Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 09.10.2014, Az.: 1 A 946/13

Rechtmäßigkeit gewichts- und geschwindigkeitsbegrenzender Verkehrszeichen bei einer an einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb grenzenden Straße

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
09.10.2014
Aktenzeichen
1 A 946/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 26189
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2014:1009.1A946.13.0A

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die Verkehrszeichen 274-52 StVO (20 km/h) mit Zusatzzeichen 1052-35 StVO (7,5 t) in der F. in G. an der Einmündung der H. (in Fahrtrichtung I.), das Verkehrszeichen 253 mit Zusatzzeichen 1052-35 (12 t) und Zusatzzeichen 1020-30 (Anlieger frei) an der Einmündung der H. (in Fahrtrichtung I.) sowie das Verkehrszeichen 253 mit Zusatzzeichen 1052-35 (12 t) und das Zusatzzeichen 1020-30 an der Einmündung der F. in die I. (in Fahrtrichtung J.) werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten zu je 1/2.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen gewichts- und geschwindigkeitsbegrenzende Verkehrszeichen, mit denen der Beklagte den Verkehr in der F. in G. regelt.

Der Kläger führt einen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb. Dieser ist ansässig in der K. in L.. Die H. mündet in die F.. An der F. liegen vier landwirtschaftliche Betriebe. Die Straße wurde Mitte der sechziger Jahre nach damaligem Standard ausgebaut (Vermörtelung/Kopfsteinpflaster/bituminöse Überbauung). In den achtziger Jahren widmete die Gemeinde G. sie als Gemeindestraße. Die F. verläuft in südwestlicher Fahrtrichtung in Richtung J.. Damit liegt sie teilweise im Landkreis M.. Sie ist im weiteren (südwestlichen) Verlauf mit "N." benannt. Die F. ist auf ihrer gesamten Länge ca. 5 m breit. Sie geht von der Straße O. in südwestlicher Richtung ab. Die Straße O. trägt auf Höhe der Einmündung der F. den Namen "I.". Im Verlauf der F. geht zunächst die Straße "P." von dieser ab. Diese ist ca. 3 m breit. Nach ca. 500 Metern in südwestlicher Richtung mündet die H. in die F.. Die H. ist selbst nördlich der Einmündung F. in die O. direkt mit der O. verbunden. An der H. befindet sich die Grundschule G.. Im weiteren südwestlichen Verlauf der F. geht die Straße "Q. von ihr ab. Der Kläger bewirtschaftet verschiedene Flächen in der näheren Umgebung. Hierzu möchte er die F. in Richtung J. zur Straße "R." befahren. Er möchte zudem die I. in Richtung S., die T. in Richtung Siedlung U. sowie die zur T. anfänglich parallel verlaufende V. befahren.

Ursprünglich waren in der F. das Verkehrszeichen - VZ - 262 (3 t) und das Zusatzzeichen "Wirtschaftsweg" aufgestellt. Zusätzlich waren das Zeichen 253 (Verbot für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t) mit dem Zusatzzeichen 1004-32 (nach 600 m) und das Zeichen "landwirtschaftlicher Verkehr frei" angebracht.

Am 11. Juli 2007 führte die Gemeinde G. eine Verkehrsschau durch. Hierbei wurden insbesondere die H. und die F. besichtigt. Das Protokoll des Termins hält fest, dass das Zeichen 262 (3 t) und das Zusatzzeichen "Wirtschaftsweg" zu entfernen seien. Das Zeichen 253 (Verbot für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t) mit dem Zusatzzeichen "landwirtschaftlicher Verkehr frei" sei von dem aktuellen Standort zu entfernen und nach der Einmündung der H. in die F. wieder aufzustellen. An der Einmündung der F. in die O. sowie hinter der Ortstafel "G." (aus Richtung J. kommend) sei das Schild "30-Zone" (Beginn/Ende) aufzustellen.

Der Beklagte prüfte später auf die Anfrage eines Anliegers hin, ob eine weitere Beschilderung der F. erforderlich sei. Hierzu trat er in Kontakt mit der Gemeinde G.. Das Bauamt der Gemeinde G. stellte in einem Aktenvermerk aus dem September 2010 fest, dass sich die F. in "einem guten Zustand mit einer guten Struktur mit leichten Beschädigungen/Versackungen" befinde.

Anwohner der F. gründeten die Bürgerinitiative "Interessengemeinschaft F.". Im Jahr 2011 gingen verschiedene Anträge von Anwohnern bei dem Beklagten ein. Sie beantragten insbesondere Gewichts- und Geschwindigkeitsbegrenzungen für die F.. Die Anträge wurden teilweise damit begründet, dass die in der F. befindlichen Häuser zum großen Teil auf Streifenfundamenten stünden. An diesen Häusern entstünden Schäden durch Erschütterungen des in den vergangenen Jahren zunehmenden Schwerverkehrs. Zudem müssten Fahrzeuge nicht selten auf Fußwege, Grünstreifen oder Hofauffahrten ausweichen, weil die Straße eng sei. Probleme gebe es speziell bei dem Begegnungsverkehr mit breiten landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Bussen. Andere Antragsteller verwiesen darauf, dass auf der F. pro Jahr 4.700 Schwerverkehrsbewegungen stattfänden. Hierzu überreichten sie verschiedene von ihnen erstellte Protokolle über Fahrbewegungen. Erfasst wurden darin an 20 nicht durchgängig aufeinanderfolgenden Tagen Fahrten eines in der Achterstraße ansässigen Betriebes. Lediglich für einen Tag wurden Fahrten anderer Landwirte festgehalten. Die Anwohner führten aus, dass die weiterführende Gemeindeverbindungsstraße in Richtung J. von Seiten des Landkreises M. auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t begrenzt sei. Die Entfernung der entsprechenden Schilder durch den Beklagten sei unrechtmäßig gewesen, schon weil ein Sachverständiger an der Verkehrsschau, die zur Aufhebung der Beschilderung geführt habe, nicht teilgenommen habe. Tatsächlich weise die Asphaltdecke der F. starke Beschädigungen auf. Auch viele Gullys in der F. seien beschädigt.

