Sozialgericht Hildesheim
Beschl. v. 06.01.2011, Az.: S 54 AS 2269/10 ER
Kein Anspruch von Ehegatten auf Leistungen nach dem SGB II bei Inanspruchnahme von lediglich zwei getrennten Wohnbereichen in einer Vier-Zimmer-Wohnung
Bibliographie
- Gericht
- SG Hildesheim
- Datum
- 06.01.2011
- Aktenzeichen
- S 54 AS 2269/10 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 16058
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGHILDE:2011:0106.S54AS2269.10ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 2 S. 2 SGB II
- § 7 Abs. 3 Nr. 3a) SGB II
Amtlicher Leitsatz
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 12. November 2010 wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner des sinngemäßen Inhalts, diesen einstweilen zu verpflichten, dem 60-jährigen, seit 1972 verheirateten Antragsteller, der sich nach eigenen Angaben aufgrund "endgültigen Scheiterns der Beziehung" zu seiner Ehefrau E. am 01.08.2009 unwiderbringlich von dieser dergestalt getrennt haben will, dass er zwar nach wie vor die seit 1978 gemeinschaftlich angemietete 4-Zimmer-Wohnung in der F. in G. mit seiner Ehefrau bewohne, die Wohnung indes in 2 getrennte Wohnbereiche (je 2 Zimmer für den Antragsteller und 2 für dessen Ehefrau) aufgeteilt, der Mietvertrag mit dem Vermieter auf seine Ehefrau allein abgeändert und ein Untermietvertrag mit einem Mietzins von 250,- EUR monatlich (warm) zwischen ihm und seiner Ehefrau abgeschlossen worden sei, und der seit dem 01.08.2009 getrennt von seiner Ehefrau auf eigene Kosten haushalte und wirtschafte,
ab Antragstellung Leistungen der Grundsicherung für erwerbsfähige Hilfebedürftige nach den Vorschriften des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) in gesetzlicher Höhe vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung über seine unter dem Aktenzeichen S 55 AS 1360/10 beim erkennenden Gericht - 55. Kammer - anhängige Klage mit der Maßgabe zu gewähren, dass zwischen ihm und seiner Ehefrau keine Bedarfsgemeinschaft bestehe und seine Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 250,- EUR zu berücksichtigten seien,
ist unbegründet, denn der Antragsteller hat für sein e.g. Begehren keinen Anordnungsanspruch und keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO).
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. Das ist immer dann der Fall, wenn ohne den vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache im Falle des Obsiegens nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 19.10.1977 - 2 BvR 42/76 -, BVerfGE 46 [166, 179, 184]). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist es ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begründet. Eine aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebotene Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfahren ist jedoch nur dann zulässig, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile drohen und für die Hauptsache hohe Erfolgsaussichten prognostiziert werden können (Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.09.2004 - L 7 AL 103/04 ER -). Sowohl die hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Dies ist dem Antragsteller nicht gelungen.
Die Kammer vermag aufgrund des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten sowie nach Durchsicht der von dem Antragsgegner vorgelegten Leistungsakten sowie der beigezogenen Gerichtsakte des in der 55. Kammer parallel anhängigen Hauptsacheverfahrens S 55 AS 1360/10 des Antragstellers nicht zu erkennen, dass die für eine teilweise, weil zeitliche und faktische Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Erfolgsaussichten der Anfechtungs- und Leistungsklage dort vorliegen. Die Kammer pflichtet dem Antragsgegner bei, dass der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass zwischen ihm und seiner Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft nicht mehr vorliege, weil der Antragsteller von seiner Ehefrau seit dem 01.08.2009 dauernd getrennt i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II lebe.
Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "dauernden Getrenntlebens von Ehegatten" i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R - (BSGE 105, S. 291 ff. [BSG 18.02.2010 - B 4 AS 49/09 R]) klargestellt, dass für die Annahme "dauernden Getrenntlebens" die von der Rechtsprechung zu § 1567 BGB entwickelten familienrechtlichen Grundsätze Anwendung finden. Gemäß § 1567 Abs. 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Letzteres setzt voraus, dass die Ehegatten keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und zwischen ihnen keine persönliche Beziehung mehr besteht (Palandt, Kommentar zum BGB, § 1567 Rn. 3). Eine Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II liegt dann nicht (mehr) vor, wenn sich ein derartiges Getrenntleben aufgrund des nach außen erkennbaren Willens der Ehegatten objektiv feststellen lässt (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 13 und 15 a.E.). Von dem Ehegatten, der sich auf das Getrenntleben beruft, ist insbesondere in den Fällen der Fortführung einer gemeinsamen Wohnung zu fordern, dass er die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft in dem nach den gegebenen Umständen weitest möglichen Umfang herbeiführt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 28.02.2000 - 18 B 814/99 -, [...] Rn. 17 f, und vom 24.05.2006 - 18 B 2187/05 -, [...] Rn. 11, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 11.04.1979 - IV ZR 77/78 -, NJW 1979, S. 1360 (1361)).
