Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 24.02.2004, Az.: 4 A 162/02

Asylbewerberleistungsgesetz; Geschäftsführung ohne Auftrag; Krankenhaus; Nothelfer; Verjährung; ärztliche Behandlung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
24.02.2004
Aktenzeichen
4 A 162/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50521
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt die Erstattung der Aufwendungen für die stationäre Behandlung des Herrn A. B. in der Zeit vom 18. Oktober 1998 bis zum 19. Oktober 1998. Herr B. hatte die Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Mit Bescheid vom August 1998 wies ihn die Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber und Asylbewerberinnen in Braunschweig gemäß §§ 50, 60 AsylVfG der Stadt C. zu. Dort bezog er im Auftrag des Beklagten von der Stadt C. Leistungen nach §§ 1, 3 AsylbLG. Am 18. Oktober 1998 um 23.01 Uhr wurde Herr B. , der an Nierensteinen leidet, mit den Symptomen einer Ureterkolik als Notfall in das von der Klägerin betriebene Allgemeine Krankenhaus D. in E. eingeliefert, von wo aus er am 19. Oktober 1998 in ein anderes Krankenhaus verlegt wurde.

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Am 26. Oktober 1998 beantragte das Allgemeine Krankenhaus D. bei dem Beklagten die Übernahme der Behandlungskosten. Mit Schreiben vom 2. November 1998 lehnte der Beklagte dies ab. Herr B. habe sich einer räumlichen Beschränkung zuwider in E. aufgehalten. Nach § 11 Abs. 2 AsylbLG sei deswegen die Freie und Hansestadt E. für die Hilfe zuständig gewesen. Dem trat der Kläger mit Schreiben vom 17. März 1999, das am selben Tage einging, entgegen. Mit Schreiben vom 26. März 1999 erklärte der Beklagte, der Kläger möge nicht davon ausgehen, dass er eine Kostenübernahmeerklärung abgeben werde. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nicht versehen und wurde mit einfachem Brief übersandt.

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Der Kläger hat am 15. Mai 2002 Klage erhoben. Der Beklagte sei gemäß § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG für die Hilfeleistung örtlich zuständig gewesen. Es habe auch ein Eilfall im Sinne des § 121 BSHG vorgelegen.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, die Aufwendungen für die Krankenhausbehandlung des Herrn B. in Höhe von 588, 79 € nebst 4 % Zinsen ab dem 21. April 1999 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Klage sei unzulässig, da der Kläger die ablehnende Entscheidung vom 2. November 1998 nicht angefochten habe. Privatrechtlich sei die Forderung verjährt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze und auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist überwiegend erfolgreich.

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Sie ist zunächst als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig. Das Schreiben des Beklagten vom 2. November 1998 stellt in der Sache einen ablehnenden Verwaltungsakt dar, gegen den der Kläger mit Schreiben vom 17. März 1999 sinngemäß Widerspruch erhoben hat. Der Beklagte hat hierüber in angemessener Frist nicht entschieden. Sein Schreiben vom 26. März 1999 stellt keinen Widerspruchsbescheid dar. Die Klage wäre aber auch dann zulässig, wenn das Schreiben als Widerspruchsbescheid anzusehen wäre. Die Klagefrist des § 74 VwGO wäre nicht in Lauf gesetzt worden, weil dieser Bescheid entgegen der Vorschrift des § 73 Abs. 3 VwGO nicht zugestellt und damit nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde. Dieser Fehler könnte nicht nach § 9 VwZG geheilt werden, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides § 9 Abs. 2 a.F. VwZG noch galt, wonach die Heilung u.a. dann nicht möglich war, wenn eine Klagefrist in Gang gesetzt wurde.

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Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung und eines Teils des geltendgemachten Zinsanspruches begründet; soweit der Kläger Zinsen für die Zeit vor Rechtshängigkeit verlangt, ist die Klage unbegründet.

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Der Kläger kann zunächst die Zahlung eines Betrages in Höhe von 588,79 € für die Behandlung des Herrn B. in dem Zeitraum vom 18. Oktober 1998 bis zum 19. Oktober 1998 verlangen.

