Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 12.11.2014, Az.: 6 A 2792/13
Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 12.11.2014
- Aktenzeichen
- 6 A 2792/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 26066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2014:1112.6A2792.13.0A
Rechtsgrundlage
- § 42 S. 1 SchfHwG
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seiner Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk J. III mit Sitz in K. und die diesbezügliche Bestellung des Beigeladenen.
Der 1979 geborene Kläger begann im August 1995 mit seiner Berufsausbildung zum Schornsteinfeger, die er im Juni 1998 mit der Gesellenprüfung abschloss. Im Anschluss daran war er bei verschiedenen Bezirksschornsteinfegermeistern als Geselle tätig. Nachdem er bereits im November 2000 die Ausbildereignungsprüfung bestanden hatte, schloss er im September 2001 seine Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk erfolgreich ab. Im September 2004 absolvierte er erfolgreich die Prüfung zum Gebäudeenergieberater. Mit Bestallungsurkunde vom 18. Dezember 2009 bestellte der Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 01. Januar 2010 für die Dauer von sieben Jahren zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk J. IX mit Sitz in L.. Gemäß § 42 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) hat sich diese Bestellung mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in eine Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger umgewandelt.
Der 1978 geborene Beigeladene begann im September 1994 mit seiner Berufsausbildung zum Schornsteinfeger, die er im August 1997 mit der Gesellenprüfung abschloss. Im Anschluss daran war er bei verschiedenen Bezirksschornsteinfegermeistern als Geselle tätig. Nachdem er im September 2002 die Ausbildereignungsprüfung und im September 2003 die Prüfung zum Gebäudeenergieberater bestanden hatte, schloss er im November 2003 seine Meisterprüfung im Schornsteinfegerhandwerk erfolgreich ab. Im April 2008 absolvierte er die Fachberaterprüfung für hygienische Raumlüftung und Brandschutz. Mit Ernennungsurkunde vom 05. November 2012 bestellte der Landkreis M. den Beigeladenen mit Wirkung vom 01. Januar 2013 für die Dauer von sieben Jahren zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk M. IX mit Sitz in N..
Am 20. März 2013 schrieb der Beklagte die Stelle als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk J. III mit Sitz in K. zum 01. Juli 2013 öffentlich aus. Die Ausschreibung enthielt Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen (u. a. Nachweise über berufsspezifische, produktneutrale Fort- und Weiterbildungen) und den Hinweis, dass die Auswahl zwischen den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgen würde. Bewerbungsschluss war der 19. April 2013.
Auf die ausgeschriebene Stelle bewarben sich am 05. April 2013 der Kläger und am 18. April 2013 der Beigeladene. Der Kläger erklärte, dass er den Kehrbezirk J. IX mit Sitz in L. im Falle einer Neubestellung für den Kehrbezirk J. III mit Sitz in K. abgeben würde. Der Beigeladene erklärte ebenfalls, dass er für den Fall einer Bestellung in K. die Aufhebung seiner bisherigen Bestellung beantragen werde.
Der Beklagte bewertete auf der Grundlage eines Punktesystems zunächst die schriftlichen Bewerbungsunterlagen des Klägers und des Beigeladenen. Er legte dabei die von dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr herausgegebene "Bewertungsmatrix für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern um einen Kehrbezirk (Stand: 22. Juli 2011)" zugrunde. Diese sieht für das Merkmal "Befähigung" die Vergabe von maximal 51 Punkten und für das Merkmal "Fachliche Leistung/Berufserfahrung" die Vergabe von maximal 28 Punkten vor. Der Kläger erhielt für das Merkmal "Befähigung" 19,5 Punkte und für das Merkmal "Fachliche Leistung/Berufserfahrung" 15,975778 Punkte, d.h. insgesamt 35,475778 Punkte. Dabei bewertete der Beklagte im Rahmen des Merkmals "Befähigung" das Gründercoaching des Klägers bei der O. mit 0,5 Punkten und die Weiterbildung des Klägers zum Sachverständigen/Fachgutachter bei dem Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter e.V. (BDSF), die die drei Seminare "Auftritt des Sachverständigen", "Professionelle Erstellung von Gutachten" und "Erfolgreich als Sachverständiger" umfasste, mit insgesamt 0,5 Punkten. Für seine Fortbildung zum Kachelofen- und Luftheizungsbauer und für seine Teilnahme an der Tagung der Landesberufsbildungs- und Lehrlingswarte des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger (ZDS) erhielt der Kläger 0 Punkte. Der Beigeladene erhielt für das Merkmal "Befähigung" 25,0 Punkte und für das Merkmal "Fachliche Leistung/Berufserfahrung" 13,14716296 Punkte, d.h. insgesamt 38,14716296 Punkte. Dabei bewertete der Beklagte im Rahmen des Merkmals "Befähigung" die Lehrgänge "Kalkulation Grundkurs 1" und "Kalkulation Grundkurs 2" der Schornsteinfegerinnung M. für den P. jeweils mit 0,5 Punkten. Für die absolvierte Fachberaterprüfung für hygienische Raumlüftung und Brandschutz erkannte der Beklagte dem Beigeladenen 2 Punkte zu.
Sodann führte der Beklagte sowohl mit dem Kläger als auch mit dem Beigeladenen am 23. Mai 2013 ein Bewerbungsgespräch durch. An dem Gespräch nahmen seitens des Beklagten Herr Q. und Herr R. und seitens der Schornsteinfegerinnung M. der Obermeister Herr S. teil. Von der Ladung eines Mitgliedes des ZDS wurde abgesehen. Für das Bewerbungsgespräch vergab der Beklagte ebenfalls Punkte anhand der Bewertungsmatrix. Diese sieht insoweit eine Vergabe von insgesamt maximal 34 Punkten für die Bereiche "Rechtskenntnisse in Bezug auf die hoheitlichen Aufgaben", "fachliche Kompetenz", "betriebswirtschaftliche Kompetenz" und "persönliche/soziale Kompetenz" vor. Der Kläger erhielt für das Bewerbungsgespräch 27,0 Punkte, der Beigeladene 26,0 Punkte.
Insgesamt erhielt der Kläger nach Abschluss des Auswahlverfahrens 62,475778 Punkte und der Beigeladene 64,14716296 Punkte.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Absicht bestehe, den Kehrbezirk J. III mit Sitz in K. mit einem Mitbewerber zu besetzen. Das Auswahlverfahren sei gemäß § 9 Abs. 4 SchfHwG nach den Grundsätzen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber durchgeführt worden. In diesem Verfahren habe sich ein Mitbewerber durchgesetzt.
Der Kläger hat am 21. Juni 2013 Klage erhoben.
Im Laufe des Klageverfahrens hat der Beklagte den Beigeladenen mit Bestallungsurkunde vom 24. Juni 2013 mit Wirkung zum 01. Juli 2013 für die Dauer von sieben Jahren zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk J. III mit Sitz in K. bestellt.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor:
Die Klage sei zulässig. Statthaft sei die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Form der Konkurrentenverdrängungsklage. Seine Klagebefugnis beruhe auf seinem Recht auf sachgerechte Auswahl gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG), Art. 12 Abs. 1 GG, § 9 Abs. 4 SchfHwG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 Schornsteinfegergesetz (SchfG). Der Grundsatz der Ämterstabilität stehe seiner Klage nicht entgegen. Dieser finde auf das Schornsteinfegerwesen keine Anwendung. Der Gesetzgeber gehe in § 10 Abs. 4 SchfHwG von der Anfechtbarkeit der Bestellung aus.
Die Klage sei auch begründet. Sowohl das Auswahlverfahren als auch die Auswahlentscheidung würden den sich aus § 9 Abs. 4 SchfHwG ergebenden Anforderungen nicht gerecht. Es erscheine ernsthaft möglich, dass er bei rechtsfehlerfreiem Verlauf anstelle des Beigeladenen ausgewählt und bestellt worden wäre.