Zu diesen Anträgen hörte der Beklagte die Polizeiinspektion W., die Samtgemeinde X. sowie die Gemeinde G. an. Die Gemeinde G. befürwortete hinsichtlich der vorgeschlagenen Geschwindigkeitsbegrenzung eine Lösung im Vergleichswege. Sie verwies auf eine angestrebte Vereinbarung zwischen dem Niedersächsischen Landvolk Kreisverband Y. e.V. und der Gemeinde G.. Diese Vereinbarung gelangte jedoch nicht zum Abschluss.

Mit Schreiben vom 10. August 2011 äußerte sich der Niedersächsische Landvolk Kreisverband Y. e.V. gegenüber dem Beklagten wie folgt: Er weise darauf hin, dass bei einer Gewichtsbeschränkung von 12 t die Ver- und Entsorgungsfahrzeuge zu den landwirtschaftlichen Betrieben die Straße nicht mehr nutzen könnten. Des Weiteren könnten Erntemengen nicht mehr zu den Höfen transportiert werden und es seien Transporte für Gülle und Gärreste nicht mehr möglich. Gegenüber der Samtgemeinde X. erklärte das Landvolk: Wesentlich für die Belastung von Straßen und Wegen durch landwirtschaftliche Fahrzeuge sei die gefahrene Geschwindigkeit. So vermindere sich die Gewichtsbelastung von dem Faktor 1,0 auf 0,25, wenn die Geschwindigkeit von 40 km/h auf 20 km/h reduziert werde. Wegen der erheblichen Bedeutung der gefahrenen Geschwindigkeit für die Straßenbelastung hätten andere Gemeinden in dem Landkreis Z. Regelungen eingeführt, die insbesondere auf die Reduzierung der Geschwindigkeit abzielten. Im Übrigen sei die Geschwindigkeit kontrollierbar und könne jederzeit auf deren Einhaltung überprüft werden. Eine Gewichtsbeschränkung auf 12 t werde von der Landwirtschaft grundsätzlich abgelehnt. Die auf dem Markt angebotenen Maschinen und Geräte für die Landwirtschaft hätten sich in ihrer Leistungsfähigkeit, aber auch in ihrer Größe verändert.

Unter dem 23. September 2011 erließ der Beklagte gegenüber der Gemeinde G. die folgende Anordnung:

"Einmündung I. (AA.):

- VZ 274-52 StVO (20 km/h) mit Zusatzzeichen 1052-35 (7,5 t)

- VZ 262 StVO (12 t Gesamtgewicht) mit Zusatzzeichen 1020-30 (Anlieger frei) und 1026-32 (Linienverkehr frei),

Einmündung H.:

- VZ 274-52 StVO (20 km/h) Zusatzeichen 1052-35 (7,5 t)

- VZ 262 StVO (3,5 t Gesamtgewicht) mit Zusatzzeichen 1020-30 (Anlieger frei).

Aus der Gegenrichtung in Höhe der Beschilderung 274.1 StVO ebenfalls VZ 274-52 StVO (20 km/h) mit Zusatzzeichen 1052-35 (7,5 t)."

Gleichzeitig erging die verkehrsbehördliche Anordnung zur Entfernung des vorhandenen VZ 253 StVO mit Zusatzzeichen 1026-36 (landwirtschaftlicher Verkehr frei) im Zuge der F..

Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung für Fahrzeuge über 7,5 t als zwingend erforderlich angesehen werde, um dem Straßenzustand, der Anliegersituation und den Belastungen durch Schwerverkehr ausreichend Rechnung zu tragen. Er nahm insoweit Bezug auf die vorliegenden Stellungnahmen der beteiligten Dienststellen, insbesondere des Niedersächsischen Landvolkes Kreisverband Y. e.V. Die Vereinbarung, die zu einer positiven Gestaltung des Miteinanders der betroffenen Anlieger und der Nutzer der F. angestrebt worden sei, begrüße grundsätzlich auch der Beklagte. Von einer solchen Vereinbarung würden allerdings nicht alle relevanten Verkehre im Zuge der F. erfasst, so dass eine zusätzliche Beschilderung aus Gründen der Sicherheit und Ordnung für erforderlich gehalten werde, um ein einheitliches Geschwindigkeitsniveau aller Schwerverkehre zu gewährleisten. Aufgrund des derzeitigen Ausbauzustandes der F., der erwartbaren Beschädigungen und Versackungen sowie des Schwerverkehrsanteils bestehe eine qualifizierte Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO, die auch die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung erfordere. Eine Gewichtsbeschränkung sei ebenfalls erforderlich, um den örtlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen. Ein Durchfahrverbot für alle Schwerverkehre sei aber aufgrund der dort ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe nicht verhältnismäßig, so dass eine Ausnahme durch Zusatzbeschilderung für Anlieger zwingend geboten sei. Durch diese Beschilderung werde zukünftig der Durchgangsverkehr im Straßenverlauf unterbunden. Für den Schwerverkehr ohne ein Anliegen in der F. bzw. im weiteren Straßenverlauf stehe das klassifizierte Straßennetz zur Verfügung. Er weise abschließend darauf hin, dass eine erneute Überprüfung der angeordneten Beschilderung erfolgen werde, sofern detaillierte Gutachten zu dem Straßenzustand bzw. zu den Auswirkungen des Schwerverkehrs auf die Anliegergrundstücke vorlägen.

Der Beklagte teilte auch den in der F. ansässigen Antragstellern seine Anordnung mit. Hinsichtlich der Gewichtsbeschränkung ergänzte er diesen gegenüber: Die angeordnete Beschilderung stehe nunmehr im Einklang mit der aus Richtung J. vorhandenen Beschilderung von 3,5 t mit Zusatzzeichen "Anlieger frei". Ferner sei aufgrund der Rahmenbedingungen für die Schülerbeförderung derzeit eine Durchfahrt des Linienverkehrs zu gestatten, da ansonsten die genehmigte Haltestelle an der Grundschule nicht mehr bedient werden könne. Bei einer antragsgemäßen Beschilderung ab der Einmündung H. würden hiervon schon alle Fahrzeuge (z.B. Wohnmobile, Lieferfahrzeuge) ab 3 t betroffen. Eine zusätzliche Beschilderung durch VZ 263 StVO (tatsächliche Achslast) sei schon vor dem Hintergrund einer Vermeidung von "Überbeschilderung" und der damit verbundenen rechtzeitigen Wahrnehmbarkeit von verkehrlichen Regelungen für die Verkehrsteilnehmer abzulehnen. Zur beantragten Geschwindigkeitsbeschränkung für alle Verkehre führte der Beklagte aus, dass eine solche nicht mit den einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung vereinbar sei. Es fehle an einer qualifizierten Gefahrenlage. Verkehrszeichen dürften aber nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten sei. Die von Anwohnern beschriebene Gefahrenlage sei auf die verkehrliche Situationen durch den Schwerverkehr zurückzuführen. Diesem Umstand werde schon durch eine Beschränkung der Geschwindigkeit für Fahrzeuge ab 7,5 t Rechnung getragen.

Der Kläger erkundigte sich mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 bei dem Beklagten, ob er als Anlieger gelte und ob er die F. weiter befahren dürfe. Er beantragte für den Fall, dass er nicht als Anlieger gelte, eine Ausnahmegenehmigung, um die F. zwischen H. und R. befahren zu dürfen. Die Samtgemeinde X. berichtete am 14. November 2011 dem Beklagten, dass die Beschilderung für die F. aufgestellt worden sei. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass dieser nicht als Anlieger angesehen werde. In diesem Schreiben nennt der Beklagte als bestehende Verkehrsbeschränkung das "Verkehrszeichen 262 StVO (Gewichtsbeschränkung) mit dem Zusatzzeichen 1020-30 StVO (Anlieger frei)". Wenige Tage später zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Vertretung im Verwaltungsverfahren an.

Im Februar 2012 wandten sich Anwohner der F. erneut an die Gemeinde G. und teilten mit, dass ihrer Ansicht nach die Beschilderung an der Einmündung der H. in die F. in Fahrtrichtung I. ergänzt werden müsse. Die Fahrzeugführer, die durch die H. führen und dann in der F. einbögen, würden die Beschilderung nicht kennen und sich infolgedessen auch nicht an die Vorschriften halten. Der Beklagte informierte die Antragsteller darüber, dass er die beantragte ergänzende Beschilderung nicht für notwendig halte. Es werde nach wie vor nicht für hinreichend wahrscheinlich gehalten, dass ein nennenswerter ortsunkundiger Schwerverkehr die O. verlasse und in die H. (ggfs. über Nebenstraßen) einfahre, um über die F. wieder zur Landstraße zu gelangen. Für die Fahrtrichtung J. sei nach der Einmündung H. bereits eine umfassende Beschilderung zur Geschwindigkeits- bzw. Gewichtsbeschränkung vorhanden. Selbst wenn Beschilderungen, z.B. für Geschwindigkeitsbeschränkungen, nach Einmündungen im Einzelfall nicht wiederholt werden sollten, bestehe zumindest für den Ortskundigen eine Verpflichtung zur Beachtung. Der Antrag werde daher unter dem Aspekt "Schilderwald" abgelehnt.

Ein Anwohner der F. teilte daraufhin dem Beklagten mit, dass die Anwohner seit der vorgenommenen Beschilderung zwar eine deutliche Verbesserung erleben würden. Insbesondere der tägliche Busverkehr ignoriere aber die Anweisungen. In der Folge führte der Beklagte erneut Gespräche mit Busunternehmen und der Polizeistation. In diesen Gesprächen wurde in Aussicht gestellt, die Beschilderung in dem Bereich der Einmündung H. zu ergänzen, wenn zukünftig weiterhin Probleme mit ortsunkundigen Verkehrsteilnehmern bestehen sollten.

Einige Monate später beantragten Anwohner bei dem Beklagten, die Beschilderung dahingehend zu ändern, dass für den Durchgangsverkehr lediglich ein Gesamtgewicht von 12 t bzw. 3,5 t - statt eines solchen tatsächlichen Gewichts - zugelassen sei. Die Begrenzung auf das tatsächliche Gewicht führe dazu, dass die Straße mit wesentlich größeren Gewichten befahren werden dürfe, da bei Zügen die Beschränkung für das einzelne Fahrzeug gelte.

Am 24. August 2012 erteilte der Beklagte dem Kläger die beantragte Ausnahmegenehmigung zum Befahren der F. zwischen H. und AB. AC. für ein Jahr unter Auflagen und Bedingungen. Gegen eine Nebenbestimmung zu der Genehmigung erhob der Kläger Klage bei dem erkennenden Gericht (Az.: 1 A 2266/12). Dieses Verfahren wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet, nachdem der Beklagte die Nebenbestimmung aufgehoben hatte.

Mit Schreiben vom 16. November 2012 erteilte der Beklagte der Gemeinde G. die verkehrsbehördliche Anordnung für die Beschilderung mit VZ 253 StVO und Zusatzzeichen 1052-35 (12 t) im Zuge der F. von der Einmündung I. bis zur H.. Er ordnete an, die vorhandene Beschilderung mit VZ 262 (12 t) auszuwechseln, sowie das Zusatzzeichen 1026-32 (Linienverkehr frei) zu entfernen, da bei einer Beschilderung mit VZ 253 Kraftomnibusse von der Verbotsregelung bereits ausgenommen seien. Die Erfahrungswerte der Anlieger hinsichtlich des Durchgangsverkehrs würden auch nach Rücksprache mit der örtlichen Polizeistation als hinreichend wahrscheinlich angesehen. Durch die Freigabe der F. für den Anliegerverkehr mit Zusatzzeichen 1020-30 StVO werde lediglich eine Verbotsregelung für den Durchgangsverkehr vorgenommen. Da die bisherige Regelung diesen Durchgangsverkehr nicht in dem erforderlichen Umfang habe beschränken können, werde eine weitergehende Beschränkung durch die Verbotsregelung von VZ 253 StVO (zulässiges Gesamtgewicht) als zwingend erforderlich angesehen. Dieses Erfordernis bestehe allerdings lediglich für den ersten Streckenabschnitt der F., welcher mit einer Beschränkung des zulässigen Gesamtgewichts auf 12 t versehen würde. Die Beschilderung ab der Einmündung H. durch VZ 262 StVO mit 3,5 t, welche sich für die entgegengesetzte Fahrtrichtung auf dem Gebiet des Landkreises M. wiederfinde, sei ausreichend, um Durchgangsschwerverkehr auf diesem Streckenabschnitt wirksam auszuschließen. Des Weiteren ordnete der Beklagte in demselben Schreiben die Wiederholung der Beschilderung durch VZ 274-52 StVO (20 km/h) mit Zusatzzeichen 1052-35 (7,5 t) und VZ 253 StVO mit Zusatzzeichnen 1052-35 StVO (12 t) und Zusatzzeichen 1020-30 (Anlieger frei) in dem Bereich der Einmündung H. an. Dies begründete er damit, dass inzwischen mehrere Hinweise von Anliegern und den Linienbusunternehmen darauf vorlägen, dass es an der Einmündung H. bei der Zufahrt in die F. in Richtung I. einer Klarstellung der Verkehrsregelung für Ortsunkundige bedürfe.

Die Gemeinde G. gab bei der amtlichen Materialprüfanstalt der AD. eine Untersuchung der Asphaltstraßenbeläge in der H. und in der F. in Auftrag. Hierfür wurden am 20. März 2012 Proben entnommen. Die Straßendecke der H. wird im Untersuchungsbericht vom 20. April 2012 wie folgt beurteilt:

"Das Erscheinungsbild der Bohrkerne spricht für ein nicht hinreichend verdichtetes Tragschichtmaterial. (...) Zudem ist der vorgefundene Bindemittelgehalt aus der Sicht der aktuellen Straßenbauvorschriften als gering zu werden [sic]. Durch die zunehmende Zerstörung der Tragschicht wird die Stabilität der Straße immer mehr reduziert. An den Rissen und den Abrissen der sich darüber befindenden Deckschicht ist zu erkennen, dass die Tragfähigkeit der Deckschicht nicht ausreicht, möglichweise auch als Folge der unzureichenden Tragschicht. (...) Die vor Ort erkennbaren Schäden in Verbindung mit den im Labor nachgewiesenen fehlerhaften Tragschichten zeigen einen Zustand des Asphaltbelages auf, der letztlich auf eine Überlastung der Fahrbahn hinweist. Das für die Aufnahme der, durch den PKW- und LKW-Verkehr verursachten, eingeleiteten Kräfte vorgesehene Tragschichtenmaterial scheint bereits beim Einbau eine nicht ausreichende Verdichtung aufgewiesen zu haben. Auf die Beurteilung hinsichtlich der RSTO 01 [Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001, Anmerkung der Kammer] wird nicht eingegangen, da die Straße bereits jetzt teilweise sehr starke Schäden aufweist. (...) Durch eine angabegemäß zunehmende Nutzung der Straße durch den Schwerverkehr, hier vor allem LKW's und schwere landwirtschaftliche Fahrzeuge, wird die Straße verstärkt belastet."

Die Proben aus der F. bewertet der Untersuchungsbericht wie folgt:

"Der Fahrbahnbereich oberhalb des Entwässerungskanals (Fahrtrichtung I.) zeigte einen Aufbau gemäß der RSTO 01. Sowohl die Asphaltstärke als auch der Verdichtungszustand sind regelkonform. Der bei dem zweiten Fahrbahnabschnitt (Fahrtrichtung Straße "AE.") vorhandene Asphaltaufbau entspricht nicht der aktuellen RSTO 01. Ein relativ dünner Asphaltaufbau über ein im Sandbett verlegtes Kopfsteinpflaster ist hinsichtlich der Stabilität einer heutigen Straße nicht ausreichend. (...) Auch wenn keine Schäden im Belag feststellbar waren, was durch eine Sanierung der Oberseite der Straße verhindert wurde, entspricht dieser Fahrbahnabschnitt nicht den aktuellen Straßenbauvorschriften. Durch eine angabegemäß zunehmende Nutzung der Straße durch den Schwerverkehr, hier vor allen LKW's und schwere landwirtschaftliche Fahrzeuge, wird die Straße verstärkt belastet. Es konnten bei der Entnahme keine Schäden in der Fahrbahn entdeckt werden. Aufgrund des festgestellten Aufbaus und der vorhandenen Nutzung der Straße ist ein zukünftiges Auftreten von Straßenschäden jedoch nicht auszuschließen."

Am 30. Januar 2013 hat der Kläger Klage gegen die in der F. aufgestellten Verkehrszeichen erhoben. Mit Schriftsatz vom 30. April 2013 hat er - neben den auch in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen - noch beantragt, das Zeichen 262 an der Einmündung I. aufzuheben.

Zur Begründung trägt er vor:

Dass er nunmehr Ausnahmegenehmigungen beantragen müsse, stelle für ihn eine nicht unerhebliche wiederkehrende finanzielle Belastung dar. Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung werde eine Gebühr von 105,00 € und für jede weitere Ausfertigung von je 20,00 € erhoben. Er benötige für die Fahrzeuge seiner Lohnarbeiter eigene Ausfertigungen.

Die Klage habe er auch fristgerecht erhoben. Die Anfechtungsfrist werde nicht bereits mit dem Aufstellen der Verkehrsschilder in Gang gesetzt, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem sich der Verkehrsteilnehmer der Regelung erstmals gegenübersehe. Die Anfechtungsfrist betrage ein Jahr, da eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht erteilt worden sei. Der Kläger habe die neu aufgestellte Beschilderung erstmals im Jahre 2012 wahrgenommen. An den genauen Zeitpunkt könne er sich nicht mehr erinnern. Ihm sei die Beschilderung erstmals aufgefallen, als er nach dem Ende der Güllesperrfrist mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug seine bewirtschafteten Felder im R. habe anfahren wollen. Die Güllesperrfrist ende frühestens am 15. Februar jeden Jahres. Mithin seien ihm, dem Kläger, die Schilder erst im Februar 2012 bekannt gegeben worden. Er habe noch keine Kenntnis von der exakten Beschilderung gehabt, als er sich erstmals am 21. Oktober 2011 an den Beklagten gewandt habe. Diese habe zu diesem Zeitpunkt auch noch gar nicht gestanden. Es habe sicherlich die Möglichkeit bestanden, die Beschilderung früher wahrzunehmen. Er sei jedoch zuvor nur mit seinem Privat-PKW gefahren, mit dem er die F. gelegentlich nutze.

