedenklichkeitsbescheinigungen von dem Antragsteller anfordern.
Das Gericht teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Zuverlässigkeit des Antragstellers zur Personenbeförderung nicht gegeben ist, weil der Antragsteller nach dem Gesamtbild seines bisherigen Verhaltens als Beförderungsunternehmer keine Gewähr dafür bietet, dass er das Taxenunternehmen künftig ordnungsgemäß betreibt. Zu solchen aus dem Betrieb eines Unternehmens erwachsenen Verhaltensmaßgaben gehört u.a. die Erfüllung der steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten. Vor allem Steuerrückstände sind geeignet, einen Beförderungsunternehmer als unzuverlässig zu kennzeichnen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung von Gewicht sind. Zudem ist die Zeitdauer, während der der Abgabenschuldner seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, von Bedeutung. Unerheblich ist demgegenüber, ob die Steuerrückstände auf einer exakten Ermittlung oder auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage beruhen (BVerwG, Beschl. vom 30.10.1996, NVwZ-RR 1997, 284 [BVerwG 30.10.1996 - BVerwG 1 B 197/96]; OVG Münster, Urt. vom 03.06.1996, GewArch 1997, 29 [OVG Nordrhein-Westfalen 03.06.1996 - 25 A 6898/95] m.w.N.).
In Bezug auf die GbR, an der der Antragsteller bis zu ihrer Auflösung als Mitgesellschafter maßgeblich beteiligt war und für deren Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der Antragsteller zu haften hat, sind seit dem Jahre 1990 erhebliche Steuerrückstände aufgelaufen, deren Höhe in Anbetracht der dem Antragsteller offenkundig fehlenden Leistungsfähigkeit ein noch stärkeres Gewicht zukommt. Obwohl das hier zuständige Finanzamt Braunschweig-Altewiekring eine Auskunft über die Einzelheiten des Entstehens und der Höhe der steuerlichen Verbindlichkeiten des Antragstellers als Haftender für die GbR bisher verweigert hat, ist nach den eigenen Angaben des Antragstellers und seinen zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen davon auszugehen, dass über die gesamte Dauer der GbR - wie eine Betriebsprüfung ergeben hat - bei dieser Behörde Steuerrückstände von mehr als 200.000,00 Euro aufgelaufen sind. Hinzu kommen Gewerbesteuerrückstände in Höhe von insgesamt 31.433,98 Euro, die beim Steueramt der Stadt Braunschweig für den Zeitraum seit 1990 aufgelaufen sind. Die diesen Steuerforderungen zu Grunde liegenden Steuerbescheide beider Behörden sind - soweit ersichtlich ist - bestandskräftig geworden. Anhaltspunkte für eine nachhaltige Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Das von ihm gegenüber dem Steueramt der Antragsgegnerin vorgeschlagene Tilgungskonzept ist angesichts der geringen Höhe der Tilgungsleistungen und ungeachtet der Frage, ob daneben die laufenden abgabenrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Verpflichtungen des Antragstellers erfüllt werden könnten, nicht für einen Nachweis geeignet, dass der Antragsteller innerhalb eines absehbaren Zeitraums die Genehmigungsvoraussetzungen wird erreichen können. Die Antragsgegnerin hat deshalb den nur für eine kurze Zeitdauer befristeten Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Steueramtes und des Finanzamtes keine maßgebliche Bedeutung beigemessen.
Angesichts dieser für eine Versagung der beantragten Genehmigungen maßgeblichen Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller überdies der Pflicht zur Mitteilung einer Änderung der Gesellschaftsform des Unternehmens, dem zuletzt die Beförderungsgenehmigungen erteilt worden waren, nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und beläuft sich auf die Hälfte des Wertes, der in einem Klageverfahren anzunehmen wäre (1/2 von 3 x 10.000,00 €; vgl. Nr. 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., Anh. zu § 164).