Bereits die konkrete Ausgestaltung des durchgeführten Verfahrens halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu einer den Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber sichernden Verfahrensgestaltung gehöre, dass das Verfahren fair und transparent ausgestaltet werde. Den Bewerbern müssten die entscheidenden Leistungskriterien so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass sie sich darauf einstellen und ihre Bewerbung darauf ausrichten könnten. In der Ausschreibung fehle ein Hinweis auf die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Bewertungsmatrix. Bewertungsschwerpunkte - wie etwa die starke Gewichtung von Fort- und Weiterbildungen - seien den Bewerbern nicht mitgeteilt worden, so dass sie sich hierauf nicht hätten einstellen können. Es reiche nicht aus, dass die Bewertungskriterien intern bei der Behörde bekannt seien und sich die Bewerber hierüber durch Nachfrage bei der Behörde erkundigen könnten. Hierdurch sei nicht hinreichend sichergestellt, dass alle Bewerber den gleichen Informationsstand erhielten. Ebenfalls nicht ausreichend sei es, die Kriterien den Berufsverbänden im Vorfeld bekanntzugeben; es bestehe keine Pflichtmitgliedschaft. Ihm selbst sei die Bewertungsmatrix vor Durchführung des Auswahlverfahrens nicht in ausreichendem Maße bekannt gewesen.
Ferner habe der Beklagte in einer mit den Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung unvereinbaren Weise die Bewerbung des Beigeladenen überbewertet und seine eigene Bewerbung unterbewertet.
Der Beklagte habe die von ihm besuchten, jeweils 9 Zeitstunden umfassenden Weiterbildungsseminare "Auftritt des Sachverständigen", "Professionelle Erstellung von Gutachten" und "Erfolgreich als Sachverständiger" mit lediglich insgesamt 0,5 Punkten bewertet. Nach der Bewertungsmatrix seien berufsspezifische Fort- und Weiterbildungen in den letzten 7 Jahren mit mindestens 6 zusammenhängenden Unterrichtsstunden mit je 0,5 Punkten zu bewerten. Bei den Weiterbildungsseminaren handele es sich - wie sich aus den drei vorgelegten Zertifikaten ergebe - um eigenständige Seminare mit gesonderter Abschlussprüfung. Ihm hätten daher 0,5 Punkte für jedes der Seminare zuerkannt werden müssen.
Der Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass das Gründercoaching der T. einem Gründungslehrgang gleichzusetzen sei. Anstelle der zugeteilten 0,5 Punkte hätten ihm daher die in der Bewertungsmatrix für einen Betriebsgründungslehrgang vorgesehenen 4,0 Punkte angesetzt werden müssen. Das Gründercoaching der T. umfasse die vorgesehene Mindeststundenzahl von 40 Unterrichtsstunden. Daneben sei es - wie sich aus dem Abschlussbericht ergebe - gegenüber dem Existenzgründerlehrgang auch in Qualität, Inhalt und vermitteltem Wissen mindestens gleichwertig. Es sei individuell auf den konkreten Betrieb zugeschnitten. Da er bereits als selbständiger Bezirksschornsteinfegermeister tätig gewesen sei, sei das Gründercoaching für ihn sinnvoller gewesen als die Durchführung eines Existenzgründerlehrgangs. Das gelte selbst dann, wenn im Rahmen des Betriebsgründungslehrgangs gegenüber dem Gründercoaching intensivere Kenntnisse über das Schornsteinfegerrecht vermittelt würden. Er habe im Bewerbungsgespräch nachgewiesen, dass er über mehr als ausreichende Kenntnisse im Schornsteinfegerrecht verfüge. Hinzu komme, dass der Beklagte in einem vorangegangenen Bewerbungsverfahren das Gründercoaching der T. anerkannt habe und ihm, dem Kläger, die Durchführung des Coachings empfohlen habe.
Der Beklagte hätte seine Ausbildung zum Kachelofen- und Luftheizungsbauer mit mindestens 0,5 Punkten - statt 0 Punkten - bewerten müssen. Diese stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem täglichen Aufgabenbereich eines Schornsteinfegermeisters, der unter anderem auch Kachelöfen und Luftheizungen überprüfe.
Ferner hätte der Beklagte ihm für die Teilnahme am Lehrgang der Landesberufsbildungs- und Lehrlingswarte des ZDS vom 09. bis 11. Oktober 2012 mindestens 0,5 Punkte zuerkennen müssen. Offensichtlich habe der Beklagte diesen Lehrgang schlichtweg in seiner Bewertung vergessen.
Der Beklagte habe dem Beigeladenen für die Teilnahme an dem Lehrgang für Fachberater für hygienische Raumlüftung und Brandschutz 2 Punkte statt der maximal zulässigen 0,5 Punkte zuerkannt.
Des Weiteren habe der Beigeladene für die Teillehrgänge "Kalkulation Grundkurs 1" und "Kalkulation Grundkurs 2" jeweils 0,5 Punkte erhalten, obwohl es sich bei diesen Kursen um unselbständige Teillehrgänge handele. Es hätten daher lediglich 0,5 Punkte zuerkannt werden dürfen.
Folgerichtig hätten ihm, dem Kläger, insgesamt 68,476 Punkte zuerkannt werden müssen und dem Beigeladenen lediglich 62,147 Punkte.
Die Auswahlentscheidung des Beklagten sei auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie in unzulässiger Weise zu einer verdeckten Berücksichtigung des Kriteriums "Ortskenntnis" führe. Die Bewertungsmatrix sehe die Vergabe weiterer vier Punkte vor, wenn eine Wiederbewerbung auf den bisherigen Kehrbezirk erfolge. Dies sei aber nur zulässig, wenn hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund in Gestalt von nachweisbaren strukturellen Besonderheiten der örtlichen Feuerungsanlagen vorliege. Strukturelle Besonderheiten für den streitgegenständlichen Kehrbezirk gebe es nicht.
Schließlich verstoße der Verlauf des Bewerbungsgesprächs gegen die Auswahlgrundsätze der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Der Beklagte habe zu Unrecht von der Ladung eines Mitglieds des ZDS abgesehen. Um eine sachgerechte Auswahlentscheidung zu gewährleisten, wäre es zwingend erforderlich gewesen, die Prüfungskommission paritätisch zu besetzen, um die erforderliche Objektivität und Neutralität des Bewerbungsverfahrens zu wahren.
Auch die Bewertung der Bewerbungsgespräche sei zu bemängeln. Der Beklagte habe ihm ausweislich der Verwaltungsvorgänge nachträglich Punkte abgezogen und dies mit einer Korrektur nach einem direkten Vergleich mit dem Beigeladenen begründet. Dies sei unzulässig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2013 und die Bestellung des Beigeladenen vom 24. Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger als bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk J. III mit Sitz in K. zu bestellen,
hilfsweise,
den Bescheid des Beklagten vom 30. Mai 2013 und die Bestellung des Beigeladenen vom 24. Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für den Kehrbezirk J. III mit Sitz in K. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er erwidert:
Die Ausgestaltung des durchgeführten Verfahrens, insbesondere die Ausschreibung, sei nicht zu beanstanden. Die Auswahlkriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung seien unmittelbarer Ausfluss aus § 9 Abs. 4 SchfHwG. Die bis zum 31. Dezember 2012 gültige Verordnung über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um einen Kehrbezirk vom 08. Januar 2011 habe vorgeschrieben, dass diese Auswahlkriterien in der Ausschreibung benannt werden müssen. Eine Bekanntgabe in der Ausschreibung über die Art und Weise der konkreten Ausgestaltung und Erarbeitung der Auswahlkriterien (z. B. Hinweis auf die Bewertungsmatrix) sei in der Verordnung nicht vorgesehen gewesen und werde ausweislich des Schreibens des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 08. Januar 2013 auch in einer künftigen Verordnung nicht enthalten sein. Die angewendete Bewertungsmatrix sei in Zusammenarbeit mit verschiedenen Stellen und Institutionen erarbeitet worden und könne als Standard in den niedersächsischen Auswahlverfahren bezeichnet werden. Es sei davon auszugehen, dass dem Kläger die Bewertungsmatrix und deren Inhalte bekannt gewesen seien; sie sei im Rahmen von innungsinternen Mitglieder-Schulungen der Schornsteinfegerinnung M. thematisiert worden. Im Übrigen wäre es den Bewerbern nach Veröffentlichung der Ausschreibung und aufgrund der lediglich rund einen Monat währenden Bewerbungsfrist auch kaum noch möglich gewesen, weitere Fort- und Weiterbildungen zu besuchen. Es sei insoweit fraglich, wie sich der Kläger besser auf das Bewerbungs- und Auswahlverfahren hätte einstellen sollen, wenn in der Ausschreibung auf die Bewertungsmatrix hingewiesen worden wäre.
