Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 17.02.2004, Az.: 2 A 226/02
Entsorgungsunternehmen; gemeinnützige Sammlung; Sammlung; Sportverein
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 17.02.2004
- Aktenzeichen
- 2 A 226/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50524
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs 3 S 1 Nr 2 KrW-/AbfG
- § 16 KrW-/AbfG
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um eine Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes,
Die Klägerin ist als Abfallentsorgungsunternehmen im Bereich des Beklagten tätig. Mit Bescheid vom 1. April 2000 untersagte der Beklagte der Klägerin alle Maßnahmen zur gewerblichen Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten. Anträge der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatten bei der damals zuständigen 7. Kammer (7 B 25/00) und dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (7 M 1650/00) keinen Erfolg. Anschließend erfolgte eine Einigung zwischen den Beteiligten und die Klägerin ließ den Bescheid vom 1. April 2000 bestandkräftig werden.
Anfang März 2002 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin bei den Mehrfamilienhäusern in der E. straße F., G. und H. einen 660-Liter-Behälter zur Sammlung von Altpapier bereitgestellt hatte. Der Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 7. März 2002 das in der Verfügung vom 1. April 2000 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.110,00 EUR fest und drohte ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR an. Zur Begründung heißt es in der Verfügung, der Beklagte setze seine Aktionen zur gewerblichen Sammlung von Altpapier aus privaten Haushalten entgegen der sofort vollziehbaren und bestandskräftigen Untersagungsverfügung vom 1. April 2000 fort. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und trug im Wesentlichen vor, sie habe keine gewerbliche Sammlung, sondern eine gemeinnützige Sammlung im Auftrag des TUS I. durchgeführt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2002 wies die Bezirksregierung Lüneburg den Widerspruch mit der Begründung zurück, gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bestehe die Überlassungspflicht nicht für Abfälle, die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt würden. Mit der Sammlung müssten die als gemeinnützig anerkannten Zwecke auch tatsächlich verfolgt werden. Auch wenn die Klägerin vorbringe, die Sammlung sei im Auftrag des TUS I. erfolgt, liege ihr Kerngeschäft jedoch auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft mit dem Ziel der Gewinnerzielung. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin bei der Sammlung im Vordergrund stünden und die Förderung des Sportvereins lediglich einen gewünschten Nebeneffekt darstelle.
Zur Begründung ihrer am 25. Oktober 2002 erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, sie sei nicht als gewerbliche Sammlerin von Abfällen aus privaten Haushalten tätig geworden. Sie habe sich lediglich bereit erklärt, eine gemeinnützige Sammlung eines Sportvereins zu unterstützen und die eingesammelten Mengen für diesen Sportverein abzuführen. Sie sei vom TUS I. mit Schreiben vom 4. Januar 2002 beauftragt worden, die eingesammelten Altpapiermengen abzuholen. Mit weiterem Schreiben vom 16. Januar 2002 seien die Standorte zum Zweck der Abholung konkretisiert worden. Daraus ergebe sich, dass sie selbst überhaupt keine Sammeltätigkeit entfaltet habe. Es sammle allein der TUS I.. Dieser verfüge auch allein über den Schlüssel für die aufgestellten Container und öffne diese im Fall der Durchführung der Sammlung zum Zwecke des Einwurfs. Sie werde lediglich als Abholer der eingesammelten Altpapiermengen eingesetzt. Schon aus diesem Grunde verstoße sie nicht gegen die Untersagungsverfügung des Beklagten vom 1. April 2000.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, sie zahle an den gemeinnützigen Verein pro Tonne Altpapier 30,- Euro, während sie an sonstige Anlieferer nur 10,- bis- 15,- Euro zahle. Je Tonne Altpapier erlöse sie knapp 60,- Euro. Es müssten dabei aber die Kosten der Logistik sowie des Pressens und Sortierens berücksichtigt werden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 7. März 2002 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 23. September 2002 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, die streitige Tätigkeit der Klägerin sei eine gewerbliche Sammlung gewesen, der überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Es habe sich nicht um eine gemeinnützige Sammlung des TUS I. gehandelt. Die Klägerin habe allerdings für den als gemeinnützig anerkannten TUS I. als beauftragte Dritte gehandelt. Die Beauftragung Dritter sei nur in dem Rahmen zulässig, den § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG stecke. Danach könnten lediglich zur Verwertung und Beseitigung verpflichtete Personen Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. In diesem Sinne sei aber der TUS I. nicht Verpflichteter. Er sei vielmehr „Berechtigter“ in dem Sinne, dass das Gesetz ihm als gemeinnützig anerkannten Verein das Recht zur gemeinnützigen Sammlung einräume. In Ausübung einer derartigen Berechtigung lasse § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG jedoch keine Beauftragung Dritter zu. Darüber hinaus sammle der TUS I. auch nicht im Sinne des Gesetzes, es sammle vielmehr die Klägerin. Sie sei es nämlich, die ihre Behälter aufstelle, transportiere und entleere - und nicht etwa der TUS I.. Seine Tätigkeit erschöpfe sich vielmehr in der Beauftragung der Klägerin, dies allein sei jedoch kein Sammeln im Sinne des Gesetzes.