Die Begründung der streitgegenständlichen Anordnungen lasse jede tatsächlich belegbare und nachvollziehbare Argumentation vermissen. Soweit der Beklagte seine Anordnung vom 23. September 2011 darauf stütze, dass eine qualifizierte Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO "aufgrund des Ausbauzustandes der F., der erwartbaren Beschädigungen und Versackungen sowie des Schwerverkehrsanteils" bestehe, handele es sich um Prognosen, zu denen keinerlei Sachverständigeneinschätzung vorliege. Wie der Beklagte zu dem Ergebnis komme, dass nicht nur eine potentielle Gefahr, sondern schon eine qualifizierte Gefahrenlage vorliege, könne er, der Kläger, nicht nachvollziehen. Es sei weder festgestellt worden, dass die schon vorhandenen leichten Schäden an der Straße (oder gar an den Häusern) auf die Belastung durch landwirtschaftlichen Schwerverkehr zurückzuführen seien, noch sei durch einen Sachverständigen ermittelt worden, dass es in Zukunft zu weiteren Schäden kommen könne. Es habe weder eine Verkehrszählung stattgefunden noch gebe es Daten zu den aus dem Schwerverkehr reduzierenden Unfallzahlen. Lediglich der Unmut über den Verkehr in der F. und die Vermutung einiger Anlieger über mögliche Schädigungen würde nicht ausreichen, um eine qualifizierte Gefahrenlage anzunehmen. Es erschließe sich ihm, dem Kläger, auch nicht, welche Veränderung die nunmehr getroffene Regelung für die Wohnanlieger bringen solle, da insbesondere der Busverkehr, der zuvor als erhebliche Ursache der Verkehrsbelastung angeführt worden sei, von der Regelung ausgenommen sei. Dies gelte auch für die Nutzung der F. durch die drei dort ansässigen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebe. Da diese von der Regelung ausgenommen seien, führe die Regelung nicht zu einer Entlastung. Es sei für ihn, den Kläger, auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte sich bei einer Entscheidung überhaupt Gedanken über alternative Zuwegungsmöglichkeiten für ihn, den Kläger, gemacht habe. Wenn er nämlich die H. in nördlicher Richtung befahre, komme er an der anliegenden Grundschule vorbei. Hier sei das Gefährdungspotential für Kinder auf dem Schulweg erheblich höher, wenn der landwirtschaftliche Verkehr dort passieren müsse. Zudem sei die H. auch durch parkende Fahrzeuge der Eltern der Schulkinder häufig so verengt, dass eine Durchfahrt unmöglich sei. Die Streckenführung der H. sei auch deutlich unübersichtlicher als die der F.. Die Lösung des Beklagten könne nach seiner Auffassung nicht darin bestehen, den Konflikt zwischen Anliegern und Landwirten von der F. in die H. zu verlegen, ohne eine tatsächlich sinnvolle, zukunftstaugliche Verkehrsregelung zu treffen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Beschilderung der F. Einmündung I. (O.) mit den Verkehrszeichen 274-52 StVO (20 km/h) mit Zusatzzeichen 1052-35 (7,5t), mit dem Verkehrszeichen 253 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen 1052-35 (12 t), mit dem Zusatzzeichen 1020-30 (Anlieger frei) und die Beschilderung der F. Einmündung H. mit dem Verkehrszeichen 274-52 StVO (20 km/h), Zusatzzeichen 1052-35 (7,5 t), mit dem Verkehrszeichen 253 in Verbindung mit Zusatzzeichen 1052-35 (12 t) und mit dem Zusatzzeichen 1020-30 (Anlieger frei) aufzuheben,

weiter,

die Beschilderung der F. ab Einmündung H. in Fahrtrichtung R. mit dem Verkehrszeichen 274-52 StVO (20 km/h), Zusatzzeichen 1052-35 sowie mit dem Verkehrszeichen 262 StVO mit 3,5 t und dem Zusatzzeichen 1020-30 (Anlieger frei) aufzuheben,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, in den streitbefangenen Bereichen die Aufstellung des Zusatzzeichens 1026-36 (landwirtschaftlicher Verkehr frei) anzuordnen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Die Klage sei nicht rechtzeitig erhoben worden. Der Kläger habe bereits früher als von ihm geschildert von den Regelungen Kenntnis genommen. Er habe sich bereits am 21. Oktober 2011 an den Beklagten gewandt, um sich zu erkundigen, ob er als Anlieger im Sinne der Regelung gelte, und um gleichzeitig eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Es sei auch unwahrscheinlich, dass er sich im Oktober 2011 mit der Beschilderung auseinander gesetzt habe und dann bis Februar 2012 nicht auf die Beschilderung geachtet haben wolle. Hinsichtlich der Beschilderung der südlichen F. sei die Klage verfristet. Im Übrigen sei der Kläger nicht klagebefugt. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger von der Beschilderung der F. von der Einmündung H. bis zur Einmündung I. betroffen sei. Dass er auf das Befahren der F. auf diesem Teilstück angewiesen sei, habe er auch selbst nicht erklärt. Tatsächlich könne der Kläger seine Flächen auch ohne Umweg über die H., die P. oder die AF. erreichen. In der Sache wiederholt und vertieft der Beklagte seine Ausführungen aus den verkehrsbehördlichen Anordnungen. Er erklärt, dass die Maßnahmen in erster Linie getroffen worden seien, um Gebäudeschäden in der F. zu verhindern und um dem Zustand der Straße Rechnung zu tragen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Gemeinde Hagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich des VZ 262 (12 t) mit Zusatzzeichen 1026-32 (Linienverkehr frei) an der Einmündung der F. in die I. stillschweigend zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.

Im Übrigen hat die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die Klage ist nur teilweise zulässig.

Unzulässig ist sie hinsichtlich der Beschilderung, die auf der verkehrsbehördlichen Anordnung vom 23. September 2011 beruht. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 VwGO nicht vor. Hiernach ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder unrichtig erteilt wurde, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Im vorliegenden Fall beträgt die Klagefrist ein Jahr, denn eine Rechtsbehelfsbelehrung war den Verkehrszeichen in der F. nicht beigefügt.

Diese Frist hat der Kläger versäumt, der die vorliegende Klage erst am 30. Januar 2013 erhoben hat.