Die Bewertung der Bewerbungen des Klägers und des Beigeladenen sei nicht zu beanstanden. Die durchgeführten Bewertungen hätten ihre Grundlage in der Bewertungsmatrix. Die Punkte seien nach objektiven Kriterien vergeben, problematische Sachverhalte seien eingehend geprüft und die Entscheidungen seien ausführlich begründet und dokumentiert worden.
Die Weiterbildungsmaßnahme zum Sachverständigen/Fachgutachter sei zu Recht mit 0,5 Punkten bewertet worden. Bei den Seminaren "Auftritt des Sachverständigen", "Professionelle Erstellung von Gutachten" und "Erfolgreich als Sachverständiger" handele es sich lediglich um Teilbereiche dieser Weiterbildung. Der Kläger habe zum Abschluss per Urkunde die Berechtigung erhalten, auf seine Mitgliedschaft im Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter e.V. hinzuweisen.
Das Gründercoaching sei zu Recht mit 0,5 Punkten bewertet worden. Der in der Bewertungsmatrix aufgeführte Betriebsgründungslehrgang müsse bestimmte Inhalte haben, um als solcher anerkannt zu werden. Unter anderem sei die Behandlung von rechtlichen Themen aus den Bereichen Baurecht, Immissionsschutzrecht, verwaltungsrechtliches Handeln usw. gefordert. Das Gründercoaching erfülle diesen Ausbildungs-Rahmenplan nicht; es konzentriere sich auf Fragen der Wirtschaftlichkeit und Finanzplanung, die Behandlung von rechtlichen Themen sei nicht ersichtlich. Die Firma T. sei zudem kein anerkannter Bildungsträger.
Die Fortbildung zum Kachelofen- und Luftheizungsbauer sei durch das Unternehmen "U., Meisterbetrieb für individuellen Kaminbau" veranstaltet und durchgeführt worden. Referenten seien u.a. Vertreter der Hersteller-Firmen "V.", "W.", "X." und "Y." gewesen. Die Veranstaltung könne nicht als produktneutral angesehen werden, was allerdings zwingendes Kriterium für eine Bepunktung im Rahmen der Bewertungsmatrix sei.
Für die von dem Kläger besuchte Tagung der Landesberufsbildungs- und Lehrlingswarte des ZDS habe er keine Punkte vergeben, da es sich nicht um einen Lehrgang handele, der für den Betrieb eines Schornsteinfegers erforderlich oder nützlich sei.
Die Vergabe von 2 Punkten für die von dem Beigeladenen abgelegte Fortbildungsprüfung "Fachberater für hygienische Raumlüftung und Brandschutz" habe er in dem Verwaltungsvorgang sehr ausführlich begründet.
Die von dem Beigeladenen besuchten Lehrgänge "Kalkulation Grundkurs 1" und "Kalkulation Grundkurs 2" seien eigenständige Weiterbildungen. Wie bereits die Benennung der Lehrgänge dokumentiere, handele es sich in beiden Fällen um Grundkurse mit eigenständigen Inhalten und nicht um einen Grund- und einen Aufbaukurs.
Schließlich sei der Verlauf des Bewerbungsgesprächs nicht zu bemängeln. Es sei der ausschreibenden Behörde freigestellt, ob und welche sachkundigen Dritten sie hinzuziehe. Die bisherige Verordnung habe eine entsprechende Regelung enthalten. Laut Ankündigung des Ministeriums solle diese Bestimmung beibehalten werden. Eine paritätische Besetzung der Beratungsfunktion sei sinnvoll und sachdienlich, wenn Bewerbungen sowohl aus dem Arbeitgeber- als auch aus dem Arbeitnehmerlager vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall.
Auch die Bewertung der Bewerbungsgespräche sei nicht zu bemängeln. Es sei zulässig, bei der Auswahlentscheidung einen direkten Vergleich zwischen den Bewerbern zu ziehen und die Punkte entsprechend anzupassen.
Der Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er nimmt Bezug auf die Ausführungen des Beklagten.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die Klage ist zulässig.
a)
Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage des Klägers ist statthaft, um effektiven Rechtsschutz gegen die zwischenzeitliche Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk J. III mit Sitz in K. und eine Verpflichtung des Beklagten zur Bestellung des Klägers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk J. III mit Sitz in K. bzw. hilfsweise zur erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Klägers auf diesen Kehrbezirk unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erreichen.
Bei der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 10 SchfHwG handelt es sich - ebenso wie bei einer Ernennung für ein öffentliches Amt - um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Die den ausgewählten Bewerber begünstigende Bestellung steht in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Entscheidung über die Bewerberauswahl. Mit der Auswahl des einen Bewerbers geht zwangsläufig die Ablehnung der anderen Bewerber einher (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.04.2013 - 22 BV 12.1722 -, GewArch 2013, 410 = [...], m. w. N.).
Einer Anfechtung der Bestellung des Beigeladenen durch den Kläger als (abgelehnten) Mitbewerber steht der Grundsatz der Ämterstabilität nicht entgegen. Dieser Grundsatz des Beamtenrechts, wonach ein Amt mit der Ernennung des ausgewählten Bewerbers - mit Ausnahme weniger gesetzlich geregelter Fälle - insbesondere wegen des dort geltenden Lebenszeitprinzips unwiderruflich vergeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102 = [...]), ist auf die von vorneherein nur befristet auf sieben Jahre erfolgende Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) nicht übertragbar (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.12.2011 - 22 B 11.1139 -, GewArch 2012, 83 = [...]). Dies zeigt schon die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 4 SchfHwG, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung keine aufschiebende Wirkung haben. Der Gesetzgeber geht von einer Anfechtbarkeit der Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch einen (abgelehnten) Mitbewerber aus und mildert lediglich deren Folgen für die öffentliche Feuerstättensicherheit dadurch, dass die Bestellung sofort vollziehbar wird und im Falle einer Anfechtung auch zunächst vollziehbar bleibt, so dass die hoheitlichen Aufgaben während des noch schwebenden Anfechtungsverfahrens vom bestellten Bewerber wahrgenommen werden (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.04.2013, a. a. O.).
b)
Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfällt nicht schon deswegen, weil er bereits in einem anderen Kehrbezirk - Kehrbezirk J. IX mit Sitz in L. - zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt ist und diesen Kehrbezirk vor Ablauf seiner Bestellungszeit aufgeben müsste, um im Fall seines Obsiegens im vorliegenden Auswahlverfahren im streitgegenständlichen Kehrbezirk - Kehrbezirk J. III mit Sitz in K. - bestellt werden zu können.
