Landgericht Hannover
Beschl. v. 17.12.2021, Az.: 53 T 35/21
Beschwerde im Zusammenhang mit einer Abschiebung eines Ausländers ohne gültige Aufenthaltserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 17.12.2021
- Aktenzeichen
- 53 T 35/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 73403
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 28 Abs. 1 S.1 Nr. 1 AufenthG
In der
Abschiebehaftsache XXX geboren am XXX
Frau XXX zuletzt JVA XXX Abt XXX,.
Beschwerdeführerin
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanw. XXX
. Geschäftszeichen: XXX
Landkreis XXX
Geschäftszeichen:XXX
Beschwerdegegner
hat die 53. Zivilkammer des Landgerichts Hannover am 17.12.2021 durch denVorsitzenden
Richter am Landgericht B, den Richter SR und die Richterin am Landgericht R beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten wird zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
l.
Der Landkreis XXX (Beschwerdegegner) betreibt die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Russland. Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige. Sie reiste erstmals am XXX einem Visum zur Familienzusammenführung in das Bundesgebietein. Mit Bescheid derAusländerbehörde vom XXX wurde der Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S.1 Nr. 1 AufenthG, mit Bescheid der Ausländerbehörde vom XXX eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs.1 AufenthG erteilt. Letztere wurde letztmalig bis zum XXX befristet. Den Antrag der Betroffenen auf eine weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis lehnte die Ausländerbehörde mit Bescheid vom XXX ab. Sie forderte die Beschwerdeführerin zugleich zur Ausreise bis zum XXX auf und drohte ihr die Abschiebung nach Russland an. Gegen diesen Bescheid ersuchte die Betroffene um verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz. Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht XXX ab, zuletzt durch Beschluss vom XXX Mit Schreiben vom XXX wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Ordnungsverfügung zum nächtlichen Aufenthalt erlassen und am XXX zugestellt, die ihr aufgab, sich täglich zwischen XXX Uhr und XXX Uhr in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten. Die Beschwerdeführerin wurde im kontrollierten Zeitraum vom XXX bis zum nur XXX an zwei von sieben Tagen angetroffen, eine Benachrichtigung, wo sich die Beschwerdeführerin in der übrigen Zeit aufgehalten hat, gab es auch gegenüber der Ausländerbehörde nicht. Zum Zeitpunkt des Antrages des Beschwerdegegners vom XXX auf Anordnung einer sofort wirksamen Freiheitsentziehung nach § 427 FamFG zur Anhörung vor dem Haftrichter war die Beschwerdeführerin vollziehbar ausreisepflichtig. Die Abschiebung nach Russland war für den XXX vom Flughafen XXX geplant.
Mit Beschluss vom XXX ordnete das Amtsgericht Hannover (Az. XXX im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Freiheitsentziehung zum Zwecke der Vorführung vor den zuständigen Richter frühestens ab dem XXX für die Dauer von höchstens XXX Stunden nach Festnahme der Betroffenen an. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet. Nach den Ausführungen in den Beschlussgründen lagen die Voraussetzungen für die Anordnung von Ausreisegewahrsam vor, es bestand zudem ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden i.S.d. 8 427 Abs.1 FamFG, weil ansonsten die Gefahr bestanden habe, dass sich die Beschwerdeführerin der geplanten Abschiebung durch Untertauchen entziehen werde.
Unter dem XXX beantragte der Beschwerdegegner die endgültige Anordnung von Ausreisegewahrsam bis zum XXX gem. 8& 62b Abs.1 AufenthG. Noch am XXX hörte das Amtsgericht Hannover die Beschwerdeführerin persönlich an und händigte ihr den Haftantrag aus und übersetzte diesen in die russische Sprache. Zu dem weiteren Inhalt der Anhörung wird aufdasAnhörungsprotokoli (BI. 19-21 d. A.) verwiesen. Der Betroffenen wurde im Anschluss der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom (Az.XXX) bekannt gegeben. Gegen die Beschwerdeführerin wurde XXX Ausreisegewahrsam längstens bis zum Ablauf des XXX sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Beschlussgründe (BI. 23ff. d.A.) Bezug genommen.
