Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 07.02.2011, Az.: 13 A 1717/10

Einstufung von gesondert vereinbarten ärztlichen Leistungen als Wahlleistungen; Vorliegen einer ambulanten Behandlung im Falle teilstationärer Behandlung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
07.02.2011
Aktenzeichen
13 A 1717/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 11645
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2011:0207.13A1717.10.0A

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Niedersächsische Landesbeamte haben kein Beihilfeanspruch mehr auf die Aufwendungen für Wahlleistungen bei einem (teil-) stationären Krankenhausaufenthalt. Zu den Wahlleistungen in diesem Sinne gehören nicht nur Mehraufwendungen für eine gesonderte berechenbare Unterkunft (Ein- und Zweibettzimmer), sondern auch gesonderte vereinbarte ärztliche Leistungen (die sog. "Chefarzt-Behandlung").

  2. 2.

    Ein vollstationärer Krankenhausaufenthalt liegt vor, wenn dieser sich zeitlich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstrecke. Ein Eingriff findet dagegen nur "ambulant" i.S. des § 115b SBG V statt, wenn der Patient die Nacht vor und die Nacht nach dem Eingriff nicht im Krankenhaus verbringt. Bei der teilstationären Behandlung ist die Inanspruchnahme des Krankenhauses ebenfalls zeitlich beschränkt. Diese Form der stationären Behandlung erfolgt insbesondere bei Unterbringung der Patienten in Tages- und Nachtkliniken.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine Beihilfe für ärztliche Leistungen, die er im Rahmen einer teilstationären Behandlung erhalten hat.

2

Er ist als Landesbeamter mit einem Bemessungssatz von 50 v.H. beihilfeberechtigt.

3

Mit Schreiben vom 12.05.2009 bat der Kläger um Prüfung der Kostenübernahme für eine stationäre bzw. teilstationäre tagesklinische Behandlung in der D. -Klinik in R. Der Rechtsvorgänger der Beklagten antwortete daraufhin dem Kläger mit einem Schreiben vom 27.05.2009, auf das wegen des näheren Inhalts verwiesen wird (Bl. 4 der Beiakte A).

4

Der Kläger begab sich daraufhin in der Zeit vom 20.07.2009 bis 28.08.2009 in eine tagesklinische Behandlung in der D. -Klinik. Die Klinik berechnete den Kläger hierfür den teilstationären Pflegesatz mit Rechnung vom 11.09.2009.

5

In einer weiteren Rechnung vom 26.10.2009 - die Gegenstand dieses Verfahrens ist - berechnete die D. -Klinik (nicht die einzelnen Ärzte) - für durchgeführte Behandlungen in der Zeit vom 20.07.2009 bis 28.08.2009 insgesamt weitere 1.919,51 EUR. Ausweislich dieser Rechnung (Bl. 12 Gerichtsakte) wurde dabei eine 25% Minderung für stationäre privatärztliche Leistungen gem. § 6a GOÄ berücksichtigt.

6

Der Kläger beantragte auch für diese Rechnung eine Beihilfe, die der Rechtsvorgänger der Beklagten mit Bescheid vom 04.11.2009 ablehnte. Wahlleistungen seien von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.

7

Hiergegen legten die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers für den Kläger Widerspruch ein. Die Aussage im Schreiben vom 27.05.2009 des NLBV sei nicht korrekt. Dort sei mitgeteilt worden, eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit bei stationärem Krankenhausaufenthalt sei nicht vorgesehen. Nach den Ziff. 2.1 als auch 3.1 der Anlage 1 zu § 6 BhV sei jedoch vor Beginn der Behandlung deren Notwendigkeit anzuerkennen gewesen. Deshalb könne dem Kläger aus diesem Grund nicht der Beihilfeanspruch versagt werden.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2010, zugestellt am 03.03.2010, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Wahlleistungen seien nicht beihilfefähig.

9

Der Kläger hat am 06.04.2010 (erster Werktag nach den Osterfeiertagen) Klage erhoben.

10

Der Kläger nimmt Bezug auf sein Widerspruchsvorbringen. Weiterhin trägt er vor, es handele sich bei den Kosten um allgemeine Krankenhausleistungen. Die geltend gemachten Aufwendungen seien aber gerade keine gesondert berechenbaren Ärzteleistungen. Außerdem habe der Kläger aufgrund der Auskunft vom 27.05.2009 darauf vertraut, dass seine Aufwendungen beihilfefähig seien.

