Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 03.03.2005, Az.: 6 A 957/04

Anordnung zur Beseitigung von Holzresten, Koks und der aus Beton bestehenden Steinstücke vom Grundstück des Klägers; Auslegung des Tatbestandmerkmals "neuer Verwendungszweck"im Rahmen des subjektiven Abfallbegriffs; Anforderungen an die Unmittelbarkeit des neuen Verwendungszwecks; Vorrang der Verwertung des Abfalls gegenüber der Beseitigung des Abfalls

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
03.03.2005
Aktenzeichen
6 A 957/04
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 11431
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2005:0303.6A957.04.0A

Verfahrensgegenstand

Abfallentsorgung

Prozessführer

Herr A.

Prozessgegner

Landkreis Rotenburg (Wümme),
vertreten durch den Landrat,Kreishaus, 27356 Rotenburg

Redaktioneller Leitsatz

Vom subjektiven Abfallbegriff sind alle nicht mehr verwendbaren Produkte erfasst, wobei entscheidend ist, ob die Sache nach der Verkehrsanschauung zweckgerichtet verwendet wird.

Das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer - hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Wermes,
die Richterin Reccius sowie
die ehrenamtlichen Richter C. und D.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Abfallentsorgung von seinem Grundstück.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Wesermünder Straße 32 in E.. Bei einer Ortsbesichtigung am 27. August 2003 stellte der Beklagte fest, dass sich auf dem Grundstück des Klägers Altholz, ein Fahrradwrack, Tüten mit Koks sowie Bauschutt befanden. Diese Gegenstände waren teilweise bereits überwachsen.

3

Bei dieser Ortsbesichtigung wurde mit dem Kläger die Räumung und ordnungsgemäße Entsorgung der auf dem Grundstück vorgefundenen Gegenstände bis Mitte September 2003 vereinbart. Der Beklagte gab dem Kläger mit Schreiben vom 28. August 2003 Gelegenheit zur Stellungnahme.

4

Bei der Nachkontrolle am 16. September 2003 wurde festgestellt, dass der Kläger der Vereinbarung vom 27. August 2003 noch nicht nachgekommen war.

5

Mit Bescheid vom 22. September 2003 ordnete der Beklagte unter Zwangsgeldandrohung mit Fristsetzung von 1 Woche an, die Abfälle in Form von Altholz, Bauschutt, Fahrradwrack und einigen Tüten mit altem Koks zu räumen und ordnungsgemäß zu entsorgen oder einer zugelassenen Verwertungsanlage zuführen. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung bzw. Verwertung wurde dem Kläger die Vorlage entsprechender Belege aufgegeben.

6

Der Kläger habe mit der Lagerung von Abfällen außerhalb einer zugelassenen Abfallentsorgungsanlage gegen § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG verstoßen. Die auf dem Grundstück gelagerten Gegenstände erfüllten den subjektiven Abfallbegriff des § 3 KrW-/AbfG. Der Kläger selbst habe durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass eine weitere Verwendung der Gegenstände nicht beabsichtigt sei. Dies könne anhand objektiver Kriterien ausgeschlossen werden. Durch die bereits langfristige schutzlose Lagerung seien die Gegenstände verrottet und völlig unbrauchbar. Der Kläger sei sowohl Verursacher der Ablagerung als auch Eigentümer des Grundstücks und somit als Besitzer der Abfälle verpflichtet, diese zu entsorgen.

7

Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 29. September 2003 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass sich auf seinem Grundstück keine Abfälle befänden. Das Altholz werde ebenso wie Koks als Brennholz in einer eigenen Feuerstelle verheizt. Die übrigen Hölzer dienten als naturnahes Biotop. Das beanstandete Fahrrad sei nicht mehr vorhanden. Bauschutt befinde sich nicht auf seinem Grundstück. Das Schreiben des Beklagten vom 28. August 2003 habe er nicht erhalten.

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Bei einer weiteren Kontrolle am 15. Oktober 2003 stellte der Beklagte fest, dass das Fahrradwrack entfernt wurde.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2004, zugestellt am 5. Mai 2004, wies die Bezirksregierung Lüneburg den Widerspruch mit der Maßgabe zurück, dass die angeordnete Entsorgung des Fahrrads aufgehoben wurde. Die Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung finde sich in § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG. Danach könne die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften treffen. Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung habe dies jedoch nicht.

