Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 25.02.2004, Az.: 1 A 315/01

Anhängigkeit des Disziplinarverfahrens; Disziplinarverfahren; Feststellungsklage; Rechtshängigkeit; Unzulässigkeit der Feststellungsklage

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
25.02.2004
Aktenzeichen
1 A 315/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Klärung von Dienstpflichten im Wege der Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO ist unzulässig, wenn bereits vor den Disziplinargerichten ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung dieser Dienstpflichten anhängig ist.

2. Für eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zur Klärung von Dienstpflichten entfällt das Feststellungsinteresse spätestens dann, wenn durch ein rechtskräftiges Disziplinarurteil eine schuldhafte Verletzung dieser Dienstpflichten geklärt worden ist.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass für ihn eine Dienstpflicht, drei Medien-/praktische Fächer an der von ihm geleiteten Berufsschule nur im ungeteilten Klassenverband unterrichten zu lassen, nicht bestand und er berechtigt war, als Schulleiter die Gesamtkonferenz der Berufsschule an Fragen der Klassenteilung in den drei Fächern zu beteiligen und deren Beschlüsse geltend zu machen.

2

Der am 6. Januar 1944 geborene Kläger war Oberstudiendirektor und Leiter der Berufsbildenden Schulen B.. Nachdem mit Verfügungen vom 14. Oktober 1994 und 6. April 1995 disziplinarische Vorermittlungen gegen ihn eingeleitet worden waren, wurde mit Verfügung vom 12. Dezember 1995 ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet, und zwar im Wesentlichen wegen des Vorwurfs der Verletzung von Dienstpflichten durch Nichtbeachten eines Teilungsverbots von Klassen.

3

Seit dem 10. April 1996 war der Kläger bei vollen Dienstbezügen vorläufig des Dienstes enthoben. Sein im Mai 1999 gestellter Antrag auf Aufhebung dieser Maßnahme blieb ohne Erfolg (Beschluss der Disziplinarkammer bei dem VG Lüneburg vom 15.9.1999 - 10 A 3/99 -; die dagegen erhobene Beschwerde nahm der Kläger zurück).

4

Mit Erlass vom 9. August 1999 war der Kläger zur Unterrichtserteilung an die Berufsbildenden Schulen in C. abgeordnet worden. Auf seinen Antrag hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 6. September 1999 (1 B 85/99), der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. November 1999 (2 M 3649/99) bestätigt wurde, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen seine Abordnung angeordnet mit der Begründung, der Abordnung stehe die vorläufige Dienstenthebung entgegen.

5

Am 19. Januar 2000 ging bei der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg die förmliche Anschuldigungsschrift ein, die der Einleitungsbehörde im Oktober 2000 zur Behebung von Mängeln zurückgereicht wurde. Am 9. März 2001 wurde die Anschuldigungsschrift der Disziplinarkammer erneut vorgelegt. Diese enthielt sechs Anschuldigungspunkte.

6

Am 29. Oktober 2001 hat der Kläger die vorliegende Feststellungsklage nach § 43 VwGO erhoben, mit der er die Feststellung des Nichtbestehens der Dienstpflichten begehrt, deren Verletzung ihm im Disziplinarverfahren vorgeworfen wird.

7

Während des Klageverfahrens hat die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg gemäß § 16 a NDO die Anschuldigungspunkte 2.1 und 3 aus dem Verfahren ausgeschieden. Durch Urteil vom 25. Januar 2002 (10 A 1/00) hat sie den Kläger einer Dienstpflichtverletzung hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 4 und 5 sowie 2.5 (zweiter Teil) für schuldig befunden und seine Dienstbezüge für 18 Monate in Höhe von 10 v.H. gekürzt. Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.6 und den ersten Teil des Anschuldigungspunktes 2.5 hat die Disziplinarkammer eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung verneint.

8

Auf die Berufung der Einleitungsbehörde und des Klägers hat der Niedersächsische Disziplinarhof mit Urteil vom 6. November 2003 (2 NDH L 4/02) das Urteil der Disziplinarkammer aufgehoben und den Kläger in das Amt eines Oberstudienrates (Amt der Besoldungsgruppe A 14) versetzt. Der Niedersächsische Disziplinarhof hatte zuvor teilweise das unter 2.5 der Anschuldigungsschrift gerügte Verhalten gemäß § 16 a NDO aus dem Verfahren ausgeschieden. Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 1, 2.2, 2.3, 2.4 und 2.6 hat er im Wesentlichen abweichend von der Auffassung der Disziplinarkammer ebenfalls eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung des Klägers bejaht und die Auffassung der Disziplinarkammer hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 4 und 5 bestätigt.