11

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, Beihilfe für die Leistungen aus der Rechnung der D. -Klinik vom 26.10.2009 zu gewähren und den Bescheid des NLBV vom 04.11.2009 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.02.2010 aufzuheben, soweit darin eine Beihilfe für die Rechnung vom 26.10.2009 versagt wurde.

12

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Sie verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. Wahlleistungen gehörten nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen. Unter dem Begriff der stationären Behandlung seien auch teil-stationäre Behandlungen zu verstehen.

14

Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

15

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO weiterhin ohne mündliche Verhandlung.

17

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Beihilfe für die ärztlichen Behandlungskosten in der D. -Klinik aus der Rechnung vom 26.10.2009.

18

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt nur § 87c Abs. 1 NBG in der bis März 2009 geltenden Fassung und iVm. mit den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in Betracht, die bis zum Erlass einer neuen Beihilfeverordnung weiterhin anzuwenden sind, § 120 NBG n.F.

19

Danach besteht für niedersächsische Landesbeamte kein Beihilfeanspruch mehr auf die Aufwendungen für Wahlleistungen bei einem stationären Krankenhausaufenthalt.

20

Zu den Wahlleistungen in diesem Sinne gehören nicht nur Mehraufwendungen für eine gesonderte berechenbare Unterkunft (Ein- und Zweibettzimmer), sondern auch gesonderte vereinbarte ärztliche Leistungen anstelle der in den allgemeinen Krankenhausleistungen enthaltenen ärztlichen Leistungen (in der Regel die sog. "Chefarzt-Behandlung").

21

Mit der Rechnung vom 26.10.2009 wurden - auch wenn nicht die einzelnen Ärzte jeweils eine Rechnung erstellt haben, sondern offenbar die D. -Klinik im Namen der Ärzte deren Leistungen mit abgerechnet hat - wahlärztliche Leistungen in Rechnung gestellt. Denn die in den allgemeinen Krankenhausleistungen an sich enthaltenen ärztlichen Leistungen werden bereits mit dem Krankenhauspflegesatz abgegolten und können nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Dass es sich um berechnete Wahlleistungen handelt, zeigt auch der vorgenommene Abschlag um 25 Prozent nach§ 6a GOÄ.

22

Sollte der Kläger tatsächlich keine Wahlleistungen mit einzelnen Ärzten vereinbart haben, so muss er die Rechnung vom 26.10.2009 gegenüber der Klinik beanstanden. Sofern der Kläger die Rechnung gleichwohl zwischenzeitlich vorbehaltlos anerkannt haben sollte, wird eine tatsächlich falsche Rechnung dadurch nicht beihilfefähig.

23

Sofern der Kläger aber Wahlleistungen vereinbart haben sollte, besteht darauf kein Anspruch auf Beihilfe.

24

Grundsätzlich ist dem Kläger zwar zuzustimmen, dass § 6 Abs. 1 Nr. 6 b BhV ausdrücklich auch die Wahlleistungen als beihilfefähig benennt. Jedoch gilt § 6 BhV nicht uneingeschränkt für niedersächsische Landesbeamte. Denn § 87c Abs. 2 NBG a.F. bestimmt u.a. in Abänderung der BhV, dass Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen bei stationärer Behandlung (Wahlleistungen) nicht (mehr) beihilfefähig sind.

25

Auch der Umstand, dass der Kläger keine stationäre, sondern lediglich eine teil-stationäre Behandlung erfahren hat, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn eine teil-stationäre Behandlung ist noch keine ambulante Behandlung.

