Landgericht Hannover
Urt. v. 23.11.2021, Az.: 20 O 2/20
Feststellung von Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 23.11.2021
- Aktenzeichen
- 20 O 2/20
- Entscheidungsform
- Schlussurteil
- Referenz
- WKRS 2021, 73413
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2021:1123.20O2.20.00
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BGH - AZ: X ARZ 280/23
Rechtsgrundlagen
- § 87 InsO
- § 174 ff InsO
- § 179 Abs. 1 InsO
- § 180 Abs. 2 InsO
In dem Rechtsstreit
1. XXX
2. XXX
3. XXX
4. XXX
5. XXX
6. XXX
7. XXX
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte zu 1., 2., 3., 4., 5., 6. und 7.:
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen XXX
gegen
1. XXX
2. XXX
3. XXX
4. XXX
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigter zu 1. und 2.:
Rechtsanwalt XX
Prozessbevollmächtigter zu 3.:
Rechtsanwalt XXX
Prozessbevollmächtigte zu 4.:
XXX
hat das Landgericht Hannover - 20. Zivilkammer - durch die Richterin am XXXX als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 03.11.2021 für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger zu 1 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eine Insolvenzforderung in Höhe von SGD 36.500,00 nebst Zinsen in Höhe von EUR 6.146,17 zusteht, die von der Beklagten zu 1 auch in EURO zum Kurswert zum Zeitpunkt der Zahlung geleistet werden kann.
- 2.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger zu 1 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eine Insolvenzforderung in Höhe von weiteren EUR 1.822,01 zusteht.
- 3.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger zu 2 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eine Insolvenzforderung in Höhe von SGD 37.800,00 nebst Verzugszinsen in Höhe von EUR 5.293,66 zusteht, die von der Beklagten zu 1 auch in EURO zum Kurswert zum Zeitpunkt der Zahlung geleistet werden kann.
- 4.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger zu 2 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eine Insolvenzforderung in Höhe von weiteren EUR 1.171,67 zusteht.
- 5.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger zu 3 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eine Insolvenzforderung in Höhe EUR 77.267,34 nebst Zinsen in Höhe von EUR 34.365,52 zusteht, für die neben der Beklagten zu 1 auch der Beklagte zu 2 gesamtschuldnerisch haftet.
- 6.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger zu 3 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eine Insolvenzforderung in Höhe von weiteren EUR 2.348,94 zusteht, für die neben der Beklagten zu 1 auch der Beklagte zu 2 gesamtschuldnerisch haftet.
- 7.
Es wird festgestellt, dass den Klägern zu 4 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eine Insolvenzforderung in Höhe von SGD 50.000,00 nebst Zinsen in Höhe von EUR 15.757,71 zusteht, für die neben der Beklagten zu 1 auch die Beklagte zu 5 gesamtschuldnerisch haftet und die von der Beklagten zu 1 auch in EURO zum Kurswert zum Zeitpunkt der Zahlung geleistet werden kann.
- 8.
Es wird festgestellt, dass den Klägern zu 4 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eine Insolvenzforderung in Höhe von weiteren EUR 2.238,15 zusteht, für die neben der Beklagten zu 1 auch die Beklagte zu 5 gesamtschuldnerisch haftet.
- 9.
Es wird festgestellt, dass den Klägern zu 5 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eine Insolvenzforderung in Höhe von USD 80.000,00 nebst Zinsen in Höhe von EUR 23.387,84 zusteht, für die neben der Beklagten zu 1 auch die Beklagte zu 4 gesamtschuldnerisch haftet und die von der Beklagten zu 1 auch in EURO zum Kurswert zum Zeitpunkt der Zahlung geleistet werden kann.
- 10.
Es wird festgestellt, dass den Klägern zu 4 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eine Insolvenzforderung in Höhe von weiteren EUR 2.699,87 zusteht, für die neben der Beklagten zu 1 auch die Beklagte zu 4 gesamtschuldnerisch haftet.
Die weiteren Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Vorab wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Teil- und Versäumnisurteils vom 04.05.2021 (Bl. 202 - 211 d. A.), berichtigt durch Beschluss vom 04.06.2021 (Bl. 228-230 d. A.).
Das Schlussurteil betrifft die Klage gegen die Beklagte zu 1.
Über das Vermögen der Beklagten zu 1 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen - Insolvenzgericht - vom 15.10.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet (AzXXX; Bl. 127a, b d. A.) und Rechtsanwalt XXX zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Beschluss vom 17.11.2020 wurde das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 gemäß § 240 ZPO seit dem 15.10.2020 unterbrochen (Bl. 138 f d. A.).