Die Frist zur Klageerhebung begann hier vor dem 30. Januar 2012 zu laufen. Die Klagefrist beginnt grundsätzlich im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Voraussetzung für die Bekanntgabe eines Verkehrsverbotes ist zunächst, dass die Verkehrsschilder aufgestellt wurden. Sind Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann, äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Die Klagefrist wird dabei dann ausgelöst, wenn sich der betreffende Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens in diesem Sinne gegenübersieht (BVerwG, Urt. v. 23. September 2010 - 3 C 37/09 -, [...], m.w.N.).

Für die Kammer steht fest, dass sich der Kläger bereits vor dem 30. Januar 2012 den Verkehrszeichen gegenübergesehen hat, die als Folge der Anordnung vom 23. September 2011 aufgestellt wurden. Er erklärt selbst, dass er die F. bereits vorher mit seinem Pkw, mit dem er die Straße gelegentlich nutze, befahren habe. Damit hatte er bereits vor dem 30. Januar 2012 zumindest die für den Fristbeginn maßgebliche Möglichkeit, die Schilder wahrzunehmen. Die Verkehrszeichen wurden vor dem 14. November 2011 aufgestellt. Das ergibt sich aus dem Schreiben der Samtgemeinde X. an den Beklagten vom 14. November 2011, in dem diese erklärt, die Beschilderung für die F. sei aufgestellt worden. Ob der Kläger die Schilder - wie er vorträgt - tatsächlich erst im Februar 2012 wahrgenommen hat, ist unerheblich.

Dass der Kläger die F. - wie er vorträgt - möglicherweise erst im Februar 2012 mit landwirtschaftlichen Maschinen über 3,5 t (Richtung J.) bzw. 12 t (Richtung I.), für die die Regelung gilt, befahren hat, ist ebenso unerheblich. Im konkreten Fall kommt es darauf an, wann der Kläger die Verkehrszeichen erstmals überhaupt wahrnehmen konnte - nicht darauf, wann er ihnen das erste Mal in einem (schweren) Fahrzeug begegnete, an welches das Ver- bzw. Gebot adressiert war. Diese Auslegung trägt den berechtigten Rechtsschutzinteressen des Klägers Rechnung. Maßgeblich ist hier zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits bei dem ersten Wahrnehmen der Schilder wusste, dass er als Vollerwerbslandwirt von diesen betroffen sein würde. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte in seinem Schreiben vom 2. Dezember 2011 explizit die in der F. geltende Gewichtsbeschränkung nannte, woraufhin der Kläger noch im Dezember 2011 seinen Rechtsbeistand einschaltete.

Im Übrigen ist die Klage mit ihren Hauptanträgen zulässig.

Hinsichtlich der Verkehrszeichen, die auf der Anordnung vom 16. November 2012 beruhen, hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben.

Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben, so sind insbesondere die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO erfüllt. Nach Maßgabe dieser Vorschrift ist eine Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn ein Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, voraus, dass eine solche Rechtsverletzung als objektiv möglich erscheint. Dies ist der Fall, wenn sie nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Februar 1997 - BVerwG 1 C 29.95 -, BVerwGE 104, 115-122, [...]). Vorliegend ist der Kläger hinsichtlich der angegriffenen Verkehrszeichen in diesem Sinne klagebefugt. Es erscheint möglich, dass die ihn treffenden Verkehrsbeschränkungen zumindest seine allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzen (vgl. allgemein BVerwG, Urt. v. 21. August 2003 - 3 C 15/03 -, [...], Rn. 23 f.; zur Verpflichtungssituation Nds. OVG, Beschl. v. 5. Dezember 2003, - 12 LA 467/03 -, [...], Rn. 6 ff.). Alle angegriffenen Verkehrsregelungen gelten für den Kläger. Er ist insbesondere nicht als Anlieger vom Regelungsbereich der Zeichen ausgenommen. Eine Rechtsverletzung des Klägers ist auch nicht etwa deshalb (teilweise) ausgeschlossen, weil er auf die Benutzung des Teilstückes der F. zwischen den Einmündungen H. und I. nicht angewiesen wäre. Hierauf kommt es nicht an. Allein die Nutzung der F. durch den Kläger begründet seine Betroffenheit durch die Regelung.

Soweit sie zulässig ist, ist die Klage begründet.

Die Verkehrsregelungen durch VZ 274-52 StVO (20 km/h) mit Zusatzzeichen 1052-35 StVO (7,5 t) in der F. an der Einmündung der H. (in Fahrtrichtung I.) sowie durch VZ 253 StVO (12 t) mit Zusatzzeichen 1020-30 (Anlieger frei) jeweils an der Einmündung der H. in die F. (in Fahrtrichtung I.) und der Einmündung der F. in die I. (in Fahrtrichtung J.) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen für eine verkehrsbehördliche Regelung nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 2 StVO liegen nicht vor. Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Termin der mündlichen Verhandlung, weil die Verkehrszeichen als Ge- und Verbote den Dauerverwaltungsakten zuzurechnen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. November 2010 - 3 C 42.09 - [...], Rn. 14 f.). Nach § 45 Abs. 1 StVO kann die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen- oder Straßenstrecken unter anderem aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO) beschränken. Dasselbe Recht hat sie zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße (§ 45 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 StVO) und hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen (§ 45 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 5 StVO). Soweit sie Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs anordnet, hat sie die zusätzlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO zu beachten, denn diese Vorschrift ergänzt und modifiziert die Regelungen des § 45 Abs. 1 StVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. November 2010 - 3 C 42/09 -, [...]). Nach Maßgabe des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dürfen - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Das ist der Fall, wenn eine über das allgemeine Risiko hinausgehende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein Schaden an einem geschützten Rechtsgut eintritt. Dies kann die Kammer hier nicht feststellen.