Gemessen an diesen rechtlichen Voraussetzungen kann die Feststellung dauernden Getrenntlebens des Antragstellers von seiner Ehefrau derzeit nicht getroffen werden, zumal der Antragsteller weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat, dass er oder seine Ehefrau nach dem 01.08.2009 die Scheidung ihrer Ehe beantragt haben und sich seither in der sog. Trennungszeit befinden. Es bedarf nach Auffassung der Kammer in der Hauptsache weiterer Sachverhaltsaufklärung durch eine umfangreichere Beweisaufnahme mit Vernehmung von Zeugen und ggf. Durchführung eines Ortstermins, die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht geleistet werden kann und auch dem Wesen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens widersprechen würde. Hier obliegt es vielmehr dem Antragsteller, die seinen Anspruch begründenden Tatsachen i.S.d. § 294 ZPO hinreichend glaubhaft zu machen; pauschale Beweisantritte wie das Angebot zur Vernehmung der Vermieterin H. sind hierzu nicht geeignet.
Die Kammer ist ausgehend von der Eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers, dem einzig beigebrachten Mittel zur Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs, auf zahlreiche Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten zwischen aktenkundigem Sachverhalt und der Einlassung des Antragstellers in der Eidesstattlichen Versicherung gestoßen, die das Bestehen des Leistungsanspruchs des Antragstellers in der Hauptsache als derzeit wenig wahrscheinlich erscheinen lassen. Weiterer Mittel zur Glaubhaftmachung seines Sachvortrags (etwa eine Eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau, des Vermieters bzw. der Vermieterin oder seiner ausgezogenen Tochter) hat er sich nicht bedient.
Zum einen enthält der vom Antragsteller in Kopie vorgelegte geänderte Mietvertrag der Vermieterin H. vom 16.08.2009 (Blatt 27 ff. GA) keine Unterschrift des Antragstellers und seiner Ehefrau; der Abschluss eines wirksamen Änderungsvertrages zum ursprünglichen Mietvertrag aus dem Jahre 1978, den der Antragsteller und seine Ehefrau als Mieter gemeinschaftlich mit dem Vermieter abgeschlossen haben, mit dem Ziel, dass seit August 2009 nur noch die Ehefrau des Antragstellers alleinige Mieterin der gemeinschaftlichen Wohnung sein soll, ist somit derzeit nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass die vom Antragsteller beigebrachte Fotokopie zahlreiche "geweißte" bzw. "überpinselte" Stellen enthält, die die ursprünglichen Eintragungen in diesen Formularmietvertrag für die Kammer unkenntlich machen sollen. Der vorgelegten Fotokopie ist daher auch hinsichtlich des Inhalts eines Änderungsmietvertrages keinerlei Beweiswert beizumessen.
Weiterhin trägt der vom Antragsteller in Kopie vorgelegte Untermietvertrag (Blatt 26 GA) zwischen ihm als Untermieter und seiner Ehefrau als Mieterin kein Datum. Es bleibt daher unklar, ab wann der Antragsteller die Trennung von seiner Ehefrau in Form des Ausscheidens aus dem Mietvertrag mit dem Vermieter und des zeitgleichen Abschlusses eines Untermietvertrages vollzogen haben will. Die Erteilung der nach § 10 Ziffer 2 des vorstehend gewürdigten Änderungsmietvertrages erforderlichen Zustimmung des Vermieters ist nirgends schriftlich dokumentiert, insbesondere nicht auf dem vorgelegten Untermietvertrag.
Daneben hat der Antragsteller in seiner Eidesstattlichen Versicherung u.a. erklärt, er und seine Ehefrau wirtschafteten seit der Trennung im August 2009 komplett voneinander unabhängig. Mit dieser Erklärung lassen sich indes die auf den bei dem Antragsgegner im Widerspruchsverfahren und die auf den bei der erkennenden Kammer vorgelegten Kontoauszüge des Antragstellers ausgewiesenen, regelmäßigen monatlichen Abbuchungen des Stromversorgers I. sowie des Haftpflicht- und "Familien" -versicherers J. vom 02.11.2010 und 02.07.2009 über Jahresprämien für den Versicherungsschutz der Familie nicht in Einklang bringen. Denn soweit der Antragsteller - etwa aus wirtschaftlichen Aspekten - den bisherigen Versicherungsschutz der Familie unangetastet lässt und auch nach außen hin fortlaufend als alleiniger Schuldner der Abschlagszahlungen des Stromversorgers auftritt, wäre bei einer zwischen den Eheleuten ernsthaft vollzogenen dauerhaften Trennung zu erwarten gewesen, dass sich die Ehefrau des Antragstellers an diesen Kosten der weiterhin gemeinsam benutzten Wohnung hälftig beteiligt und sich der finanzielle Ausgleich dieser Kosten im Innenverhältnis zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau etwa anhand der Kontoauszüge objektiv erkennbar nachvollziehen lässt.