Mit Schriftsatz vom 24.06.2021 erklärten die Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen die Beklagte zu 1 gemäß §§ 86, 87, 174 ff InsO (Bl. 244 ff d. A.).
Die Kläger begehren von dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zu 1, die frühere XXX, die Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle. Diese Forderungen betreffen die Rückzahlung investierten Kapitals nebst Zinsen.
Der Beklagte zu 2 warb als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 sowie über weitere Projektgesellschaften international Kapital mit einem Gesamtvolumen von über einer Milliarde Euro bei privaten Investoren, mit denen Darlehens- und andere Anlageverträge abgeschlossen wurden zu dem angegebenen Zweck, denkmalgeschützte Immobilien in Deutschland zu entwickeln. Am Ende der Vertragslaufzeiten wurden die investierten Beträge zuzüglich Zinsen nicht oder nicht vollständig zurückgezahlt.
Mit dem eingesetzten Kapital wurde eine Vielzahl von Immobilien erworben, die Umsetzung der beworbenen Projekte jedoch nur in Einzelfällen überhaupt begonnen. Der Wert des Immobilienbestandes beträgt deshalb lediglich einen Bruchteil der eingeworbenen Gelder. Bereits im Jahr 2005 war die Beklagte zu 1 überschuldet. Auszahlungen an Anleger erfolgten im Schneeballsystem. Die Staatsanwaltschaft Hannover führt Ermittlungen gegen die Hauptakteure wegen des Verdachts der Untreue, des Betruges sowie der Insolvenzverschleppung. Nach dem Insolvenzgutachten vom 26.05.2021 war die Schuldnerin spätestens ab August 2018 zahlungsunfähig, wobei eine laufende und ordnungsgemäße Buchführung nicht vorhanden ist, die Unterlagen unvollständig und unsortiert sind bzw. vorenthalten werden und die ehemaligen Mitarbeiten sowie der Beklagte zu 2 nicht kooperieren.
1. a. Der Kläger zu 1 schloss mit der Beklagten zu 1 am 31.03.2016 einen "Kooperationsvertrag zur Entwicklung einer denkmalgeschützten Immobilie" (Anlage K3) und leistete am 28.02.2016 einen "Beitrag zum Kaufpreis" in Höhe von 30.000,00 Singapur-Dollar (SGD) (Eingangsbestätigung Anlage K4). Die Rückzahlung sollte am 27.02.2018 nebst Zinsen in Höhe von 24 % sowie weiterer 1 % monatlich (Anlage K5) erfolgen, im Falle des Verzugs zuzüglich weiterer Zinsen in Höhe von 1 % monatlich, mithin 12 % p.a.
Gemäß § 9 Abs. 3 des Vertrags sollte das deutsche Recht gelten.
1.b. Am 30.06.2016 unterzeichnete der Kläger zu 1 mit der Beklagten zu 1 einen bereits vorab mündlich geschlossenen inhaltlich identischen Vertrag und zahlte am 31.05.2016 einen Betrag in Höhe von 10.000,00 SGD (Eingangsbestätigung Anlage K7), rückzahlbar zum 30.05.2018 mit derselben Zinsvereinbarung wie in dem ersten Vertrag (Anlagen K6, K8).
Nach Erhalt einer einmaligen Abschlagszahlung in Höhe von 13.600,0 SGD macht der Kläger zu 1 eine Rückzahlung in Höhe von 36.500,00 € nebst 12 % Verzugzinsen geltend, die auf Seite 7 der Klage berechnet ist (Bl. 8 d. A.).
2. Der Kläger zu 2 schloss mit der Beklagten im Jahr 2016 einen undatierten identischen Kooperationsvertrag (Anlage K9) und zahlte per 31.05.2016 einen Betrag in Höhe von 30.000,00 SGD. Die vereinbarte Rückzahlung am Ende der Vertragslaufzeit zum 30.05.2018 in Höhe von 37.800,00 SGD (Berechnung Bl. 9 d. A.) nebst 12 % Zinsen p.a. blieb aus.
3. Der Kläger zu 3 schloss am 16.12.2016 / 09.01.2017 mit dem Beklagten zu 2 als "Managing Director" und damit als Komplementär der XXX einen Darlehensvertrag (Anlage K11) in englischer Sprache, wonach der Kläger zu 3 an die Beklagte zu 1 ein Darlehen in Höhe von 100.000,00 € zu leisten hatte. Er zahlte noch vor dem 31.01.2017 - versehentlich zuviel - 101.034,34 €.