Unter dem Datum des XXX SE legitimierte sich der Verfahrensbevollmächtigte für die Beschwerdeführerin und legte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom XXX ein. Ferner beantragte er festzustellen, dass der angefochtene Beschluss die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat und ihr Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren. Zur Begründung führte er an, die Beschwerdeführerin sei schwer drogenabhängig und nach Auffassung der Ärztin der Justizvollzugsanstalt (JVA) und eines Attests vom XXX derzeit und bis mindestens zum XXX nicht reisefähig. Beigefügt war ein Fax einer unleserlichen ärztlichen Bescheinigung vom XXX des ärztlichen Dienstes der JVA XXX, der Allgemeinmedizinerin Frau XXX, indem angekreuzt war, die Betroffene sei nicht drogenfrei und nicht reisefähig bis mindestens zum XXX. Ausweislich des in der Akte befindlichen Mailverkehrs (Bl. 47 ff.) wurde der Beschwerdegegner unverzüglich über das Ergebnis des Attests informiert und um Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Inhaftierung gebeten. Der Beschwerdegegner nahm dazu am XXX Stellung und führte an, dass inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und eine Reiseunfähigkeit i. e. S. nicht erkennbar seien, vielmehr handele es sich bei der fehlenden Möglichkeit der Substitutionsbehandlung in Russland um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, welches ggf. nur im Rahmen eines Asylverfahrens vom BAMF zu prüfen sei. Auch im gerichtlichen Eilverfahren habe die Beschwerdeführerin dies nicht vorgetragen. Es sei ihr zudem unbenommen einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht zu stellen. Daneben genüge die vorgelegte ärztliche Bescheinigung in ihrer Form nicht den Anforderungen des 8 60a Abs.2c AufenthG.
Um XXX Uhr des XXX ging per Fax ein weiteres Attest dieser Ärztin ein, indem mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin an einer Polytoxikomanie mit langjähriger Polamidonsubstitution erkrankt sei und daneben eine chronisches Schmerzsyndrom mit psychogenen Verhaltensstörungen und Persönlichkeitsänderungen sowie ein chronisches Magenleiden vorliege, die dringend weiter behandlungsbedürftig seien. Insbesondere seien bei einem abrupten Absetzen der Polamidonsubstituition schwere Entzugserscheinungen mit körperlichen Folgen zu erwarten, weshalb die Beschwerdeführerin flug- und reiseuntauglich sei. Die Beschwerdegegnerin beantragte am die Aufhebung des Haftbeschlusses, weil nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts XXX vom (Az.XXX) der Beschwerdegegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, die Abschiebung bis XXX zum auszusetzen. Hintergrund des nach § 123 VwGO gestellten Antrags war ebenso die krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Das Amtsgericht Hannover hob daraufhin, mit Beschluss vom XXX, den Beschluss vom XXX (46 XIV 76/21) unverzüglich auf. Eine Entlassung aus der Sicherungshaft konnte nicht mehr vollstreckt werden, weil die Betroffene bereits am XXX um XXX Uhr zur Abschiebung in ihr Heimatland entlassen worden war.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom XXX insbesondere vorgetragen, es liege ein Verstoß gegen den Antragsgrundsatz vor, weil der Landkreis die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung nicht beantragt habe. Zudem hätte die Aufklärungspflicht des Gerichts nach der persönlichen Anhörung der Betroffenen verlangt, sich zu den gesundheitlichen Fragen der Betroffenen selbst ein Bild zu verschaffen. Weiter sei auch das Verhalten der Betroffenen entgegen der .Stubenarrestverfügung", die im Übrigen nicht ins Russische übersetzt worden sei, nicht durch Rückfragen beim Vorgesetzten des Ausländerheims von Amts wegen näher aufgeklärt worden. Sie rügt zudem den ungenügenden Haftantrag, der sich nicht näher mit den gesundheitlichen Fragen der Betroffenen beschäftige, sowie den Umstand, dass trotz der derartigen Konstellation kein Rechtsanwalt oder Verfahrenspfleger von Amts wegen bestellt worden sei. Der Verfahrensbevollmächtigte rügt zudem .mit Nichtwissen" die Zuständigkeit des entscheidenden Richters am Amtsgericht.
Mit Beschluss vom XXX hat das Amtsgericht der Beschwerde der Betroffenen nicht abgeholfen, den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgewiesen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich der Begründung wird auf den ausführlichen Nichtabhilfebeschluss (B1.65ff. d. A.) Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin hat zudem mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom XXX Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingelegt.
Die Ausländerakte liegt der Kammer vor.
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom XXX ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1.
Die gemäß 8 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß 88 63 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 64 FamFG frist- und formgerecht eingelegt worden.
Nachdem sich die angefochtene Entscheidung durch die Abschiebung der Betroffenen am XXX erledigt hat, ist die Beschwerde nach $ 62 FamFG auf die Feststellung gerichtet, dass die angefochtene Entscheidung die Betroffene in ihren Rechten verletzt habe.
2.
Die Beschwerde ist nicht begründet, denn die Voraussetzungen für die Anordnung von Ausreisegewahrsam lagen vor. Der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom XXX hat die Betroffene nicht in ihren Rechten verletzt.
a)
Die Kammer hat _ keinen Anlass gesehen, der Behauptung des Verfahrensbevollmächtigten "ins Blaue hinein", es werde mit Nichtwissen die Zuständigkeit des unterzeichnenden Richters des Amtsgerichts Hannover, gerügt, weiter nachzugehen. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine etwaige Unzuständigkeit.
b)
Der Beschwerdegegner hat mit seiner Antragsschrift vom XXX einen ordnungsgemäßen Antrag gemäß 8& 417 FamFG gestellt. Entgegen des Vorbringens der Beschwerdeführerin erstreckt sich das Antragserfordernis nach 8& 417 Abs.1 FamFG nicht auf die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit, über die das Gericht in eigenem Ermessen zu entscheiden hat. Dies würde auch dem Sinn und Zweck der Regelung entgegenstehen. Freiheitsentziehungssachen sind regelmäßig Eilentscheidungen. Das Abwarten auf die formelle Rechtskraft, die im Hauptsacheverfahren nach ereignislosem Verstreichen der einmonatigen Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG bzw. in Eilverfahren der zweiwöchigen Frist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG eintritt, würde dem Zweck des staatlichen Handelns diametral entgegenlaufen. So könnte das .Abtauchen" eines ausreisepflichtigen Ausländers weder verhindert: noch die Abschiebung sichergestellt werden. Daher ist die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit in nahezu allen Fällen der Freiheitsentziehung in Betracht zu ziehen. Diese Erwägung muss von Amts wegen erfolgen und ist unabhängig von der Anregung eines Beteiligten (vgl. Grotkopp in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen, Rn. 3).
c)
Die Anordnungsvoraussetzungen nach $& 62b Abs. 1 AufenthG sind auch in der Sache erfüllt.
aa) So war die Betroffene war zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses vollziehbar ausreisepflichtig gem. 88 50 Abs.1, 58 Abs.2 AufenthG und die Ausreisepflicht war auch vollstreckbar, 8 59 AufenthG. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschlussgründe des amtsgerichtlichen Beschlusses vom XXX verwiesen.
bb) Auch die Ausreisepflicht der Betroffenen war abgelaufen, 8& 26 Abs.1 Nr.1 AufenthG. Mit Bescheid vom XXX wurde der Betroffenen eine Frist von einem Monat zur Ausreise gesetzt, die nunmehr abgelaufen ist und wegen der langen Fristüberschreitung von mehreren Monaten auch als erheblich anzusehen ist. Es war auch nicht ersichtlich, dass die Betroffene die Frist unverschuldet versäumt hat oder unverschuldet an der Ausreise gehindert war. Auch die Bekundungen der Betroffenen in der persönlichen Anhörung, in der sie äußerte "Sie habe einen Anfall gehabt und man habe einen Knoten in ihrer Brust festgestellt, Lunge... Herz....,sie merke, dass sie keine Luft bekomme", ließen nicht erkennen, dass die Betroffene aufgrund einer andauernden Erkrankung an einer freiwilligen Ausreise gehindert sein könnte. Zumal die nach Beschlusserlass in dem Arztlichen Attest vom XXX diagnostizierten Erkrankungen aufgrund der Betäubungsmittelabhängigkeit der Betroffenen mit den vagen Schilderungen der Betroffenen auch nicht in Einklang zu bringen sind.
Im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin waren weitere Ermittlungen des Amtsgerichts nicht erforderlich im Sinne des § 26 FamFG. Welche Ermittlungen das Gericht anstellt, um die Grundlage für seine Uberzeugungsbildung zu gewinnen, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. u.a. BGH v. 11.7.2018 - XII ZB 72/18, FamRZ 2018, 1594, Zöller ZPO, 34. Aufl. 2022 § 26 Rn.8). Eine Amtsaufklärungspflicht .ins Blaue hinein" besteht grundsätzlich nicht (BeckOK FamFG/Burschel, 2021, § 26 Rn.9). Von dieser Phase der Sachverhaltsermittlung zu unterscheiden ist der weitere Schritt der Feststellung, welche von den vorgefundenen Tatsachenbehauptungen wahr und welche unwahr sind. Dieser Schritt gehört: nicht mehr zur Amtsermittlung, sondern vollzieht sich im Wege der inneren Überzeugungsbildung und gehört damit zur freien Beweiswürdigung i.S.d § 37 Abs.1 FamFG (vgl. BeckOK FamFG/Burschel, 2021, § 26 Rn. 14). Unabhängig davon, dass die von der Beschwerdeführerin in der Anhörung vorgebrachten Einwände eigentlich nicht die Gewahrsamsanordnung als solche, sondern die Durchführung derAbschiebung betreffen und damit haftrichterlich grundsätzlich nicht zu prüfen sind, sondern im Wege verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes geltend zu machen sind (BGH Beschl. 01.06.2017 - V ZB 163/15), ist die durch § 60a Abs. 2c AufenthG vorgegebene Vermutung zu berücksichtigen. Danach wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein (§ 60a Abs. 2c AufenthG). Eine die Abschiebung oder die Gewahrsamsanordnung beeinträchtigende Erkrankung hat die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses nicht glaubhaft gemacht, insbesondere sind beide o.g. ärztlichen Atteste erst mehrere Tage nach Beschlusserlass zur Kenntnis des Abteilungsrichters gelangt (vgl. dazu Vermerk auf BI. 31 R d. A. und BI. 37 ff. d.A.). Wie das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss bereits ausführt, hat die Beschwerdeführerin dies auch nicht behauptet. Nachdem dem Gericht die den Im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin waren weitere Ermittlungen des Amtsgerichts nicht erforderlich im Sinne des 8& 26 FamFG. Welche Ermittlungen das Gericht anstellt, um die Grundlage für seine Überzeugungsbildung zu gewinnen, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. u.a. BGH v. 11.7.2018 - XII ZB 72/18, FamMRZ 2018, 1594, Zöller ZPO, 34. Aufl. 2022 8 26 Rn.8). Eine Amtsaufklärungspflicht "ins Blaue hinein" besteht grundsätzlich nicht (BeckOK FamFG/Burschel, 2021, 8 26 Rn.9). Von dieser Phase der Sachverhaltsermittlung zu unterscheiden ist der weitere Schritt der Feststellung, welche von den vorgefundenen Tatsachenbehauptungen wahr und welche unwahr sind. Dieser Schritt gehört nicht mehr zur Amtsermittlung, sondern vollzieht sich im Wege der inneren Überzeugungsbildung und gehört damit zur freien Beweiswürdigung 1.S.d 8& 37 Abs.1 FamFG (vgl. BeckOK FamFG/Burschel, 2021, 8 26 Rn. 14). Unabhängig davon, dass die von der Beschwerdeführerin in der Anhörung vorgebrachten Einwände eigentlich nicht die Gewahrsamsanordnung als solche, sondern die Durchführung der Abschiebung betreffen und damit haftrichterlich grundsätzlich nicht zu prüfen sind, sondern im Wege verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes geltend zu machen sind (BGH Beschl. 01.06.2017 - V ZB 163/15), ist die durch $& 60a Abs. 2c AufenthG vorgegebene Vermutung zu berücksichtigen. Danach wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundiage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein ($ 60a Abs. 2c AufenthG). Eine die Abschiebung oder die Gewahrsamsanordnung beeinträchtigende Erkrankung hat die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses nicht glaubhaft gemacht, insbesondere sind beide 0.g. ärztlichen Atteste erst mehrere Tage nach Beschlusserlass zur Kenntnis des Abteilungsrichters gelangt (vgl. dazu Vermerk auf Bl. 31 R d. A. und Bl. 37 ff. d.A.). Wie das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss bereits ausführt, hat die Beschwerdeführerin dies auch nicht behauptet. Nachdem dem Gericht die den Anforderungen des § 60a Abs.2c AufenthG genügende ärztliche Bescheinigung vorgelegen und mit gleichem Datum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts XXX ergangen ist, ist der Beschluss vom XXX unverzüglich aufgehoben worden, sodass auch insofern keine Rechtsverletzung erkennbar ist.
cc) Gemäß § § 62b Abs. 1 Nr. 2 AufenthG stand auch fest, dass die Abschiebung innerhalb des gesetzlichen Zeitraums durchgeführt werden kann. Die Abschiebung war ausweislich des Antrags des Beschwerdegegners für den XXX geplant und ist letztlich auch an diesem Tag durchgeführt worden.
dd) Schließlich hat die Beschwerdeführerin auch gemäß § 62b Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ein Verhalten gezeigt, welches ein Erschweren oder Vereiteln derAbschiebung erwarten lässt. Die Vermutung des § 62b Ab. 1 8.1 Nr.3d) AufenthG spricht dabei bereits gegen die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich der Abschiebung nicht entziehen will. Ihre Bekundungen im Rahmen der Anhörung sind insoweit als reine Schutzbehauptungen zu verstehen, um eine Ingewahrsamnahme zu verhindern, zumal sie bereits mehrere Monate Zeit hatte, ihre Angelegenheiten zu regeln. Auch wenn dies bereits die Gewahrsamsanordnung rechtfertigt, hat sich die Beschwerdeführerin überdies auch nicht an die Ordnungsverfügung vom XXX gehalten und dadurch die Erwartung bestärkt, dass sie sich der Abschiebung entziehen werde. Die Ordnungsverfügung ist der Beschwerdeführerin bekannt gegeben worden und wurde ausweislich des Schreibens des Landkreises vom XXX (BI.78 d.A.) auch in die russische Sprache übersetzt. Auch hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges vorgebracht, sondern nur vorgetragen, die Ordnungsverfügung sei .soweit ersichtlich" nicht übersetzt worden. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit Nichtwissen bestreitet, dass sich die Beschwerdeführerin entgegen der Ordnungsverfügung verhalten habe, greift dies nicht durch. Dass das Amtsgericht im Rahmen seiner freien richterlichen Beweiswürdigung den pauschalen Angaben der Betroffenen in der Anhörung .alle hätten gewusst wo sie sich aufhalte und sie habe dem Vorgesetzten die Adresse hinterlassen und einen Anfall gehabt, wegen dem sie 2 Tage gelegen habe", für nicht glaubhaft gehalten hat, ist für die Kammer nachvollziehbar. Auch hier gebietet es die Amtsaufklärungspflicht nicht, dem Vorbringen weiter nachzugehen, wenn die sehr pauschalen Angaben bereits an sich zweifelhaft sind und es ohne die Nennung von Namen und konkreten Tagen, an denen die Beschwerdeführerin mit jemandem abgesprochen haben will, dass sie sich an einem anderen Ort aufhalten dürfe,auch nicht ohne weiteres möglich ist, die Angaben durch Nachermittlungen näher zu verifiziere.
d)
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers kam aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, ihre Interessen ausreichend selbst wahrzunehmen, nicht in Betracht. Insofern wird auf die Ausführungen in dem Nichtabhilfebeschluss vom XXX verwiesen.
3. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom XXX "Beschwerde" gegen den die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Amtsgericht Hannover vom XXX eingelegt hat, ist die sofortige Beschwerde zwar zulässig aber in der Sache unbegründet. Die Rechtsverteidigung hatte keine Aussicht auf Erfolg.
4. Aus den gleichen Gründen war der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren zurückzuweisen, weil die Rechtsverteidigung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.