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Dieser Anspruch folgt allerdings nicht aus § 121 BSHG. Nach § 121 BSHG sind dem Dritten, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt hätte, auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hatte, soweit er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt. Diese Vorschrift greift aber nicht ein, wenn ein Dritter die Erstattung seiner Aufwendungen verlangt, die er gemacht hat, weil er einem Ausländer Hilfe geleistet hat, der nach §§ 1, 3 ff AsylbLG leistungsberechtigt ist (a.A. NdsOVG, Urt. v. 11.6.2003 - 4 LB 583/02 -).

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Gegen die Anwendung des § 121 BSHG spricht zunächst der Wortlaut des Asylbewerberleistungsgesetzes; denn es enthält im Falle einer Leistungsberechtigung nach §§ 1, 3 ff AsylbLG keinen Verweis auf § 121 BSHG. Auch sind die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 121 BSHG nicht gegeben. Es liegen weder vergleichbare Sach- bzw. Interessenlagen vor noch stellt der fehlende Verweis des Asylbewerberleistungsgesetzes auf § 121 BSHG eine planwidrige Gesetzeslücke dar. § 121 BSHG ist eine spezielle Regelung für einen Ersatzanspruch aus öffentlich - rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag im Bereich des Sozialhilferechts. Die Vorschrift begründet eine Ausnahme zu dem in § 5 BSHG niedergelegten Grundsatz, dass der Sozialhilfeträger erst zur Leistung verpflichtet ist, wenn er von der Notlage Kenntnis erlangt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.4.1997 - 5 C 67.84 - BVerwGE 77, 181; Urt. v. 3.12.1992 - 5 C 32.98 - BVerwGE 91, 245). Im Geltungsbereich der §§ 1, 3ff AsylbLG besteht kein Anlass für eine derartige Ausnahmeregelung; denn § 5 BSHG ist hier nicht anwendbar (NdsOVG, Beschl. v. 17.10.2001 - 4 LB 1109/01 -). Bei dem Asylbewerberleistungsgesetz handelt es sich im Kern nicht um Sozialverwaltungsrecht. Das Gesetz ist bewusst als eigenständiges Recht der Leistungen für Asylbewerber und ihnen gleichgestellte Personen geschaffen worden und will das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht für Ausländer unter Berücksichtigung auch sozialer und fürsorgerischer Gesichtspunkte regeln (NdsOVG, Urt. v. 25.2.1999 - 12 L 4133/98 - FEVS 51, 61). Es erklärt die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes gerade nicht generell für anwendbar sondern verweist außerhalb des Anwendungsbereiches des § 2 AsylbLG darauf nur in einzelnen Fällen. Mit Rücksicht auf den Zweck und die Zielsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes kann der Umstand, dass ein derartiger Verweis auf § 121 BSHG unterblieben ist, nur als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewertet werden. Zuletzt bedarf es in Fallgestaltungen wie der vorliegenden keiner analogen Anwendung des § 121 BSHG. Eine Regelungslücke liegt nicht vor. Nimmt ein Dritter eine Aufgabe des Leistungsträgers nach §§ 1, 3ff AsylbLG war, so kommt nämlich - soweit spezialgesetzliche Regelungen fehlen - eine Erstattung seiner Aufwendungen nach den Grundsätzen der §§ 677 ff BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht, die auch im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar sind (s. hierzu: BVerwG, Urt. v. 6.9.1988 - 4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170). Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, kommt weiter eine Erstattung auf der Grundlage des öffentlich - rechtlichen Erstattungsanspruches in Frage.

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Hier kann der Kläger auf der Grundlage der §§ 683, 677, 670 BGB die Erstattung der Kosten verlangen, die er für die Behandlung des Herrn B. aufgewendet hat. Er wurde hierbei als Geschäftsführer ohne Auftrag tätig. Erledigt ein Dritter Angelegenheiten, die - wie er weiß - zum Aufgabenbereich einer Behörde gehören, tätigt er ein objektiv fremdes Geschäft und handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag. Die gleichzeitige Wahrnehmung eigener Interessen steht dem nicht entgegen ( z. Vorst.: BVerwG, Urt. v. 6.9.1988 - 4 C 5.86 - BVerwGE 80, 170). Indem der Kläger durch sein Krankenhaus die Behandlung des Herrn B. sichergestellt hat, der - wie der Kläger wusste - dem Beklagten gegenüber nach §§ 1, 3ff AsylbLG leistungsberechtigt war, wollte er nicht nur ein eigenes Geschäft besorgen, d.h. den zum Patienten bestehenden Behandlungsvertrag erfüllen sondern zugleich auch ein Geschäft des Beklagten, der nach §§ 4, 6 AsylbLG verpflichtet ist, unter den dort genannten Voraussetzungen Leistungen u.a. bei Krankheit zu erbringen.