9

Zur Begründung der aufrechterhaltenen Klage legt der Kläger zum einen dar, dass er für die Klage ein baldiges Feststellungsinteresse habe. Die Frage des Bestehens bzw. Nichtbestehens von beamtenrechtlichen Dienstpflichten müsse mit Rechtskraftwirkung festgestellt werden, damit seine Vorgesetzten keinerlei Einwände gegen sein dienstliches Verhalten mehr formulieren könnten. Im Disziplinarverfahren werde diese Vorfrage nicht ausreichend geklärt und sie sei auch nicht ausreichend geklärt worden. Im Übrigen sei die Frage des Bestehens bzw. Nichtbestehens von Dienstpflichten und die Frage deren Verletzung wichtig für weitere von ihm angestrengte bzw. geplante Prozesse. Dies gelte insbesondere für das geplante Wiederaufnahmeverfahren des Disziplinarverfahrens. Zum anderen legt der Kläger umfänglich dar, dass seine Pflicht, den Unterricht in den streitigen Fächern nur im ungeteilten Klassenverband zu unterrichten, nicht bestanden habe und er berechtigt gewesen sei, die Gesamtkonferenz mit der Frage der Klassenteilung zu befassen und deren Beschlüsse geltend zu machen.

10

Der Kläger beantragt,

11

festzustellen, dass

12

bis zum 31.07.1996 nach schulrechtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes Niedersachsen keine Dienstpflicht des Klägers als Schulleiter bestand, an der BBS D. in den Medien-/praktischen Fächern

13

- „Ernährungspraxis“ und Gesundheitspflege“ in den

14

 Berufsfachschulen-Sozialpflege;

15

- „Kunsterziehung/Werken“ und die praktischen

16

 „Übungen“ im Fach Angewandte Didaktik und

17

 Methodik der Berufsfachschule-Kinderpflege;

18

- „Kunsterziehung/Werken“ und die „Übungen“ im Fach

19

 Didaktik und Methodik mit Übungen der Fachschule-

20

 Sozialpädagogik.

21

nur im ungeteilten Klassenverband unterrichten zu lassen.

22

keine Dienstpflicht des Klägers bestand, die im Antrag zu Ziff. 1. genannten Medien-/praktischen Fächer nur im ungeteilten Klassenverband zu unterrichten, da eine 100%ige Unterrichtsversorgung Lehrerstunden für die hälftige Teilung alle praktischen Fächer ohne*) in den Schulformen Berufsfachschulen Sozialpflege und Kinderpflege sowie Fachschule Sozialpädagogik beinhaltet und die Unterrichtsversorgung durch die Klassenteilung in diesen Fächern oder den Verzicht darauf keinerlei Veränderung erfährt, der Verzicht auf die Klassenteilung in diesen Fächern von daher auch nicht zum Zwecke des sparsamen Umgangs mit Haushaltsmitteln des Landes Niedersachsen zu begründen ist.

23

hilfsweise zu 1.: neben der allgemeinen Rechtslage vor dem 31.05.1995 auch keinerlei Weisung der Bezirksregierung Lüneburg an die BBS D. ergangen war, die eine Dienstpflicht des Klägers als Schulleiter begründete, in den im Antrag Ziffer 1. genannten Medien-/praktischen Fächern der BBS D. nur in ungeteiltem Klassenverband unterrichten zu lassen, obwohl der Bezirksregierung Lüneburg die Teilungspraxis immer bekannt war.

24

hilfsweise zu 1.: entgegen den Nicht-Teilungs-Verfügungen der BR LG an die BBS III Celle vom 31.05., 01./04.08., 08.08., 21.08. und 24.11.95 sowie 03.01.96 keine Dienstpflicht des Klägers bestand, die im Antrag zu Ziff. 1. genannten Medien- und praktischen Fächer nur im ungeteilten Klassenverband zu unterrichten, solange

25

a. das Teilungsverbot der BR LG vom 31.05.1995 auf der Grundlage wahrheitswidrig behaupteter Tatsachen erging.

26

b. an der BBS D. für einen Unterricht keine Unterrichtskonzepte für einen Unterricht in ungeteilten Klassen existierten, die mit den Rahmenrichtlinien vereinbar waren.

27

c. die BR LG dem Kläger als Schulleiter der BBS D. keine Fachberatung zur korrekten Umsetzung der Nicht-Teilungs-Weisungen gewährte.

28

d. die Remonstrationen des Klägers als Schulleiter der BBS D. gegen die Nicht-Teilungs-Weisungen der BR LG an die BBS D. vom 31.05., 01./04.08., 08.08 und 24.11.95 sowie 03.01.96 durch BR LG und/oder MK unbeschieden geblieben waren.

29

e. in der BBS D. der Gesundheitspflegeraum für das Fach „Gesundheitspflege“, die Werkräume für das Fach „Kunsterziehung/Werken“ und die Küchen für das Fach „Ernährungspraxis“ nur mit je zwölf Schülerarbeitsplätzen eingerichtet waren.

