Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 10.08.2010, Az.: 6 B 150/10

ADS; Beurteilungsspielraum; Wiederholung; freiwilliges Zurücktreten; Zurücktreten

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
10.08.2010
Aktenzeichen
6 B 150/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 48002
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Wunsch der Erziehungsberechtigten oder des Schülers, ihm durch eine Wiederholung des Schuljahrgangs bessere Noten zu ermöglichen und damit die Aussicht auf eine günstigere Schullaufbahnempfehlung zu eröffnen, kann die Zulassung eines freiwilligen Zurücktretens nicht rechtfertigen.

2. Ein freiwilliges Zurücktreten in den vorherigen Schuljahrgang darf die Klassenkonferenz nicht zulassen, wenn wesentliche Ursachen für Leistungsschwächen auch beim Übergang in den höheren Schuljahrgang voraussichtlich durch andere Maßnahmen - also auch ohne Wiederholung des bereits durchlaufenen Jahrgangs - zu beheben sind.

3. Das freiwillige Zurücktreten darf die Klassenkonferenz auch dann nicht zulassen, wenn hierdurch nach rechtsfehlerfreier pädagogisch-fachlicher Beurteilung neue Ursachen für Leistungsschwächen entstehen können.

4. Die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Zulassung eines freiwilligen Zurücktretens in den vorherigen Schuljahrgang ist vom Verwaltungsgericht nur eingeschränkt überprüfbar, soweit sie auf pädagogisch-fachlichen Beurteilungen beruht.

Gründe

Der Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn trotz Versetzung in die 4. Klasse weiterhin (vorläufig) am Unterricht der 3. Jahrgangsstufe teilnehmen zu lassen, ist nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dazu muss der Antragsteller grundsätzlich glaubhaft machen, dass die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch besteht (Anordnungsanspruch). Besondere Anforderungen gelten für den Fall, dass die begehrte Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Da die einstweilige Anordnung grundsätzlich nur zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ausgesprochen werden darf, ist sie in diesen Fällen nur möglich, wenn sonst das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt würde. So darf die Entscheidung in der Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden, wenn ein Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde und wenn es dem Antragsteller darüber hinaus schlechthin unzumutbar wäre, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. z. B. VG Braunschweig, B. v. 19.08.2003 - 6 B 315/03 -, www.dbovg.niedersachsen.de - im Folgenden: dbovg - = NVwZ-RR 2004, 110; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 190 ff.). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.

Der Eilantrag des Antragstellers ist auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Eine die Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung erhöhende Vorwegnahme der Hauptsache liegt schon dann vor, wenn die begehrte Entscheidung des Gerichts dem Antragsteller für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens die Rechtsposition vermitteln würde, die er in der Hauptsache anstrebt (vgl. Nds. OVG, B. v. 23.11.1999 - 13 M 3944/99 -, NVwZ-RR 2001, 241; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 179 f.). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller will mit dem Hauptantrag seine vorläufige Teilnahme am Unterricht der 3. Klasse und damit für die Dauer des Hauptsacheverfahrens diejenige Rechtsposition erreichen, die er im Hauptsacheverfahren mit seinem Antrag auf Zulassung eines freiwilligen Zurücktretens anstrebt (vgl. auch VG Braunschweig, B. v. 10.09.2004 - 6 B 321/04 -, dbovg).

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde und damit die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen bei einem auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Eilantrag von einem Anordnungsanspruch ausgegangen werden kann. Nach den vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller von der Antragsgegnerin verlangen kann, sein freiwilliges Zurücktreten in den 3. Schuljahrgang zuzulassen.