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Voraussetzungen für die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes liegen nicht vor, weil der Beklagte mit der Aufstellung des 660-Liter-Behälters zur Sammlung von Altpapier vor den Mehrfamilienhäusern in der E. straße F., G. und H. nicht gegen die bestandskräftige Verfügung vom 1. April 2000 verstoßen hat, mit der ihr der Beklagte alle Maßnahmen zur gewerblichen Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten untersagt hat. Denn es handelte sich bei der durchgeführten Sammlung um keine gewerbliche Sammlung der Klägerin, sondern um eine gemeinnützige Sammlung des TUS I. gehandelt hat. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG besteht die Überlassungspflicht nicht für Abfälle, die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden. Eine Sammlung ist nach dieser Vorschrift gemeinnützig, wenn der Sammlungsträger gemäß § 52 AO als gemeinnützig anerkannt ist und mit der Sammlung die als gemeinnützig anerkannten Zwecke auch tatsächlich verfolgt werden (Kuhnig/ Petow /Versteyl, KrW-/AbfG, 2. Aufl., § 13 Rdnr. 35 m.w.N.). Gemeinnützigkeit im abfallrechtlichen Sinne liegt schon vor, wenn die Sammlung Namens oder im Auftrag einer solchen Körperschaft erfolgt (Hösel/v. Lerßner , Recht der Abfallbeseitigung Bd. I, § 13 KrW-/AbflG, Rdnr. 25). Es ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der TUS I., der die Sammlung in Auftrag gegeben hat, gemeinnützig ist. Soweit die Bezirksregierung Lüneburg im Widerspruchsbescheid vom 23. September 2002 darauf abgestellt hat, dass das Kerngeschäft der Klägerin auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft mit dem Ziel der Gewinnerzielung liege und daher davon auszugehen sei, dass die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin bei der Sammlung im Vordergrund stünden und die Förderung des Sportvereins lediglich einen gewünschten Nebeneffekt darstelle, fehlt dazu jegliche Grundlage. Die Klägerin hat im Klageverfahren das Auftragsschreiben des TUS I. vom 4. Januar 2002 vorgelegt, wonach die Klägerin zur Abholung der gesammelten Altpapiermengen, die durch den TUS I. gesammelt werden, beauftragt worden ist. Zwar können nach diesem Schreiben von Zweifel bestehen, ob dann die tatsächliche Sammlung durch den TUS I. selbst oder durch die Klägerin durchgeführt werden sollte, diese Zweifel werden aber durch das nachfolgende Schreiben vom 16. Januar 2002 ausgeräumt. Danach hat der TUS I. selbst die Bewohner der Wohnanlagen, bei denen Papier gesammelt werden sollte, informiert und sich der Beauftragte des Vereins persönlich um einen Sammelplatz vor Ort gekümmert. Soweit dann die Aufstellung eines Containers vorgeschlagen wird, um den persönlichen Einsatz der Vereinsmitglieder in Grenzen zu halten, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Gemeinnützige Organisationen dürfen sich bei der Durchführung von gemeinnützigen Sammlungen durchaus der Hilfe Dritter bedienen, ohne dass dies die Sammlung zu einer gewerblichen Sammlung macht. Das gilt auch dann, wenn der beauftragte Dritte ein Entsorgungsunternehmen - wie die Klägerin - ist. Dem steht § 16 KrW-/AbfG nicht entgegen. Diese Vorschrift regelt nur, wann und in welchem Umfang „Verpflichtete“ Dritte beauftragen dürfen. Einen Ausschluss dahingehend, dass“ Berechtigte“ nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Dritte für ihre Sammlungen nicht in Anspruch nehmen dürfen, enthält die Vorschrift demgegenüber nicht. Es liegt auf der Hand, dass bei gemeinnützigen Sammlungen spätestens bei der geforderten ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung die Inanspruchnahme eines Fachbetriebes erforderlich ist, weil die Verwertung durch die gemeinnützigen Körperschaften selbst nicht geleistet werden kann. Im Übrigen ist es nicht so, dass bei den klassischen gemeinnützigen Sammlungen (Altpapiersammlung durch die Freiwillige Feuerwehr; Altkleidersammlung durch das DRK) nicht die Hilfe Dritter in Anspruch genommen wird. Häufig stehen den gemeinnützigen Körperschaften entsprechende Transportkapazitäten gar nicht zur Verfügung stehen und sie nehmen dazu Hilfeleistungen Dritter in Anspruch, ohne dass dies der Qualifizierung als gemeinnützige Sammlung entgegenstünde. Etwas anderes kann nicht gelten, wenn ein Entsorgungsunternehmen für die gemeinnützige Sammlung entsprechende logistische Voraussetzungen zur Verfügung stellt. Maßgebend für die Einordnung der Sammlung als gemeinnützig ist vielmehr, dass sie eindeutig im Auftrag und im Namen der gemeinnützigen Körperschaft erfolgt und der Erlös dieser zufließt. Anhaltspunkte dafür, dass der Gewinn der von dem TUS I. in Auftrag gegebenen Papiersammlung im Wesentlichen bei der Klägerin verbleibt und die Förderung des gemeinnützigen Vereins lediglich in geringem Umfang erfolgt, sind nicht ersichtlich. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bekommt der TUS I. 30,- Euro je Tonne Altpapier und damit zumindest das Doppelte eines „normalen“ Anbieters, der lediglich 10,- bis 15,- Euro erhält. Angesichts des Gesamterlöses von bis 60,- Euro je Tonne - gepressten und sortierten - Altpapiers fließt dem Verein der deutlich überwiegenden Teil des Gewinns zu, da von dem vorgenannten Betrag die Kosten für die Logistik sowie des Sortierens und Pressens abzuziehen sind. Der gemeinnützige Zweck der Sammlung überwiegt mithin das wirtschaftliche Interesse der Klägerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO).