Sozialgericht Hildesheim
Beschl. v. 16.12.2011, Az.: S 42 AY 137/11 ER

48-Monatsfrist; Analog-Leistungsberechtigter; vorübergehender Auslandsaufenthalt; Auslandsaufenthalt; Duldung; Notreiseausweis; Erfüllung der Passpflicht; Passpflicht; Schülersammelliste; Verlassenserlaubnis; Neubeginn der Vorbezugszeit; Vorbezugszeit; Wiedereinreise

Bibliographie

Gericht
SG Hildesheim
Datum
16.12.2011
Aktenzeichen
S 42 AY 137/11 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 45141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Vorbezugszeit von 48 Monaten gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG muss bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt des Analog-Leistungsberechtigten nach dessen Wiedereinreise in die Bundesrepublik von ihm nur dann nicht von Neuem erfüllt werden, wenn bei objektiver Betrachtungsweise dieser Auslandsaufenthalt seiner Natur nach von vorn herein bloß vorübergehend und mit erkennbarem Rückkehrwillen des Analog-Leistungsberechtigten erfolgte sowie die Aus- und Wiedereinreise in einem ordnungsgemäßen, den ausländerrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Verfahren durchgeführt wurde.

2. Die Erteilung einer Verlassenserlaubnis gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist kein geeignetes Mittel zur Regelung von vorübergehenden Auslandsaufenthalten und damit verbundenen Grenzübertritten eines Ausländers (entgegen LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. April 2011 - L 9 AY 51/11 B ER -, juris LS 2).

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 5. Dezember 2011 wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin des Inhalts, diese einstweilen bis zur Entscheidung in der bei der Kammer unter dem Aktenzeichen S 42 AY 135/11 anhängigen Hauptsache zur vorläufigen Gewährung von sog. Analog-Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ab dem 22.09.2011 zu verpflichten, weil die von der Antragsgegnerin bis zur Ausreise nach Belgien am 14. oder 22.08.2011 langjährig und seit der Wiedereinreise am 27. oder 30.08.2011 erneut geduldeten, passlosen Antragsteller, eigenen Angaben zufolge Roma aus dem Kosovo, bis zur Einstellung der Zahlungen am 15.08.2011 sog. Analog-Leistungen bezogen hätten und dieser besondere Leistungsstatus durch den kurzzeitigen (ca. 8 Tage), mit vorheriger - polizeilich vermittelter - Information des und Billigung durch den Fachdienstleiter der Ausländerbehörde (ABH) der Antragsgegnerin herbeigeführte Aufenthalt in Belgien nicht entfallen sein könne, ist unbegründet, denn die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch und keinen Anordnungsgrund für ein derartiges Begehren glaubhaft gemacht, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

Die Antragsteller haben für ihr auf die Ausführungen des Bundessozialgerichtes (BSG) in seinem Urteil vom 24.03.2009 - B 8 AY 10/07 R -, FEVS 61, S. 49 ff., gestütztes Begehren auf Wiederaufnahme der Zahlung sog. Analog-Leistungen ab ihrer Wiedereinreise in die Bundesrepublik keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage, insbesondere nach der von der Kammer am 13.09.2011 telefonisch eingeholten Stellungnahme des Fachdienstleiters der ABH der Antragsgegnerin sowie nach Sichtung der von ihr vorgelegten Verwaltungsakten, ergeben sich keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, die Ausreise der Antragsteller nach Belgien und der dortige kurzzeitige Aufenthalt bei ihren Verwandten seien - trotz Asylantragstellung in Belgien am 22.08.2011 - ihrer Natur nach (von vorn herein) bloß vorübergehend gewesen, sodass ein Ausnahmefall i.S.d. Ausführungen des BSG vorliege (vgl. BSG, Urteil vom 24.03.2009, a.a.O., zit. nach juris Rn. 17 a.E.), d.h. im Fall der Antragsteller beginne mit ihrer Wiedereinreise die Vorbezugszeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG von 48 Monaten nicht erneut zu laufen.

Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist streitig und für die erkennende Kammer derzeit offen (ggf. müsste bei Entscheidungserheblichkeit in der anhängigen Hauptsache S 42 AY 135/11 eine Beweisaufnahme mit Zeugenvernehmung durchgeführt werden), ob die Antragsteller tatsächlich von vorn herein bloß vorübergehend für kurze Zeit und mit Rückkehrwillen aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist sind und sich in Belgien bei ihren Verwandten aufgehalten haben. Dagegen spricht zum einen der Umstand, dass sie in Belgien am 22.08.2011 um Asyl nachgesucht haben. Die Motive der Antragsteller für die Beantragung von Asyl in Belgien, insbesondere die von ihnen geltend gemachte Veranlassung durch die dortigen Behörden, sind insoweit unerheblich. Entscheidend ist vielmehr der in der Asylantragstellung objektiv erkennbar zum Ausdruck kommende Wille der Antragsteller, endgültig aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen und nunmehr in Belgien (weiteren) Schutz vor politischer Verfolgung suchen zu wollen, mithin ihren dortigen Aufenthalt legalisieren und ggf. durch Erlangung eines Aufenthaltstitels infolge Anerkennung als Asylberechtigte verfestigen zu wollen (in diesem Sinne ausdrücklich BSG, Urteil vom 24.03.2009, a.a.O., zit. nach juris Rn. 17).

Zum anderen ergibt sich aus den zu den Leistungsakten der Antragsgegnerin befindlichen Ermittlungsvermerken der Polizeiinspektion F. (PK I, Herr G., Bl. 1447 der Leistungsakten), dass ein Verwandter der Antragsteller, Herr H., am 26.08.2011 den Sachbearbeiter der Polizeiinspektion ausdrücklich darum ersucht hat, die am 28.08.2011 bei der Antragsgegnerin zur Auszahlung bereitgestellten Asylbewerberleistungen der Antragsteller nach Belgien zu transferieren. In diesem Telefonvermerk ist weiterhin die Angabe des Gesprächsteilnehmers H. dokumentiert, dass "alle im I. lebenden Familienmitglieder J. nach Belgien übergesiedelt sind und dort eine unbestimmte Zeit bleiben wollen." Maßgebliches Motiv für die Rückkehr der Antragsteller in die Bundesrepublik nur wenige Tage nach diesem Anruf war danach augenscheinlich, erneut in den laufenden Bezug von Asylbewerberleistungen der Antragsgegnerin zu gelangen, denn die belgischen Behörden verweigerten den Antragstellern die Gewährung von Sozialleistungen und strengten deren zeitnahe Rückübernahme in die Bundesrepublik nach Art. 9 Dublin-Verordnung an.

Das BSG hat in seiner o.g. Entscheidung vom  24.03.2009 (a.a.O.) den Neubeginn der Vorbezugszeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG durch eine Wiedereinreise des Betroffenen in das Bundesgebiet selbst bei nur kurzfristigem Auslandsaufenthalt entscheidungserheblich auf den Sinn und Zweck sowie die Systematik des AsylbLG gestützt, Anreize für die (Wieder-) Einreise von Ausländern und ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet zu nehmen, was auch in den Fällen gelte, in denen durch die Ausreise die gesetzliche Ausreisepflicht des (geduldeten) Ausländers gemäß § 60a Abs. 3 AufenthG (noch) nicht erfüllt werde, sofern dieser - wie die Antragsteller - bloß in einen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einreise, vgl. § 50 Abs. 4 AufenthG (BSG, Urteil vom 24.03.2009, a.a.O., zit. nach juris Rn. 17). Dem Gesetzeszweck und der Gesetzessystematik des AsylbLG liefe es zuwider, nach den erkennbaren Umständen des vorliegenden Einzelfalls der Antragsteller ausnahmsweise vom erneuten Beginn der Vorbezugszeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG absehen zu wollen. Darüber hinaus wird in dem bei der Kammer anhängigen Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob die Motive der Antragsteller für ihre Wiedereinreise in die Bundesrepublik eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr. 1 AsylbLG rechtfertigen.

Ungeachtet der Frage, ob die Ausreise der Antragsteller von vorn herein bloß vorübergehender Natur gewesen ist, ist nach Auffassung der erkennenden Kammer für eine Weiterzahlung von sog. Analog-Leistungen nach Wiedereinreise in die Bundesrepublik wegen Vorliegens eines vom BSG in seinem Urteil vom 24.03.2009 (a.a.O., zit. nach juris Rn. 17 a.E.) lediglich angedeuteten Ausnahmefalls (insbesondere das dort genannte Beispiel einer Klassenfahrt ins Ausland) zusätzlich zu fordern, dass die vorübergehende Ausreise des Asylbewerberleistungsberechtigten in das Ausland in einem ordnungsgemäßen, den ausländerrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Verfahren erfolgt, damit der Zweck der bloß vorübergehenden Ausreise aus der Bundesrepublik und der Rückkehrwille des Betroffenen nach außen für jedermann - insbesondere die Grenzkontrollbehörden (Bundespolizei) – von vorn herein erkennbar dokumentiert ist.