Rechtsgrundlage für die Entscheidung, den Antragsteller nicht freiwillig in den vorherigen Schuljahrgang zurücktreten zu lassen, sind die Regelungen in § 60 Abs. 1 Nr. 2 NSchG i. V. m. § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Durchlässigkeit sowie über Versetzungen und Überweisungen an allgemeinbildenden Schulen (DVVO) vom 19. Juni 1995 (Nds. GVBl. S. 184), in der hier maßgeblichen, zum Zeitpunkt der Konferenzentscheidung geltenden Fassung zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2009 (Nds. GVBl. S. 150). Danach kann eine Schülerin oder ein Schüler auf Beschluss der Klassenkonferenz in den vorherigen Schuljahrgang zurücktreten, wenn anzunehmen ist, dass durch die Wiederholung wesentliche Ursachen von Leistungsschwächen behoben werden können. Die Klassenkonferenz muss dabei eine Prognoseentscheidung treffen, die von einer Leistungsanalyse ausgeht und auf einer darauf zurückgreifenden, individuell auf die Schülerin oder den Schüler bezogenen Einschätzung der weiteren Leistungs- und Lernentwicklung beruht. Für die Prognoseentscheidung sind daher weitgehend - wie beispielsweise auch für die im Rahmen der Nichtversetzung unter Umständen erforderlich werdende Prognoseentscheidung nach § 4 Abs. 2 DVVO und die Entscheidung zum Überspringen eines Schuljahrgangs nach § 6 DVVO - fachlich-pädagogische Beurteilungen erforderlich, die nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegen und im Übrigen in den pädagogischen Beurteilungsspielraum der Klassenkonferenz fallen. Mangels eigener pädagogisch-fachlicher Kompetenz ist es nicht Sache der Verwaltungsgerichte, ihre Auffassung über die Leistungsentwicklung eines Schülers oder einer Schülerin an die Stelle der durch die gesetzlichen Vorschriften allein zu der Beurteilung berufenen Mitglieder der Klassenkonferenz zu setzen und damit eine vom Vergleichsrahmen der Konferenz unabhängige Entscheidung herbeizuführen. Soweit der pädagogische Beurteilungsspielraum reicht, darf das Gericht die Prognoseentscheidung daher lediglich darauf überprüfen, ob sie auf der Grundlage eines fehlerfreien Bewertungsverfahrens zustande gekommen und ob die Grenzen des Bewertungsspielraums überschritten worden sind, weil die Konferenz von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet oder sachfremde und damit willkürliche Erwägungen angestellt hat (vgl. - für die Versetzungsentscheidung - z. B. VG Braunschweig, B. v. 10.09.2004 - 6 B 321/04 -und - für die Entscheidung zum Überspringen eines Schuljahrgangs - B. v. 25.08.2005 - 6 B 491/05 -, dbovg). Soweit die Prognoseentscheidung der Klassenkonferenz nicht auf pädagogisch-fachlichen Beurteilungen beruht, unterliegt sie der uneingeschränkten Überprüfung durch das Verwaltungsgericht. Dies gilt vor allem für die Frage, ob die auf einer (beurteilungsfehlerfreien) Prognose beruhende Entscheidung der Klassenkonferenz mit den in § 7 Abs. 1 DVVO geregelten rechtlichen Voraussetzungen für das Zurücktreten in den vorherigen Schuljahrgang vereinbar ist.

Nach diesen Grundsätzen gibt es gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz rechtsfehlerhaft ist. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Wiederholung des 3. Schuljahrgangs wesentliche Ursachen von Leistungsschwächen behoben werden können und der Konferenz bei ihrer Entscheidung Beurteilungsfehler unterlaufen sind. Die Konferenzentscheidung hat die in § 7 Abs. 1 DVVO geregelten rechtlichen Vorgaben hinreichend berücksichtigt.

Die Klassenkonferenz hat zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhalten des Antragstellers sei früher zwar problematisch gewesen, habe sich inzwischen aber grundlegend gebessert. Aktuell seien seine Leistungen in keinem Fach mit 5 oder 6 bewertet, lediglich in zwei Fächern seien seine Leistungen derzeit „ausreichend“, in allen anderen Fächern habe er eine 2 oder 3. Darüber hinaus hat die Konferenz deutlich gemacht, dass beim Antragsteller keine großen Wissenslücken bestünden. Diese Ausführungen lassen keine Rechtsfehler erkennen. Sie sind anhand des vorliegenden Zeugnisses vom 23. Juni 2010, das im Vergleich zu dem vorherigen Zeugnis insbesondere ein verbessertes, inzwischen den Erwartungen entsprechendes Arbeitsverhalten ausweist, nachvollziehbar und beachten hinreichend die Vorgaben der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung. Das Arbeitsverhalten scheidet danach aufgrund der rechtlich nicht zu beanstandenden pädagogisch-fachlichen Einschätzung der Konferenz als „wesentliche Ursache von Leistungsschwächen“ schon deswegen aus, weil es nach den Ausführungen im Protokoll der Sitzung vom 31. Mai 2010 inzwischen derart verbessert ist, dass es eine weiterhin erfolgreiche Mitarbeit ermöglicht.