Die gegenteilige Auffassung einer Bindung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers an den übertragenen Kehrbezirk für die Dauer seiner Bestellung auf sieben Jahre findet im Gesetz keine Stütze. Weder der Belang der Feuerstättensicherheit als eine Aufgabe zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter mit Verfassungsrang noch das Anliegen einer Planungssicherheit für die Bestellungsbehörde rechtfertigen ohne gesetzliche Grundlage eine dem Regelungszweck der Liberalisierung des Schornsteinfegerwesens derart zuwiderlaufende und so weit reichende Einschränkung der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufswahlfreiheit bestellter bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger. Gerade weil für die Einteilung der Kehrbezirke zwecks Gewährleistung der Feuerstättensicherheit unter Geltung des SchfHwG zwar noch die Siedlungsentwicklung, aber nicht mehr die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Kehrbezirke maßgeblich ist, kann sich ein bestellter bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wirtschaftlich nur dadurch verbessern, dass er sich auf einen frei werdenden lukrativeren Kehrbezirk bewirbt. Diese Chance kann ihm ohne gesetzliche Grundlage nicht verwehrt werden. Ihm diese Chance aus Praktikabilitätsgründen wegen des Neubesetzungsaufwands für die Behörde zu verwehren, ist mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Dem Verbot der Bestellung in mehr als einem Kehrbezirk nach § 10 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG kann bereits dadurch Rechnung getragen werden, dass die Behörde von dem zum Zuge kommenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Verzicht auf den bisherigen Bezirk für den Zeitpunkt seiner Neubestellung im ausgeschriebenen Bezirk verlangen kann, so dass die bisherige Bestellung endet, wenn die Neubestellung wirksam wird. Ein solcher Verzicht ist rechtlich möglich und zwingend zu beachten. Auf Antrag des bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist die Bestellung aufzuheben (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwG). Eine unbedingte Verzichtserklärung bereits mit der Bewerbung zu fordern, findet im Gesetz keine Grundlage. Dieses Erfordernis nähme dem bestellten Bewerber ohne entsprechenden Ersatz seine Lebensgrundlage, denn er müsste "seinen" Kehrbezirk ohne die Sicherheit aufgeben, dafür im neu ausgeschriebenen Kehrbezirk zum Zuge zu kommen. Eine Verzichtserklärung erst auf die Zusage der Neubestellung hin würde dem Verbot des § 10 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG ausreichend Geltung verschaffen (vgl. zum Vorstehenden: Bayerischer VGH, Urteil vom 22.04.2013, a. a. O., m. w. N.; zur grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage: BVerwG, Beschluss vom 05.02.2014 - 8 B 45/13 -, [...]).
Zwar besteht die Gefahr eines häufigeren Wechsels von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vor Ablauf ihrer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG befristeten Bestellungsdauer, wenn sie sich auf frei werdende andere Kehrbezirke bewerben können. Die Regelmäßigkeit der Feuerstättenschau könnte darunter leiden. Hätte aber der Gesetzgeber den Wechsel während der Dauer der Bestellung zur Ausnahme machen wollen, hätte er eine entsprechende Regelung treffen können. Dass er auf ein solches Instrument verzichtet und sich darauf beschränkt hat, für einen vakanten Kehrbezirk gegebenenfalls einen anderweitig bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach § 11 Abs. 2 SchfHwG mit der vorläufigen Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben betrauen zu lassen, muss als Grundsatzentscheidung für eine jederzeitige Bewerbungsfreiheit auch bereits bestellter bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger gewertet werden (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.04.2013, a. a. O.).
Dass die Feuerstättensicherheit eine Aufgabe zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter mit Verfassungsrang darstellt, die auch dann bei der Besetzung von Kehrbezirken eine Rolle spielen kann, wenn sie nicht im Leistungsprinzip verankert ist (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 2 C 17/03 -, BVerwGE 122, 237 = [...]), dürfte zwar zu bejahen sein. Dass sie bei der Bestellung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern auf einen anderen Kehrbezirk vor Ablauf ihrer siebenjährigen Bestellungszeit nicht mehr gewährleistet werden könnte, ist allerdings nicht erkennbar. Praktische Schwierigkeiten und administrative Zweckmäßigkeit wie etwa die Vermeidung eines höheren Verwaltungsaufwands rechtfertigen es nicht, von Verfassungs wegen ohne gesetzliche Grundlage eine Bindung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers an den übertragenen Kehrbezirk für die Dauer von sieben Jahren anzunehmen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.04.2013, a. a. O.).
Vorliegend müssen diese Grundsätze umso mehr gelten, als neben dem Kläger auch der Beigeladene bereits in einem anderen Kehrbezirk - Kehrbezirk M. IX mit Sitz in N. - zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt ist. Verträte man die Auffassung einer Bindung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers an den übertragenen Kehrbezirk für die Dauer seiner Bestellung auf sieben Jahre, lägen dem Beklagten keine rechtsgültigen Bewerbungen auf den Kehrbezirk J. III mit Sitz in K. vor. Damit käme es jedoch in dem ausgeschriebenen Kehrbezirk zu einer Vakanz. Die befürchteten Gefahren für die Feuerstättensicherheit würden sich dadurch lediglich auf einen anderen Kehrbezirk verlagern.
2.
Die Klage ist unbegründet.
Die durch Bestallungsurkunde vom 24. Juni 2013 mit Wirkung zum 01. Juli 2013 ausgesprochene Bestellung des Beigeladenen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk J. III mit Sitz in K. sowie der an den Kläger gerichtete ablehnende Bescheid vom 30. Mai 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat damit auch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur Bestellung des Klägers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk J. III mit Sitz in K. bzw. hilfsweise zur erneuten Entscheidung über die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für den Kehrbezirk J. III mit Sitz in K. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die vom Beklagten getroffene Auswahlentscheidung ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
a)
Die Auswahlentscheidung des Beklagten ist formell rechtmäßig.
aa)
Die Ausgestaltung des durchgeführten Verfahrens durch den Beklagten, insbesondere die Ausschreibung, ist nicht zu beanstanden. Ein Hinweis in der Ausschreibung auf die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Bewertungsmatrix war nicht erforderlich.
Nach § 9 Abs. 1 SchfHwG ist die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für einen Bezirk von der zuständigen Behörde öffentlich auszuschreiben. Hinzuweisen ist in der Ausschreibung auf die handwerksrechtlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SchfHwG, die von den Bewerbern nach § 9 Abs. 3 SchfHwG vorzulegenden Unterlagen, wobei der Katalog in § 9 Abs. 3 SchfHwG nicht abschließend ist ("insbesondere"), und die Auswahlkriterien des § 9 Abs. 4 SchfHwG (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.12.2011, a. a. O.).
Die zuständige Behörde ist verpflichtet, das Bewerbungsverfahren so zu gestalten, dass sich die materiellen Rechte der Bewerber nach Art. 12 Abs. 1 GG, § 9 Abs. 4 SchfHwG durchsetzen können. Zu einer den Grundrechtsschutz sichernden Verfahrensgestaltung für alle Bewerber gehört insbesondere, dass das Verfahren fair und transparent ausgestaltet wird. Dies erfordert, dass den Bewerbern zumindest die entscheidenden Leistungskriterien, auf die abgestellt werden soll, so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass sie sich darauf einstellen und ihre Bewerbung darauf ausrichten können. Es obliegt daher der Behörde, die von ihr geforderten Nachweise möglichst präzise anzugeben und erkennen zu lassen, welche nicht unmittelbar der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 3 und 4 SchfHwG zu entnehmenden, vielmehr von der Behörde selbst entwickelten Bewertungskriterien für die gesetzeskonforme Konkretisierung der Auswahlkriterien nach § 9 Abs. 4 SchfHwG zugrunde gelegt werden (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.12.2011, a. a. O.).
Der Beklagte hat den vorstehenden Grundsätzen entsprochen. Die Ausschreibung enthielt den Hinweis, dass Bewerber über die handwerksrechtlichen Voraussetzungen für die selbständige Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks verfügen müssen (vgl. § 9 Abs. 2 SchfHwG), sowie die Mitteilung, dass die Auswahl zwischen den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erfolgt (vgl. § 9 Abs. 4 SchfHwG). Des Weiteren hat der Beklagte in der Ausschreibung - über den Katalog des § 9 Abs. 3 SchfHwG hinaus - hinreichend präzise aufgeführt, welche Unterlagen mit der Bewerbung vorzulegen sind. Dazu zählen unter anderem Zeugnisse (mit Benotung) über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung (Ziffer 4 der Ausschreibung), Nachweise über Zusatzqualifikationen, z.B. Betriebswirt des Handwerks (mit Noten), Gebäudeenergieberater (mit Noten), abgeschlossenes berufsbezogenes Hochschulstudium (z.B. Versorgungstechnik, technische Gebäudeausrüstung o.ä.), Ausbildungsbefugnis im Schornsteinfegerhandwerk (Ziffer 11 der Ausschreibung) sowie Nachweise über berufsspezifische, produktneutrale Fort- und Weiterbildungen für jedes der letzten sieben Jahre vor Veröffentlichung der Ausschreibung für diesen Kehrbezirk anhand geeigneter Dokumente (Teilnahmebescheinigungen o.ä.), die Angaben zur Zahl der Unterrichtsstunden, zur Lehrgangsdauer und zu den behandelten Themen beinhalten (Ziffer 12 der Ausschreibung).