30

f. diese Nicht-Teilungs-Weisungen der BR LG zum Schuljahr 1995/96 nur an die BBS D. gingen und die anderen einschlägigen Berufsschulen weiterhin in den streitigen Fächern teilen durften.

31

g. an der BBS D. nicht ausgeschlossen war, dass durch die Befolgung der Nicht-Teilungs-Verfügung die Arbeitsfähigkeit und der Schulfriede an der BBS D. durch Schüler- und Elternproteste beeinträchtigt werde.

32

5. (höchst-)hilfsweise zu 1. und 4.:

33

a. keine Dienstpflicht des Klägers zur Umsetzung der Nicht-Teilungs-Verfügung der BR LG vom 21.08.95 bestand, da die BR LG diese mit Verfügung vom 06.09.95 ausgesetzt hatte.

34

b. keine Dienstpflicht des Klägers bestand, die Nicht-Teilungs-Weisungen der BR LG vom 24.11.95 und 03.01.96 umzusetzen, da diese auf falschen Ergebnissen einer fachaufsichtlichen Überprüfung der BBS D. beruhten.

35

c. der Kläger schon deshalb nicht gegen die Nicht-Teilungs-Verfügungen der BR LG vom 31.05., 01./04.08., 08.08. und 24.11.95 sowie 03.01.96 verstoßen hat, weil diese von ihm als Schulleiter der BBS D. soweit umgesetzt worden waren, wie dies ohne Fachberatung der BR LG für eine richtlinienkonforme Umsetzung möglich war.

36

6. der Kläger berechtigt war, als Schulleiter der BBS D. die Gesamtkonferenz an Fragen der Klassenteilung in den Medien-/praktischen Fächern nach Antrag Ziff. 1 zu beteiligen und die Beschlüsse der Gesamtkonferenz der E., womit die Nicht-Teilungs-Weisungen zurückgewiesen worden sind, wegen Eingriffs in autonome Rechte der Schule nach § 43 NSchG geltend zu machen.

37

7. hilfsweise, die Sache an die Disziplinarkammer zu verweisen und außerdem die Berufung zuzulassen.

38

Die Beklagte beantragt,

39

die Klage abzuweisen.

40

Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei unzulässig. Sie betreffe ausschließlich Fragen, die bereits Gegenstand des gegen den Kläger anhängigen Disziplinarverfahrens sei. Die Disziplinargerichte hätten die Sachverhalte, deren Feststellung der Kläger begehre, zu klären und zu bewerten. Im Übrigen sei vom Niedersächsischen Disziplinarhof in seinem Urteil vom 6. November 2003 das Bestehen der vom Kläger bestrittenen Pflichten und die Nichtbeachtung dieser Pflichten als Dienstpflichtverletzung festgestellt und der Kläger in das Amt eines Oberstudienrates versetzt worden.

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte, den der Gerichtsakten 1 B 85/99, 10 A 3/99 und 10 A 1/00 sowie den der vom Kläger eingereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

42

Die Feststellungsklage hat keinen Erfolg.

43

Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt wird (§ 43 Abs. 2 VwGO).

44

Die vom Kläger begehrte Klärung, ob und in welchem Umfang für ihn beamtenrechtliche Dienstpflichten bestehen und ob er dienstliche Maßnahmen ergreifen darf, kann zwar grundsätzlich Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Denn deren Gegenstand kann auch das Bestehen (nur) eines selbständigen Teils eines Rechtsverhältnisses, also auch Art und Ausmaß der aus einem öffentlichen Rechtsverhältnis entstehenden Rechte und Pflichten sein. Feststellungsfähig ist nicht nur das Rechtsverhältnis als ganzes, sondern sind auch einzelne Berechtigungen und Verpflichtungen, die als Ausfluss eines umfassenden Rechtsverhältnisses aus diesem erwachsen (so schon OVG Münster, Urteil vom 24.11.1960 - VIII A 388/58 -, DÖV 1961, 270; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 43 Rn 12 m.w.N.).

45

Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der vorliegenden Feststellungsklage maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aber kein berechtigtes Interesse mehr an den von ihm begehrten Feststellungen.