Gemäß § 7 Abs. 3 garantierte die Beklagte zu 1 die Rückzahlung des Darlehens am 01.02.2019 mit einer Verzinsung von 10 % gemäß § 3 Abs. 4 des Vertrags.
Auch in diesem Vertrag wurde in § 8 die Anwendung deutschen Rechts vereinbart.
Die Rückzahlung erfolgte lediglich in Höhe eines Abschlags von 23.767,00 € und es stellte sich heraus, dass eine XXX nicht existiert. Die für sie genannte Handelsregisternummer ist vielmehr die der früheren Beklagten zu 1 (Handelsregisterauszug Anlage 2).
Der Kläger zu 3 errechnet eine Rückzahlungsforderung in Höhe von 77.267,34 € (Bl. 11 d. A.).
4. Die Kläger zu 4 schlossen am 8./11.11.2016 mit der Beklagten zu 3 einen Darlehensvertrag und leisteten vor dem 14.11.2016 einen Betrag in Höhe von 70.000,00 SGD, der spätestens am 15.02.2018 nebst 10 % Zinsen p.a. zurückzuzahlen war (Anlage K13). In § 7 Abs. 3 des Vertrags garantierte die Beklagte zu 1 die Rückzahlung der verzinsten Darlehensvaluta.
In § 8 des Vertrags wählten die Parteien die Anwendung des deutschen Rechts und den Gerichtsstand Hannover.
Außer einer Abschlagszahlung in Höhe von 20.000,00 SGD erfolgte keine Rückzahlung, die die Kläger zu 4 in Höhe von 50.000,00 SGD nebst Zinsen geltend machen.
5. Die Kläger zu 5 schlossen am 8./10.10.2016 mit der Beklagten zu 4 einen inhaltlich identischen Vertrag, der in § 7 Nr. 3 eine Rückzahlungsgarantie der Beklagten zu 1 enthält (Anlage K14). Sie zahlten vor dem 31.10.2016 einen Betrag in Höhe von 100.000,00 USD, der spätestens am 31.10.2018 nebst 10 % Zinsen p.a. zurückzuzahlen war.
Auch hier war in § 8 die Anwendung deutschen Rechts sowie einen Gerichtsstandsvereinbarung für Hannover enthalten.
Die Beklagte zu 1 leistete lediglich einen Abschlag in Höhe von 20.000,00 € USD, so dass die Kläger zu 5 den Restbetrag in Höhe von 80.000,00 USD nebst Zinsen zurückfordern.
Die Kläger legen Einzahlungsbestätigungen vor (Anlage K20) und meinen, die Beklagte zu 1 sei zur Rückzahlung der genannten Beträge zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten, die auf Seite 14 f der Klage (Bl. 15 f d. A.) berechnet sind, vertraglich sowie aus dem Gesichtspunkt des Verzuges verpflichtet. Die Beklagte zu 1 sei an die Garantieerklärungen in den Verträgen gebunden, die ihr Geschäftsführer, der Beklagte zu 2, für sie unterzeichnet habe. Der Kläger zu 3 macht hinsichtlich seiner Zuvielzahlung in Höhe von 1.034,34 € einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend.
Hinsichtlich der in dem Teilurteil vom 04.05.2021 abgewiesenen Klage wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten behaupten sie, sie hätten den Klageauftrag erst nach Ablauf der Zahlungsfristen in den Mahnschreiben erteilt.
Die Kläger haben zunächst beantragt,
- 1.
Die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kläger zu 1 SGD 36.500,00 nebst Verzugszinsen in Höhe von 12 Prozentpunkten p.a. auf SGD 30.000,00 vom 12.03.2018 bis 12.06.2019 sowie auf SGD 10.000,00 seit dem 13.06.2018 Zu zahlen sowie der Beklagten zu 1 nachzulassen, den Betrag in Euro zum Kurswert zum Zeitpunkt der Zahlung zu leisten,
- 2.
die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kläger zu 1 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.822,01 € zu zahlen,
- 3.
die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kläger zu 2 SGD 37.800,00 nebst Verzugszinsen auf 30.000 SGD in Höhe von 12 Prozentpunkten p.a. seit dem 12.6.2018 zu zahlen sowie der Beklagten zu 1 nachzulassen, den Betrag in Euro zum Kurswert zum Zeitpunkt der Zahlung zu leisten,
- 4.
die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kläger zu 2 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € zu zahlen,
- 5.
die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 3 Euro 77.267,34 nebst Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten p.a. auf 100.000,00 € vom 1.2.2017 bis 8.8.2019 und auf 77.267,34 € seit dem 9.8.2019 zu zahlen,
- 6.
die Beklagte zu 1 und den Beklagten zu 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 3 vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.348,94 € zu zahlen,
- 7.
die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 4 als Gesamtgläubiger 50.000 SGD nebst Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten p.a. auf 70.000,00 SGD vom 15.11.2016 bis 13.8.2019 und auf 50.000,00 SGD seit dem 14.8.2019 zu zahlen sowie den Beklagten zu 1 und 3 nachzulassen, den Betrag in Euro zum Kurswert zum Zeitpunkt der Zahlung zu leisten,
- 8.
die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 4 als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.238,15 € zu zahlen,
- 9.
die Beklagten zu 1 und 4 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 5 als Gesamtgläubiger 80.000,00 USD nebst Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten p.a. auf 100.000,00 USD vom 31.10.2016 bis 13.8.2019 und auf 80.000,00 USD seit dem 14.8.2019 zu zahlen sowie den Beklagten zu 1 und 4 nachzulassen, den Betrag in Euro zum Kurswert zum Zeitpunkt der Zahlung zu leisten,
- 10.
die Beklagten zu 1 und 4 als Gesamtschuldner zu verurteilen an die Kläger zu 5 als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.699,87 € zu zahlen.
Nach Parteiwechsel hinsichtlich der Beklagten zu 3 und 5, wie in dem Tatbestand des Teil- und Versäumnisurteils vom 04.05.2021 dargestellt (Seite 3 Absatz 3 des Tatbestands) haben die Kläger zu Ziffer 7 und 8 beantragt,
- 7.
die Beklagten zu 1 und 5 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 4 als Gesamtgläubiger SGD 50.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten p.a. auf einen Betrag in Höhe von SGD 70.000,00 vom 15. November 2016 bis zum 13. August 2019 und auf einen Betrag in Höhe von SGD 50.000,00 seit dem 14. August 2019 zu zahlen. Den Beklagten zu 1 und 3 bleibt nachgelassen, den Betrag in EURO zum Kurswert zum Zeitpunkt der Zahlung zu zahlen,
- 8.
die Beklagten zu 1 und 5 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zu 4 als Gesamtgläubiger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 2.238,15 zu zahlen.
Da der Insolvenzverwalter ihre Forderungen bestritten hat (Anlage K19), haben die Kläger sodann beantragt,
- 1.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger zu 1 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eine Insolvenzforderung in Höhe von SGD 36.500,00 nebst Zinsen in Höhe von EUR 6.146,17 zusteht, die von der Beklagten zu 1 auch in EURO zum Kurswert zum Zeitpunkt der Zahlung geleistet werden kann.
- 2.
Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 1 in Bezug auf die in Ziff. 1 genannte Forderung zur abgesonderten Befriedigung nach § 49 InsO berechtigt ist, soweit zu Gunsten des Klägers zu 1 nach § 7 der als Anlage K 3 und Anlage K 6 vorgelegten Verträge Grundschulden bestellt und an den Kläger zu 1 abgetreten worden sind.
- 3.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger zu 1 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eine Insolvenzforderung in Höhe von weiteren EUR 1.822,01 zusteht.
- 4.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger zu 2 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eine Insolvenzforderung in Höhe von SGD 37.800,00 nebst Verzugszinsen in Höhe von EUR 5.293,66 zusteht, die von der Beklagten zu 1 auch in EURO zum Kurswert zum Zeitpunkt der Zahlung geleistet werden kann.
- 5.
Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 2 in Bezug auf die in Ziff. 4 genannte Forderung zur abgesonderten Befriedigung nach § 49 InsO berechtigt ist, soweit zu Gunsten des Klägers zu 2 nach § 7 des als Anlage K 9 vorgelegten Vertrags eine Grundschuld bestellt und an den Kläger zu 2 abgetreten worden ist.
- 6.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger zu 2 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eine Insolvenzforderung in Höhe von weiteren EUR 1.171,67 zusteht.
- 7.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger zu 3 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eine Insolvenzforderung in Höhe EUR 77.267,34 nebst Zinsen in Höhe von EUR 34.365,52 zusteht, für die neben der Beklagten zu 1 auch der Beklagte zu 2 gesamtschuldnerisch haftet.
- 8.
Es wird festgestellt, dass der Kläger zu 3 in Bezug auf die in Ziff. 7 genannte Forderung zur abgesonderten Befriedigung nach § 49 InsO berechtigt ist, soweit zu Gunsten des Klägers zu 3 nach § 6 des als Anlage K 11 vorgelegten Vertrags eine Grundschuld bestellt und an den Kläger zu 3 abgetreten worden ist.
- 9.
Es wird festgestellt, dass dem Kläger zu 3 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eine Insolvenzforderung in Höhe von weiteren EUR 2.348,94 zusteht, für die neben der Beklagten zu 1 auch der Beklagte zu 2 gesamtschuldnerisch haftet.
- 10.
Es wird festgestellt, dass den Klägern zu 4 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eine Insolvenzforderung in Höhe von SGD 50.000,00 nebst Zinsen in Höhe von EUR 15.757,71 zusteht, für die neben der Beklagten zu 1 auch die Beklagte zu 5 gesamtschuldnerisch haftet und die von der Beklagten zu 1 auch in EURO zum Kurswert zum Zeitpunkt der Zahlung geleistet werden kann.
- 11.
Es wird festgestellt, dass die Kläger zu 4 in Bezug auf die in Ziff. 10 genannte Forderung zur abgesonderten Befriedigung nach § 49 InsO berechtigt sind, soweit zu Gunsten der Kläger zu 4 nach § 6 des als Anlage K 11 vorgelegten Vertrags eine Grundschuld bestellt und an die Kläger zu 4 abgetreten worden ist.
- 12.
Es wird festgestellt, dass den Klägern zu 4 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eine Insolvenzforderung in Höhe von weiteren EUR 2.238,15 zusteht, für die neben der Beklagten zu 1 auch die Beklagte zu 5 gesamtschuldnerisch haftet.
- 13.
Es wird festgestellt, dass den Klägern zu 5 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eine Insolvenzforderung in Höhe von USD 80.000,00 nebst Zinsen in Höhe von EUR 23.387,84 zusteht, für die neben der Beklagten zu 1 auch die Beklagte zu 4 gesamtschuldnerisch haftet und die von der Beklagten zu 1 auch in EURO zum Kurswert zum Zeitpunkt der Zahlung geleistet werden kann.
- 14.
Es wird festgestellt, dass die Kläger zu 5 in Bezug auf die in Ziff. 13 genannte Forderung zur abgesonderten Befriedigung nach § 49 InsO berechtigt sind, soweit zu Gunsten der Kläger zu 5 nach § 6 des als Anlage K 14 vorgelegten Vertrags eine Grundschuld bestellt und an die Kläger zu 5 abgetreten worden ist.
- 15.
Es wird festgestellt, dass den Klägern zu 4 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eine Insolvenzforderung in Höhe von weiteren EUR 2.699,87 zusteht, für die neben der Beklagten zu 1 auch die Beklagte zu 4 gesamtschuldnerisch haftet.
Da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Bestellung der Grundschulden zur Sicherung der streitbefangenen Ansprüche wahrscheinlich nicht erfolgt, jedenfalls aber unklar ist, beantragen die Kläger nunmehr,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1 rügt die Unzulässigkeit der Streitgenossenschaft, wendet angesichts der in englischer Sprache vorgelegten Verträge ein, dass die Gerichtssprache deutsch sei und bestreitet die Klageforderungen bereits dem Grunde nach. Auf den Vortrag in der Klagerwiderung vom 29.04.2020 (Bl. 77 d. A.) wird Bezug genommen.
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens behauptet der Insolvenzverwalter der Schuldnerin,
die Kläger hätten keinen Zahlungsnachweis für die Darlehen vorgelegt. Die Bestätigung der Schuldnerin über die Einzahlung reiche nicht aus, zumal hier massive Anzeichen für betrügerische Handlungen vorlägen. Er bestreitet die Einzahlung vor dem Hintergrund der unvollständigen Geschäftsunterlagen der Schuldnerin mit Nichtwissen.
Ebenso bestreitet er Garantieerklärungen der Schuldnerin, die seiner Auffassung nach nicht Vertragspartnerin der Kläger gewesen sei.
Entscheidungsgründe
I.
1. Die Klage gegen den Insolvenzverwalter der Beklagten zu 1 ist zulässig. Auf die Ausführungen zu Ziffer I. des Teilurteils vom 04.05.2021 wird Bezug genommen. Zudem greift hier § 17 Abs. 1 ZPO, denn der Sitz der Insolvenzschuldnerin befand sich in Langenhagen, das zum Bezirk des Landgerichts Hannover gehört. Durch die Insolvenz tritt keine Änderung des Gerichtsstandes ein, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
2. Die einfache Streitgenossenschaft der Kläger gemäß § 60 ZPO ist zulässig. Auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils vom 04.05.2021 zu Ziffer I.2. Bezug genommen.
II.
Die Klage ist nach dem von den Vertragsparteien jeweils wirksam gewählten deutschen Recht auch begründet. Die Kläger haben gegen den beklagten Insolvenzverwalter gemäß § 87, §§ 174 ff, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO einen Anspruch auf Feststellung der folgenden Forderungen zur Insolvenztabelle:
1. Der Kläger zu 1 hat gegen die Schuldnerin einen Anspruch auf Zahlung von 36.500,00 SGD nebst Zinsen in Höhe von 6.146,17 €, die auch insgesamt in Euro zum Kurswert zum Zeitpunkt der Zahlung geleistet werden kann.
a. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 4 und 5 des Kooperationsvertrags zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 vom 31.03.2016 (Anlage K3). Hiernach war die Rückzahlung des "Beitrags zum Kaufpreis" in Höhe von 30.000,00 SGD fällig bis zum 27.02.2018 nebst 24 % dieses Betrags für 24 Monate. Die Höhe ist unstreitig.
Die Beklagte zu 1 hat die Zahlung des Klägers zu 1 in Höhe von 30.000,00 SGD mit Schreiben vom 31.03.2016 bestätigt (Anlagen K4 und K20-3 Rückseite). Angesichts dieses schriftlichen Zahlungsnachweises ist das Bestreiten des Beklagten unbeachtlich. Soweit er auf betrügerischen Handlungen verweist, lagen diese in der Sphäre der Beklagten zu 1, nicht auf Klägerseite.
Mit Schreiben vom 31.03.2016 bescheinigte die Beklagte zu 1 dem Kläger zu 1 zudem einen Bonus in Höhe von 300,00 SGD sowie einen geschuldeten Rückzahlungsbetrag in Höhe von 37.500,00 SGD (Anlage K5).
b. Der Kläger zu 1 hat gegen die Beklagte zu 1 zudem einen Anspruch auf Rückzahlung von 12.600,00 SGD aus dem Kooperationsvertrag vom 30.06.2016 (Anlage K6), in dem die §§ 4 und 5 die Rückzahlung des "Beitrags" in Höhe von 10.000,00 SGD bis 30.05.2018 nebst "Gegenleistung" in Höhe von 24 % für 24 Monate vereinbart waren.
Die Beklagte bestätigte den Zahlungseingang mit Schreiben vom 30.06.2016 (Anlagen K7 und K20-3) und erteilte einen Bonus in Höhe von 200,00 SGD (Anlage K8).
Insgesamt ergibt sich hieraus eine Rückforderung in Höhe von 36.500,00 SGD:
Einzahlung | 30.000,00 SGD |
---|---|
24 % | 7.200,00 SGD |
Bonus | 300,00 SGD |
Einzahlung | 10.000,00 SGD |
24 % | 2.400,00 SGD |
Bonus | 200,00 SGD |
Abschlag | 13.600,00 SGD |
Ergebnis | 36.500,00 SGD |
Für diesen Betrag sind mangels pünktlicher Rückzahlung gemäß § 5 Abs. 4 beider Verträge 1 % Verzugzinsen monatlich geschuldet.
2. Der Kläger zu 2 hat gegen die Beklagte zu 1 einen Rückzahlungsanspruch aus §§ 4, 5 des mit der Anlage K9 vorgelegten undatierten Kooperationsvertrags in Höhe von 30.000,00 SGD zuzüglich 24 % dieses Betrags (7.200,00 SGD) nach Ablauf von 24 Monaten nebst Verzugzinsen von 1 % monatlich, weil die Zahlung nicht zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zum 30.05.2018 geleistet wurde.
Dass der Kläger zu 2 seinen "Beitrag zum Kaufpreis" geleistet hat, ergibt sich aus der Bonuszusage in Höhe zusätzlicher 600,00 SGD (Anlage K10) sowie aus der Empfangsbestätigung in der Anlage K20-4. Die Einwendungen des beklagten Insolvenzverwalters greifen nicht, auf die obigen Ausführungen bzgl. Des Klägers zu 1 wird Bezug genommen.
Insgesamt beläuft sich der Anspruch des Klägers zu 2 auf 37.800,00 SGD nebst 12 % Verzugzinsen gemäß § 5 Abs. 4 des Vertrags.
3. Der Kläger zu 3 hat gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Rückzahlung von 100.000,00 € aufgrund der Garantieerklärung der Beklagten zu 2 in § 7 Nr. 3 des Vertrags mit der XXX vom 16.12.2016 / 09.01.2017 (Anlage K11).
Dass dieser Vertrag in englischer Sprache vorgelegt ist, steht der Verurteilung nicht entgegen, wie in dem Teilurteil vom 04.05.2021 unter Ziffer II.1. der Entscheidungsgründe ausgeführt.
Die Beklagte hat die Zahlung in Höhe von 101.034,34 € gemäß ihrer Empfangsbestätigung vom 20.01.2017 erhalten (Anlage K20-6 und K20-8). Das Bestreiten dieser Zahlung seitens des Insolvenzverwalters verfängt nicht, wie zu Ziffer II.1. ausgeführt.
Der Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des überzahlten Betrages von 1.034,34 € ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach Empfang einer ohne Rechtsgrund erfolgten Leistung.
Die Rückforderung errechnet sich nach einer Abschlagszahlung in Höhe von 23.767,00 € auf 77.267,34 € zuzüglich von dem Kläger zu 3 begehrter Verzugzinsen in Höhe von 10 % p.a. gemäß § 3 Nr. 1 des Vertrags.
Die Beklagten zu 1 und sowie die mit Teilurteil vom 04.05.2021 verurteilte Beklagte zu 2 haften insoweit als Gesamtschuldner.
4. Die Kläger zu 4 haben gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 70.000,00 SGD gemäß Vertrag vom 31.03.2016 (Anlage K13), die die Beklagte zu 1 in § 7 Nr. 3 des Vertrags garantiert hat zuzüglich 10 % Zinsen p.a. gemäß § 3 Nr. 1 dieses Vertrags.
Den Empfang der Darlehenszahlung hat die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 22.11.2016 bestätigt (Anlage K20-2). Zweifel an dieser Bestätigung hegt das Gericht aus den Gründen zu Ziffer II.1. nicht.
Nach einer Abschlagszahlung in Höhe von 20.000,00 SGD bleibt die Klageforderung in Höhe von 50.000,00 €.
Die Vorlage des Vertrags in englischer Sprache ist zulässig, wie oben ausgeführt.
Die Beklagten zu 1 und sowie die mit Teilurteil vom 04.05.2021 verurteilte Beklagte zu 5 haften insoweit als Gesamtschuldner.
5. Die Kläger zu 5 haben gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus dem Vertrag vom 08./10.10.2016 in Höhe von 100.000,00 USD, die die Beklagte zu 1 in § 7 Nr. 3 des Vertrags garantiert hat zuzüglich 10 % Zinsen p.a. gemäß der Klausel des § 3 Nr. 1.
Die Vorlage in englischer Sprache ist auch hier unschädlich, wie oben ausgeführt.
Die Empfangsbestätigung der Zahlung ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 01.11.2016 (Anlage K20-1).
Abzüglich zurückgezahlter 20.000,00 USD ergibt sich die Klageforderung in Höhe von 80.000,00 USD.
Die Beklagten zu 1 und sowie die mit Teilurteil vom 04.05.2021 verurteilte Beklagte zu 5 haften insoweit als Gesamtschuldner.
6. Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1 auch einen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten als Verzugschaden gemäß § 286 BGB. Dieser Anspruch sowie der Vortrag der Kläger, sie hätten ihrem Bevollmächtigten erst nach Fristablauf der Mahnschreiben (Anlage K15) jeweils auf konkrete Nachfrage einen Klageauftrag erteilt, ist bis zur mündlichen Verhandlung vom 03.11.2021 unstreitig geblieben. Das erstmalige Bestreiten des beklagten Insolvenzverwalters in der mündlichen Verhandlung ist gemäß § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Im Bestreitensfall im Rahmen der Erwiderung des Schriftsatzes der Klägerseite vom 24.06.2021 (Bl. 245 R d. A.) hätten diese rechtzeitig die angekündigten Klagaufträge vorlegen können, die per Email erteilt worden sein sollten. Aufgrund des späten Bestreitens, das mangels entgegenstehenden Vortrags des Beklagten auf grober Nachlässigkeit beruht, weil es ohne weiteres rechtzeitig schriftsätzlich hätte erfolgen können, müssten die Klagaufträge nachträglich vorgelegt und der Beklagtenseite rechtliches Gehör hierzu gewährt werden, woraufhin erneut mündlich zu verhandeln wäre. Auch im Fall der Zustimmung der Parteien zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO käme es zu einer Verzögerung der Entscheidung des Rechtsstreits, § 296 ZPO, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat (Protokoll Bl. 312 d. A.).