26

Das Gericht hat keine Zweifel, dass der Kläger tatsächlich teil-stationär behandelt wurde. Die Klinik hat entsprechende Leistungen berechnet; der Kläger hat nichts Gegenteiliges vorgetragen. Anhand des vom Kläger mit Schriftsatz vom 03.02.2011 vorgelegten Tagesablaufes ist das Gericht vielmehr davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich eine teil-stationäre Behandlung und nicht etwa "nur" eine ambulante Behandlung erhalten hat. Zur Abgrenzung der einzelnen Behandlungsformen hat das Bundessozialgericht - auch für das Beihilferecht relevant - in seinem Urteil vom 04.03.2004 - B 3 KR 4/03 R ausgeführt:

"Eine Abgrenzungsschwierigkeiten weitestgehend vermeidende Definition von vollstationärer, teilstationärer und ambulanter Krankenhausbehandlung kann nur vom Merkmal der geplanten Aufenthaltsdauer ausgehen. Insofern hat das LSG im Ansatz zutreffend dargelegt, eine physische und organisatorische Eingliederung in das spezifische Versorgungssystem des Krankenhauses sei augenfällig gegeben, wenn sie sich zeitlich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstrecke. Damit ist die vollstationäre Behandlung erfasst. Es besteht auch weit gehende Einigkeit in der Literatur, dass der Patient bei der vollstationären Versorgung zeitlich ununterbrochen - also Tag und Nacht - im Krankenhaus untergebracht ist (Grünenwald, WzS 1994, 78, 79; Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, § 39 RdNr. 46; Schmidt in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 39 SGB V RdNr. 130; Tuschen/Quaas, BPflV, 4. Aufl. 1998, § 1 BPflV Erl zu Abs. 1; Vreden, KH 1998, 333, 334; Schomburg, SVFAng 2001, Nr. 126, 25, 28). Ein Eingriff findet demgemäß nur "ambulant" i.S. des§ 115b SBG V statt, wenn der Patient die Nacht vor und die Nacht nach dem Eingriff nicht im Krankenhaus verbringt. Ist das der Fall, liegt auch keine teilstationäre Behandlung vor. Bei der teilstationären Behandlung ist die Inanspruchnahme des Krankenhauses zwar ebenfalls zeitlich beschränkt. Diese Form der stationären Behandlung erfolgt insbesondere bei Unterbringung der Patienten in Tages- und Nachtkliniken (Grünenwald, WzS 1994, 78, 79; Schmidt in Peters, a.a.O., § 39 SGB V RdNr. 133; Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, § 39 RdNr. 49; Vreden, KH 1998, 333, 334; Schomburg, SVFAng 2001, Nr. 126, 25, 28). Bedeutsam ist die teilstationäre Versorgung vor allem auf dem Gebiet der Psychiatrie, sie findet aber auch bei somatischen Erkrankungen, bei krankhaften Schlafstörungen (Schlafapnoe) oder im Bereich der Geriatrie statt (Grünenwald, WzS 1994, 78, 80; Schmidt in Peters, Handbuch der Krankenversicherung, § 39 SGB V RdNr. 134, Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, § 39 RdNr. 50). Kennzeichnend ist hier eine zeitliche Beschränkung auf die Behandlung tagsüber, bei der die Nacht zu Hause verbracht wird (Tageskliniken), oder auf die Behandlung abends und nachts, bei der der Patient sich tagsüber in seinem normalen Umfeld bewegt (Nachtkliniken). Aus der zeitlichen Beschränkung und den praktischen Anwendungsbereichen wird erkennbar, dass die teilstationäre Behandlung zwar keine "Rund-um-die-Uhr-Versorgung" der Patienten darstellt, sich die Behandlung aber auch nicht im Wesentlichen im Rahmen eines Tagesaufenthalts im Krankenhaus erschöpft. Vielmehr erstrecken sich teilstationäre Krankenhausbehandlungen auf Grund der im Vordergrund stehenden Krankheitsbilder regelmäßig über einen längeren Zeitraum, wobei allerdings die medizinisch-organisatorische Infrastruktur eines Krankenhauses benötigt wird, ohne dass eine ununterbrochene Anwesenheit des Patienten im Krankenhaus notwendig ist (ähnlich Schomburg, SVFAng 2001, Nr. 126, 25, 28)."

