Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 25.02.2004, Az.: 1 A 136/02

Beförderung; Bundesbesoldungsordnungen; Eingruppierung; Fachlehrer

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
25.02.2004
Aktenzeichen
1 A 136/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50522
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Fachlehrerin an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung mit der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 NLVO a. F.), die in Hessen in die Besoldungsgruppe A 11 HessBesO eingestuft war und nach ihrer Übernahme durch das Land Niedersachsen mit ihrem Einverständnis in die Besoldungsgruppe A 10 NBesO eingestuft wurde, hat auch dann keinen Anspruch auf Beförderung oder Schadenersatz in Form einer Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 11 NBesO, wenn sie an ihrer Schule höherwertige, z. T. nach Besoldungsgruppe A 11 oder A 12 NBesO bewertete Aufgaben wahrnimmt.

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt ihre Beförderung nach Besoldungsgruppe A 11 NBesO und die Einweisung in eine entsprechende Planstelle, hilfsweise entsprechenden Schadensersatz.

2

Die am ... geborene Klägerin bestand im September 1967 in Hessen am Pädagogischen Fachinstitut ... die Erste Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern an öffentlichen Schulen. Im Oktober 1967 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den hessischen Schuldienst eingestellt. Am 24. Juni 1971 legte sie die Zweite Prüfung für die Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern für die Lehrfächer Hauswirtschaft und Werken ab und wurde im April 1972 in das Beamtenverhältnis auf Probe des Landes Hessen übernommen. Mit Verfügung vom 24. November 1971 wies der Regierungspräsident in Darmstadt sie mit Wirkung vom 25. Juni 1971 in die Besoldungsgruppe A 11 HessBesO ein. Im Januar 1974 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Fachlehrerin für musisch-technische Fächer ernannt und in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 HessBesO eingewiesen. In der Folgezeit unterrichtete sie an der ... Schule in ... die Fächer Polytechnik und Kunsterziehung.

3

Auf ihren Wunsch wurde sie 1984 in den niedersächsischen Landesdienst übernommen und unterrichtet seither an der Haupt- und Realschule/Orientierungsstufe in ... Unter dem 24. Mai 1984 erkannte der Niedersächsische Kultusminister die in Hessen erworbene Befähigung aufgrund der Zweiten Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in musisch-technischen Fächern gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 NLVO i. V. m. § 22 a NBG als Befähigung für die Laufbahn des Fachlehrers an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen im Land Niedersachsen an. Unter dem 18. Juni 1984 erklärte sich die Klägerin auf Nachfrage der Beklagten ausdrücklich damit einverstanden, in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 NBesO eingewiesen zu werden. Mit Verfügung vom 20. August 1984 übertrug die Beklagte der Klägerin das Amt einer Fachlehrerin bei der Hauptschule mit Orientierungsstufe ... und wies sie mit Wirkung vom 1. August 1984 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 10 NBesO ein.

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Die Klägerin unterrichtet seit 1992 neben ihren Fächern Werken, Hauswirtschaftslehre und Kunsterziehung auch in den Fächern Deutsch, GSW und Arbeit/ Wirtschaft/Technik sowie als Klassenlehrerin der Klassen 7 bis 10. Seit 1998 unterrichtet sie im Fach Arbeit/Wirtschaft/Technik auch im Realschulzweig. Diese Tätigkeiten sind solche, die nach Besoldungsgruppe A 11 oder A 12 NBesO zu bewerten sind.

5

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2001 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf gerichtliche Entscheidungen, sie nach Besoldungsgruppe A 11 NBesO zu befördern und zu diesem Zweck der Haupt- und Realschule/Orientierungsstufe ... eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 NBesO zur Verfügung zu stellen. Sie habe einen entsprechenden Schadenersatzanspruch, weil nur auf diese Weise die bisherige Fürsorgepflichtverletzung und gleichheitswidrige Handhabung abgestellt werden könne.