Der Beklagte hat damit in der Ausschreibung hinreichend deutlich gemacht, welche Leistungskriterien nach seiner Einschätzung relevant und welche Unterlagen daher für ihn potenziell entscheidungserheblich sind. Die Bewerber konnten den Angaben in der Ausschreibung insbesondere entnehmen, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung in nicht unmaßgeblicher Weise auch auf die Note der Meisterprüfung, auf Zusatzqualifikationen und Fort- und Weiterbildungen abstellen würde, wobei der Beklagte in der Ausschreibung deutlich gemacht hat, dass nur berufsspezifische und produktneutrale Fort- und Weiterbildungen für seine Entscheidung relevant sein würden. Des Weiteren hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er bei den Fort- und Weiterbildungen den Kriterien der Lehrgangsdauer, der Zahl der Unterrichtsstunden und den behandelten Themen Bedeutung zumessen würde. Diese Angaben sind hinreichend präzise, denn sie lassen zumindest die entscheidenden Leistungskriterien, auf die abgestellt werden soll, erkennen. Die Aufzählung der berücksichtigungsfähigen Qualifikationsmaßnahmen in einer Ausschreibung kann in der Regel nicht abschließend sein, da der Behörde in diesem Zeitpunkt weder der Kreis der Bewerber noch die Art der von ihnen absolvierten Weiterbildungen bekannt sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.05.2013 - 22 BV 12.1739 -, [...]). Vor diesem Hintergrund waren die Angaben des Beklagten vom objektiven Empfängerhorizont her hinreichend aussagekräftig und ließen keinen Raum für Missverständnisse. Der Beklagte hat die Bewerber darauf aufmerksam gemacht, dass entsprechende Nachweise, soweit vorhanden, gegebenenfalls vorzulegen sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.12.2011, a. a. O.).
Hinzu kommt, dass die Maßgeblichkeit dieser Kriterien auch unmittelbar der gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 4 SchfHwG entnommen werden konnte. Die vom Beklagten zugrunde gelegten Leistungskriterien weisen zu den maßgeblichen Auswahlkriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gemäß § 9 Abs. 4 SchfHwG einen ohne weiteres erkennbaren direkten Bezug auf. Der Grundsatz der Bestenauslese nach § 9 Abs. 4 SchfHwG erfordert es insbesondere, berufsbezogene Fort- und Weiterbildungen in den Blick zu nehmen, da ohne deren Berücksichtigung eine tragfähige Beurteilung der fachlichen Eignung eines Bewerbers nicht erfolgen könnte (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.04.2013, a. a. O.). Berufsbezogene Fort- und Weiterbildungen bilden damit einen - ohne weiteres zu erkennenden - Bewertungsschwerpunkt.
Ein ausdrücklicher Hinweis in der Ausschreibung auf die Bewertungsmatrix war nicht erforderlich. Denn bereits mit der Auflistung der vorzulegenden Unterlagen hat der Beklagte zu erkennen gegeben, auf welche Leistungskriterien er abstellen wird, so dass die Bewerber sich darauf einstellen und ihrer Bewerbung die entsprechenden Nachweise - soweit vorhanden - beifügen konnten.
Die - mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft getretene - Verordnung über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um einen Kehrbezirk vom 08. Januar 2011 (Nds. GVBl. Nr. 1/2011, S. 11) sah einen Hinweis auf die Bewertungsmatrix ebenfalls nicht vor. Eine Nachfolgeverordnung ist bislang nicht in Kraft getreten. Nach einem Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 08. Januar 2013 im Rahmen der Verbandsbeteiligung betreffend den Entwurf einer Verordnung über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um einen Bezirk einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers wird - auf Vorschlag des ZDS - ein Erfordernis für die Verpflichtung der zuständigen Behörde zur vorherigen Bekanntgabe der konkreten Auswahlkriterien (Bewertungsmatrix) weiterhin nicht gesehen. In vergleichbaren Auswahlverfahren für Stellen im öffentlichen Dienst sei diese Bekanntgabe auch nicht üblich. Entscheidend sei vielmehr eine nachvollziehbare Dokumentation der im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens zu treffenden sachgerechten und gerichtsfesten Auswahlentscheidung. Der Beklagte hat eine entsprechende Dokumentation seiner Auswahlentscheidung vorgenommen. Die Verwaltungsvorgänge enthalten ausführliche Vermerke des Beklagten, die seine Entscheidungsfindung nachvollziehbar dokumentieren.
Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, wie sich der Kläger besser auf das Bewerbungs- und Auswahlverfahren hätte einstellen sollen, wenn in der Ausschreibung auf die Bewertungsmatrix hingewiesen worden wäre. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er es im Hinblick auf die - aus seiner Sicht unzureichende - Ausschreibung des Beklagten unterlassen hätte, weitere vorhandene Nachweise vorzulegen, die für die Entscheidung des Beklagten von Bedeutung gewesen sein könnten. Auch erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass er während der lediglich einen Monat währenden Bewerbungsfrist beispielsweise weitere Fort- und Weiterbildungen besucht hätte.
bb)
Die Besetzung der Auswahlkommission für die am 23. Mai 2013 durchgeführten Bewerbungsgespräche ist nicht zu bemängeln. Der Beklagte war nicht verpflichtet, ein Mitglied des ZDS hinzuzuziehen.
Allein die ausschreibende und bestellende Behörde - hier: der Beklagte - trifft die Auswahlentscheidung. Der Behörde ist es jedoch freigestellt, sich bei ihrer Entscheidungsfindung und zur Vorbereitung der Auswahl sachkundiger Dritter zu bedienen. Diese nehmen dann eine Beratungsfunktion wahr. In der Wahl der sachkundigen Personen ist die Behörde frei; sie kann nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen unter anderem Mitglieder der Schornsteinfegerinnung als Arbeitgebervertretung und Mitglieder des ZDS als Arbeitnehmervertretung hinzuziehen. Eine Verpflichtung zur Hinzuziehung eines Mitglieds des ZDS gibt es ebenso wenig wie eine generelle Vorgabe zur paritätischen Besetzung der Auswahlkommission.
Eine entsprechende Regelung enthielt die Verordnung über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um einen Kehrbezirk vom 08. Januar 2011 in § 5 Abs. 3 Satz 2. Danach konnte die zuständige Behörde unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sachkundige Dritte zur Vorbereitung der Auswahl hinzuziehen. Ausweislich des - oben genannten - Schreibens des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 08. Januar 2013 soll diese Bestimmung auf Vorschlag des ZDS auch in einer künftigen Verordnung beibehalten werden.
Die Entscheidung des Beklagten, von der Hinzuziehung eines Mitglieds des ZDS abzusehen, war nicht ermessensfehlerhaft. Zwar hat der Beklagte ein Mitglied der Schornsteinfegerinnung M., den Obermeister Herrn S., hinzugezogen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass zwingend auch die Ladung eines Mitglieds des ZDS erforderlich gewesen wäre. Eine paritätische Besetzung der Auswahlkommission war insbesondere nicht geboten, um eine sachgerechte Auswahlentscheidung zu gewährleisten. Denn sowohl der Kläger als auch der Beigeladene sind zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung bereits Kehrbezirksinhaber gewesen und waren daher dem Arbeitgeberlager zuzurechnen. Eine paritätische Besetzung der Auswahlkommission war daher zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerber nicht erforderlich. Des Weiteren verfügt Herr S. als Obermeister der Schornsteinfegerinnung M. über die zu Erfüllung seiner Aufgabe - sachkundige Beratung des Beklagten - erforderliche Objektivität und Neutralität sowie das erforderliche Fachwissen.
b)
Die vom Beklagten getroffene Auswahlentscheidung ist materiell rechtmäßig. Sie entspricht den Anforderungen des § 9 Abs. 4 SchfHwG.
Nach § 9 Abs. 4 SchfHwG ist die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen.
