Landgericht Hannover
Urt. v. 21.01.2021, Az.: 6 O 72/19

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
21.01.2021
Aktenzeichen
6 O 72/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 71247
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2021:0121.6O72.19.00

In dem Rechtsstreit
XXX
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte:
XXX
gegen
XXX
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigter:
XXX
hat das Landgericht Hannover - 6. Zivilkammer - durch die Richterin am Landgericht XXX als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO aufgrund der bis zum 03.12.2020 eingereichten Schriftsätze für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.438,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2019 zu zahlen.

  2. 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  3. 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt für die behauptete Entwendung eines bei der Beklagten kaskoversicherten Fahrzeugs XXX Entschädigung von der Beklagten.

Zwischen den Parteien bestand ein Kraftfahrtversicherungsvertrag XXX (Anlage K 1) bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs, wobei in der Teilkaskoversicherung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 Euro vereinbart war. Im Nachtrag zum Versicherungsschein (Ausfertigungsdatum: XXX; Teil der Anlage K 1) ist auf Seite 3 u.a. vermerkt:

Als max. Entschädigung gilt der Wert laut Gutachten vom 10.07.17 in Höhe von 27000,- Euro, falls kein geringerer Wert festgestellt wird.

Dem Versicherungsvertrag lagen u.a. die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (XXX), Stand 01.10.2016 sowie die Verbraucherinformation XXX (Anlage K 5) zu Grunde, auf welche wegen der weiteren Einzelheiten jeweils Bezug genommen wird.

Am 14.03.2018 wurde das Fahrzeug in ausgebranntem Zustand auf der L 39 unter einer Autobahnbrücke der A 10 (Bauwerk 25) aufgefunden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger seit dem 11.03.2018 in einem Ägyptenurlaub, so dass Beamte der Polizeiinspektion XXX den Sohn des Klägers, XXX, über das Auffinden informierten. Ein unter dem Az. 1460 UJs 8797/18 gegen Unbekannt geführtes Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Cottbus am 11.06.2018 eingestellt (vgl. Einstellungsbescheid vom 04.07.2018, Anlage K 5), da kein Täter ermittelt werden konnte. Wegen der weiteren Einzelheiten der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wird auf die Anlage K 2 verwiesen.

Der Kläger meldete den Vorfall der Beklagten mit schriftlicher Schadenanzeige vom 20.03.2018 (Bl. 85f. d.A.). Eine außergerichtliche Regulierung erfolgte seitens der Beklagten nicht.

Der Kläger behauptet, er habe das Fahrzeug, welches er nach dem Erwerb in Eigenleistung umfassend umgebaut und verändert habe, am 09.03.2018 gegen 15.30 Uhr zusammen mit dem Zeugen XXX auf dem Parkplatz Nr. 11 der zur Wohnanlage XXX gehörigen Tiefgarage abgestellt. Hiernach sei das Fahrzeug nicht mehr genutzt worden.

Der Wiederbeschaffungswert belaufe sich auf mindestens 26.438,20 Euro, dies ergebe sich aus der Fahrzeugbewertung der XXX (Anlage K 6) sowie dem Nachtrag des Sachverständigen XXX (Anlage K 7).

Auf Antrag des Klägers wurde am 22.02.2019 vom Amtsgericht XXX ein Mahnbescheid erlassen, welcher der Beklagten am 27.02.2019 zugestellt wurde.

Nachdem die Beklagte gegen den Mahnbescheid mit Schreiben vom 28.02.2019 (Bl. 8 d.A.) Widerspruch eingelegt hat, beantragt der Kläger mit seiner Anspruchsbegründung vom 05.06.2019 nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.438,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die vom Kläger behauptete Fahrzeugentwendung und sämtliche damit zusammenhängenden Umstände. Sie geht von einer vorgetäuschten Entwendung sowie einer Eigenbrandstiftung aus und bezieht sich hierbei insbesondere auf den Umstand, dass auf den Kläger ausweislich des Ersatzantrags vom 26.03.2018 (Bl. 87ff. d.A.) am 19.03.2018 ein neues Fahrzeug zugelassen worden ist. Sie behauptet, das Fahrzeug habe sich in einem desolaten Zustand befunden. So handele es sich bei der Baureihe des Fahrzeugs um eine, die mit ganz erheblichen Mängeln behaftet sei. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei von dieser erheblichen Mangelhaftigkeit auch betroffen gewesen, weswegen es wenige Tage "zuvor" fremdgestartet bzw. überbrückt habe werden müssen. Das Fahrzeug sei de facto nicht genutzt worden, was ebenfalls darauf schließen lasse, dass es sich nicht in einem ordnungsgemäß nutzbaren Zustand befunden habe. Überdies seien an dem ausgebrannten Fahrzeug erhebliche Reparaturspuren festgestellt worden.

