Finanzgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.03.2001, Az.: 5 V 647/98
Merkmal der Selbständigkeit im umsatzsteuerrechtlichen Sinn bei Handel mit Nutzfahrzeugen und Baumaschinen
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 30.03.2001
- Aktenzeichen
- 5 V 647/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 24233
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2001:0330.5V647.98.0A
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 1 S. 1 UStG
Tatbestand
Die Antragstellerin (Astin) ist selbstständig tätig und betreibt einen Handel mit Nutzfahrzeugen und Baumaschinen. Einen Teil der Fahrzeuge, mit denen sie Handel trieb, erwarb sie von der Firma M. in H.
Die Firma M. wurde am 23. Februar 1989 von Frau J. als Gewerbebetrieb angemeldet. Zur Zeit der Anmeldung war Frau J. 18 Jahre alt und Mutter eines Kleinkindes. Sie verfügte über keinerlei geschäftliche Erfahrung, ebensowenig über eine Berufsausbildung. Mit Vertrag vom 22. Februar 1989 mietete Frau J. von der Firma P. zum 01. März 1989 einen Büroraum für die Firma M. unter der Anschrift G-Straße in H.. Am 01. Juli 1989 wurde der Vertrag in einen Servicevertrag für eine Domiziladresse umgewandelt. Der Vertrag sah folgende Leistungen vor: "Entgegennahme von Anrufen unter eigener Durchrufnummer, Notierung der eingehenden Gespräche, Annahme von Postsendungen unter Bereitstellung eines eigenen Briefkastens, Nutzung der P. -Telex- und Telefaxnummer, Empfangsservice." Die Konten der Firma M. waren ebenfalls von Frau J. eingerichtet worden.
Neben Frau J. war Herr P. aus H. für die Firma M. aufgrund einer von Frau J. ausgestellten Generalvollmacht tätig. Hinsichtlich der Konten verfügte er über eine Einzelvollmacht.
Die Astin hat in ihrer Umsatzsteuererklärung 1990 Vorsteuern in Höhe von 48.857 DM aus Rechnungen der Fa. M. geltend gemacht. Der Antragsgegner hatte diese Vorsteuern zunächst zum Abzug zugelassen. Im Anschluss an eine Mitteilung der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts H. und den Feststellungen aufgrund der Außenprüfung des Finanzamts für Großbetriebsprüfung ging der Antragsgegner davon aus, dass Frau J. lediglich als "Strohfrau" für Herrn P. tätig geworden sei und zu keiner Zeit die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in den Rechnungen der Fa. M. aufgeführten Gegenstände gehabt habe. Zur Begründung bezieht sich der Antragsgegner im wesentlichen auf die im Rahmen des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durchgeführte Vernehmung von Frau J. vom 13.11.1980, 06.02.1992 und 06.10.1992, auf die Bezug genommen wird. Danach sei diese von Herrn P. und weiteren Personen dazu gedrängt worden, unter ihrem Namen einen Gewerbebetrieb anzumelden. Dies habe sie getan, da ihr als Gegenleistung ein Gehalt angeboten worden sei. Auf Verlangen von Herrn P. habe sie diesem auch die schriftliche Vollmacht erteilt, in ihrem Namen Geschäfte zu tätigen. Ihre Tätigkeit für die Fa. M. habe sich darauf beschränkt, eingehende Geschäftspost in Empfang zu nehmen und an P. weiterzuleiten. Die Unterschriften auf den Rechnungsformularen habe sie blanko erteilt; der überwiegende Teil der von der Fa. M. erteilten Ausgangsrechnungen ist nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft von Herrn P. unterschrieben worden.
Aufgrund der Aussage von Frau J. und der strafrechtlichen Ermittlungsergebnisse betreffend Herrn P. ging der Antragsteller davon aus, dass wirtschaftlicher Eigentümer und leistender Unternehmer Herr P. und nicht Frau J. gewesen sei. Diese habe vielmehr zu keinem Zeitpunkt die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in den Rechnungen der Fa. M. aufgeführten Gegenstände gehabt. Sie habe diese daher auch nicht übertragen können.
Gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid 1990, in welchem die Vorsteuer in Höhe von 48.857 DM aus Rechnungen der Fa. M. nicht mehr zum Vorsteuerabzug zugelassen wurde, erhob die Astin Einspruch. Gleichzeitig beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des streitbefangenen Umsatzsteuerbescheids. Der Antragsgegner lehnte die AdV ab. Nunmehr beantragt die Astin die AdV durch das Gericht.
Die Astin trägt vor, bei der Firma M. habe es sich nicht um eine Scheinfirma gehandelt. Die Inhaberin, Frau J., habe die Firma gegründet, die Gewerbeanmeldung vorgenommen, die Gebührenrechnung für die Eintragung in das Handelsregister bezahlt, beim Notar die notarielle Anmeldung der Firma vorgenommen, die Bankkonten eröffnet und die Verträge über Geschäftsräume und Telefon geschlossen.
Frau J. selbst sei 2-3 mal in der Woche im Büro gewesen. Die Post sei an die Geschäftsanschrift (G-Straße) gerichtet gewesen, so dass Frau J. jederzeit über die Geschäftsabläufe informiert gewesen sei. Dass die Post dann an Herrn P. als Bevollmächtigten zur weiteren Bearbeitung und Veranlassung weitergereicht worden sei, entspreche typischen innerbetrieblichen Verfahrensabläufen und sei keinesfalls ungewöhnlich.
Die Fa. M. sei auch als zuverlässige Händlerin i.S.d. § 28 Abs. 3 Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) von der zuständigen Straßenverkehrszulassungsbehörde anerkannt worden. Denn die von der Fa. M. an sie (die Astin) verkauften Fahrzeugen seien alle mit einem roten Dauerkennzeichen nach § 28 StVZO überführt worden. Die Vergabe eines solchen roten Kennzeichens könne nach der genannten Norm nur bei "nachgewiesenem Bedürfnis" an "zuverlässige Hersteller, Händler und Handwerkern" vergeben werden.
Dass die Firma M. ihre umsatzsteuerrechtlichen Pflichten nicht erfüllt habe, könne nicht dazu führen, ihr die Unternehmereigenschaft abzuerkennen.
Schließlich verweist die Astin auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28. Januar 1999 (V R 4/98 BStBl II 1999, 628), wonach auch der sog. Strohmann, der im eigenen Namen Gegenstände verkaufe und damit bewirke, dass dem Abnehmer die Verfügungsmacht daran eingeräumt würde, umsatzsteuerrechtlich Leistender und damit Unternehmer sein könne.
Die Astin beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 1990 vom 20. Juli 1994 in Höhe von 48.857 DM von der Vollziehung auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er nimmt im wesentlichen Bezug auf die Ausführungen im BP-Bericht und in der Anklageschrift. Darüber hinaus wird vorgetragen, dass Herr P. nach dem rechtskräftigem Urteil des Landgerichts H. v....... wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden sein. Nach den Feststellungen des genannten Urteils seien die Lieferungen der Fahrzeuge Herrn P. zuzurechnen, so dass dieser - und nicht Frau J. - als Unternehmer tätig geworden sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Finanzgerichtsakte, die Gerichtsakten der Hauptsachen (5 K 189/98 und 5 K 193/98) und die Steuerakten (XXX) Bezug genommen. Dem Gericht haben eine Ablichtung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft beim Landgericht H (Az.: XXXX, die Strafurteile des Landgerichts H. vom ..... (Az.: XXXX) und des BGH vom ..... (Az.: XXX) vorgelegen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte (P.) gestanden, "er habe in der Zeugin J. die benötigte "Strohfrau" für sein als von Anfang an steuerunehrlich geplantes Unternehmen gefunden". Weiter ist den Feststellungen zu entnehmen, dass der Abschluss des Mietvertrages, die Anmeldung des Gewerbebetriebs und die Eröffnung des Bankkontos von Frau J. "auf Anweisung des Angeklagten" erfolgt seien. Der Angeklagte habe dann das ganze Bundesgebiet bereist und Lkw und Baumaschinen aufgekauft und anschließend weiterveräußert. Hierbei habe es sich regelmäßig um "Schwarzverkäufe" gehandelt. Weiter ist im Strafurteil ausgeführt: "Die Zeugin J. trat nur als "Strohfrau" auf. Tatsächlich führte der Angeklagte die Geschäfte und leitete die Firma eigenverantwortlich. Die Tätigkeit der Zeugin beschränkte sich darauf, die bei der Büroanschrift eingehende Post gelegentlich abzuholen und sie beim Angeklagten bzw. seiner Ehefrau abzuliefern. In unregelmäßigen Abständen erhielt sie vom Angeklagten oder in dessen Auftrag von seiner Ehefrau Teile ihres Gehalts und sowie Geld für die Bürokosten."