Bei der Auslegung dieser ersichtlich aus dem Beamtenrecht stammenden Auswahlgrundsätze kann grundsätzlich auf die im Beamtenrecht von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.05.2013, a. a. O.). Im Beamtenrecht steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum sowohl hinsichtlich der Festlegung des Aufgabenbereichs eines bestimmten Amtes als auch des hierauf bezogenen Anforderungsprofils als auch hinsichtlich der Frage zu, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, 746 = [...]). Bei bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern ist der Aufgabenbereich demgegenüber gesetzlich vorgegeben (§§ 13 bis 15 sowie ggf. § 16 SchfHwG). Der Einschätzungsspielraum der Bestellungsbehörde beschränkt sich deshalb auf die Festlegung, welchen Anforderungen Bewerber genügen müssen, um diesen Aufgaben gerecht zu werden, und wie die einzelnen Anforderungen im Verhältnis zueinander zu gewichten sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.05.2013, a. a. O.).
§ 9 Abs. 4 SchfHwG gibt die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl abschließend vor. Die Auswahlentscheidung kann daher nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.12.2011, a. a. O.) Sowohl bei der Formulierung der abstrakten Kriterien, durch die die Begriffe "Eignung", "Befähigung" und "fachliche Leistung" näher konkretisiert werden, als auch bei der Anwendung dieser Kriterien auf den jeweiligen Einzelfall dürfen nur solche Persönlichkeits- und Qualifikationsmerkmale berücksichtigt werden, die einen Bezug zu den in den §§ 13 bis 15 (bzw. 16) SchfHwG aufgeführten Aufgaben und Befugnissen aufweisen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.05.2013, a. a. O.).
Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung umfasst dabei, ob das der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegte Anforderungsprofil als teilweise Vorwegnahme der späteren Auswahlentscheidung sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechenden Erwägungen entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.2010, a. a. O.) und ob die Behörde dieses Anforderungsprofil und die darin enthaltenen Auswahlkriterien beachtet hat (vgl. zur beamtenrechtlichen Dienstpostenbesetzung: BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58 = [...]); letztlich sind also die Sachgerechtigkeit der Auswahlkriterien und ihre willkürfreie Anwendung zu prüfen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.04.2013, a. a. O.).
aa)
Das der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Anforderungsprofil ist nicht zu beanstanden.
Der Beklagte hat seiner Auswahlentscheidung die von dem Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr herausgegebene "Bewertungsmatrix für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern um einen Kehrbezirk (Stand: 22. Juli 2011)" zugrunde gelegt. Die Bewertungsmatrix wurde in Zusammenarbeit mit verschiedenen Stellen und Institutionen, insbesondere auch dem Landesinnungsverband der Schornsteinfeger (LIV) und dem ZDS erarbeitet. Sie gibt ein System von Bewertungskriterien und Bewertungspunkten vor, das in drei Kategorien aufgeteilt ist. Für die Kategorie "Befähigung" sieht die Bewertungsmatrix die Vergabe von maximal 51 Punkten vor. Berücksichtigt und bewertet werden hier die Noten der Gesellen- und Meisterprüfung zum Schornsteinfeger, berufsspezifische Fort- und Weiterbildungen in den letzten sieben Jahren sowie sonstige erlangte Qualifikationen. Für die Kategorie "Fachliche Leistung/Berufserfahrung" sieht die Bewertungsmatrix die Vergabe von maximal 28 Punkten vor. Berücksichtigt und bewertet werden hier insbesondere Tätigkeiten im Schornsteinfeger-Handwerk in den insgesamt letzten 15 Jahren vor der Veröffentlichung der Ausschreibung. Für die Kategorie "Eignung und Befähigung auf der Grundlage des Bewerbungsgesprächs" sieht die Bewertungsmatrix die Vergabe von maximal 34 Punkten vor. Bewertet werden hier die Bereiche "Rechtskenntnisse in Bezug auf die hoheitlichen Aufgaben", "fachliche Kompetenz", "betriebswirtschaftliche Kompetenz" und "persönliche/soziale Kompetenz".
Die Bewertungsmatrix enthält sachgerechte Auswahlkriterien. Ihre Gewichtung wird dem Maßstab von § 9 Abs. 4 SchfHwG gerecht.
Insbesondere ist die in der Bewertungsmatrix vorgegebene Gewichtung der Note der Meisterprüfung als maßgeblichem Befähigungsnachweis nicht zu beanstanden. Im Vordergrund steht nicht das Bestehen der Meisterprüfung, sondern es wird hinreichend stark nach der erzielten Note differenziert und damit dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Auswahlkriterium der Befähigung hinsichtlich der erzielten Prüfungsnote Rechnung getragen. Des Weiteren ist auch die Gewichtung der Note der Meisterprüfung gegenüber der Berufserfahrung nicht zu beanstanden. Die Berufserfahrung wird nicht überbetont und das Kriterium der Befähigung bis zur Bedeutungslosigkeit marginalisiert, sondern leistungsstarke jüngere Bewerber haben im Auswahlverfahren eine echte Chance (vgl. dazu ausführlich: Bayerischer VGH, Urteil vom 22.04.2013, a. a. O.).
Die in der Bewertungsmatrix vorgegebene Bewertung von berufsspezifischen Fort- und Weiterbildungen sowie sonstigen Zusatzqualifikationen weist keine Rechtsfehler auf.
Beurteilungsfehlerfrei beschränkt die Matrix die Berücksichtigung von Fort- und Weiterbildungen auf solche, die in den letzten sieben Jahren absolviert worden sind. Bei der Anerkennung von Fort- und Weiterbildungen ist ein Beurteilungsspielraum der öffentlichen Verwaltung anzuerkennen, wenn eine derartige Maßnahme lange zurückliegt. Denn in solchen Fällen ist damit zu rechnen, dass die seinerzeit erworbenen Kenntnisse dem Betroffenen nicht mehr (ausreichend) präsent sind; außerdem erhöht sich mit zunehmendem Abstand zu der nach § 9 Abs. 4 SchfHwG zu treffenden Entscheidung die Wahrscheinlichkeit, dass die Inhalte einer derartigen Weiterbildungsmaßnahme nicht mehr aktuell sind. Ob sie berücksichtigungsfähig sind, muss daher der sachkundigen Einschätzung der zuständigen Behörde vorbehalten bleiben (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.05.2013, a. a. O.).
Die Bewertungsmatrix enthält zudem zur Berücksichtigungsfähigkeit von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen folgenden klarstellenden Hinweis: "Teilnahmenachweise an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen in den Bereichen Fachwissen und Recht im Schornsteinfegerhandwerk haben mit schriftlichen Teilnahmebestätigungen unter Angabe der Zahl der Unterrichtsstunden, Lehrgangsdauer und der behandelten Themen zu erfolgen. Die Eignung und Qualität von Fortbildungsveranstaltungen der handwerklichen Fachverbände, Kammern, Behörden sowie Veranstaltern, deren Hauptziel es ist, Fortbildung anzubieten und deren Veranstaltungen produktneutral durchgeführt werden, wird unterstellt. Die Berücksichtigung von Veranstaltungen anderer Veranstalter bedarf im jeweiligen Einzelfall einer besonderen Prüfung." Damit macht die Bewertungsmatrix deutlich, dass nur solche Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen berücksichtigt werden, die "Fachwissen und Recht im Schornsteinfegerhandwerk" vermitteln, dass die Lehrgangsdauer ein Beurteilungskriterium darstellt und dass Veranstaltungen produktneutral durchgeführt werden müssen, um anerkannt zu werden. Diese Kriterien werden dem Maßstab von § 9 Abs. 4 SchfHwG gerecht.
Auch die Gewichtung verschiedener Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen untereinander und im Verhältnis zu sonstigen Zusatzqualifikationen ist - unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der Behörde - nicht zu bemängeln. Beurteilungsfehlerfrei wird in der Bewertungsmatrix u. a. für die Teilnahme an dem Betriebsgründungslehrgang und für sonstige Zusatzqualifikationen (u. a. Ausbildungsbefugnis, Gebäudeenergieberater) eine höhere Punktevergabe vorgeschlagen ("z. B. 4 Punkte", "z. B. 3 Punkte") als für sonstige "normale" Fort- und Weiterbildungen ("0,5 Punkte", "max. 20 Punkte"). So wird sachgerecht nach der Dauer der Maßnahme / dem Stundenumfang sowie danach differenziert, ob durch eine Abschlussprüfung eine gesonderte Qualifikation erworben wird. Da es ausgeschlossen ist, vorab alle Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu erfassen und sie nach Qualität und Quantität zu bewerten, lässt die Bewertungsmatrix - um dem Maßstab von § 9 Abs. 4 SchfHwG auch im Einzelfall gerecht werden zu können - der zuständigen Behörde zu Recht einen Ermessensspielraum für die Bewertung der besuchten Maßnahmen, wobei die in der Bewertungsmatrix genannten Maßnahmen und vorgeschlagenen Punkte eine Leitlinie bilden.