Die Klassenkonferenz durfte bei der Entscheidung auch berücksichtigen, dass nach ihrer Einschätzung bei einem Zurücktreten in den vorherigen Schuljahrgang zu befürchten ist, das Arbeitsverhalten des Antragstellers werde sich dann wegen drohender Unterforderung wieder verschlechtern. Diese pädagogisch-fachliche Einschätzung ist nach den Noten im aktuellen Zeugnis und den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen zum früher problematischen Arbeitsverhalten des Antragstellers nachvollziehbar und lässt keine Beurteilungsfehler erkennen. Das freiwillige Zurücktreten darf die Klassenkonferenz nach § 7 Abs. 1 DVVO jedenfalls auch dann nicht zulassen, wenn hierdurch nach rechtsfehlerfreier pädagogisch-fachlicher Beurteilung neue Ursachen für Leistungsschwächen entstehen können. In diesem Fall würde die Wiederholung - anders als die Durchlässigkeits- und Versetzungsordnung dies für das freiwillige Zurücktreten verlangt - Ursachen für Leistungsschwächen nicht beheben. Auch mit dem Zweck der Regelung wäre es nicht vereinbar, in solchen Fällen ein freiwilliges Zurücktreten zuzulassen. Das freiwillige Zurücktreten soll der Schülerin oder dem Schüler ermöglichen, Leistungsdefizite durch die Wiederholung des Jahrgangs abzubauen. Dies wäre nicht zu erreichen, wenn mit neuen Beeinträchtigungen zu rechnen ist oder bestehende Defizite verstärkt würden.

Die Einwände des Antragstellers führen nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Konferenzentscheidung.

Dies gilt insbesondere für seinen Hinweis, er leide an ADS (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine derartige Störung bei ihm vorliegt und etwa vorhandene Leistungsschwächen damit auf diese Störung zurückzuführen sind. Die vorliegende, aufgrund eines psychologischen Tests am 26. Mai 2010 erstellte Bescheinigung des Facharztes für Kinderheilkunde D., Velpke, reicht dafür nicht aus. Der Facharzt kommt in dieser Bescheinigung lediglich zu dem Ergebnis, es bestehe ein Verdacht auf ADS („V.a. ADS“). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Facharzt dazu die international anerkannten Diagnoseschemata ICD-10 und DSM-IV angewandt hat.