Gründe
Der Antrag ist unbegründet.
1. Die Aussetzung der Vollziehung soll gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Februar 1984 III B 40/83, BStBl II 1984, 454 und vom 30. Dezember 1996 I B 61/96, BStBl II 1997, 466). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Zwar sind die streitbefangenen Umsätze der Fa. M. zuzurechnen. Diese ist jedoch mangels selbstständigen Tätigwerdens nicht als Unternehmer anzusehen mit der Folge, dass ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG aus den Rechnungen dieser Firma nicht in Betracht kommt.
Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Regelmäßig ergibt sich aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist.
Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 2000 V R 70/99 UR 2001, 210; vom 28. Januar 1999 V R 4/87 BStBl II 1999, 628). Dem sog. Strohmann sind Umsätze zuzurechnen, die der sog. Hintermann berechtigterweise im Namen des Strohmanns ausgeführt hat (BFH-Urteil vom. 25. Juni 1999 V B 107/98 BFH/NV 1999, 1649 [BFH 25.06.1999 - V B 107/98].)
Für die Ermittlung der Person, die nach außen als Leistender/Leistungsempfänger auftritt, sind in Zweifelsfällen die Gesamtumstände heranzuziehen, die den Leistungspartnern objektiv erkennbar sind. Bei sog. unternehmensbezogenen Geschäften (Geschäften mit Angestellten eines Unternehmens, die zum Rahmen dieses Unternehmens gehören), ist davon auszugehen, dass der Angestellte für das Unternehmen auftritt.
Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze sind die streitbefangenen Umsätze an die Astin der Fa. M. zuzurechnen. Deren Inhaberin - Frau J. - hat Herrn P. ausdrücklich eine schriftliche Vollmacht erteilt. Aufgrund dieser Vollmacht war Herr P. berechtigt, Fahrzeuge im Namen der Fa. M. zu veräußern und zu liefern. Die Astin konnte und durfte auf die von Herrn P. vorgelegte Vollmacht vertrauen.
Dass es sich bei der von Herrn P. vertretenen Fa. M. um einen sog. Strohmann handeln könnte, dessen Unternehmereigenschaft (insbes. dessen Selbständigkeit) fraglich sein könnte, hat bei der Bestimmung des Leistenden/Leistungsempfängers außer Betracht zu bleiben. Denn die Selbständigkeit/Nichtselbständigkeit ist kein eigenständiges Zurechnungsmerkmal. Vielmehr verlangen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Offenheit, dass so weit wie möglich auf die Gesamtumstände abgestellt wird, wie sie den Geschäftspartners bekannt waren (Wagner, StuW 1995, 154, 155).