Schließlich sieht die Bewertungsmatrix des Beklagten unter dem Merkmal "Fachliche Leistung/Berufserfahrung" bei einer Wiederbewerbung um den bisherigen Kehrbezirk die Vergabe von zusätzlichen Punkten vor. Das Anforderungsprofil entspricht in diesem Punkt zwar unter Umständen nicht sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechenden Erwägungen. Denn letztlich wird damit wohl auf das Kriterium der "Ortskenntnis" abgestellt, das jedoch keinerlei Bezug zu den in § 9 Abs. 4 SchfHwG genannten Kriterien aufweist. Eine Berücksichtigung der "Ortskenntnis" ist nur dann zulässig, wenn hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund in Gestalt von nachweisbaren strukturellen Besonderheiten der örtlichen Feuerungsanlagen vorliegt (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.05.2013, a. a. O.). Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob das Anforderungsprofil insoweit rechtsfehlerhaft ist. Denn ein etwaiger Fehler hätte sich jedenfalls nicht in der vorliegenden Auswahlentscheidung niedergeschlagen. Weder bei dem Kläger noch bei dem Beigeladenen handelt es sich um eine Wiederbewerbung um den bisherigen Kehrbezirk. Ein diesbezüglicher Fehler im Anforderungsprofil verletzt den Kläger damit jedenfalls nicht in seinen Rechten.
Im Übrigen hat der Kläger nicht geltend gemacht und es ist für die Kammer auch nicht erkennbar, dass die Festlegung einzelner Auswahlkriterien und ihre Gewichtung untereinander nicht dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechen würde.
bb)
Auf der Grundlage dieses Anforderungsprofils - der Bewertungsmatrix - ist die von dem Beklagten konkret getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen nicht zu beanstanden.
(1)
Der Kläger kann nicht beanspruchen, für die von ihm besuchte Weiterbildung zum Sachverständigen/Fachgutachter bei dem BDSF, die die drei Seminare "Auftritt des Sachverständigen", "Professionelle Erstellung von Gutachten" und "Erfolgreich als Sachverständiger" umfasste, mehr als die von dem Beklagten zuerkannten 0,5 Punkte zu erhalten. Vielmehr hätten ihm für diese Weiterbildung gar keine Punkte zuerkannt werden dürfen; sie ist nicht berücksichtigungsfähig. Dieser Fehler in der Auswahlentscheidung verletzt den Kläger jedoch nicht in seinen Rechten.
Zunächst teilt das Gericht im Grundsatz die Auffassung des Beklagten, dass es sich bei den drei Seminaren "Auftritt des Sachverständigen", "Professionelle Erstellung von Gutachten" und "Erfolgreich als Sachverständiger" lediglich um Teilseminare einer einzigen Weiterbildungsmaßnahme handelt. Erst nach Abschluss dieser drei Seminare hat der Kläger per Urkunde vom 04. Februar 2011 die Berechtigung erhalten, auf seine Mitgliedschaft im Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter e.V. hinzuweisen. Für eine Weiterbildungsmaßnahme sind nach der Bewertungsmatrix - grundsätzlich - 0,5 Punkte zu vergeben.
Jedoch weist die Weiterbildung zum Sachverständigen/Fachgutachter bei dem BDSF keinen hinreichenden Bezug zu den in den §§ 13 bis 15 (bzw. 16) SchfHwG aufgeführten Aufgaben und Befugnissen auf und ist daher nicht berücksichtigungsfähig.
Wie bereits oben dargelegt, dürfen bei der Auswahlentscheidung nur solche Persönlichkeits- und Qualifikationsmerkmale berücksichtigt werden, die einen Bezug zu den in den §§ 13 bis 15 (bzw. 16) SchfHwG aufgeführten Aufgaben und Befugnissen aufweisen. Da Bezirksschornsteinfegermeister bis zum 31. Dezember 2012 die Gesamtheit der in § 13 SchfG genannten Aufgaben wahrzunehmen hatten, muss damit gerechnet werden, dass in vielen Fortbildungsveranstaltungen Kenntnisse (und ggf. auch Erfahrungen) vermittelt wurden, die sowohl für den von den §§ 13 ff. SchfHwG erfassten hoheitlichen Bereich als auch für diejenigen handwerklichen Tätigkeiten förderlich sind, die nunmehr im freien Wettbewerb zu erbringen sind. Da es das Grundrecht der Berufsfreiheit erfordert, dass der spezifische Vorbereitungsaufwand, den der Bewerber um ein öffentliches Amt auf sich genommen hat, um die Qualifikation für dieses öffentliche Amt zu erlangen, in die Bewertung der Eignung dieses Bewerbers angemessen eingeht, können Vorbereitungsmaßnahmen, die dem Erwerb theoretischer oder praktischer Kenntnisse oder zusätzlicher Erfahrungen sowohl für die von einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben als auch in Bezug auf seine sonstige Tätigkeit dienen, bei der Auswahlentscheidung dann nicht schlechthin außer Ansatz bleiben, wenn sich eine Aufspaltung zwischen beiden Bereichen entweder nicht oder nur mit vertretbarem Aufwand durchführen lässt. Die Berücksichtigung derartiger "Mischtatbestände" setzt allerdings voraus, dass der Anteil der Kenntnisse und Erfahrungen, die für die Erfüllung der in den §§ 13 ff. SchfHwG bezeichneten Aufgaben förderlich sind, an den Inhalten einer "gemischten" Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung von substantiellem Gewicht ist (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.05.2013, a. a. O.).
Die Weiterbildung zum Sachverständigen/Fachgutachter bei dem BDSF, die die drei Seminare "Auftritt des Sachverständigen", "Professionelle Erstellung von Gutachten" und "Erfolgreich als Sachverständiger" umfasst, weist keine Inhalte von substantiellem Gewicht auf, die für die Erfüllung der in den §§ 13 ff. SchfHwG bezeichneten Aufgaben förderlich sind. Ausweislich der Inhaltsbeschreibung des BDSF werden in dem Seminar "Erfolgreich als Sachverständiger" branchenübergreifend alle Themen behandelt, die für eine erfolgreiche Tätigkeit als Gutachter dringend notwendig sind. Nach Absolvierung des Seminars seien die Teilnehmer in der Lage, Aufträge für Gutachten zu bearbeiten und kompetent abzuwickeln. Das Seminar "Auftritt des Sachverständigen" richtet sich vor allem an Sachverständige, die auch für Unternehmen, Gerichte und öffentliche Auftraggeber tätig werden möchten. Im Vordergrund des Seminars "Professionelle Erstellung von Gutachten" steht schließlich die Erstellung und Bearbeitung von Gutachten. Branchenübergreifend würden alle fachlichen und formellen Anforderungen erläutert, denen ein professionelles Gutachten gerecht werden müsse. Eine gutachterliche Tätigkeit ist für die Erfüllung der Aufgaben eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nicht erforderlich oder förderlich. Die in den Seminaren vermittelten Inhalte weisen auch keinen Bezug zum Schornsteinfegerrecht auf, sondern sind vielmehr branchenübergreifend.
(2)
Der Kläger kann nicht beanspruchen, für das von ihm absolvierte Gründercoaching der T. mehr als die von dem Beklagten zuerkannten 0,5 Punkte zu erhalten.