46

Das in § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse schließt zwar grundsätzlich auch jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein (vgl. Kopp/Schenke, aaO, § 43 Rn 23), so dass ein Beamter konkrete Fragen hinsichtlich seiner Verpflichtungen und Berechtigungen durch eine Feststellungsklage klären kann, wenn dies im Hinblick auf zu erwartende Sanktionen erfolgen soll, wozu sowohl ein Disziplinarverfahren, eine Geldbuße oder auch ein Strafverfahren sowie ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren gehören können. In allen diesen Fällen ist aber anerkannt, dass das berechtigte Interesse an einer Feststellung spätestens dann entfällt, wenn die zu erwartende Sanktion in den betreffenden Verfahren rechtskräftig verhängt worden ist. In einem solchen Fall besteht kein Bedürfnis mehr, eine Vor- oder Teilfrage des „Sanktionsverfahrens“ noch durch eine verwaltungsgerichtliche Feststellung zu klären (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rn 23 und 24; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2003, § 43 Rn 53 und 54; OVG Münster, Urteil vom 31.1.1996 - 13 A 6644/95 -, NVwZ-RR 1997 264 [OVG Berlin 19.03.1996 - 2 L 1.96]; VG Frankfurt, Urteil vom 11.2.1987 - III/1 - 1447/86 -, NVwZ 1988, 470).

47

Im vorliegenden Fall ist das Disziplinarverfahren gegen den Kläger, in dem gerade die Frage des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Dienstpflichten, die der Kläger hier festgestellt wissen will, bedeutsam war, inzwischen rechtskräftig vor dem Niedersächsischen Disziplinarhof abgeschlossen worden. Die von dem Kläger im vorliegenden Verfahren begehrten Feststellungen sind von dem Disziplinarhof in dem dortigen Verfahren und insbesondere in seinem Urteil vom 6. November 2003 (2 NDH L 4/02) sämtlichst beschieden worden. Damit ist in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der vorliegenden Feststellungsklage maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Feststellungsinteresse des Klägers nicht mehr gegeben.

48

Ein berechtigtes Interesse ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger beabsichtigten Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich der gegen ihn verhängten Disziplinarmaßnahme. Zwar ist die Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens auch nach rechtskräftigem Abschluss gemäß § 97 NDO grundsätzlich möglich. Aus den Regelungen über die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens in § 97 NDO ergibt sich aber eindeutig und offenkundig, dass selbst ein für den Kläger positives Feststellungsurteil des erkennenden Gerichts keinen Wiederaufnahmegrund darstellen würde (vgl. auch Bieler/Lukat, NDO, Stand: September 2001, § 97 Rn 10).

49

Die hilfsweise beantragte Verweisung des Rechtsstreits an die Disziplinarkammer kommt angesichts der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung grundsätzlich gegebenen Feststellungsklage und dem lediglich fehlenden Feststellungsinteresse nicht in Betracht.

50

Ergänzend und mit Blick auf die Dauer des Verfahrens sei darauf hingewiesen, dass die Feststellungsklage bei ihrer Erhebung vor dem erkennenden Gericht gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG unzulässig war. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann die Sache während der Rechtshängigkeit von keiner anderen Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die Rechtshängigkeit einer Streitsache bei einem anderen Gericht, wozu auch die Disziplinargerichte gehören, hat danach zur Folge, dass eine neue Klage bezüglich desselben Streitgegenstandes unzulässig ist. Im vorliegenden Fall waren die vom Kläger begehrten Feststellungen bereits Gegenstand des vor der Disziplinarkammer gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens gewesen. Denn mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift am 19. Januar 2000 war das Disziplinarverfahren nach § 66 Abs. 1 NDO vor der Disziplinarkammer anhängig geworden. Die vom Kläger zur Feststellung gestellten Sachverhalte waren von der Einleitungsbehörde als Dienstpflichtverletzungen gewertet worden. Die Prüfung, dass die von der Beklagten behaupteten Dienstpflichten bestanden und der Kläger diese verletzt hat, war neben der Frage der Schuldhaftigkeit der Pflichtverletzung gerade Aufgabe der Disziplinargerichte. Denn in § 134 Abs. 1 NDO ist geregelt, dass für die Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren und für die richterliche Nachprüfung der aufgrund der Niedersächsischen Disziplinarordnung ergehenden Anordnungen und Entscheidungen der Dienstvorgesetzten, der Untersuchungsführer und Einleitungsbehörden die Disziplinargerichte ausschließlich zuständig sind. Hieraus ergibt sich, dass für alle Streitigkeiten, die dem Disziplinarrecht entstammen, die ausschließliche Zuständigkeit der Disziplinargerichte besteht (vgl. Bieler/Lukat, a.a.O., § 134 Rn 1). Aus diesem Grund konnte das Disziplinargericht sein Verfahren auch nicht gemäß § 17 NDO wegen Vorgreiflichkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage aussetzen (vgl. Bieler/Lukat, NDO, a.a.O. § 17 Rn 14) und hat einen entsprechenden Antrag des Klägers dementsprechend abgelehnt. Dass die Frage des Bestehens von Dienstpflichten und deren Verletzung für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nur eine Vor- bzw. Teilfrage war, ändert nichts am insoweit identischen Sachverhalt.

51

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

52

Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.