Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 11.02.2004, Az.: 5 A 24/03
Abdeckung; Friedhofsrecht; Friedhofssatzung; Friedhofswesen; Friedhofszweck; Gestaltung; Gestaltungsfreiheit; Grab; Grababdeckung; Grabplatte; Ruhezeit; Satzung; Verwesung; Verwesungsprozess; Verzögerung; Zersetzungsvorgang
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 11.02.2004
- Aktenzeichen
- 5 A 24/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 51044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 2 Abs 1 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die generelle Untersagung einer Grababdeckung mit einer Grabplatte ist nur dann mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar, wenn auf einem gemeindlichen Friedhof eine Fläche zur Verwirklichung entsprechender Wünsche bereit gestellt wird.
Die Verzögerung des Verwesungsprozesses durch eine Grabplatte über die Ruhezeit hinaus muss regelmäßig durch eine geologisch-bodenkundliche Untersuchung belegt werden.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Genehmigung für eine Grababdeckung aus Granit.
Der Kläger ist der Nutzungsberechtigte an der Grabstelle der am 24. Mai 2002 gestorbenen Frau {C.} auf dem Friedhof {D.}. Am 29. Juli 2002 beantragte er bei der Beklagten die Genehmigung für eine Grababdeckung aus Granit mit den Maßen 180 x 80 cm aufliegend auf einer Umrandung.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 26. September 2002 mit der Begründung ab, nach ihrer Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen sei das Abdecken der Grabstätte mit einer Grabplatte oder sonstigen Baumaterialien nicht gestattet.
Den vom Kläger dagegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, durch das Verbot einer Ganzabdeckung des Grabes werde das einheitliche Gesamtbild des Friedhofs gewahrt. Außerdem sei eine Ganzabdeckung mit der allgemeinen Grünflächenfunktion des Friedhofs nicht vereinbar, weil die Bepflanzung der Gräber nicht mehr möglich sei. Für die Gestattung von Ausnahmefällen sei kein Raum.
Gegen den nach dem Empfangsbekenntnis dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31. Januar 2003 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 28. Februar 2003 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Friedhofssatzung bezöge sich auf alle Friedhöfe der Beklagten. Sie schränke die Handlungsfreiheit der Nutzungsberechtigten nachdrücklich ein. Dies sei rechtswidrig, weil die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten eine durchaus übliche Gestaltung einer Grabstätte mit langer Tradition sei. Eine Verunstaltung des Friedhofs sei damit ebenso wenig verbunden wie die Störung der Andacht. Wenn die Beklagte derartige gestalterische Vorgaben machen wolle, müsse sie die freie Gestaltung von Grabflächen auf einem anderen Teil des Friedhofs gewährleisten. Dass die ausreichende Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhefrist durch die Ganzabdeckung der Grabstelle verhindert werde, habe die Beklagte weder untersucht noch sei dies bei den im Bereich der Beklagten vorherrschenden sandigen Böden zu erwarten. Wegen der seitlich offenen Konstruktion der Grababdeckung werde die Verwesung tatsächlich auch nicht behindert. Schließlich habe sich die Beklagte selbst nicht an ihre Satzungsvorschriften gehalten und Teilabdeckungen von Gräbern in Einzelfällen genehmigt oder toleriert.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die am 29. Juli 2002 beantragte Ganzabdeckung des Reihengrabes der Frau {C.} auf dem Friedhof {D.} zu genehmigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, die Bestimmungen ihrer Friedhofssatzung berücksichtigten, dass es sich bei dem Friedhof im Ortsteil {D.} um einen kleinen Waldfriedhof mit umfangreichem Baumbestand handele. Das Verbot einer Ganzabdeckung von Gräbern diene dazu, die Funktionsfähigkeit des Ökosystems "Wald" dauerhaft zu erhalten. Deshalb habe sie auch auf die Versiegelung der Friedhofswege verzichtet. Nur so blieben die natürlichen Funktionen und Wechselwirkungen von Boden, Wasser und Luft sowie Fauna und Flora weitgehend unbeeinträchtigt. Ihr gehe es damit nicht um die Durchsetzung ästhetischer Vorstellungen auf dem Friedhof. Weiter sei davon auszugehen, dass jede Ganzgrababdeckung den Verwesungsprozess verlängere und damit die Friedhofsfunktion beeinträchtige. Dies beruhe auf allgemeinen Erfahrungen, die das Niedersächsische Landesamt für Bodenforschung in Hannover bestätigt habe. Spezielle bodenkundliche Untersuchungen für den Friedhof {D.} gebe es nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Genehmigung für die von ihm beantragte Grababdeckung.
Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat die Klage am 28. Februar 2003 und damit innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 6. Januar 2003 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach dem von diesem unterzeichneten Empfangsbekenntnis am 31. Januar 2003 zugestellt worden. Wenn auch zwischen der Absendung und dem Empfang des Widerspruchsbescheides ein außergewöhnlich langer Zeitraum liegt, sind keine Anhaltspunkte für die Annahme der Beklagten erkennbar, dass der Widerspruchsbescheid zu einem früheren Zeitpunkt dem Prozessbevollmächtigten zugegangen ist. Weil auch im Übrigen die Zustellung förmlich ordnungsgemäß erfolgt ist, bestehen keine Bedenken an der Einhaltung der gesetzlichen Klagefrist.
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Gestattung der von ihm beantragten Grabplatte aus Granit auf dem Reihengrab der Frau {C.} auf dem Friedhof {D.} der Beklagten.
Gemäß § 20 Abs. 7 c der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Winsen (Luhe) vom 19. Oktober 1994 - Friedhofssatzung -, die auch für den Friedhof {D.} gilt, ist u.a. nicht gestattet das
"...
Abdecken der Grabstätte mit einer Grabplatte und sonstigen Baumaterialien (z.B. Platten, Pflasterung, Beton, Kunststoff, Dachpappe und Folie),
..."
Diese Regelung der Friedhofsordnung, die nach ihrem Wortlaut die vom Kläger beabsichtigte Abdeckung der Grabstelle untersagt, verstößt gegen höherrangiges Recht und ist deshalb unwirksam.
Die Befugnis der Beklagten als Trägerin des als nichtrechtsfähige Anstalt betriebenen Friedhofs {D.}, das Rechtsverhältnis zu den Benutzern ihrer Friedhöfe einschließlich der Gestaltung der Gräber durch eine Friedhofssatzung zu regeln, wird begrenzt durch das Grundrecht des Artikel 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des Nutzungsberechtigten an der Grabstelle (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.11.1963, BVerwGE 17, 119 (120)). Eingriffe in die verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit durch das Verbot einer bestimmten Grabgestaltung sind nur zulässig, wenn dafür legitime öffentliche Interessen oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls vorliegen (vgl. BVerfG, Urt. v. 04.04.1967, BVerfGE 21, 245 [BVerfG 04.04.1967 - 1 BvR 126/65] (249)). Die hier streitbefangene Satzungsvorschrift über die Gestaltung der Grabstelle ist damit verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn sie der Verwirklichung des Friedhofszwecks dient und durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist.
Die Beklagte hat im Laufe des Verwaltungs- und Klageverfahrens unterschiedliche Begründungen für ihre Satzungsbestimmung über das Verbot der Abdeckung einer Grabstätte mit einer Grabplatte auf dem Friedhof {D.} vorgetragen. Den Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2003 hat sie damit begründet, dass das Verbot zur Erhaltung der allgemeinen Grünflächenfunktion und des einheitlichen Gesamtbildes des Friedhofs erforderlich sei. Im Klageverfahren hat sie vorgetragen, die Regelung sei für den Schutz der natürlichen Funktionen und Wechselwirkungen von Boden, Wasser und Luft und damit für die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Ökosystems des kleinen Waldfriedhofs mit Baumbestand notwendig. Außerdem werde nach allgemeinen Erfahrungen der Verwesungsprozesses durch eine Grababdeckung wesentlich verlängert.