17

Für die Hilfeleistungen an Herrn B. war der Beklagte auch örtlich zuständig. Nach § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG ist für Leistungen in Einrichtungen, die der Krankenbehandlung oder anderen Maßnahmen nach diesem Gesetz dienen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Ist jemand von der vom Bundesministerium des Inneren bestimmten zentralen Verteilstelle verteilt oder von der im Land zuständigen Stelle zugewiesen worden, gilt dieser Bereich als sein gewöhnlicher Aufenthalt (§ 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG).Herr B. war der Stadt C. zugewiesen, wobei diese Zuweisung noch andauerte, weil das Asylverfahren noch nicht abgeschlossen war. Er hatte mithin seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten, der damit für die Leistungen zuständig war, die in Krankenhäusern erbracht werden. Hieran ändert sich auch durch § 10a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG nichts. Danach hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde u.a. in Eilfällen über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und vorläufig einzutreten. In den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist das die Behörde, der der Hilfesuchende zugewiesen wurde.

18

Auch aus § 11 Abs. 2 AsylbLG folgt eine Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg nicht. Nach dieser Vorschrift darf Leistungsberechtigten in Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten. Diese Regelung begründet aber keine originäre Zuständigkeit des Leistungsträgers, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende aufhält, sondern schränkt lediglich den Leistungsumfang ein, soweit eine Zuständigkeit nach § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG gegeben ist (NdsOVG, Beschl. v. 11.8.1998 - 4 M 3575/98 -; GK - AsylbLG, § 11 Rn. 54, m.w.N.).

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Die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch auf der Grundlage des § 683 Satz 1 BGB liegen ebenfalls vor. Danach kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Nach § 683 Satz 2 BGB steht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz dem Geschäftsführer in den Fällen des § 679 BGB auch dann zu, wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn im Widerspruch steht. Das ist u.a. dann der Fall, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

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Hier entsprach die Behandlung des Herrn B. dem Interesse des Beklagten. Ob die Geschäftsführung dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht, ist im Einzelfall anhand der konkreten Sachlage zum Zeitpunkt der Übernahme des Geschäfts nach der objektiven Nützlichkeit subjektiv bezogen auf die Verhältnisse des Geschäftsherrn festzustellen (Palandt - Sprau, BGB, 59. Aufl., § 683 Rn. 4). Eine stationäre ärztliche Behandlung eines nach §§ 1, 3 ff AsylbLG Leistungsberechtigten entspricht dann dem Interesse des zuständigen Leistungsträgers, wenn der Hilfesuchende nach § 4 bzw. § 6 AsylbLG Anspruch auf die Behandlung in dem Umfang hatte, wie sie erfolgt ist und wenn die Behandlung so dringend war, dass es nicht möglich oder zumutbar war, die zuständige Behörde vor Beginn der Behandlung einzuschalten. Das zuletzt genannte Erfordernis folgt aus dem der zuständigen Behörde durch § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylbLG eingeräumten Gestaltungsspielraum. Danach hat sie die ärztliche Versorgung sicherzustellen; ihr wird hierdurch ermöglicht, die freie Arztwahl einzuschränken und zu bestimmen, auf welche Weise die erforderliche medizinische Hilfe gewährt wird. Grundsätzlich entspricht es damit ihrem Interesse, vor Beginn der Behandlung hinzugezogen zu werden, um über die Hilfe entscheiden zu können. Eine Ausnahme kommt allein in den Fällen in Betracht, in denen eine vorherige Beteiligung der zuständigen Behörde nicht möglich oder zumutbar war.

