Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 08.03.2001, Az.: 9 K 665/94
Versäumung der Einspruchsfrist
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 08.03.2001
- Aktenzeichen
- 9 K 665/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 14581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2001:0308.9K665.94.0A
Tatbestand
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,
die Steuer unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom ... und Änderung des Bescheids vom ... soweit herabzusetzen als sie sich bei Abzug negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück Nr. 163 in H. von ... DM mindert.
Der Vertreter des FA hat beantragt,
die Klage abzuweisen
Gründe
Die Klage war aus den in dem Gerichtsbescheid vom 24. Mai 1996 dargelegten Gründen abzuweisen, denn darin wird die Rechtslage zutreffend wiedergegeben. Der Senat sieht deshalb gemäß § 90a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der weiteren Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen ab.
Er fügt lediglich ergänzend hinzu: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist (§ 110 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -) war nicht zu gewähren. Denn die Klägerin hat es unterlassen, den mittels Postzustellungsurkunde bewirkten Eingang des Steuerbescheides am 10. Januar 1992 festzuhalten. Darauf ist die verspätete Einlegung des Einspruchs am 14. Februar 1992 zurückzuführen. Der Senat wertet dies als zumindest leicht fahrlässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.