6

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2001 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass es sich bei der Laufbahn des Fachlehrers an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen um eine niedersächsische Laufbahn handele, die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 Bes. NLVO vom 12. Februar 1979 (Nds.GVBl. S. 62) geregelt gewesen sei. In der Fassung der Bes. NLVO 1986 (vom 24.11.1986, Nds.GVBl. S. 347) sei diese Laufbahn nicht mehr genannt, sie sei mit Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. Dezember 1986 geschlossen worden. Da die oben angegebene Laufbahn bundesrechtlich nicht geregelt sei, habe es auch keine bundesrechtliche Zuordnung des entsprechenden Amtes zu einer Besoldungsgruppe der BBesO gegeben. Die Zuordnung des Amtes der Fachlehrerin an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen habe sich daher nach der Landesbesoldungsordnung gerichtet. Nach der Niedersächsischen Besoldungsordnung 1978 (vom 31.10.1978, Nds.GVBl. S. 771) sei das Amt des Fachlehrers an einer solchen Schule der Besoldungsgruppe A 10 NBesO zugeordnet worden. Die Landesbesoldungsordnung habe kein Beförderungsamt für diese Laufbahn vorgesehen. Auch die derzeit geltende Niedersächsische Besoldungsordnung (vgl. NBesG vom 5. Juni 1977, Nds.GVBl. S. 244, zuletzt geändert vom 30.10.2001, Nds.GVBl. S. 668) enthalte keine andere Regelung. Es sei somit gesetzlich nicht vorgesehen, dass einer Fachlehrerin der oben angegebenen niedersächsischen Laufbahn ein höherwertiges Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen werden könne. Eine andere Zuordnung als die zur Besoldungsgruppe A 10 NBesO sei nicht möglich. Die von der Klägerin angeführten Gerichtsurteile träfen den vorliegenden Sachverhalt nicht. Diesen Gerichtsurteilen hätten jeweils Sachverhalte zugrunde gelegen, in denen bereits in der Besoldungsordnung ein höherwertiges Amt ausgewiesen gewesen sei und von dem jeweiligen Kläger die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes und die Einweisung in die höhere Besoldungsgruppe erfüllt worden seien. In den diesen Urteilen zugrundeliegenden Fällen habe somit bereits ein gesetzlich geregelter Anspruch auf eine höhere Besoldung bestanden. Gerade dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Soweit die Klägerin höherwertige Aufgaben wahrnehme, könne allein hieraus kein Anspruch auf eine höhere Besoldung hergeleitet werden.

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Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, ihr Anspruch gründe sich darauf, dass sie seit vielen Jahren gerade nicht wie eine Fachlehrerin an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen eingesetzt werde, sondern Tätigkeiten verrichte, die exakt denen entsprächen, die ihre Kollegen der Besoldungsgruppe A 11 oder gar A 12 NBesO ebenfalls wahrnähmen. Von daher sei zu überlegen, ob für sie nach Schließung der Laufbahn nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 Bes. NLVO 1979 ein Laufbahnwechsel in Betracht komme, der es ermögliche, sie unter Berücksichtigung des Gleichheitsbehandlungsgrundsatzes nach Besoldungsgruppe A 11 NBesO zu befördern. Subsidiär sei sie aber jedenfalls im Wege des Schadensersatzes dienst- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wenn sie nach Besoldungsgruppe A 11 NBesO befördert worden wäre. In diesem Zusammenhang seien die zitierten Urteile sehr wohl einschlägig. Schließlich sei § 7 Abs. 1 Bes. NLVO 1986 i. V. m. § 11 Abs. 2 NLVO zu entnehmen, dass in der oben genannten Laufbahn des gehobenen Dienstes Beförderungen nach Besoldungsgruppe A 11NBesO ohne Weiteres möglich seien. Entsprechendes ergebe sich bereits aus § 7 Abs. 1 Bes. NLVO 1979 i. V. m. § 10 Abs. 2 NLVO in der damals geltenden Fassung. Alles andere sei ein gravierender Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Unter Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides führte sie an, dass gemäß § 5 Abs. 2 NLVO die von einem Laufbahnbewerber erworbene Befähigung für eine Laufbahn als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden könne. Dies gelte nicht, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben sei. Letzteres sei im vorliegenden Fall gegeben. Die Besoldungsgruppe A 11 NBesO sei derzeit nur in speziellen Lehrerlaufbahnen (z.B. Jugendleiterin oder Fachlehrerin für künstlerischen Entwurf) ausgewiesen. Schon von daher stelle sich die Frage, in welche Laufbahn die Klägerin wechseln könne. In Betracht käme allenfalls die Laufbahn des Lehramtes an Grund-, Haupt- und Realschulen gemäß § 4 Abs. 1 Bes. NLVO 1996 (vom 18.3.1996, Nds.GVBl. S. 51, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. 10. 2001, S. 652). Eingangsamt dieser Laufbahn sei die Besoldungsgruppe A 12 NBesO. Die Befähigung für diese Laufbahn erwerbe, wer ein Studium an einer Hochschule mit dem Bestehen der Ersten Staatsprüfung für das betreffende Lehramt abschließe, den Vorbereitungsdienst ableiste (vgl.§ 4 Bes. NLVO) und die Zweite Staatsprüfung (Laufbahnprüfung) bestehe. Für die Laufbahn des Fachlehrers an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen sei dagegen gem. § 5 Bes. NLVO 1979 eine Institutsausbildung und eine schulpraktische Ausbildung von zusammen regelmäßig mindestens vier Jahren und eine zweite staatliche Prüfung in zwei musisch-technischen Fächern ausreichend gewesen. Aus- und Fortbildung der oben angegebenen Laufbahnen seien somit in der jeweiligen Bes. NLVO in unterschiedlicher Art und Weise geregelt. Eine Gleichwertigkeit könne somit nicht festgestellt werden und ein Laufbahnwechsel sei nicht möglich. Nach den von der Klägerin zitierten Urteilen handele der Dienstherr nur dann fürsorgepflichtwidrig, wenn eine Diskrepanz zwischen gesetzlicher Stellenbewertung und tatsächlicher Besoldung bestehe. Aus Fürsorgegründen könne der Dienstherr ausnahmsweise nur dann verpflichtet werden, eine Beförderungsmöglichkeit zu schaffen, wenn es sich dabei um eine Maßnahme der Exekutive handele, mit der der bereits anderweitig geäußerte Wille des Gesetzgebers verwirklicht werde. Im vorliegenden Fall sei aber gerade nicht gesetzlich geregelt, dass eine Fachlehrerin für Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen nach Besoldungsgruppe A 11 NBesO oder höher besoldet werden könne. Aus § 7 Abs. 1 Bes. NLVO i. V. m. § 11 Abs. 2 NLVO ergebe sich lediglich, dass bei Beförderungen in den Lehrerlaufbahnen des gehobenen Dienstes keine bestimmte Dienstzeit zurückgelegt sein müsse. Aus dieser Vorschrift allein könne nicht geschlossen werden, dass eine Beförderung vorzunehmen sei. Diese Vorschrift komme vielmehr erst dann zur Anwendung, wenn eine Beförderung aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften vorgenommen werden solle. Da bereits die Landesbesoldungsordnung 1978 keine Beförderungsmöglichkeit für Fachlehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen vorgesehen habe, sei nicht zu erkennen, inwieweit durch das Schließen der Laufbahn der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sein solle. Soweit die Klägerin vortrage, sie nehme Aufgaben wahr, die denen entsprächen, die ihre Kollegen der Besoldungsgruppe A 12 wahrnehmen, liege schon deshalb keine Ungleichbehandlung vor, weil diese Lehrkräfte eine andere Vor- und Ausbildung besäßen. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass gemäß § 14 Abs. 5 NBG ein Rechtsanspruch auf Beförderung nicht bestehe.

9

Daraufhin hat die Klägerin am 16. April 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihren bisherigen Vortrag wiederholt.

10

Die Klägerin beantragt,

11

die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 12. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2002 zu verpflichten, sie nach Besoldungsgruppe A 11 NBesO zu befördern und zu diesem Zweck der Haupt- und Realschule/Orientierungsstufe ... eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 NBesO zur Verfügung zu stellen,

12

hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2002 zu verpflichten, sie im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wenn sie gemäß ihrem Antrag vom 24. Oktober 2001 nach Besoldungsgruppe A 11 NBesO befördert worden wäre.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

15

und wiederholt ihrerseits die Begründungen der angefochtenen Bescheide.

