Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 08.08.2003, Az.: 6 B 280/03

Cannabis; Drogen; Drogenkonsum; Fahreignung; Fahrerlaubnisentziehung; Haschisch; Kleinkraftrad; Sofortvollzug; THC-Konzentration; öffentliches Interesse

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
08.08.2003
Aktenzeichen
6 B 280/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Das Führen eines Kleinkraftrades im Zustand eines Cannabisrausches zeigt, dass der Fahrer auch im Falle eines nur gelegentlichen Cannabiskonsums die Teilnahme am Straßenverkehr und Drogenkonsum nicht sicher trennen kann.

2. Bedeutung von THC-Konzentrationen im Blut für die Annahme eines regelmäßigen Cannabiskonsums.

Gründe

1

I. Der im Jahre 1963 geborene Antragsteller erhielt im Februar 1993 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3. Er wendet sich in diesem Verfahren gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen.

2

Durch Urteil des Amtsgerichts Gifhorn vom 22. April 1997 wurde der Antragsteller wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Antragsteller hatte gemeinschaftlich handelnd mit einer weiteren Person 97 Cannabispflanzen abgeerntet und war von der Polizei bei dem Abtransport der Pflanzen angetroffen worden. Nach dem Bekanntwerden dieser Verurteilung wurde der Antragsteller von dem Antragsgegner mit Schreiben vom 20. Januar 1998 darauf hingewiesen, dass ein Drogenkonsum zum Ausschluss der Fahreignung und zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen könne.

3

Durch eine Mitteilung der Bezirksregierung Braunschweig vom 25. Oktober 2002 erhielt der Antragsgegner davon Kenntnis, dass gegen den Antragsteller erneut ein Verfahren wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet worden war. Bei einer Verkehrskontrolle war der Antragsteller, der mit einem Kleinkraftrad der Marke Piaggio gefahren war, den Beamten mit wässrigen, geröteten Bindehäuten der Augen, einem glasigen Blick, einer verwaschenen Aussprache und mit verlangsamten Bewegungen aufgefallen. Ein Atemalkohol war nicht wahrnehmbar. Es wurde deshalb ein sog. Drugwipe-Cannabis-Test veranlasst, der ein positives Ergebnis erbrachte. Die Polizeibeamten ordneten daraufhin eine Blutentnahme an. Die Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin in Göttingen führte zu einem Befund (Cannabinoide), der den Konsum von Betäubungsmitteln bestätigte. In dem Gutachten vom 27. November 2002 wurde festgestellt, dass die Auswertungsergebnisse (15 ng THC/ml, 5 ng THC/OH/ml, 220 ng THC/COOH/ml) darauf schließen ließen, dass sich der Betreffende in der mittleren Phase eines akuten Haschischrausches befunden habe.

4

Der Antragsgegner gab dem Antragsteller in Anbetracht dieses Ergebnisses unter dem 15. Januar 2003 auf, zur Klärung der an seiner Fahreignung entstandenen Zweifel ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. In dem Gutachten vom 26. April 2003 kamen die Sachverständigen des TÜV Nord – Untersuchungsstelle Braunschweig – zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller voraussichtlich auch künftig eine Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss berauschender Mittel nicht zuverlässig werde vermeiden können. In Anbetracht seiner Äußerungen zu den aktenkundig gewordenen Vorfällen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller sich hinreichend kritisch und realitätsbewusst mit seinem Verhalten und der Drogenproblematik auseinandergesetzt habe. Er habe einen früheren Drogenkonsum in Abrede gestellt und auf Fragen zu diesem Themenkomplex widersprüchliche und bagatellisierende Angaben gemacht. Das eigene Fehlverhalten werde von ihm nur wenig selbstkritisch gesehen.

5

Mit Verfügung vom 21. Mai 2003 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis aller Klassen. Hiergegen erhob der Antragsteller am 16. Juni 2003 Widerspruch, über den – soweit ersichtlich ist – noch nicht entschieden wurde.