Sie beruft sich auf vollständige Leistungsfreiheit auf Grund von Obliegenheitsverletzungen, insbesondere wegen Verschweigens des mangelbehafteten Zustands des Fahrzeugs sowie von Vorschäden aus Mai 2015 und damit zusammenhängend wegen des Vortäuschens eines höheren Fahrzeugwertes.

Sie macht aus den o.g. Gründen Einwendungen zum behaupteten Wiederbeschaffungswert geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 12.03.2020 (Bl. 66ff. d.A.), in welcher der Kläger persönlich angehört wurde, verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen XXX gemäß prozessleitender Verfügung vom 31.01.2020 (Bl. 59f. d.A.) Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 12.03.2020 (Bl. 66ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

I.

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 1 S. 1 VVG i.V.m. Ziffer A. 2.2.1 AKB 2015 Zahlung eines Betrages in Höhe von 26.438,20 Euro verlangen.

1.

Es liegt ein versichertes Ereignis, nämlich eine Entwendung des Fahrzeugs gemäß Ziffer 2.2.1.2 AKB 2015, vor. Den ihm obliegenden Beweis der Fahrzeugentwendung hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts geführt.

Für den behaupteten Versicherungsfall eines Fahrzeugdiebstahls gemäß Ziffer XXX genügt der Versicherungsnehmer seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er Anzeichen behauptet und diese, insofern sie von der Gegenseite bestritten werden, beweist, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Diebstahls ergeben. Dieses äußere Bild eines Diebstahls ist grundsätzlich dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später nicht mehr vorfindet (BGH, Urteil vom 17.05.1995 - IV ZR 279/94). Diesen Minimalsachverhalt muss der Versicherungsnehmer, ohne dass ihm diesbezüglich Beweiserleichterungen zu Gute kommen, jedoch vollumfänglich beweisen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht mit der gemäß § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass das äußere Bild eines Diebstahls gegeben ist.

Das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls setzt sich aus den zwei voneinander unabhängigen Teilakten des Abstellens des Fahrzeugs an einem bestimmten Ort und des späteren Nichtwiederauffindens gegen den Willen des Versicherungsnehmers zusammen.

a) Der Zeuge XXX hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.03.2020 die Umstände des Abstellvorgangs nachvollziehbar geschildert, wobei seine Angaben mit den diesbezüglichen klägerischen Ausführungen im Wesentlichen übereinstimmen. So konnte der Zeuge zunächst plausibel erklären, das Fahrzeug am 09.03.2018 zusammen mit dem Kläger vor dessen Urlaub nach einem Werkstattbesuch in der Tiefgarage abgestellt zu haben. Des Weiteren hat er das diesbezügliche Randgeschehen lebensnah geschildert. Auch wenn der Zeuge ein Freund des Klägers ist, so ist nicht erkennbar, dass er ein gesteigertes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Das Gericht sieht keinen Anlass, die Glaubhaftigkeit seiner Aussage oder die Glaubhaftigkeit seiner Person in Frage zu stellen.

Das Gericht ist in einer Gesamtschau der Umstände auch davon überzeugt, dass der Kläger das Fahrzeug nach diesem Abstellen nicht nochmals genutzt hat. So ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger am 11.03.2018 in den Urlaub verreist ist, wo er sich auch befand (vgl. auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft XXX - Az. XXX, Anlage K 2), als das Fahrzeug im ausgebrannten Zustand aufgefunden wurde. Überdies hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin am 12.03.2020 für das Gericht glaubhaft geschildert, das Fahrzeug nach dem Abstellen am 09.03.2018 "eingemottet" zu haben. Für die Richtigkeit der diesbezüglichen klägerischen Angaben spricht auch die Aussage von XXX gegenüber der Polizei (vgl. Bl. 5 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte, Anlage K 2), er habe das Fahrzeug letztmalig am 12.03.2018 auf dem Parkplatz gesehen.

b) Das Auffinden des Fahrzeugs im ausgebrannten Zustand am 14.03.2018 unter einer Autobahnbrücke der A XXX (vgl. auch diesbezügliche Ausführungen in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte, Anlage K 2) steht zwischen den Parteien nicht in Streit.

c) Tatsachen, welche die Redlichkeit des Klägers in Frage stellen, hat die Beklagte nicht bewiesen. Entsprechende Tatsachen müssen jedoch feststehen, bloße Verdächtigungen oder vermutete Unredlichkeiten dürfen hingegen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers ausschlagen (BGH, Urteil vom 22.01.1997 - IV ZR 320/95). Denn es ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Divergenz in den Angaben eine Widerlegung der Vermutung der Redlichkeit des Versicherungsnehmers rechtfertigen kann, insbesondere da entsprechende Divergenzen auch auf einen ungenauen Sprachgebrauch oder nachvollziehbare Irrtümer zurückzuführen sein können und dem Versicherungsnehmer infolgedessen die Möglichkeit eingeräumt werden muss, dass er vermeintliche Widersprüche im Laufe des Prozesses einer nachvollziehbaren Erklärung zuführen kann.

Das Gericht sieht die Redlichkeit des Klägers nicht dadurch als erschüttert an, dass der Kläger bereits am 19.03.2018, kurz nach der Rückkehr aus seinem Ägyptenurlaub ein neues Fahrzeug angemeldet hat. Auch der Umstand, dass das Fahrzeug in Brand gesetzt wurde, ohne dass es hinreichende Anhaltspunkte gibt, dass dies auf Veranlassung des Klägers geschah, vermag die Redlichkeit ebenso wenig erschüttern.

Für die Annahme einer Täuschung über etwaige Vorschäden, welche die Redlichkeit in Frage stellen könnte, fehlt es an Vortrag. Dem Vortrag der Beklagten lassen sich etwaige konkrete Vorschäden, über die aufzuklären gewesen wäre, nicht entnehmen. Insbesondere ergeben sich solche nicht bereits aus einer etwaigen Mangelhaftigkeit einer gesamten Baureihe, einer geringen Nutzung oder dem Umstand, dass das Fahrzeug - wie der Kläger plausibel geschildert hat - nach dem Winter Starthilfe benötigte. Auch ist schon eine etwaige Kenntnis des Klägers von einem nunmehr vorgetragenen Unfallschaden mit einem Schadensumfang von 3.500,00 Euro im Mai 2015 nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Soweit die Beklagte erhebliche Reparaturspuren am gesamten Fahrzeug behauptet, die bei Auffinden in ausgebranntem Zustand ersichtlich gewesen seien, ist nicht hinreichend dargelegt, um welche konkreten Schäden es sich dabei handeln soll und inwiefern der Kläger hiervon Kenntnis gehabt hätte.

Ebenso wenig vermag das Gericht in der Angabe eines Wiederbeschaffungswertes i.H.v. 27.000,00 Euro auf Grundlage des Gutachtens des Gutachters XXX eine Falschangabe des Klägers zu sehen. Die Angabe ist bereits objektiv nicht falsch. Denn der Wiederbeschaffungswert ist gemäß Ziffer XXX der Preis, den der Versicherungsnehmer für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeuges am Tag des Schadensereignisses bezahlen muss. Das gilt nicht nur für Serienfahrzeuge, sondern auch für Fahrzeuge mit Sonderausstattungen wie im vorliegenden Falle. Insbesondere im Falle von Fahrzeugen, für die es - worauf die Beklagte selbst zutreffend hinweist - einen Markt nicht gibt, weil es sich um Einzelstücke handelt, können die Kosten für einen Fahrzeugnachbau als Bemessungsmaßstab für den Wiederherstellungswert herangezogen werden. Ferner dürfte es sich insoweit auch allenfalls um eine rechtliche Wertung der Ausführungen in dem Gutachten handeln, das der Beklagten überdies als Grundlage der Änderungen der Fahrzeugdaten im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 17.10.2017 bekannt war. Soweit der Gutachter in dem in Bezug genommenen Gutachten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederherstellungsaufwand differenziert, geht aus dem Gutachten überdies hervor, dass sich die Beurteilung des Wiederherstellungsaufwandes auf ein Serienfahrzeug "ohne Tuningzubehör" bezieht und nur im vom Gutachter so genannten "Wiederherstellungswert" die konkreten Umbauten des konkreten Fahrzeugs Berücksichtigung finden (vgl. Anlage 2 zum Protokoll vom 12.03.2020, Bl. 72 d.A. = Anlage K 7). Demnach ist die Wertung, dieser Wert entspreche dem bedingungsgemäß zu erstattenden Betrag im Falle des konkreten Fahrzeuges bereits in der Sache nicht zu beanstanden.