Aus den Akten ist nicht zu ersehen, dass der Astin der Plan des Herrn P. bekannt war, die Fa. M. in strafrechtswidriger Weise in seine Geschäfte einzubeziehen. Anhaltspunkte für ein solch kollusives Verhalten von Herrn P. und der Astin werden auch von Seiten des Antragsgegners nicht vorgetragen.
Das Merkmal der Selbständigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG hat sich damit jedoch nicht erledigt. Vielmehr betrifft dieses Merkmal bei richtiger Auslegung die Beurteilung des - zuvor - zivilrechtlich vereinbarten bzw. bestimmten Leistungspartners als Unternehmer. Der BFH geht dabei von der Stufenfolge aus, dass erst nach der streng zivilrechtlichen Bestimmung der Umsatzpartner die Frage der Unternehmereigenschaft relevant wird (Wagner, StuW 1995, 154, 156 m.w.N.).
Somit sind die Lieferungen und Leistungen des Herrn P. zwar der Fa. M. zuzurechnen. Die Fa. M. ist jedoch mangels selbständigen Tätigwerdens nicht als Unternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.v.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG anzusehen. Das Landgericht H. hat in seinem Urteil gegen Herrn P. rechtskräftig festgestellt, dass die Fa. M. (einschließlich deren Inhaberin - Frau J. -) von Herrn P. lediglich als Strohmann vorgeschoben worden ist, um seine Kfz-Geschäfte nicht im eigenen Namen sondern im Namen der Fa. M. abzuwickeln. Frau J. mangelte es an der für die Selbständigkeit notwendigen Unternehmerinitiative; sie hat auch kein echtes Unternehmerrisiko getragen.
Die Gewerbeanmeldung und die Anmietung des Büroservices erfolgten von ihr nach den Feststellungen des Landgerichts - ausschließlich auf Anweisung des Herrn P. Die Bevollmächtigung des Herrn P. erfolgte ebenfalls nicht aufgrund einer freien unternehmerischen Entscheidung sondern aufgrund des von Herrn P. gefaßten Tatplans, in welchem Frau J. lediglich als Namensgeberin fungierte. Darüber hinaus sollte ihr keine eigene Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der unternehmerischen Geschäftstätigkeit zukommen.
Frau J. hat auch kein Unternehmerrisiko getragen. Das ihr in Aussicht gestellte Nettoentgelt von 2.000 DM monatlich ist als Gehalt für Botendienste (Postübergabe etc.) anzusehen; der Verlust des Gehalt nach dem Bekanntwerden der Umsatzsteuerhinterziehung stellt ein typisches Arbeitnehmerrisiko dar. Die Kosten für die Büromiete sind Frau J. von Herrn P. erstattet worden; an dem Gewinn der eigentlichen Geschäftstätigkeit war sie nicht beteiligt. Der Senat schließt sich auch hier der Sachverhaltswürdigung durch das Landgericht H. an. Da die Beteiligten gegen die Verwertung der Beweisergebnisse des Landgerichts H. keine substantiierten Einwände erhoben haben, hat der Senat dessen Beweisergebnisse bei seiner Entscheidung heranziehen können (BFH-Beschluss vom 22. März 1988 VII B 193/87, BFH/NV 1988, 722, 723).
Der Astin kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorträgt, sie habe darauf vertraut, dass die Fa. M. auch tatsächlich unternehmerisch tätig geworden sei. Denn anders als bei der - zivilrechtlich vorzunehmenden - Bestimmung des Leistenden/Leistungsempfängers ist der gute Glaube daran, dass der - zivilrechtliche bestimmte - Leistende auch tatsächlich Unternehmer i.S.d. § 2 UStG ist, nicht geschützt.
Festzuhalten ist demnach, dass der Fa. M. die Umsätze des Herrn P. zwar zuzurechnen sind. Da die Fa. M. aber nicht selbständig tätig geworden ist, mangelt es an der nach § 2 UStG erforderlichen Unternehmereigenschaft, die wiederum nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UStG zwingende Voraussetzung für den von der Astin begehrten Vorsteuerabzug ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.