6

Am 14. Juli 2003 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Er trägt im Wesentlichen vor:

7

Nachdem er mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss aufgefallen sei, sei er bis zum Zeitpunkt der medizinisch-psychologischen Untersuchung noch mehrmals von der Polizei kontrolliert worden. Ein Drogentest sei aber nicht angeordnet und die Durchführung einer Haaranalyse abgelehnt worden. Offenbar bestehe kein Interesse, seine Drogenabstinenz zu klären. In dem Gutachten sei unerwähnt geblieben, dass er seit dem letzten Vorfall allen Bekannten aus dem Weg gehe, die mit Drogen zu tun hätten. Auch habe er keine bagatellisierenden, ausweichenden und widersprüchlichen Angaben gemacht. Er habe sich lediglich wegen der seitdem vergangenen Zeit geirrt, dass er im Jahr 1997 eine Bewährungsstrafe und keine Geldstrafe erhalten habe. Es frage sich, ob das Gutachten „von oben“ beeinflusst worden sei mit dem Ziel, ihm die Kritikfähigkeit und die innere Distanzierung vom Drogenkonsum abzusprechen. Er sei nicht rauschgiftsüchtig und könne zukünftig Fahrten unter dem Einfluss berauschender Mittel hinreichend sicher vermeiden. Das Drogenscreening vom Untersuchungstag und ein weiteres Drogenscreening vom 20. Juni 2003 machten dies deutlich. Das Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sei eingestellt worden, weil der Vorfall vom 21. September 2002 eine Ordnungswidrigkeit gewesen sei. Dieser Vorfall habe mit der Verurteilung vom April 1997 nichts zu tun; er habe seinerzeit auch kein Kraftfahrzeug geführt. Die Feststellungen des Gutachtens teile er nicht. Am Abend des 21. September 2002 habe er keine Drogen konsumiert. Er sei aber eingeschlafen und könne nicht ausschließen, dass er etwas „passiv“ von den Drogen abbekommen habe. Er benötige die Fahrerlaubnis, weil in ca. 75 bis 90 v.H. der Stellenausschreibungen ein Führerschein verlangt werde.

8

Der Antragsteller beantragt,

9

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Mai 2003 wiederherzustellen.

10

Der Antragsgegner beantragt,

11

den Antrag abzulehnen.

12

Er entgegnet:

13

Nachdem der Antragsteller am 21. September 2002 unter dem Einfluss berauschender Mittel im öffentlichen Straßenverkehr ein Kleinkraftrad geführt habe, seien Bedenken an seiner Fahreignung entstanden. Diese Bedenken seien dadurch bestärkt worden, dass der Antragsteller am 22. April 1997 durch das Amtsgericht Gifhorn wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Es sei deshalb eine medizinisch-psychologische Untersuchung des Antragstellers veranlasst worden, die zu dem Ergebnis geführt habe, dass auch zukünftig Fahrten des Antragstellers unter dem Einfluss berauschender Mittel zu erwarten seien. Der Antragsteller habe sich noch nicht angemessen und selbstkritisch mit den persönlichen Ursachen und Motiven für einen Drogenmissbrauch auseinandergesetzt, und der Verzicht auf Drogen sei noch nicht von ausreichender Dauer. Deshalb werde ein Rückfall in einen neuerlichen Drogenmissbrauch für wahrscheinlich gehalten. Das Gutachten sei in sich schlüssig und nachvollziehbar. Auf der Grundlage dieses Gutachtens sei dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzogen worden, weil seine Fahreignung nicht gegeben sei und bei einer weiteren Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr das Leben, die Gesundheit und das Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet würden.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.

15

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

16

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Verfügung vom 21. Mai 2003 von dem Antragsgegner angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen, ist nicht begründet. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme rechtmäßig angeordnet.

17

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Der Antragsgegner hat unter Hinweis auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer insbesondere in ausreichender Weise schriftlich begründet, warum das besondere Interesse an dem Sofortvollzug als gegeben erachtet wird (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

18

Auch aus materiell-rechtlichen Gründen besteht keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des gegen die Verfügung vom 21. Mai 2003 erhobenen Widerspruchs wiederherzustellen.

19

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist inhaltlich rechtmäßig, wenn das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Maßnahme die privaten Interessen des von der Vollziehungsanordnung Betroffenen überwiegt. Dies ist der Fall, wenn schon bei der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung eindeutig zu erkennen ist oder wenn sich die Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen so weit verdichtet haben, dass die dringende Besorgnis besteht, der Betroffene werde andere Verkehrsteilnehmer bei einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ernsthaft gefährden (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rn 1273 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

20

Die summarische Prüfung des Streitstandes ergibt, dass der Antragsgegner die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen hat. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist in der Regel insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis regelmäßig Cannabis konsumiert (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.1 und Vorbemerkung Nr. 3 Satz 1 der Anlage 4 zur FeV). Bei gelegentlichem Cannabiskonsum ist die Fahreignung nur dann gegeben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs hinreichend trennen kann und die Kontrolle über den Konsum nicht verloren hat (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Hiernach ist die Fahrerlaubnisentziehung rechtlich nicht zu beanstanden.