In einer Gesamtschau liegen somit keine Umstände vor, welche die Redlichkeit des Klägers erschüttern könnten.

2.

Tatsachen, die die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten Diebstahls begründen, liegen nicht vor. Zwar billigt die Rechtsprechung auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zu, um zu einem angemessenen Ausgleich des Beweisrisikos zu gelangen und den Versicherer gegen den Missbrauch der dem Versicherungsnehmer gewährten Beweiserleichterungen zu schützen. Die mit dem Beweis für das äußere Bild einer - versicherten - Entwendung für den Versicherungsnehmer verbundenen Beweiserleichterungen entfallen dann, wenn auf Grund konkreter Tatsachen, die entweder unstreitig oder vom Versicherer bewiesen sind, nach der Lebenserfahrung der Schluss gezogen werden kann, der Versicherungsnehmer habe den Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nur vorgetäuscht (vgl. etwa BGH, MDR 1996, 471 = VersR 1996, 575). Insofern der Versicherer also konkrete Tatsachen (Bedenken und Wahrscheinlichkeiten reichen nicht aus) beweist, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Annahme nahelegen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist, so braucht er nicht zu leisten (Klimke, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Auflage 2018, A.2.2.1 AKB 2015 Rn. 41 m.w.N.), wenn nicht der Versicherungsnehmer den vollen Beweis der Entwendung erbringt. Dabei reichen für den "Gegenbeweis" des Versicherers nicht erst solche Tatsachen aus, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalles begründen, sondern schon solche, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit hierfür nahelegen. Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung kann sich sowohl aus den Tatumständen allgemein als auch aus erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Anspruchsstellers und aus seinem Verhalten ergeben.

Vorliegend sind weder solche allgemeinen Tatumstände noch Verhaltensweisen des Klägers ersichtlich noch ergeben sich erhebliche Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit. Von Bedeutung können hier die Tatsachen sein, auf die bereits unter Ziffer 2.) eingegangen worden ist. Das Gericht sieht jedoch gemäß der obigen Ausführungen - trotz der von Beklagtenseite vorgetragenen Umstände - keine hinreichenden Anhaltspunkte für die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten Diebstahls oder die Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß Ziffer XXX, § 81 VVG durch den Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten. Allein der Umstand, dass eine Vortäuschung (regelmäßig) nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, reicht jedoch keinesfalls aus, um die dem Kläger zugutekommenden Beweiserleichterungen entfallen zu lassen.

3.

Infolge des Umstandes, dass das Fahrzeug ausgebrannt ist und somit durch einen Brand zerstört wurde, liegt zudem auch das versicherte Ereignis der Zerstörung gemäß Ziffer XXX vor.

4.

Die Beklagte kann sich vorliegend auch nicht mit Erfolg auf eine vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen berufen. Sie ist weder leistungsfrei noch ist sie berechtigt, die Leistung zu kürzen. Eine Obliegenheitsverletzung käme dann in Betracht, wenn der Kläger unzutreffende Angaben zum Zustand des Fahrzeugs, insbesondere zu Vorschäden gemacht hätte. Entsprechendes lässt sich jedoch - wie bereits oben ausgeführt - nicht feststellen.

5.

Der Kläger hat der Höhe nach gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 26.438,20 Euro.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich vorliegend nach der Vereinbarung der Parteien im Versicherungsschein (Anlage K 1). Denn die Parteien haben vereinbart, dass als maximale Entschädigung der Wert laut Gutachten vom 10.07.2017 in Höhe von 27.000,00 Euro gelte, falls kein geringerer Wert festgestellt wird.

