Sozialgericht Hildesheim
Beschl. v. 08.09.2011, Az.: S 54 AS 1404/11 ER
Es besteht Anspruch auf Nachbewilligung von Leistungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs und Heizungsbedarfs i.H.v. 1.719,96 EUR; Anspruch auf Nachbewilligung von Leistungen zur Deckung des Unterkunftsbedarfs und Heizungsbedarfs i.H.v. 1.719,96 EUR
Bibliographie
- Gericht
- SG Hildesheim
- Datum
- 08.09.2011
- Aktenzeichen
- S 54 AS 1404/11 ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 29295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:SGHILDE:2011:0908.S54AS1404.11ER.0A
Rechtsgrundlagen
- § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II
- § 86b Abs. 2 SGG
Tenor:
Der Antragsgegner wird einstweilen bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den von den Antragstellern unter dem 16. August 2011 erhobenen Widerspruch gegen seinen Ablehnungsbescheid vom 11. August 2011 verpflichtet, den Antragstellern zur Deckung ihrer Kosten der Unterkunft und Heizung im Abrechnungszeitraum 3. Juni 2010 bis 14. Juni 2011 und im Monat August 2011 vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung einmalig einen Betrag i.H.v. 1.719,96 EUR durch direkte Überweisung auf das Geschäftskonto des Energieversorgers F., Konto-Nr. G., BLZ H. bei der Sparkasse I., unter Angabe der Kunden-Nr. J. und der Objekt-Nr. K. zu gewähren. Der Antragsgegner hat den Antragstellern ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner des Inhalts, diesen einstweilen zu verpflichten, den Antragstellern für den Abrechnungszeitraum vom 3. Juni 2010 bis 14. Juni 2011 als Kosten der Unterkunft und Heizung einmalig einen Betrag von 1.595,69 EUR und ihnen auf den am 10. August 2011 fällig gewordenen Abschlag i.H.v. 210,- EUR einmalig einen Betrag von 124,27 EUR, zusammen 1.719,96 EUR, beihilfeweise durch direkte Überweisung auf das Geschäftskonto des Energieversorgers F., Konto-Nr. G., BLZ H. bei der Sparkasse I., unter Angabe der Kunden-Nr. J. und der Objekt-Nr. K. nach den Vorschriften des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) zu gewähren, ist begründet, denn die Antragsteller haben für ihr e.g. Begehren einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO).
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ist. Das ist immer dann der Fall, wenn ohne den vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache im Falle des Obsiegens nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 19.10.1977 - 2 BvR 42/76 -, BVerfGE 46 [166, 179, 184]). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu und ist es ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begründet. Eine aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebotene Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfahren ist jedoch nur dann zulässig, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung unzumutbare Nachteile drohen und für die Hauptsache hohe Erfolgsaussichten prognostiziert werden können (Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.09.2004 - L 7 AL 103/04 ER -). Sowohl die hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) müssen glaubhaft gemacht werden, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Dies ist den Antragstellern gelungen.
Den Antragstellern steht ein Anordnungsanspruch zur Seite. Sie haben gegen den Antragsgegner aller Voraussicht nach einen aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung folgenden Anspruch auf Nachbewilligung von Leistungen zur Deckung des Unterkunfts- und Heizungsbedarfs in Höhe von 1.595,69 EUR und von weiteren 124,27 EUR, jeweils folgend aus der Rechnung des Energieversorgers L.in I. vom 29. Juni 2011 (Blatt 9 f. der Gerichtsakte) über die Nachforderung von Stromkosten i.H.v. 2.384,88 EUR im Zeitraum vom 3. Juni 2010 bis 14. Juni 2011, fällig am 13.07.2011, und über die Festsetzung eines am 10. August 2011 erstmals fällig gewordenen Abschlags i.H.v. 210,- EUR, die der mit 3 elektrisch betriebenen Nachtspeicheröfen und zwei elektrisch betriebenen Durchlauferhitzern ausgestatteten Wohnung der Antragsteller in der M. in I. zuzuordnen sind, in die der Antragsteller zu 2. am 1. Juni 2011 eingezogen ist.
