Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 25.02.2004, Az.: 1 A 347/01

Ausland; Auslandsumzugskostenverordnung; Bundesumzugskostengesetz; Dienstort; Pauschvergütung; Rückumzug; Umzugsauslagen; Versetzung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
25.02.2004
Aktenzeichen
1 A 347/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50519
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der Kläger - Berufssoldat - erstrebt eine Pauschvergütung für seinen Rückumzug von Fort Bliss/Texas nach F./Niedersachsen.

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Nachdem seine Auslandsverwendung ursprünglich schon zum 31. März 1999 enden sollte, das jedoch an Einplanungsmöglichkeiten in Deutschland gescheitert war, wurde seine Auslandsverwendung um 1 Jahr verlängert: Er wurde mit seiner Zustimmung durch Personalverfügung der Stammdienststelle der Luftwaffe in Köln vom 21. September 1999 zum 1. April 2000 von Fort Bliss/ Texas nach Fassberg versetzt, u.zw. unter Erteilung einer uneingeschränkten Zusage von Umzugskostenvergütung. Mit seinem Formularantrag vom 18. Dezember 2000 - eingegangen beim Bundesamt für Wehrverwaltung am 31. Januar 2001 - beantragte er u.a. die Gewährung einer Pauschvergütung nach § 10 Auslandsumzugskostenverordnung (AUV). Nach Erteilung eines Zwischenbescheides vom 22. Februar 2001 wurde sein Antrag durch Bescheid der Bundeswehrverwaltungsstelle in den USA und Kanada - Außenstelle Holloman - vom 24. Mai 2001 mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe wegen seines Rückumzugs in das Gebiet von E. keinen Anspruch auf die beantragte Pauschvergütung, da diese Wohnung außerhalb des neuen Dienstortes F. oder dessen Einzugsgebiet liege.

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Zur Begründung seiner - nach einem erfolglosen Beschwerdeverfahren - erhobenen Klage trägt der Kläger vor, bei seiner Rückversetzung schon zum 31. März 1999, wie sie geplant gewesen sei, hätte ihm die Pauschvergütung noch zugestanden, da die Erlasslage damals noch anders gewesen sei. Er habe im August 2000 mit dem Bau eines Einfamilienhauses in G. begonnen und erst im Januar 2001 von der Änderung der Erlasslage erfahren. Er habe die Pauschvergütung fest in seinen Finanzplan integriert. Unter Fürsorgegesichtspunkten habe er Anspruch auf die Vergütung, weil die Verlängerung der Auslandsverwendung auf Wunsch der Beklagten erfolgt sei. Auch aus § 10 Abs. 5 AUV ergebe sich ein solcher Anspruch. Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides der Bundeswehrverwaltungsstelle USA/Ca - Ast Holloman - vom 24.05.01 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 26.09.01 dem Kläger für seine Rückversetzung von Fort Bliss/Texas nach F. Pauschalvergütung für den Rückumzug ins Inland zu gewähren (§ 10 AUV).

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist zur Begründung darauf, dass die AUV v. 4.5.1991 (VMBl. 1991, 247) am 10. Dezember 1999 durch die 3. VO zur Änderung der AUV geändert worden sei. Diese Änderung sei am 1. Januar 2000 in Kraft getreten (VMBl. 2000, 26). Danach erhalte nur noch derjenige eine Pauschvergütung, der am neuen Dienstort oder dessen Einzugsgebiet eine Wohnung beziehe. Da die Entfernung zwischen dem neuen Dienstort F. und dem Wohnort des Klägers 187 km betrage, könne nicht davon gesprochen werden, dass der Kläger im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes eine Wohnung bezogen habe. Der Kläger könne nicht damit gehört werden, dass er sich über die Änderung der Rechtslage nicht habe rechtzeitig informieren können: Die 3. VO zur Änderung der AUV sei am 16. Februar 2000 im VMBl. veröffentlicht worden. Schon in der Dezemberausgabe 1999 der Zeitschrift „Die Bundeswehr“ (S. 19) sei auf die Änderung hingewiesen worden. Im Dezember 1999 habe das Bundesamt alle Bundeswehrverwaltungsstellen im Ausland über die beabsichtigte Änderung der AUV informiert und um Bekanntgabe gebeten. Unter Fürsorgegesichtspunkten habe der Dienstherr die Beförderungsauslagen und die Kosten der Umzugsreise fiktiv erstattet, so dass für eine weitergehende Verpflichtung kein Raum sei. Die reduzierte Pauschvergütung nach § 10 Abs. 5 AUV stehe dem Kläger nicht zu, weil dessen spezifische Voraussetzungen hier nicht vorlägen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm beanspruchte Pauschvergütung gemäß § 10 Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) i.d.F. der 3. Änderungsverordnung vom 10. 12.1999 (BGBl. I, S. 2409; VMBl. 2000, S. 26).