10

Daraufhin hat der Kläger mit einem am 4. Juni 2004 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die Ordnungsverfügung stelle einen unzulässigen Eingriff in sein Eigentum dar. Dieser Eingriff könne nur für den Fall einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt sein. Diese gehe aber von seinem Grundstück nicht aus. Die dort gelagerten Gegenstände seien geeignet, in seinem landwirtschaftlichen Betrieb wieder verwendet zu werden. Dies gelte insbesondere für Altholz und Koks, welches für die eigene Feuerstelle benötigt werde. Er wolle sich dieser Gegenstände nicht entledigen. Nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz könne dies nur angenommen werden, wenn die Lagerung der Gegenstände eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit darstelle. Außerdem sei § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG als "Anspruchsgrundlage" für die Räumungs- und Entsorgungsanordnung ungeeignet. In jedem Fall wäre nicht er, sondern der Beklagte entsorgungspflichtig, da der Kläger "als privater Haushalt und nicht als Gewerbebetrieb" einzuordnen sei.

11

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 22. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 30. April 2004 aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Er verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid vom 22. September 2003 sowie auf den Widerspruchsbescheid vom 30. April 2004.

14

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten zu diesem Verfahren und zu dem Verfahren 6 A 955/04sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage hat keinen Erfolg.

16

Der Bescheid des Beklagten vom 22. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 30. April 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

17

Ob der Kläger vor Erlass des angefochtenen Bescheids vom 22. September 2003 das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 28. August 2003 erhalten hat, kann dahin stehen, denn auch bei nicht zugegangenem Anhörungsschreiben wäre die fehlende Anhörung nach § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Nds. VwVfG als geheilt anzusehen, da die Anhörung bereits durch die Entscheidung über den Widerspruch nachgeholt wurde.

18

Die Ermächtigung der zuständigen Behörde zu erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des KrW-/AbfG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergibt sich aus § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG.

19

Nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG ist die zuständige Behörde, hier gemäß § 6 Abs. 1 NAbfG der Beklagte, befugt die im Einzelfall zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

20

Als Abfall gelten gem. § 3 Abs.1 KrW-/AbfG alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigen will oder entledigen muss. Nach § 3 Abs. 3 Ziff. 2 KrW-/AbfG ist der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist gem. Absatz 3 Satz 2 dieser Vorschrift die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Gem. Absatz 4 dieser Vorschrift muss sich der Besitzer beweglicher Sachen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden. Gem. § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese nach den Grundsätzen der gemeinverträglichen Abfallbeseitigung zu beseitigen.

21

Die Ansicht des Klägers, die Materialien auf seinem Grundstück seien nicht Abfall, sondern würden jeweils weiter verwendet, geht unter den vorliegend gegebenen Umständen fehl. Auf Grund der anlässlich der Ortsbesichtigungen gefertigten und in der Verwaltungsakte abgedruckten Fotos ist das Gericht davon überzeugt, dass sich auf dem Grundstück des Klägers große Mengen von Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG befinden.

22

Zum einen hat der Kläger gegenüber dem Beklagten während der ersten Ortsbesichtigung seinen Willen zum Ausdruck gebracht, er wolle die Gegenstände auf seinem Grundstück entsorgen. Der Wille zur Entledigung im Sinne des Abs. 1 wird hinsichtlich solcher beweglicher Sachen fingiert, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG). Damit sind vom subjektiven Abfallbegriff alle nicht mehr verwendbaren Produkte erfasst. Es kommt dabei nicht ausschließlich auf den ausdrücklich oder konkludent erklärten Willen des Abfallbesitzers an, sondern auf die gesamten Umstände, an denen sich der angebliche Wille des Besitzers messen lassen muss. Die Verkehrsanschauung stellt ein Korrektiv gegenüber den Angaben des Abfallbesitzers dar, um ggf. lebensfremde Vorstellungen des Abfallbesitzers korrigieren zu können bzw. dessen missbräuchliche Berufung auf angebliche Zwecksetzungen zu begrenzen. Damit sind vom subjektiven Abfallbegriff alle nicht mehr verwendbaren Produkte erfasst, die bisher als vermeintlich verwertbare Wirtschaftsgüter dem Zugriff des Abfallrechts entzogen waren. Entscheidend ist somit nicht, ob der Besitzer eine Verwertungs- oder Beseitigungsabsicht behauptet, sondern ob die Sache nach der Verkehrsanschauung zweckgerichtet verwendet wird (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 22. November 1996 - 2 V 171/96 -, NVwZ 1997, 1030 f. [VG Bremen 22.11.1996 - 2 V 171/96]; VG Göttingen, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 4 B 3/04 -, zitiert nach juris).