Selbst wenn der Antragsteller tatsächlich unter ADS leiden würde, ist nach gegenwärtigem Sachstand nicht ersichtlich, dass die Klassenkonferenz bei ihrer Entscheidung Rechtsfehler begangen hat. Der Antragsteller hat in der Antragsschrift selbst vorgetragen, er nehme seit einigen Wochen Medikamente ein; dadurch sei „mit einer Steigerung seiner Konzentrationsfähigkeit und einer damit einhergehenden Verbesserung seiner schulischen Leistungen zu rechnen“. Damit hat er aber nicht glaubhaft gemacht, dass durch die Wiederholung des 3. Schuljahrgangs wesentliche Ursachen von Leistungsschwächen behoben werden können. Es ist nach gegenwärtigem Sachstand schon nicht ersichtlich, dass Leistungsschwächen vorliegen, die ihre wesentlichen Ursachen in einer ADS-Erkrankung haben. Unabhängig davon gibt es derzeit auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass derartige Ursachen für Leistungsschwächen durch das Zurücktreten in den vorherigen Schuljahrgang zu beheben sein könnten. Das freiwillige Zurücktreten setzt nach den Vorgaben des § 7 Abs. 1 DVVO voraus, dass die Defizitursachen sich „durch die Wiederholung“ beseitigen lassen. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn die von der Konferenz für möglich erachtete Behebung der Ursachen auf die Wiederholung als solche und nicht auf andere Umstände zurückzuführen ist. Das Zurücktreten in den vorherigen Jahrgang ist dagegen nicht zuzulassen, wenn die Ursachen auch beim Übergang in den höheren Schuljahrgang voraussichtlich durch andere Maßnahmen - also auch ohne Wiederholung des bereits durchlaufenen Jahrgangs - zu beheben sind. Danach kann ein Zurücktreten beispielsweise in Betracht kommen, wenn bei einem Schüler gravierende Entwicklungsverzögerungen festzustellen sind, die durch die der Schule zur Verfügung stehenden Möglichkeiten gezielter Förderung auch im Rahmen des höheren Schuljahrgangs voraussichtlich nicht behoben werden können. Grundsätzlich möglich ist ein freiwilliges Zurücktreten auch, wenn Leistungsschwächen auf die Außenseiterstellung des Schülers in der Klasse oder auf ein problematisches Verhältnis zum Klassenlehrer zurückzuführen sind und diese Ursachen sich - z. B. wegen der bestehenden Einzügigkeit - nur durch eine Wiederholung des Jahrgangs beheben lassen. Ein derartiger Fall liegt nach den vorliegenden Unterlagen hier jedoch nicht vor. Selbst wenn auf eine ADS-Erkrankung zurückzuführende Leistungsschwächen vorliegen sollten, gibt es gegenwärtig jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich (etwaige) mit dieser Störung verbundene Beeinträchtigungen schon durch die Einnahme von Medikamenten beseitigen lassen.

Dass der Facharzt in seiner Bescheinigung formuliert hat, die Wiederholung der Klasse sei „sinnvoll“, steht der Entscheidung der Klassenkonferenz nicht entgegen. Dem lässt sich nicht entnehmen, dass etwa vorhandene Leistungsschwächen auf Ursachen beruhen, die sich - aus ärztlicher Sicht - durch eine Wiederholung beheben lassen. Unabhängig davon beruht die Entscheidung der Klassenkonferenz vor allem auf einer Einschätzung der schulischen Leistungen, des Arbeitsverhaltens und der Folgen einer Wiederholung des vorherigen Schuljahrgangs für die Lern- und Leistungsentwicklung des Antragstellers. Dabei handelt es sich um pädagogische Fragen, für die es maßgeblich auf die Einschätzung der insoweit sach- und fachkundigen Klassenkonferenz ankommt.

Der Antragsteller kann auch nicht erfolgreich geltend machen, die Wiederholung des 3. Schuljahrgangs sei zu befürworten, damit er später in der 4. Klasse bessere Leistungen erzielen und eine entsprechend günstigere Schullaufbahnempfehlung erreichen könne. Der Wunsch der Erziehungsberechtigten oder des Schülers, ihm durch eine Wiederholung des Schuljahrgangs bessere Noten zu ermöglichen und damit die Aussicht auf eine günstigere Schullaufbahnempfehlung (§ 6 Abs. 5 NSchG) zu eröffnen, kann die Zulassung eines freiwilligen Zurücktretens durch die Klassenkonferenz nicht rechtfertigen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut, Zweck und systematischen Zusammenhang der Regelungen in § 7 Abs. 1 DVVO. Nach dieser Vorschrift dient das freiwillige Zurücktreten der Ursachenbehebung, d. h. es müssen Hindernisse für die Lern- und Leistungsentwicklung des Schülers vorhanden sein, die sich gerade durch die Wiederholung der Klasse beseitigen lassen. Unter diesen Voraussetzungen soll von dem Regelfall abgewichen werden, dass der versetzte oder aufgerückte Schüler zur Teilnahme am Unterricht des höheren Jahrgangs verpflichtet ist. Die Regelung über das freiwillige Zurücktreten hat insoweit den Charakter einer Ausnahmevorschrift. Sie ist also gerade nicht dazu da, dem Schüler eine bloße Notenverbesserung zu ermöglichen. Sonst wäre mit einer Vielzahl erfolgreicher Anträge zu rechnen und die Schule daher kaum noch in der Lage, Klassenbildung und Personaleinsatz sachgerecht zu organisieren.