Hierin liegt die Vereinbarung einer Taxe im Sinne des § 76 VVG. Für die Annahme einer Taxe nach § 76 VVG muss sich der übereinstimmende Parteiwille feststellen lassen, für den Versicherungswert einen bestimmten oder bestimmbaren Betrag verbindlich zu bestimmen. Aus der Vereinbarung muss der Wille der Vertragsparteien hervorgehen, dass im Fall eines Totalschadens ohne weiteren Nachweis der Schadenshöhe der Betrag der Taxe gezahlt werden soll (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 30. Auflage 2018, § 76 VVG Rn. 4).

Zwar ist nur in Ausnahmefällen in der Kaskoversicherung ein bestimmter Wert versichert, da sich die Versicherungsleistung nach den AKB grundsätzlich am Wiederbeschaffungswert am Tag des Schadens bzw. Neupreis/Kaufpreis orientiert. Der Vereinbarung im Versicherungsschein ist vor dem Hintergrund der im Gutachten des Sachverständigen XXX vom 28.07.2017 nebst Nachtrag (Anlagen K 6 und K 7) aufgeführten überwiegend in Eigenleistung erbrachten umfangreichen Sonderausstattungen und Umbauten gemäß §§ 133, 157 BGB vorliegend jedoch der Parteiwille zu entnehmen, dass es sich bei dem im Versicherungsschein angegebenen Wert von 27.000,00 Euro um eine taxmäßige Festsetzung des Versicherungswerts i.S.v. § 67 S. 1 VVG handelt. Dafür spricht bereits der Wortlaut, wonach die Parteien von "Wert laut Gutachten" sprechen. Ferner haben die Parteien den im Gutachten angegebenen "Wiederherstellungswert" als Wert vereinbart, worunter der Sachverständige ausweislich der Definition auf S. 11 des Gutachtens die Summe versteht, die sich aus der Anschaffung sowie der späteren Restaurierung eines Fahrzeuges ergeben hat. Gerade vor dem geschilderten Hintergrund, dass bei Sonderfahrzeugen, bei denen es mangels eines Marktes an einer realen Wiederbeschaffungsmöglichkeit fehlt und sich der Wiederbeschaffungswert daran orientiert, welche Aufwendungen für einen Nachbau zu machen wären, haben die Parteien hier den Versicherungswert gemäß §§ 133, 157 BGB im Vorhinein festgelegt. Dies gibt sich nicht zuletzt auch aus dem Umstand, dass 27.000,00 Euro als Maximalentschädigung gelten, sofern nicht ein geringerer Wert festgestellt wird. Auch dies lässt auf den Rechtsbindungswillen schließen, den Wert von 27.000,00 Euro als Versicherungswert verbindlich festzusetzen.

Diese vereinbarte Taxe gilt auch bei Eintritt des Versicherungsfalles als der Versicherungswert. An dieser Vereinbarung muss sich die Beklagte festhalten lassen. Im vorliegenden Fall der Zerstörung des Fahrzeugs ist der vereinbarte Betrag daher grundsätzlich ohne weiteren Nachweis der Schadenshöhe zu zahlen. Es obliegt der Beklagten, gegebenenfalls einen niedrigeren Wert im Zeitpunkt des Versicherungsfalles darzulegen und zu beweisen. Es genügt insofern aber nicht, wenn die Beklagte sich vorliegend darauf beschränkt, den Fahrzeugwert zu bestreiten.

Auf Grund der vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 Euro bestünde hiernach ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 26.850,00 Euro. Auf Grund der Vorschrift des § 308 Abs. 1 ZPO darf das Gericht die durch den Klagantrag gezogenen Grenzen in quantitativer Hinsicht nicht überschreiten und dem Kläger nicht mehr zusprechen, als er beantragt hat, so dass sein Anspruch auf den geltend gemachten Betrag von 26.438,20 Euro beschränkt ist.

II.

Da der Beklagten der Mahnbescheid vom 22.02.2019 am 27.02.2019 zugstellt wurde, steht dem Kläger er geltend gemachte Zinsanspruch auf die zugesprochene Hauptforderung ab dem 28.02.2019 zu, §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.