Das vom BSG in seiner Entscheidung vom 24.03.2009 (a.a.O.) angeführte Beispiel aufgreifend hat ein geduldeter Schulpflichtiger zur Teilnahme an einer Klassenfahrt ins EU-Ausland im Zusammenwirken mit seiner Schulleitung bei der zuständigen ABH gemäß § 22 Abs. 2 AufenthV zuvor seine Eintragung in eine Schülersammelliste zu erwirken. Die zuständige ABH hat in diesem Fall auf der Schülersammelliste gemäß Ziffer 3.3.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG (AVwV-AufenthG, abgedruckt bei Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl., § 3 AufenthG) Folgendes zu vermerken: „Die Abschiebung von … [Name des Schülers] ist nach der Wiedereinreise und bis zum … ausgesetzt (§ 22 Abs. 2 AufenthV).“ Denn mit der Ausreise des geduldeten Schülers aus der Bundesrepublik erlischt gemäß § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG von Gesetzes wegen dessen Duldung, sodass für die erlaubte Wiedereinreise des betreffenden Schülers in das Bundesgebiet mangels Aufenthaltstitels bereits im Voraus eine neue, aufschiebend bedingte Duldung durch die zuständige Ausländerbehörde erteilt werden muss (vgl. Abs. 2 der Ziffer 3.3.6 AVwV-AufenthG). Eine Ausreise im Sinne des § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG liegt vor, wenn der Betroffene die Grenze zu einem Nachbarstaat der Bundesrepublik überschritten oder das Bundesgebiet über eine zugelassene Grenzübergangsstelle verlassen hat. Es ist dabei unerheblich, ob nach dem Willen des geduldeten Ausländers die Ausreise nur von vorübergehender Natur mit der Absicht zur Rückkehr in das Bundesgebiet war. Eine neue Duldung ist ihm nach Wiedereinreise nur zu erteilen, wenn (nach wie vor) ein tatsächliches oder rechtliches Abschiebungshindernis besteht (Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., Rn. 1242).

Für den Fall der Teilnahme eines geduldeten Schülers an einer Klassenfahrt in Länder außerhalb der Europäischen Union ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Anspruch des Betroffenen auf Erteilung eines Notreiseausweises gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV anerkannt worden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10.03.2010 - 1 B 60/10 -, NordÖR 2010, S. 293 f., zit. nach juris Rn. 9 ff.).

Schülersammelliste und Notreiseausweis, die nach § 4 Abs. 1 AufenthV zu den deutschen Passersatzpapieren für Ausländer zählen, sind in dem vom BSG in seinem Urteil vom 24.03.2009 (a.a.O.) angeführten Beispiel einer Klassenfahrt ins Ausland somit zwingende ausländerrechtliche Voraussetzung für einen geordneten Grenzübertritt zur Rückkehr des passlosen, bloß geduldeten ausländischen Schülers in die Bundesrepublik. Selbst mit einem Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 AufenthG), der den hiesigen Antragstellern bislang nicht erteilt worden ist, genügt ein geduldeter Ausländer lediglich der Passpflicht (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), er berechtigt ihn jedoch nicht zum Grenzübertritt (Dienelt in: Renner, a.a.O., § 3 AufenthG Rn. 12 und 20). Ohne deutschen Passersatz würde der betroffene Ausländer gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unerlaubt in das Bundesgebiet einreisen und sich ggf. nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG strafbar machen. Die Kammer vermag deshalb auch der Auffassung des Landessozialgerichtes Schleswig-Holstein (vgl. Beschluss vom 13.04.2011 – L 9 AY 54/11 B ER, L 9 AY 54/11 B ER PKH –, ZFSH/SGB 2011, S. 492 ff., zit. nach juris LS 2) nicht zu folgen, wonach eine endgültige Ausreise i.S.d. Entscheidung des BSG vom 24.03.2009 (a.a.O.) nicht vorliege, wenn die Ausländerbehörde eine Erlaubnis zum Verlassen der Bundesrepublik nach § 12 Abs. 5 AufenthG erteilt hat oder hätte erteilen können oder müssen. Diese Auffassung verkennt, dass die Verlassenserlaubnis i.S.d. § 12 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, wie sich bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift („des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs“) und dem systematischen Zusammenhang der Regelungen des § 12 AufenthG ergibt, allein dazu dient, einem Ausländer, dessen Aufenthaltstitel - bzw. dessen Duldung gemäß § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG - Nebenbestimmungen in Form von räumlichen Beschränkungen des Aufenthalts etwa auf das Gebiet eines Bundeslandes oder eines Landkreises enthält (vgl. dazu Dienelt in: Renner, a.a.O., § 12 AufenthG Rn. 6 ff. (12 f.)), vorübergehend den Aufenthalt außerhalb dieses Bundeslandes oder dieses Landkreises zu ermöglichen; in solchen Fällen verbleibt der Betroffene gleichwohl im Bundesgebiet (Dienelt in: Renner, a.a.O., § 12 AufenthG Rn. 43 a.E. m.w.N. und § 61 AufenthG Rn. 4). Die Verlassenserlaubnis ist damit kein geeignetes Mittel zur Regelung von vorübergehenden Auslandsaufenthalten und damit verbundenen Grenzübertritten eines (geduldeten) Ausländers.