23

Der ursprüngliche Zweck des Holzes, des Koks und der aus Beton bestehenden Steinstücke ist entfallen. Insbesondere die Steinreste und als Bauschutt zu bezeichnenden Gegenstände sind in ihrem Zustand nicht mehr im Sinne ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendbar. Nach einer Beurteilung der angefertigten Fotos können das Altholz und die aufgerissenen Tüten mit Koks nicht als für ihren ursprünglichen Verwendungszweck brauchbar angesehen werden. Die gesamten Materialien sind offenbar seit längerer Zeit den Einflüssen der Witterung ausgesetzt.

24

Das Altholz befindet sich in unterschiedlichen Zuständen des Zerfalls. Die gesamten Materialien sind zum Teil schon überwachsen.

25

Ein neuer Verwendungszweck der Materialien ist nicht unmittelbar an die Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung getreten.

26

Der Einwand des Klägers, er werde Altholz und Koks als Brennstoff verwenden, reicht dafür nicht aus. Das an unterschiedlichen Orten befindliche Altholz und die auf- und zerrissenen Tüten mit Koks lassen einen weiteren Verwendungszweck nach objektiver Betrachtungsweise nicht erkennen. An der Unmittelbarkeit eines neuen Verwendungszwecks fehlt es zumindest dann, wenn zur neuen Zweckverwendung eine Behandlung der Sache notwendig ist, die nicht alsbald oder wenigstens in einem überschaubaren Zeitraum eingeleitet wird (vgl. Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, § 3 Rn. 43;Beckmann/Kersting, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, Bd. III, § 3 KrW-/AbfG Rn. 55 f.). Nach den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern lagern das Altholz und die Tüten mit Koks unverändert weiter auf dem Grundstück des Klägers, ohne dass erkennbar ist, dass der Kläger in den vergangenen eineinhalb Jahren seine angebliche Verwendungsabsicht umgesetzt hätte.

27

Ein naturnahes Biotop aus den übrigen Hölzern als neue Zweckbestimmung vermag das Gericht auf Grund der gefertigten Fotos auf dem Grundstück des Klägers nicht zu erkennen.

28

Die Anordnung des Beklagten richtet sich gegen den richtigen Verantwortlichen, da der Kläger auch entsorgungspflichtig ist (vgl. § 2 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung sowie das Urteil in der Parallelsache 6 A 955/04).

29

Gemäß § 5 Abs. 2 KrW-/AbfG trifft den Abfallerzeuger oder den Abfallbesitzer die Rechtspflicht, die Abfälle gemäß § 6 KrW-/AbfG zu verwerten.

30

Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass eine Verwertung von Abfällen grundsätzlich Vorrang vor der Beseitigung hat (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG). Der Beklagte ordnete in seiner Verfügung die Räumung und die Entsorgung der Abfälle an, wobei der Begriff "Entsorgung" für die Verwertung und Beseitigung von Abfällen gleichermaßen gilt.

31

Die Androhung des Zwangsgeldes war gem. §§ 64, 70 NGefAG ebenfalls rechtmäßig.

32

Das Zwangsgeld ist in einer bestimmten Höhe schriftlich angedroht worden. Dabei hat der Beklagte die Androhung mit dem durchzusetzenden Verwaltungsakt zulässigerweise verbunden. Die Höhe des Zwangsgeldes von 250,- EUR ist nicht zu beanstanden, da Ermessensfehler nicht zu erkennen sind.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

34

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

35

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird gem. § 72 GKG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. auf 2.000 Euro festgesetzt.

Gärtner
Wermes
Gärtner Richterin Reccius hat Urlaub und ist daher an der Unterschrift gehindert.