Der Bevollmächtigte der Kläger hat vorgerichtliche Mahnungen an die Beklagte zu 1 erteilt (Anlage K15). Auch wenn hier jeweils mangels fristgerechter Zahlung die Klage bereits angedroht wurde, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass bereits Klagaufträge erteilt waren. Die Androhung einer Klage erfolgt üblicherweise in Mahnschreiben um den Druck zur Zahlung zu erhöhen.
Für diese außergerichtliche Tätigkeit - zunächst ohne Klagauftrag - hat er eine Vergütung gemäß Ziffer 2300 VV RVG geltend gemacht, die bis zur mündlichen Verhandlung dem Grunde nach unstreitig war und deren Höhe nach wie vor nicht in Abrede genommen wird. Die Anrechnung dieser Gebühren nach Beendigung des Rechtstreits erfolgt im Rahmen der Kostenfestsetzung.
Nach alledem gilt im Einzelnen:
(1) Der Kläger zu 1 hat gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.822,01 €, die sich wie folgt errechnen:
(2)
a. Erster Vertrag (Streitwert 30.000 SGD, umgerechnet 19.685,10 €)
1,3fache Geschäftsgebühr = 964,60 € + 20 € Pauschale = 984,60 €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer = 1.171,67 €
b. Zweiter Vertrag (Streitwert 10.000 SGD, umgerechnet 6.561,70 €)
1,3fache Geschäftsgebühr = 526,50 € + 20 € Pauschale = 546,50 €
Zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer = 650,34 €
Summe = 1.822,01 €.
(2) Der Kläger zu 2 hat gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 €. Auf die Berechnung zu Ziffer (1) a. wird Bezug genommen.
(3) Der Kläger zu 3 hat gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2348,9 4,00€ Die sich bei einem Streitwert in Höhe von hundert 1000€ wie folgt errechnen:
1,3fache Geschäftsgebühr = 1.953,90 € + 20 € Pauschale = 1.973,90 €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer = 2.348,94 €.
(4) Die Kläger zu 4 haben gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.238,15 € nach einem Streitwert in Höhe von 70.000 SGD, umgerechnet 46.057,20 € wie folgt:
1,3fache Geschäftsgebühr | 1.511,90 € |
---|---|
+ 0,3fache Erhöhungsgebühr für den zweiten Mandanten | 348,90 € |
+ Pauschale | 20,00 € |
Zwischensumme | 1.880,80 € |
Zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer | 357,35 € |
Summe | 2.238,15 € |
(5) Die Kläger zu 5 haben gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.699,87 € aufgrund eines Streitwerts in Höhe von 100.000 USD, umgerechnet 89.056,50 € nach folgender Berechnung:
1,3fache Geschäftsgebühr | 1.843,40 € |
---|---|
0,3fache Erhöhung | 425,40 € |
Pauschale | 20,00 € |
Zwischensumme | 2.268,80 € |
19 % Mehrwertsteuer | 431,07 € |
Summe | 2.699,87 €. |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 101 ZPO, weil die Kläger in dem Teil- und Versäumnisurteil vom 04.05.2021 hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten teilweise unterlegen sind, die sich jedoch als Nebenforderungen gemäß § 4 Abs. 1 ZPO auf den Streitwert und damit auf die Kosten nicht auswirken.
Auch der Parteiwechsel auf Beklagtenseite hat die Höhe der Kosten nicht verändert.
Die Klagrücknahme hinsichtlich der abgesonderten Befriedigung, soweit Grundschulden bestellt worden sind, führt nicht zu einer anteiligen Kostenlast der Kläger. Soweit sich die hierzu schriftsätzlich angekündigten Anträge überhaupt streitwerterhöhend ausgewirkt hätten, wovon das Gericht nicht ausgeht, obläge die Kostenlast der Schuldnerin, weil die vertraglich vereinbarte Besicherung der Anlagen durch Bestellung von Grundschulden wohl nicht erfolgt ist und die seinerzeit Beklagte zu 1 ihre hierauf gerichteten Vertragspflichten entweder nicht erfüllt oder die Anleger nicht entsprechend durch Übersendung der Eintragungsmitteilung der Grundbuchämter informiert hat. Da auch der Insolvenzverwalter keine Auskunft über die Bestellung von Grundschulden erteilen konnte, kommt die Kostentragungspflicht der Kläger insoweit nicht in Betracht, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.