21

Nach dem überzeugenden Gutachten der Begutachtungsstelle für Fahreignung vom 27. November 2002 ist gegenwärtig davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Die Sachverständigen kommen in diesem Gutachten auf Grund einer hinreichend sorgfältigen, umfassenden und nachvollziehbaren Untersuchung des Antragstellers ohne erkennbare Mängel zu dem widerspruchsfrei dargelegten Ergebnis, es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller künftig Fahrten mit einem Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel zuverlässig vermeiden könne.

22

Den Gutachtern ist darin beizutreten, dass die anlässlich der Untersuchung gemachten Angaben des Antragstellers zu seinem Betäubungsmittelkonsum bagatellisierend, widersprüchlich und auch unglaubhaft sind. So hatte der Antragsteller behauptet und hat diese Angabe auch im Rahmen dieses gerichtlichen Verfahrens wiederholt, dass der bei ihm festgestellte Drogenrückstand im Blut nach der Verkehrsteilnahme nicht auf einem Drogenkonsum, sondern darauf beruhe, dass er als „passiver Raucher“ dem Rauch anderer Drogenkonsumenten ausgesetzt gewesen sein will. Abgesehen davon, dass im Wege eines sog. passiven Rauchens nennenswerte Mengen des Wirkstoffes nicht in das Blut aufgenommen werden können, ist nach den hierzu gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnissen außerdem davon auszugehen, dass der bei der Blutuntersuchung festgestellte THC-COH-Wert von 220 ng/ml deutlich die Konzentration von 150 ng/ml übersteigt, ab dem von einem regelmäßigen Konsum der Droge Cannabis ausgegangen wird (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschl. vom 11.07.2003, 12 ME 287/03 m.w.N.). Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zum Umfang seines Drogenkonsums kann jedenfalls gegenwärtig nicht angenommen werden, dass der Antragsteller den Konsum hinreichend kontrollieren und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter Drogeneinfluss zuverlässig vermeiden kann. Dies hat der Antragsteller bereits gezeigt, indem er nachweislich unter dem Einfluss von Drogen mit einem Kleinkraftrad am Straßenverkehr teilgenommen hat. Die nur wenige Stunden nach der Drogenaufnahme des Abends beim Antragsteller gemessene THC-Konzentration von 15 ng/ml liegt ebenfalls deutlich über dem zu § 24a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission am 20. November 2002 festgesetzten Grenzwert von 1,0 ng/ml, der die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit rechtfertigt (Weibrecht, Blutalkohol 2003, 130). Die bei dem Antragsteller gemessene Cannabisdosis weist damit auf eine Drogenaufnahme hin, die zeitnah im Abstand von wenigen Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden haben muss. Während der Dauer einer mehrstündigen Abklingphase nach einem Cannabiskonsum in dieser Größenordnung ist die Fahrtüchtigkeit einer Person durch den akuten Cannabisrausch aufgehoben (vgl. hierzu auch: BVerfG, Beschl. vom 20.06.2002, NJW 2002, 2378 [BVerfG 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96] m.w.N.).

23

In Anbetracht dieser Sachlage reicht es allein nicht aus, dass der Antragsteller im Rahmen seines Verfahrens zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geltend macht, er nehme jetzt keine Betäubungsmittel mehr ein und habe sich von den Drogenkonsumenten ferngehalten. Im Hinblick auf die unglaubhaften Angaben des Antragstellers im Übrigen zu seinen Konsumgewohnheiten bestehen gegenwärtig keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine stabile Verhaltensänderung. Das Gericht teilt auch insoweit die diesbezüglichen Einschätzungen der Sachverständigen des TÜV Nord. Im Übrigen lässt sich allein aus späteren medizinischen Untersuchungen, insbesondere aus den negativen Ergebnissen von Drogenscreenings, wegen des nur eingeschränkt möglichen medizinischen Nachweises von Drogensubstanzen nicht hinreichend sicher auf die wiedererlangte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Diese Frage ist in aller Regel – wie auch hier geschehen – durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären.

24

Wegen der durchgreifenden Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers und der sich daraus für andere Verkehrsteilnehmer ergebenden Gefahrenlage ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides der Vorrang einzuräumen vor den persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers, bis zu einer rechtskräftigen Klärung der Fahrerlaubnisentziehung vorerst weiterhin ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Schutz von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Diese Anforderungen erfüllt der Antragsteller nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht.

25

Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

26

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Nds. Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in Rechtsstreitigkeiten um die Entziehung der hier betroffenen Fahrerlaubnis. Dieser Betrag ist für das vorliegende Eilverfahren zu halbieren (1/2 von 4.000,00 € = 2.000,00 €).