In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes ist bereits entschieden, dass zu den Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) insbesondere Stromkosten zählen, die durch den Betrieb von sog. Nachtspeicheröfen verursacht werden; auf derartige Kosten können zur Prüfung, ob extrem unwirtschaftliches Heizverhalten i.S.d. Rechtsprechung des BSG vorliegt (vgl. Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R -, BSGE 104, S. 41 ff.), die Werte des Bundesweiten Heizspiegels nicht herangezogen werden, da dieser nur Richtwerte für den Heizungsbetrieb mit Heizöl, Erdgas oder Fernwärme vorgibt (vgl. Urteil der 23. Kammer des erkennenden Gerichtes vom 16. Juni 2010 - S 23 AS 742/09 -, n.v.). Insoweit ist das nach Erörterung im Termin am 5. September 2011 klargestellte Begehren der Antragsteller, anders als in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 11. August 2011 geschehen, nicht im Lichte des § 24 SGB II n.F. zu prüfen. Durch das e.g. Urteil des BSG vom 2. Juli 2009 (a.a.O., [...] Rn. 16) ist auch geklärt, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es nach Abrechnung der tatsächlich verbrauchten Wärme zu Nachzahlungsverlangen des Vermieters oder - wie hier - des Energieversorgers kommt, solche einmalig geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat - hier Juli 2011 - gehören. In diesem Monat standen die Antragsteller im laufenden Leistungsbezug beim Antragsgegner; Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit bestehen nicht.
Die Kammer teilt aufgrund der Art der Verbrauchserfassung und Rechnungslegung durch den regionalen Energieversorger N. die vom Antragsgegner dargelegten Schwierigkeiten, die auf Seite 2 der Rechnung der N. vom 29. Juni 2011 angegebenen Kostenpositionen, insbesondere den Jahresverbrauch von insgesamt 11.542 kWh, davon 69 kWh im Grundtarif der N. "Classic" bis zum 30. Juni 2010 verbraucht und die übrigen 11.473 kWh nach dem Tarifwechsel (vgl. das Schreiben der N. vom 7. Juli 2010, Anlage A6 der Antragsschrift, Bl. 13 der Gerichtsakte) im neuen Tarif "E-Heizung" verbraucht, jeweils noch aufgesplittet in die Verbrauche nach dem Hochtarif (HT) und Niedertarif (NT) sowie in Preisstufen, die bis zum 31. Dezember 2010 und ab dem 1. Januar 2011 Gültigkeit beanspruchen, in einen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als KdU (Kosten der Heizung) grundsätzlich in tatsächlicher Höhe übernahmefähigen und in einen aus der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II n.F. von den Antragstellern zu deckenden Anteil für Haushaltsenergie (Kochen, Waschen, Backen, Licht etc.) aufzusplitten. Diese Schwierigkeiten rühren daher, dass nach dem von den Antragstellern vorgelegten Lichtbild ihres Stromzählers in ihrer Wohnung (Bl. 47 der Gerichtsakte) und nach der von der Kammer eingeholten Auskunft des Energieversorgers N. vom 1. September 2011 (Bl. 62 der Gerichtsakte) feststeht, dass der Energieversorger den durch die 3 Nachtspeicheröfen - und auch den durch die 2 Durchlauferhitzer - verursachten Stromverbrauch nicht durch einen gesonderten Tarifzähler, sondern gemeinsam mit dem übrigen Haushaltsstrom auf eben jenem, von den Antragstellern abgelichteten Zähler mit der Nr. O. erfasst, hierbei jedoch nur nach den Verbrauchszeiten - nicht den Verbrauchsobjekten bzw. -quellen - differenziert, um den Verbrauch im Hochtarif vom Niedertarif abgrenzen zu können. Der Antragsgegner wird daher für Leistungsberechtigte nach dem SGB II, deren Wohnungen über Nachtspeicheröfen beheizt werden, seine Verwaltungspraxis an die Tarif- und Abrechnungspraxis des regionalen Energieversorgers N. anpassen müssen, indem er beispielsweise dafür Sorge trägt, dass diese Wohnungen schon beim Einzug eines Leistungsberechtigten mit einem separaten Zwischenzähler für die Nachtspeicheröfen - und ggf. auch für Durchlauferhitzer - ausgestattet werden, um eine Erfassung des tatsächlichen Stromverbrauchs für diese e.g. Verbrauchsobjekte zu ermöglichen. Andernfalls wird er - wie vorliegend die Kammer - mit Schätzungen operieren müssen, die jedoch im Streitfall der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen.