16

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

18

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Beförderung und auch keinen Anspruch auf Schadensersatz in entsprechender Höhe; der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2002 ist mithin rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

19

Die Kammer verweist wegen der Begründung zunächst auf die angefochtenen Bescheide der Beklagten, deren Gründe sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Im Hinblick auf die Klagebegründung insbesondere hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruches ist noch Folgendes anzuführen:

20

Die Klägerin ist auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Bes. NLVO 1979 eingestellt worden. Danach konnte als Fachlehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen eingestellt werden, wer nach einer Institutsausbildung und einer schulpraktischen Ausbildung von zusammen regelmäßig mindestens vier Jahren eine zweite staatliche Prüfung in zwei musisch-technischen Fächern abgelegt hat. Dieses Amt ist nach der Anlage der Niedersächsischen Besoldungsordnung A (NBesO) zum NBesG 1978 der Besoldungsgruppe 10 zugeordnet gewesen. Demgegenüber setzte bereits nach § 4 Bes. NLVO 1979 die Einstellung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bzw. Realschulen ein Studium an einer Pädagogischen Hochschule oder an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Abschluss durch die Erste Staatliche Prüfung bzw. ein sechssemestriges fachwissenschaftliches Studium und ein zweisemestriges erziehungswissenschaftliches Studium sowie die Erste Staatliche Prüfung für dieses Lehramt voraus. Nach heutigem Recht ist gemäß § 4 Bes. NLVO für die Laufbahn des nunmehr einheitlichen Lehramts an Grund-, Haupt- und Realschulen sowie für Sonderpädagogik ein Studium an einer Hochschule - ausgenommen Fachhochschule - mit dem Abschluss der Ersten Staatsprüfung für dieses Lehramt erforderlich.

21

Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin unstreitig nicht. Im Gegensatz zu der Ingenieurschulausbildung hat der Bundesgesetzgeber Fachlehrer mit Ausbildungen an Vorgängereinrichtungen von Fachhochschulen nicht in die Ämterbewertung nach den Besoldungsgruppen A 11 (Eingangsamt) und A 12 BBesO (Beförderungsamt) einbezogen. Die Regelung der Besoldung der nicht durch die bundesrechtliche Einstufung in die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 BBesO erfassten Fachlehrer ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung ist den Ländern vorbehalten. Nr. 15 der Vorbemerkung zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B verpflichtet sie, Fachlehrer ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung besoldungsrechtlich niedriger einzustufen. Dies ist mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar und auch sonst verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerwG, Urt. v. 21.12.2000 - 2 C 41.99 -, DVBl. 2001, 747 m. w. N.). Demzufolge wurden die Fachlehrer für musisch-technische Fächer nach der Anlage zum NBesG 1978 in die Besoldungsgruppe A 10 NBesO eingestuft, ohne eine Beförderungsmöglichkeit vorzusehen.

22

Ein Laufbahnwechsel der Klägerin auf der Grundlage des § 22 a NBG ist nicht möglich, da die Vor- und Ausbildung für die - inzwischen im Übrigen nicht mehr existierende - Laufbahn der Fachlehrer an Grund-, Haupt- und Realschulen einerseits und die Laufbahn der Lehrer an diesen Schulen sich durch das in letzterem Fall bestehende zusätzliche Erfordernis des Studiums an einer Hochschule unterscheidet und es daher an der Gleichwertigkeit der Laufbahnen fehlt.

23

Unerheblich ist, dass die Klägerin in Hessen früher bereits in die Besoldungsgruppe A 11 HessBesO eingewiesen war, da sie in Diensten des Landes Niedersachsen tätig ist. Das Land Niedersachsen ist aufgrund seines gesetzgeberischen Ermessens nicht verpflichtet, abweichende Bestimmungen aus anderen Bundesländern zu übernehmen. Des Weiteren liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Verhältnis zu den besser besoldeten Kolleginnen und Kollegen der Klägerin, die ebenso wie sie eingesetzt werden, nicht vor, weil diese über eine höherwertigere Ausbildung als die Klägerin verfügen. Dass die Klägerin im Laufe der Jahre aufgrund von „Engpässen“ auf Drängen des Schulrektors und auch aus eigenem Antrieb heraus sowie ggf. mit Wissen und stillschweigendem Dulden der Beklagten und des Ministeriums höherwertige Aufgaben übernommen hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die von der Klägerin angeführten gerichtlichen Entscheidungen (OVG Bremen, Urt. v. 18.9.2002 - 2 A 197/01 -, NVwZ-RR 2003, 578; VG Stade, Urt. v. 4.11.1985 - 4 VG A 53/83 - und hieran anschließend OVG Lüneburg, Urt. v. 26.2.1991 - 2 OVG A 37/86 -) betreffen andere Sachverhalte und sind auf die hier streitige Besoldungseinstufung einer Fachlehrerin nicht einschlägig.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

25

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.