27

Zwar spricht das Niedersächsische Beamtengesetz nur von stationärer Behandlung. Auch handelt es sich bei der Bestimmung des § 87c NBG a.F. um eine Ausnahmeregelung und Ausnahmereglungen sind grundsätzlich eng auszulegen. Gleichwohl kann das Gesetz nicht dahinverstanden werden, dass sich der Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Wahlleistungen ausschließlich auf die (voll-)stationäre Behandlung bezieht. Der niedersächsische Gesetzgeber hat den Beihilfeanspruch der Beamten aus Einsparungsgründen auf ärztliche Leistungen beschränkt, die im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen mit erbracht werden und seine Beamten insoweit Kassenpatienten gleichgestellt. Diese normale ärztliche Behandlung ist in aller Regel ausreichend. Wer trotzdem - obgleich nicht medizinisch notwendig - eine Behandlung durch bestimmte Ärzte wünscht und mit diesen gesondert Behandlungsverträge abschließt, muss diese Leistungen entweder über eine private Zusatzversicherung gesondert absichern oder ggf. selbst bezahlen.

28

Diese eben dargestellten Grundsätze gelten aber nicht nur bei voll-stationären Leistungen, sondern genauso bei teil-stationärer Behandlung. Auch hier würde ein Patient ohne Vereinbarung von Wahlleistungen im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen eine ärztliche Behandlung durch Krankenhausärzte erhalten wie Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen oder Ersatzkassen. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 87c Abs. 2 NBG a.F. erfasst diese Vorschrift damit ebenfalls wahlärztliche Leistungen im Rahmen einer teil-stationären Krankenhausbehandlung.

29

Der Ausschluss der Wahlleistung von der Beihilfe ist nicht zu beanstanden. Aus der Fürsorgepflicht folgt kein Anspruch, dass eine Beihilfe auch für über das notwendige und erforderliche Maß hinausgehende besondere ärztliche Leistungen gewährt werden muss. Der Landesgesetzgeber durfte vielmehr zulässigerweise den Beihilfeanspruch für Beamte und im Richter im Landesdienst entsprechend einschränken, ohne gegen höherrangiges Recht zu verstoßen (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 - zu der insoweit vergleichbaren Regelung des Landes Berlin und zu den niedersächsischen Regelungen: VG Hannover, Urteil vom 07.02.2003, - 13 A 3167/02-, VG Oldenburg, Urteil vom 08.09.2004, - 6 A 2202/03 - sowie VG Lüneburg, Urteil vom 04.11.2005 - 1 A 250/05 -, jew. zit. n. [...]).

30

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf eine Beihilfe in der Höhe zu, die im Falle einer Inanspruchnahme allgemeiner Pflegesatzleistungen entstanden wäre. Eine Beihilfeleistung ist rechtlich nur möglich hinsichtlich tatsächlich entstandener Aufwendungen. Aufwendungen für Wahlleistungen beinhalten nicht etwa die allgemeinen ärztlichen Krankenhausleistungen, sondern stellen andersartige Aufwendungen dar. Zwar sind in den Wahlleistungen auch ärztliche Behandlungen enthalten, die bei Verzicht auf einen Wahlarzt vom Krankenhaus durch einen vom diesem beauftragten Arzt erfolgt wären. Wahlleistungen gewähren aber nicht nur lediglich zusätzliche über den allgemeinen Krankenhausleistungen liegende weitere - an sich nicht medizinisch unbedingt gebotene - Leistungen, sondern stellen eine Aluid zu den ärztlichen Leistungen im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen dar. Mit der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen wird eine ärztliche Behandlung durch einen ganz bestimmten, im Arztvertrag vorher vereinbarten Arzt (ggf. mehreren dort bezeichneten Ärzten) erbracht. Die Leistung nur durch diesen (und keinen anderen) Arzt ist eine höchstpersönliche Leistung des ärztlichen Vertragspartners des Patienten. Bei der Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen wird vom Krankenhaus jedoch nur die Erbringung der ärztlichen Behandlung durch irgendeinen dort beschäftigten Arzt geschuldet. Es handelt sich nicht um eine nur höchstpersönlich zu erbringende Dienstleistung, mag auch möglicherweise im Einzelfall letztendlich derselbe Arzt die Behandlung tatsächlich durchführen. Eine fiktive Betrachtsweise kennen die Beihilfevorschriften nicht (so schon VG Hannover, Urteil vom 23.03.2006 - 13 A 747/05 -)

31

Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen. Das Schreiben vom 27.05.2009 ist eindeutig. Darin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Wahlleistungen nicht mehr beihilfefähig sind. Sollte der Kläger das Schreiben nicht verstanden haben, hätte es ihm oblegen, noch einmal bei der Beihilfestelle nachzufragen.

32

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.