Die genannten Gründe rechtfertigen nicht das in § 20 Abs. 7 c Friedhofssatzung angeordnete Verbot der Abdeckung der Grabstätte mit einer Grabplatte, weil es die Handlungsfreiheit des nutzungsberechtigten Klägers unangemessen einschränkt und zur Verwirklichung des Friedhofszweckes nicht erforderlich ist.
Die Beklagte kann sich zunächst nicht darauf berufen, dass Grabplatten, weil sie der allgemeinen Grünflächenfunktion des Friedhofs widersprechen, durch die Satzungsbestimmung untersagt werden dürfen. Das Recht des Grabstellenberechtigten auf angemessene Gestaltung des Grabes erfordert, dass Verbote der Verwirklichung des Friedhofszweckes dienen und eine würdige, die Totenandacht nicht störende Grabgestaltung bezwecken. Die Abdeckung einer Grabstelle mit einer Grabplatte ist eine verbreitete und anerkannte Form der Grabgestaltung und stört als solche grundsätzlich nicht die Würde des Friedhofs und die Totenandacht (vgl. Gaedke/Diefenbach, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 8. Aufl. 2000, S. 204). Das generelle und pauschale Verbot von Grabplatten ist damit nicht ohne weiteres erforderlich, um eine würdige und angemessene Gestaltung eines Friedhofs sicherzustellen. Will der Friedhofsträger dennoch mit seiner Satzungsregelung etwa die Grünflächenfunktion des Friedhofs erhalten, ist dies, wenn wie hier auf anderen Friedhöfen keine abweichende Regelung besteht, rechtlich nur möglich, wenn er neben den der gärtnerischen Gestaltung vorbehaltenen Flächen auch "gestaltungsfreie" Friedhofsflächen vorsieht, auf denen von den gärtnerischen Vorstellungen des Friedhofsträgers abweichende Grabgestaltungen zulässig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.11.1963, aaO; Beschl. v. 07.12.1990 - 7 B 160/90, Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 14). Im Bereich der Beklagten gibt es keine gemeindliche oder kirchliche Friedhöfe mit entsprechenden "gestaltungsfreien" Friedhofsflächen. In der Friedhofssatzung sind auch keine Ausnahme- oder Befreiungsmöglichkeiten von dem Verbot in § 20 Abs. 7 c vorgesehen mit der Folge, dass die hier streitbefangene generelle Untersagung der Abdeckung einer Grabstätte mit einer Grabplatte mit den Gestaltungsanforderungen der Beklagten für ihre Friedhöfe nicht gerechtfertigt werden kann.
Auch die von der Beklagten weiter genannten Gründe für das in § 20 Abs. 7 c der Friedhofssatzung geregelte Verbot greifen nicht durch. Das Verbot ist nicht erforderlich zur Verwirklichung des Friedhofszwecks. Der Friedhofszweck besteht in der geordneten und würdigen Bestattung der Toten und in der Gewährleistung einer ungehinderten Leichenverwesung innerhalb der Ruhezeit (vgl. OVG NW, Urt. vom 11. 4. 1997, NVwZ 1998, 869 [OVG Nordrhein-Westfalen 11.04.1997 - 19 A 1211/96] mwN.). Die von der Beklagten zur Begründung des Verbots der Grababdeckung vorgetragene Erwägung, die Bestimmung diene der Erhaltung der natürlichen Funktionen und Wechselwirkungen von Boden, Wasser und Luft und damit der Funktionsfähigkeit des Ökosystems "Wald", bezieht sich auf allgemeine ökologische Grundsätze zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Natur, die nichts mit der Gewährleistung des Friedhofszwecks, d. h. der Erhaltung der würdigen Totenruhe und der ungehinderten Leichenverwesung zu tun haben. Die Friedhofsordnung dient entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Erhaltung eines funktionsfähigen Ökosystems auf dem Friedhof und damit dem Schutz der Bäume und Pflanzen. Zu deren Erhaltung gibt es andere Regelungen wie etwa die entsprechenden naturschutzrechtliche Bestimmungen.
