§ 11 APVO-RettSan - Landesprüfungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (APVO-RettSan)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-RettSan
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21062
(1) 1Die Ausbildungsbehörde bildet einen Landesprüfungsausschuss. 2Aus den Mitgliedern des Landesprüfungsausschusses werden die Prüfungskommissionen für die staatliche Abschlussprüfung gebildet.
(2) 1Die Ausbildungsbehörde bestellt für die Dauer von fünf Jahren widerruflich als Mitglieder des Landesprüfungsausschusses
- 1.
eine fachlich geeignete Vertreterin oder einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde als Prüfungsvorsitzende oder Prüfungsvorsitzenden,
- 2.
Ärztinnen oder Ärzte, die zum Führen einer Zusatzbezeichnung "Rettungsmedizin" oder "Notfallmedizin" berechtigt sind oder den Fachkundenachweis für den Rettungsdienst besitzen,
- 3.
Lehr-Rettungsassistentinnen oder Lehr-Rettungsassistenten oder Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter, die an einer Rettungswache ausbilden, und
- 4.
Lehr-Rettungsassistentinnen oder Lehr-Rettungsassistenten oder Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter, die an einer Ausbildungsstätte ausbilden.
2Nach Satz 1 Nr. 1 fachlich geeignet sind
- 1.
Ärztinnen oder Ärzte, die im öffentlichen Dienst tätig sind oder mindestens fünf Jahre lang tätig waren, oder
- 2.
Schulleitungen von Notfallsanitäterschulen oder Rettungssanitäterschulen.