Der Beklagte stützt seine Regelungen zu Unrecht darauf, dass der Zustand der F. ungenügend sei und dass Schäden durch Erschütterung an den Wohnhäusern in der F. zu befürchten seien. Außerordentliche Schäden im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 StVO sind dann zu besorgen, wenn prognostisch gravierende Beschädigungen der Straße zu erwarten sind, die bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht auftreten würden (zu diesem Kriterium vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 19. Mai 2014 - 4 K 65/14 -, [...], Rn. 37). Für eine solche Prognose gibt es im konkreten Fall keine Tatsachengrundlage. Das Bauamt der Gemeinde G. ging im September 2010 davon aus, dass die Straße sich in einem guten Zustand befinde und eine "gute Struktur" aufweise. Die Feststellungen des Untersuchungsberichts 50157-12 der Amtlichen Materialprüfanstalt der AD. vom 20. April 2012, der die am 20. März 2012 in der F. entnommene Proben analysiert, lassen ebenfalls nicht darauf schließen, dass mit einer das allgemeine Risiko übersteigenden Wahrscheinlichkeit künftig außerordentliche Beschädigungen der Straße entstehen werden. Der Untersuchungsbericht stellt lediglich fest, dass bei der vorhandenen Nutzung ein zukünftiges Auftreten von Straßenschäden nicht auszuschließen sei. Er führt sogar aus, dass bei der Probenentnahme keine Schäden an der Fahrbahn zu entdecken gewesen seien.

Auch auf § 45 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 9 Satz 2 StVO können die geschwindigkeits- und gewichtsbeschränkenden Regelungen nicht gestützt werden. Diese Vorschrift legitimiert zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderliche Maßnahmen. Grundsätzlich kann der Beklagte auf dieser Grundlage einschreiten, um Eigentumsbeeinträchtigungen durch unzulässigen bzw. übermäßigen Verkehr zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. September 2002 - 3 C 9/02 -, [...], Rn. 13). Dass in der F. Beeinträchtigungen des Grundeigentums der Anwohner durch Erschütterungen des Schwerlastverkehrs konkret zu befürchten sind, ist jedoch nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht festzustellen. In den Verwaltungsvorgängen befindet sich keinerlei Dokumentation etwaiger Schäden an Gebäuden. Fachkundige Untersuchungen zu einem möglichen Zusammenhang von etwaigen Rissen in Gebäuden und dem Schwerlastverkehr auf der F. wurden ebenfalls nicht angestellt. Allein der Umstand, dass Schwerverkehr die Straße befährt, lässt nicht den Schluss zu, es bestünde eine über das allgemeine Risiko hinausgehende Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung der Gebäude durch Erschütterungen. Ein allgemeiner Erfahrungssatz in diesem Sinne kann durch das Gericht nicht festgestellt werden. Der Beklagte macht dies auch nicht geltend.

§ 45 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 2 StVO trägt die getroffenen Regelungen ebenfalls nicht. Auf dieser Grundlage kann der Beklagte die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken. Auf Gründe der Verkehrssicherheit, namentlich auf Probleme bei (Begegnungs-)Verkehr mit breiten landwirtschaftlichen Maschinen in der relativ engen F., hat der Beklagte seine Regelungen jedoch nicht maßgeblich gestützt. Er hat hierzu weder tatsächliche Feststellungen getroffen noch hat er insoweit eine planerische Abwägungsentscheidung getroffen, wie es im Rahmen des § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 9 Satz 2 StVO notwendig wäre (vgl. Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rn. 937).

Die rechtswidrigen verkehrsbehördlichen Regelungen verletzen den Kläger zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit.

Der Kläger hat keinen Erfolg mit seinem hilfsweise gestellten Antrag, den Beklagten zu verpflichten, in den streitbefangenen Bereichen die Aufstellung des Zusatzzeichens 1026-36 (landwirtschaftlicher Verkehr frei) anzuordnen. Dieser Antrag ist bereits unzulässig. Ein Verpflichtungsantrag setzt stets ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers voraus. Hieran fehlt es im konkreten Fall. Der Beklagte hat einen Antrag des Klägers auf Errichtung des Zusatzzeichens bislang nicht abgelehnt. Denn der Kläger hat vor Klageerhebung keinen solchen Antrag bei der Behörde gestellt.

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen beruht sie auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt. Hier ist eine hälftige Teilung der Kosten angemessen, denn der Kläger obsiegt hinsichtlich aller Zeichen, die auf der Anordnung vom 16. November 2012 beruhen, unterliegt jedoch hinsichtlich aller streitgegenständlichen Regelungen, die auf der Anordnung vom 23. September 2011 beruhen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.