Landgericht Hannover
Urt. v. 02.06.2021, Az.: 14 O 222/20
Sicherungsabrede in dem abgeschlossenen Bauvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 02.06.2021
- Aktenzeichen
- 14 O 222/20
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2021, 67110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 307 Abs. 1 BGB
Fundstellen
- IBR 2021, 517
- NJW-RR 2022, 22-23
- NZBau 2022, 39
In dem Rechtsstreit
...
hat das Landgericht Hannover - 14. Zivilkammer - durch die ... als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 18.05.2021 für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der notwendigen Auslagen der Streithelferinnen der Beklagten trägt die Klägerin.
- 3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
- 4.
Streitwert: Euro 12.630
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Bürgin in Anspruch. Sie schloss im Juni 2013 mit der
... einen Vertrag, nach dessen Inhalt die ... zur Ausführung von Parkett-Verlegearbeiten verpflichtet war. Die Beklagte übernahm durch die als Anlage vorgelegte Urkunde die Bürgschaft für die Erfüllung der Mängelansprüche aus dem Vertrag,
Die Klägerin behauptet, die Werkleistung habe nicht vollständig den anerkannten Regeln der Technik entsprochen, weil Verwölbungen im Parkett aufgetreten seien. Eine Nachbesserung sei vom Werkunternehmer abgelehnt worden. Zur Durchführung der notwendigen Arbeiten zur Herstellung eines den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustandes seien Aufwendungen entsprechend eines Kostenvoranschlags in Höhe von 12.630,02 € erforderlich.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie Euro 12.630,02 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte und ihre Streithelfer beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt den Standpunkt ein, einer Forderung aus der Bürgschaft steht die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegen, da die Sicherungsklausel im Bauvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sei. Die Beklagte erhebt darüber hinaus die Einrede der Verjährung und macht geltend (GA 31), ihrer Inanspruchnahme stehe die Verjährung der Hauptschuld entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Landgericht Hamburg hat sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit durch Beschluss vom 16. Dezember 2020 an das Landgericht Hannover verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Zahlungsanspruch nachvollziehbar dargestellt.
1. Die Sicherungsabrede in dem zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Bauvertrag ist als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, da sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt {§ 307 Abs. 1 BGB). Da aus dem Bauvertrag keine Verpflichtung zur Stellung einer Bürgschaft bestand, stellt die erhaltene Bürgschaft eine ungerechtfertigte Bereicherung der Klägerin dar. Diesen Einwand kann die Beklagte als Bürgin der Zahlungsforderung aus der Bürgschaft wirksam entgegenhalten.
Der Bauvertrag sieht vor, dass eine Bürgschaft, in der auf die Einrede der Anfechtbarkeit zu verzichten ist, zu stellen ist. Der uneingeschränkte Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit benachteiligt den Vertragspartner unter Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben unangemessen, da damit selbst eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung durch den Verwender ausgeschlossen ist {vergleiche BGH, Urteil vom 16.9.1993, Az. VII ZR 206/92, zitiert nach juris).
2. Einem Zahlungsanspruch der Klägerin würde auch der Eintritt der Verjährung der Hauptforderung entgegenstehen.
Die Abnahme der Werkleistung ist spätestens im Februar 2015 erfolgt und die vertraglich vereinbarte Gewährleistungsfrist von 5 Jahren im Februar 2020 abgelaufen. Eine seitens der Hauptschuldnerin nach der Abgabe der Bürgschaft erfolgte Verjährungsverlängerung hat gegenüber der Bürgin keine Verpflichtungswirkung. Andernfalls käme es zu einer Ausweitung der Verpflichtung aus der Bürgschaft ohne Beteiligung der Bürgin, was sich als eine unstatthafte Regelung zulasten der Bürgin auswirken würde.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91,101 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 70S ZPO.