Die aufgezeigten ausländerrechtlichen Zusammenhänge verdeutlichen zugleich, dass ein in der Bundesrepublik bloß geduldeter passloser Ausländer, d.h. ein vollziehbar zur Ausreise Verpflichteter, dessen zwangsweise Aufenthaltsbeendigung im Wege der Verwaltungsvollstreckung lediglich vorübergehend ausgesetzt ist und der sich nach der ausländerrechtlichen Konzeption ohnehin nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält, nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers grundsätzlich daran gehindert ist, nach seinem Belieben - auch wenn anerkennenswerte oder gar dringliche Gründe vorhanden sein sollten - aus dem Bundesgebiet aus- und kurze Zeit später wieder in das Bundesgebiet einzureisen, ohne sich zuvor einem geordneten ausländerrechtlichen Verfahren zur Erteilung eines deutschen Passersatzes zu stellen. Auf das Sozialleistungsrecht übertragen ist es daher konsequent, wenn das BSG bei - auch kurzfristiger - Ausreise eines geduldeten Ausländers grundsätzlich vom Erlöschen seiner Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG ausgeht und mit der Wiedereinreise - nach Erteilung einer neuen Duldung (!) - einen neuen Leistungsfall annimmt (vgl. insoweit auch Oppermann in: juris-Praxiskommentar zum SGB XII, § 2 AsylbLG Rn. 30).

Die Antragsteller haben sich einem solchen geordneten ausländerrechtlichen Verfahren zur Erlangung eines deutschen Passersatzes für ihre – unterstellt: von vorn herein beabsichtigte – Rückkehr in die Bundesrepublik bei der ABH der Antragsgegnerin nicht gestellt. Sie haben weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, etwa im Rahmen des Polizeieinsatzes am 06.08.2011 oder aber im Wege der darauffolgenden Vorsprache am 08.08.2011 beim Fachdienstleiter der ABH der Antragsgegnerin um Erteilung von Passersatzpapieren nachgesucht zu haben. Selbst wenn sich der Vortrag der Antragsteller, der Fachdienstleiter der ABH habe ihnen bzw. ihren Angehörigen am 08.08.2011 eine Notiz zur telefonischen Kontaktaufnahme für den Fall überreicht, dass es bei ihrer Wiedereinreise in die Bundesrepublik zu Problemen komme, ggf. nach einer Beweisaufnahme im anhängigen Hauptsacheverfahren als zutreffend erweisen sollte, kann hieraus ausländerrechtlich kein anderer Befund folgen. Die Duldung der Antragsteller ist durch ihre Ausreise nach Belgien erloschen; für ihre geordnete Wiedereinreise hätte es eines deutschen Passersatzpapiers sowie der Erteilung einer neuen Duldung bedurft. Entgegenstehendes, mit den aufgezeigten ausländerrechtlichen Vorgaben nicht in Übereinstimmung zu bringendes Verwaltungshandeln eines Amtsträgers der ABH vermag jedenfalls leistungsrechtlich weder die Antragsgegnerin noch die erkennende Kammer zu binden, sodass im Ergebnis das Begehren der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg bleiben musste.

Gemäß § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen liegen hier mangels hinreichender Erfolgsaussichten aus den vorstehenden Gründen nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung und berücksichtigt das vollständige Unterliegen der Antragsteller.