Von dem e.g. Jahresverbrauch der Antragsteller i.H.v. 11.542 kWh (siehe Seite 2 Feld 1 der Rechnung der N. vom 29. Juni 2011) zieht die Kammer im Wege richterlicher Überzeugungsbildung gemäß § 202 SGG i.V.m. § 287 Abs. 2 ZPO (zur Anwendbarkeit bei Schätzung des Betriebsstromverbrauchs von Heizungsanlagen vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 2011 - L 12 AS 2404/08 -, zit. nach [...] Rn. 22; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2010 - L 10 AS 2064/10 B PKH -, info also 2011, S. 30 (31)) einen Wert von 2.700 kWh für Haushaltsenergie ab, die die Antragsteller aus der vom Antragsgegner gewährten Regelleistung zu bestreiten haben. Das entspricht einem Anteil von 23,39% des Jahresverbrauchs der Antragsteller. Bei dem Wert von 2.700 kWh handelt es sich nach Angaben des Portals www.strompreisentwicklung.net um den durchschnittlichen Jahresverbrauch eines 2-Personen-Haushaltes ohne Durchlauferhitzer. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass einerseits der hiesige Abrechnungszeitraum geringfügig länger als ein Jahr und die Wohnung der Antragsteller mit 2 Durchlauferhitzern ausgestattet ist (was nach den Angaben des Portals www.strompreisentwicklung.net einen weiteren Abzug von 1.000 kWh rechtfertigen soll), andererseits die Antragsteller erst seit dem 1. Juni 2011 durch den Einzug des Antragstellers zu 2.) einen 2-Personen-Haushalt in der o.g. Wohnung bildeten. Aufgrund der Tatsache, dass zahlreiche Haushaltsgeräte einen Stromverbrauch allein aufgrund ihrer Inbetriebnahme verursachen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betrieb des Gerätes wegen einer oder zwei Personen erfolgt (z.B. Waschmaschine, Küchenherd, Kühlschrank, Beleuchtung), rechtfertigt sich nach Auffassung der Kammer nach Abwägung der für und wider streitenden Umstände des vorliegenden Falls kein geringerer, aber auch kein höherer Schätzwert zugunsten der Antragsteller, zumal nach Aktenlage einiges dafür spricht, dass sich der Antragsteller zu 2. schon vor seinem offiziellen Einzug in die o.g. Wohnung dort aufgehalten hat.
Ausgehend von den mit "Arbeitspreis" bzw. "Arbeitspreis Speicherheizung" überschriebenen Zeilen 1 bis 6 des zweiten Feldes der Seite 2 der N. - Rechnung ergeben sich für den Verbrauch von 11.542 kWh Kosten i.H.v. 2.057,98 EUR. Diese beiden Werte in Relation zu einem um den Haushaltsstrom (2.700 kWh) bereinigten Verbrauch für Heizungsstrom i.H.v. 8.842 kWh gesetzt, errechnet sich ein als KdU übernahmefähiger Betrag von 1.576,62 EUR. Zu dieser Kostenposition kommen als eindeutig den Nachtspeicheröfen zuzuordnende Kosten aus der Rechnung der N. weitere als "Grundpreis Speicherheizung", zusammen 13,97 EUR (7,37 EUR + 6,60 EUR), und als "Mehrpreis Zweitarifzähler", zusammen 26,39 EUR (1,96 EUR + 12,88 EUR + 11,55 EUR), überschriebene Kostenpositionen hinzu. Schließlich ist von der mit "Stromsteuer" überschriebenen Kostenposition, zusammen 281,57 EUR (1,68 EUR + 145,67 EUR + 134,22 EUR), ein geschätzter Anteil von 23,39% für Haushaltsstrom, d.h. 65,86 EUR abzuziehen, sodass als KdU übernahmefähige Stromsteuer i.H.v. 215,71 EUR verbleiben. Die Position "Grundpreis" ist dagegen als KdU nicht übernahmefähig; es handelt sich um die Grundgebühr für einen einfachen Stromzähler, die auch von Leistungsberechtigten ohne Wohnung mit Nachtspeicheröfen aus der Regelleistung zu bestreiten ist. Zusammen errechnen sich aus diesen e.g. 4 Kostenpositionen KdU (Heizung) i.H.v. 1.832,69 EUR.