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Hieran gemessen, entsprach die Behandlung des Herrn B. dem Interesse des Beklagten. Bereits angesichts der Aufnahmezeit am 18. Oktober 1998 um 23.01 Uhr war es nicht möglich, ihn vor Beginn der Behandlung zu informieren und die Hilfe bei ihm zu beantragen. Weiter hatte Herr B. zum Zeitpunkt der Übernahme des Geschäfts durch das Krankenhaus des Klägers Anspruch auf Leistungen nach § 4 AsylbLG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sind zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Wie sich der Aufnahmediagnose entnehmen lässt, litt Herr B. bei der Aufnahme unter einer Ureterkolik und damit unter Schmerzen. Es ist weiter unstreitig, dass die durchgeführte Behandlung in dem konkreten Umfang erforderlich war.

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Allerdings kann hier angesichts des Umstandes, dass sich der Beklagte für örtlich unzuständig hält, nicht davon ausgegangen werden, dass die Behandlung dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprach. Dies steht dem Anspruch des Klägers auf Aufwendungsersatz aber nicht entgegen. Der entgegenstehende Wille des Beklagten ist nach §§ 683 Satz 2 BGB i.V. mit § 679 BGB unbeachtlich, da ohne die Behandlung durch das Krankenhaus des Klägers eine im öffentlichen Interesse liegende Pflicht des Beklagten nicht erfüllt worden wäre.

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Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Dabei sind im öffentlichen Recht grundsätzlich die allgemeinen Regelungen der §§ 194 ff BGB anzuwenden, sofern sich aus den Grundgedanken, Erfordernissen und allgemeinen Rechtsgrundsätzen des öffentlichen Rechts nichts anderes ergibt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. § 53 Rn. 12). Offen bleiben kann hier, ob die Verjährungsregel des § 45 Abs. 1 SGB I als ein derartiger allgemeiner Rechtsgrundsatz anzusehen ist (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 17.6.1999 - B 3 KR 6/99 R - SozR 3-1200 § 45 Nr 8 - zit. nach Juris), denn der Anspruch des Klägers wäre weder bei einer Anwendung dieser Regelung, noch nach §§ 194 ff BGB verjährt. Nach § 45 Abs. 1 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, d.h. hier wäre eine Verjährung mit Ablauf des Jahres 2002 eingetreten. Auch bei Anwendung der §§ 194 ff BGB ist der Anspruch des Klägers nicht verjährt. Die Dreijahresfrist des § 195 BGB in seiner seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung ist dabei erst für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 anzusetzen (EGBGB 229 § 6) für die Zeit davor bestimmt sich die Verjährung nach § 195 BGB a.F. der eine Verjährungsfrist von 30 Jahren vorsah.

24

Der Anspruch des Klägers ist zuletzt nicht verwirkt. Eine Verwirkung kann nur angenommen werden, wenn die Geltendmachung eines Anspruches entgegen Treu und Glauben in illoyaler Weise über längere Zeit hinaus verzögert wurde, obwohl der Anspruchsinhaber wusste, dass die Gegenseite darauf vertraute, von dem Recht werde kein Gebrauch gemacht und sie sich darauf eingerichtet hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. § 53 Rn. 15). Ein derartiger Sachverhalt ist nicht ersichtlich.

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Die Höhe des Anspruches folgt aus § 670 BGB. Zu erstatten sind danach die Aufwendungen, die der Geschäftsführer den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Der Beklagte hat gegen die Höhe der Abrechnung keine Einwendungen erhoben.

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Der Zinsanspruch des Klägers folgt mit Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage aus §§ 291, 288 BGB und ist entsprechend seinem Antrag auf 4 % beschränkt. Für den vorangegangenen Zeitraum ab dem 21. April 1999 kann der Kläger keine Zinsen beanspruchen. Verzugszinsen können bei Nichterfüllung öffentlich - rechtlicher Geldforderungen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden, die hier nicht ersichtlich ist. Die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über Verzugszinsen sind hingegen nicht generell entsprechend anwendbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1987 - 2 C 3.84 -, DVBl. 1988, 347; Urt. v. 22.3.1990 - 2 C 33.87 -, ZBR 1990, 265). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen darüber hinaus aber dann, wenn eine Geldleistung eine vertragliche Hauptleistungspflicht darstellt, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht und der Gläubiger seinen Betrieb nach kaufmännischen Grundsätzen so zu führen hat, dass die Erträge die Aufwendungen decken (BVerwG, Urt. v. 21.2.1995 - 1 C 11/93 - BVerwGE 98, 18). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier aber ebenfalls nicht vor.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.