Ob die von der Beklagten untersagte Ganzabdeckung der Grabstätte die Leichenverwesung innerhalb der Ruhezeit behindert, was eine entsprechende Untersagung zur Erhaltung des Friedhofszweckes rechtfertigen könnte (vgl. OVG NW, Urt. vom 11. 4. 1997, aaO.; VGH Bd.-Württb., Urt. vom 13. 12. 1993, NVwZ 1994, 793 [VGH Bayern 28.03.1994 - 7 CE 93/2403]), ist weder von der Beklagten belegt noch gibt es dazu einen entsprechenden allgemeinen Erfahrungsgrundsatz. Gemäß § 9 der Friedhofssatzung beträgt die Ruhezeit für Leichen auf dem Friedhof {D.} 25 Jahre. Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, nachdem die vom Kläger beabsichtigte Abdeckung der Grabstätte den Verwesungsprozess so behindert, dass er innerhalb der in der Friedhofssatzung vorgesehenen Ruhezeit nicht abgeschlossen wäre. In den von dem Niedersächsischen Landesamt für Bodenforschung herausgegebenen Grundsätzen zu den "Bodenkundliche(n) Anforderungen an Anträge zur Erdbestattung" vom 3. November 1999 wird ausgeführt, dass die Verwesungsdauer in erster Linie von der Bodenstruktur und vom Wassergehalt des Bodens abhängig ist. In gut durchlüfteten Sandböden seien in der Regel die Zersetzungsvorgänge in etwa 10 Jahren abgeschlossen. In tonigen Böden mit Staunässe könne die Zersetzung nach 50 Jahren noch nicht vollzogen sein. Der Einfluss von Grababdeckungen auf die Ruhefristen sei noch nicht geklärt. Es könne aber von einer Verlängerung ausgegangen werden. Aus diesen Ausführungen ergibt sich nur, dass Grababdeckungen den Zersetzungsprozess verlängern. Wenn, wie hier, die Ruhezeit 25 Jahre beträgt und bei der bestehenden Bodenbeschaffenheit der regelmäßige Zersetzungsvorgang nach etwa 10 Jahren abgeschlossen ist, ist ohne nähere Feststellung nicht erkennbar, dass in den noch verbleibenden 15 Jahren der Gesamtruhezeit der Zersetzungsvorgang auch bei einer Grababdeckung noch nicht abgeschlossen sein soll. Will deshalb die Beklagte aus diesen Gründen generell Grababdeckungen untersagen, muss sie zunächst konkret ermitteln und belegen, dass bei Ganzgrababdeckungen der Zersetzungsvorgang innerhalb der Ruhezeit von 25 Jahren auf ihren Friedhöfen oder auf dem Friedhof {D.} nicht abgeschlossen sein wird. Dies kann nur durch ein geologisch-bodenkundliches Gutachten für den entsprechenden Friedhof nachgewiesen werden (vgl. OVG NW, Urt. vom 11. 4. 1997, aaO.; VGH Bd.-Württb., Urt. vom 13. 12. 1993, aaO.). Die Beklagte hat ein entsprechendes Gutachten nicht eingeholt und kann damit die erforderliche Begründung für ihre Satzungsvorschrift nicht belegen. Damit fehlt es an dem Nachweis der Notwendigkeit dieses Gestaltungsverbotes für die Verwirklichung des Friedhofszwecks mit der Folge, dass die entsprechende Regelung gegen Art. 2 Abs. 1 verstößt. Das Gericht ist nicht verpflichtet, im Klageverfahren ein entsprechendes Gutachten einzuholen, weil es nicht Aufgabe des Gerichts ist, durch eine Beweiserhebung die Rechtfertigung der entsprechenden gemeindlichen Satzungsvorschrift zu ermitteln.
Das Verbot einer Grababdeckung in § 20 Abs. 7 Nr. c Friedhofssatzung verstößt damit gegen höherrangiges Recht und ist deshalb nichtig. Es kann dem Begehren des Klägers nicht entgegengehalten werden. Weil weitere Gründe für eine Untersagung der vom Kläger beabsichtigten Grabgestaltung weder aus der Friedhofssatzung noch aus anderen Gründen erkennbar sind, ist der Klage stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a VwGO liegen nicht vor.