Zugunsten des Antragsgegners zieht die Kammer von den e.g. 1.832,69 EUR als Vorauszahlung monatlich geleistete Beträge i.H.v. gesamt 192,14 EUR gemäß der Anlage zur Antragserwiderung vom 23. August 2011 (Bl. 29 der Gerichtsakte) ab, wobei für den Monat Juni 2010 nur 28/30 und den Monat Mai 2011 nur 19/31 von jeweils 15,05 EUR sowie für Juni 2011 anteilig 14/30 von geleisteten 21,52 EUR in die Berechnung der e.g. 192,14 EUR eingeflossen sind.
Schließlich muss nach Auffassung der Kammer als Abzugsposition zugunsten des Antragsgegners Berücksichtigung finden, dass die Antragsteller für die Zeit ab 1. Januar 2011 bis zum Ende des Abrechnungszeitraums am 14. Juni 2011 gemäß §§ 21 Abs. 7, 77 Abs. 6 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung einen Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasseraufbereitung beanspruchen könnten, dieser Mehrbedarf vom Antragsgegner nach Aktenlage jedoch bis heute nicht bewilligt und ausgezahlt wurde. Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung der Kammer im vorliegenden einstweiligen Rechtschutzverfahren gerechtfertigt, für die hier vorgenommenen, vorstehend dargelegten Berechnungen den geringeren Schätzwert von 2.700 kWh statt 3.700 kWh (Durchschnitt eines 2-Personen-Haushalts mit Durchlauferhitzer) hinsichtlich des Jahresverbrauchs der Antragsteller für Haushaltsenergie zugrunde zu legen. Für die Zeit vom 3. Juni bis 31. Dezember 2010, in der die e.g. Rechtsänderung noch nicht galt, hält die Kammer zum Ausgleich zugunsten des Antragsgegners den Abzug der sog. Warmwasserpauschale i.H.v. 44,86 EUR (6 Monate a 6,47 EUR + 28/30 von 6,47 EUR für einen Alleinstehenden) für gerechtfertigt, denn die Kosten der Warmwasseraufbereitung im Jahre 2010 waren von den Antragstellern aus ihrer Regelleistung zu bestreiten.
Hieraus ergibt sich folgende Berechnung:
Kosten für KdU aus 4 Positionen der N. - Rechnung: 1.832,69 EUR abzügl. Vorausleistungen des Antragsgegners für Heizkosten: - 192,14 EUR abzügl. Kosten der Warmwasseraufbereitung bis 31.12.2010 - 44,86 EUR
verbleibende übernahmefähige Heizkosten: 1.595,69 EUR
Hinsichtlich des von den Antragstellern weiterhin geltend gemachten Begehrens auf anteilige Übernahme des am 10. August 2011 fällig gewordenen Stromabschlags i.H.v. 210,- EUR ergibt sich folgende Rechnung:
Abzuziehen sind von 210,- EUR Kosten für Haushaltsenergie (23,39%) i.H.v. 49,12 EUR, die vom Antragsgegner bereits gezahlten Heizkosten i.H.v. 21,52 EUR und der von den Antragstellern ggf. noch beanspruchte Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserbereitung nach § 21 Abs. 7 SGB II i.H.v. 15,09 EUR, der hier nicht Verfahrensgegenstand ist (die Antragsteller haben ihr Antragsbegehren insoweit beschränkt); es verbleiben danach als KdU (Kosten für Heizung) übernahmefähige Kosten i.H.v. 124,27 EUR.
Die Kammer unterstellt dabei die zumindest bist Ende August 2011 fortbestehende Hilfebedürftigkeit der Antragsteller; der Antragsgegner ist jedenfalls dem Vortag der Antragsteller, einzusetzendes Einkommen liege erstmals im laufenden Monat September vor, im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht entgegengetreten, sodass die Kammer bzgl. dieser Einlassung der Antragsteller keinen Anlass zu Zweifeln hat.
Aus den genannten Beträgen von 1.595,69 EUR und 127,27 EUR errechnet sich der tenorierte Leistungsanspruch i.H.v. 1.719,96 EUR.
Den Antragstellern steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Bei dem hier geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung von Grundsicherungsleistungen zur Deckung der Kosten der Unterkunft handelt es sich um Existenz sichernde Leistungen, sodass den Antragstellern ein Zuwarten bis zur Entscheidung des Antragsgegners über den eingelegten Widerspruch nicht zuzumuten ist, zumal ein Erfolg ihres Widerspruchs aus den vorstehend dargelegten Gründen überwiegend wahrscheinlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt das vollständige Obsiegen der Antragsteller.