In diesem Zusammenhang sind auch die korrespondierenden Erklärungen des Antragstellers und seiner Ehefrau bei der Samtgemeinde G. vom 17.11.2009 im Rahmen der Befragung zum Getrenntleben hinsichtlich der alleinigen Tragung der Kosten für den Fernsehanschluss durch den Antragsteller zu werten. Offenbar befindet sich in der gemeinschaftlichen Wohnung der Eheleute trotz angeblicher Trennung der Wohnbereiche nur ein Fernsehgerät, für das der Antragsteller die GEZ-Gebühren entrichtet, ohne dass eine Kostenbeteiligung seitens der Ehefrau stattfindet. Es ist weder vorgetragen, noch aus den Akten ersichtlich, dass die Ehefrau des Antragstellers über ein eigenes Fernsehgerät verfügt, hinsichtlich dessen sie die Gebühren selbst trägt; lebensfern wäre die Annahme, die Ehefrau des Antragstellers nutze ein Fernsehgerät gänzlich nicht.
Für ein zumindest in Teilbereichen der täglichen Lebensführung trotz Trennung fortgesetztes gemeinschaftliches Wirtschaften des Antragstellers und seiner Ehefrau spricht nach Auffassung der Kammer auch der Umstand, dass der Antragsteller ausweislich der aktuellen Leistungsbescheide des Antragsgegners über den Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht selbst gesetzlich krankenversichert ist. Nach telefonischer Auskunft der für den Antragsteller zuständigen Sachbearbeiterin der Samtgemeinde G., Frau K., vom 24.11.2010 erklärt sich die fehlende Abführung von Krankenversicherungsbeiträgen für den Antragsteller vor dem Hintergrund, dass dieser trotz Trennung weiterhin über seine Ehefrau bei der L. gesetzlich familienversichert ist.
Bei dieser Sachlage kann derzeit nicht angenommen werden, der Antragsteller und seine Ehefrau wirtschafteten vollständig voneinander unabhängig.
Der Antragsteller hat schließlich auch keinen zureichenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, an dessen Bestehen mangels hoher Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Leistungsanspruchs in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) besonders strenge Anforderungen zu stellen sind.
Der Antragsteller hat nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass ihm ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung aktuell und auch in naher Zukunft spürbare Nachteile entstehen, so er auf die Durchführung des bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Hinsichtlich der geltend gemachten Unterkunftskosten folgt dies bereits daraus, dass das kostenauslösende vermeintlich geänderte Mietverhältnis aktuell nur noch zwischen seiner Ehefrau und dem Vermieter bestehen soll, sodass auch nur seine Ehefrau als Vermieterin den Mietzins für die gemeinschaftliche Wohnung schulden würde, soweit der Antragsteller vorübergehend seiner vermeintlichen Verpflichtung zur Zahlung eines monatlichen Untermietzinses i.H.v. 250,00 EUR pauschal inklusive aller Nebenkosten zeitweise nicht nachkäme; es kann davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau des Antragstellers diesen ggf. ohne Kostenbeteiligung vorübergehend in der gemeinsamen Wohnung weiter wohnen lässt (vgl. für Mietverhältnisse unter Familienangehörigen: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.06.2009 - L 7 AS 456/09 B ER -, [...], insb. Rn. 9 f.).
Es ist für die Kammer somit nicht erkennbar, dass ein Unterliegen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes für den Antragsteller zu spürbaren Nachteilen, etwa drohender Wohnungslosigkeit, führt, zumal der Antragsteller bereits im August 2009 die dauernde Trennung von seiner Ehefrau vollzogen haben will und seither mit unveränderten Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II haushaltet, deswegen erst im November 2010 um einstweiligen Rechtsschutz der Kammer nachgesucht hat. Die Kammer geht insbesondere davon aus, dass die Mutter des Antragstellers, Frau M., diesen bis zur Entscheidung in der Hauptsache auch weiterhin mit monatlichen Darlehen i.H.v. 100,- EUR unterstützen wird.
Nach alledem konnte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben.
Die Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und berücksichtigt das vollständige Unterliegen des Antragstellers.
Gemäß § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen hier mangels hinreichender Erfolgsaussichten aus den vorstehenden Gründen nicht vor.