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Der Kläger geht nach seinem Schriftsatz vom 19. Februar 2002 selbst davon aus, dass er aufgrund der geänderten Rechtslage grundsätzlich keinen Anspruch (mehr) auf die begehrte Pauschvergütung hat. Die vom Kläger insoweit in Anspruch genommene Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 79 BBG) ist allerdings durch die umzugskostenrechtlichen Bestimmungen, also sowohl durch das Bundesumzugskostengesetz - BUKG - als auch durch die Auslandsumzugskostenverordnung, näher umrissen und konkretisiert, vor allem aber auch inhaltlich begrenzt. Diese Begrenzungsfunktion der genannten Vorschriften übersieht der Kläger, wenn er sich auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu berufen sucht.

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Nach den genannten Vorschriften ist es so, dass gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BUKG auch die Gewährung der Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen und Aufwand zu regeln ist, was mit § 10 AUV als Sondervorschrift geschehen ist. Diese enthält jedoch keine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz (vgl. Ziff. 2.0 der Allg. Verwaltungsvorschrift zum BUKG), dass ein Umzug „aus Anlass“ einer Versetzung nur dann noch vorliegt, wenn der neue Wohnort in einem räumlichen Zusammenhang mit dem neuen Dienstort steht. Ein umziehender Soldat muss demgemäß seine Wohnung stets so wählen, dass er in der Nähe seines neuen Dienstortes wohnt und so in der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Zieht er in einen weiter entfernten Wohnort, so besteht die Vermutung, dass das aus privaten und nicht mehr aus dienstlichen Gründen geschieht, also nicht mehr aus Anlass der Versetzung. Das gilt einschränkungslos auch für Rückumzüge aus dem Ausland in das Inland.

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Die offenbar vorwiegend im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung früher angewandte Regelung, Umzugskostenvergütung nebst Pauschvergütung auch dann noch zu gewähren, wenn der Umzug nicht an den neuen Dienstort durchgeführt wurde, stand mit dem dargestellten Grundsatz nicht im Einklang, stellte mithin eine ungerechtfertigte Bevorzugung und Besserstellung bei Rückumzügen aus dem Ausland dar. Hierfür bestand nach den - begrenzenden - Grundgedanken des Umzugskostenrechts (Ziff. 2.0 der Allg. Verwaltungsvorschrift zum BUKG) jedoch gar kein Anlass. Die Neufassung der AUV hat das zutreffend berücksichtigt. Wenn eine Auslagenerstattung unter Berücksichtigung fiktiver Umzugskosten noch als Ausnahme erhalten geblieben ist (S. 3 des Schr. v. 5.4.2002), so mag das an den spezifischen Besonderheiten von Auslandsumzügen liegen.

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Der Kläger konnte auch nicht davon ausgehen, dass für seinen Rückumzug noch die früher - vor dem 1.1.2000 - praktizierten Erstattungsregelungen gelten. Insoweit kann auf den Beschwerdebescheid vom 26. September 2001 verwiesen werden, demgemäß die Bundeswehrverwaltungsstellen im Ausland schon im Dezember 1999 über die bevorstehende Änderung der AUV mit der Bitte um Bekanntgabe informiert worden sind, weiterhin in der Dezemberausgabe 1999 der Zeitschrift „Die Bundeswehr“ darüber berichtet wurde. Es ist dem Kläger nicht abzunehmen, dass er davon in gar keiner Weise erfahren haben will, zumal er bereits zum 31. März 1999 für eine Versetzung nach Deutschland angestanden hatte, jedenfalls aber dann mit Verfügung vom 21. September 1999 (SDL II/1 - 16-26-03/04-) versetzt worden ist, also frühzeitig von der Personalmaßnahme mit den entsprechenden Konsequenzen (Umzug nach Deutschland) wusste. Die Änderung der AUV dürfte auch ihm bekannt geworden sein. Wenn er dann im August 2000 mit dem Bau eines Eigenheims in G. begonnen und hierbei - trotz Änderung der AUV schon zum 1. Januar 2000 - die Pauschvergütung noch mit eingeplant hat, so ist das jedenfalls allein seiner privaten Sphäre zuzuschreiben.

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Auf die reduzierte Pauschvergütung nach § 10 Abs. 5 AUV kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil sein Umzugsgut nicht aus den in § 3 AUV genannten Gründen zunächst untergestellt werden musste und er am Auslandsdienstort nicht noch eine möblierte Wohnung oder ein Appartement beziehen musste.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.