Die Bewertungsmatrix sieht für die Teilnahme an dem Betriebsgründungslehrgang mit mindestens 40 Unterrichtsstunden die Vergabe von "z. B. 4 Punkten" vor. Bereits die Formulierung macht deutlich, dass die Bewertungsmatrix nicht alle Lehrgänge zur Existenzgründung erfassen wollte, sondern nur die Teilnahme an "dem" Betriebsgründungslehrgang. Es handelt sich danach um einen im Schornsteinfegerwesen festen Begriff des Betriebsgründungslehrgangs. Der Beklagte hat nachvollziehbar und insoweit auch beurteilungsfehlerfrei dargelegt, dass das vom Kläger absolvierte Gründercoaching der T. nicht mit dem Betriebsgründungslehrgang vergleichbar ist. Danach hat der in der Bewertungsmatrix aufgeführte Betriebsgründungslehrgang bestimmte Inhalte, die es rechtfertigen, ihn mit einer hohen Punktzahl zu bewerten. Gefordert wird die Vermittlung der rechtlichen Grundlagen und die Behandlung von rechtlichen Themen aus den Bereichen Baurecht, Immissionsschutzrecht, verwaltungsrechtliches Handeln usw. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Betriebsgründungslehrgang jährlich wechselnde Themen habe und beispielsweise in den Jahren 2007 und 2008 noch andere Inhalte gehabt habe, vermag dies nichts daran zu ändern, dass im Kern in allen Jahren entsprechende rechtliche Themen behandelt werden, auch wenn die konkreten Themen - letztlich auch durch Änderungen der maßgeblichen rechtlichen Grundlagen bedingt - wechseln. Die Teilnahmebescheinigung des Beigeladenen an dem Lehrgang "Betriebsgründung im Schornsteinfegerhandwerk" zeigt, dass u. a. die Themen Schornsteinfegerhandwerksgesetz, Feuerstättenbescheid, Bundesimmissionsschutzverordnung, Kehr- und Überprüfungsordnung, Baurecht und Feuerstättenschau behandelt wurden. Das von dem Kläger absolvierte Gründercoaching der T. hat diese rechtlichen Themen nicht behandelt. Vielmehr konzentrierte es sich auf Fragen der Wirtschaftlichkeit und Finanzplanung. Das im Abschlussbericht enthaltene "Gesamtfazit zum Betrieb" zeigt, dass es sich bei dem Gründercoaching im Kern um eine Analyse der betriebswirtschaftlichen Situation des Betriebes des Klägers handelt. Es ist mit einer klassischen Fort- oder Weiterbildung nicht zu vergleichen, in der neue Inhalte vermittelt werden, die sodann zukunftsorientiert angewandt werden können. Das Gründercoaching ist daher in Qualität, Inhalt und vermitteltem Wissen nicht gleichwertig mit dem Betriebsgründungslehrgang. Es liegt damit ein sachliches Differenzierungskriterium für die unterschiedliche Bewertung des Betriebsgründungslehrgangs und des Gründercoachings der T. vor.
Der Beklagte hat zur Beurteilung der Vergleichbarkeit von dem Betriebsgründungslehrgang mit dem Gründercoaching der T. die sachkundige Meinung des Obermeisters der Schornsteinfegerinnung M., Herrn S., eingeholt, der ihm bestätigt hat, dass aus seiner Sicht die fraglichen Weiterbildungen - wegen der unterschiedlichen Inhalte - qualitativ nicht vergleichbar seien. Dem Beklagten war es - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht verwehrt, zur Vorbereitung seiner Auswahlentscheidung auf das Fachwissen von Herrn S. zurückzugreifen. Wie bereits oben dargelegt, ist es der Behörde freigestellt, sich bei ihrer Entscheidungsfindung sachkundiger Dritter zu bedienen und sich beraten zu lassen. Die Entscheidung selbst trifft dann die Behörde; sie ist an die Meinung der sachkundigen Person nicht gebunden. Vorliegend wird aus dem schriftlichen Vermerk des Beklagten vom 28. Mai 2013 deutlich, dass er die Auffassung des Herrn S. nicht schlicht übernommen hat, sondern diese auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit überprüft hat.
Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, er habe im Bewerbungsgespräch nachgewiesen, dass er über mehr als ausreichende Kenntnisse im Schornsteinfegerrecht verfüge. Dies hat zu einer entsprechenden Punktevergabe in der Kategorie "Eignung und Befähigung auf der Grundlage des Bewerbungsgesprächs" geführt. Hieraus ergibt sich jedoch nicht eine höhere Bewertung des vom Kläger absolvierten Gründercoachings der T.. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass das Gründercoaching der T. für ihn mehr Sinn gemacht habe als der Betriebsgründungslehrgang und dass der Beklagte im Jahr 2010 seine Teilnahme an dem Gründercoaching der T. befürwortet habe. Die Bewertungsmatrix ist erst im Jahr 2011 als Orientierungshilfe herausgegeben worden, so dass der Kläger aus einer - etwaigen - Aussage des Beklagten im Jahr 2010 keinen Anspruch auf eine höhere Bewertung des Gründercoachings ableiten kann. Im Übrigen trägt der Kläger selbst lediglich vor, dass der Beklagte die Teilnahme an dem Gründercoaching befürwortet habe, nicht aber, dass er eine Bewertung entsprechend dem Betriebsgründungslehrgang zugesagt habe.
Im Übrigen hat die Kammer Zweifel, ob das Gründercoaching der T. einen hinreichenden Bezug zu den in den §§ 13 bis 15 (bzw. 16) SchfHwG aufgeführten Aufgaben und Befugnissen aufweist und ob es damit überhaupt berücksichtigungsfähig ist. Denn betriebswirtschaftlich erforderliche Kenntnisse eines Kehrbezirksinhabers (z.B. Aufbau eines "Business-Plans", erforderliche Fähigkeiten für eine Unternehmensgründung) lassen nur einen Bezug zur sonstigen handwerklichen Tätigkeit im freien Wettbewerb erkennen (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 14.01.2014 - AN 4 K 12.02097 -, [...]). Dies kann letztlich aber dahinstehen, da die Berücksichtigung des Gründercoaching mit 0,5 Punkten den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
(3)
Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass seine Fortbildung zum Kachelofen- und Luftheizungsbauer berücksichtigt wird.
Ausweislich der von dem Beklagten der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Bewertungsmatrix wird die Eignung und Qualität von Fortbildungsveranstaltungen der handwerklichen Fachverbände, Kammern, Behörden sowie Veranstaltern, deren Hauptziel es ist, Fortbildung anzubieten und deren Veranstaltungen produktneutral durchgeführt werden, unterstellt. Die Berücksichtigung von Veranstaltungen anderer Veranstalter bedarf im jeweiligen Einzelfall einer besonderen Prüfung.
Die vom Kläger besuchte Fortbildung wurde nicht von einem Veranstalter durchgeführt, dessen Hauptziel es ist, Fortbildungen anzubieten und dessen Veranstaltungen produktneutral durchgeführt werden. Die Fortbildung wurde von dem Unternehmen "U., Meisterbetrieb für individuellen Kaminbau" veranstalte. Als Referenten waren unter anderem Vertreter der Hersteller-Firmen "V.", W.", X." und "Y." anwesend. Der Beklagte hat der Fortbildung insoweit frei von Beurteilungsfehlern die Eignung und Qualität aberkannt. Er hat ausgeführt, dass er entsprechende Fortbildungen - auch aus Gründen der Gleichbehandlung - immer mit 0 Punkten bewerte.
(4)
Des Weiteren kann der Kläger nicht beanspruchen, dass ihm für die Teilnahme an der Tagung der Landesberufsbildungs- und Lehrlingswarte des ZDS im Oktober 2012 mindestens 0,5 Punkte zuerkannt werden.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte diese Tagung nicht "schlichtweg in seiner Bewertung vergessen". Vielmehr ergibt sich aus der handschriftlichen Auflistung auf Blatt 90 der Verwaltungsakte, dass der Beklagte auch diesen Nachweis gesehen, aber mit dem Vermerk "nein" entschieden hat, dass für diese Tagung keine Punkte nach der Bewertungsmatrix für berufsspezifische Fort- und Weiterbildungen zu vergeben sind. Der Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es sich bei der Tagung nicht um einen Lehrgang handele, der der Fortbildung im Schornsteinfegerhandwerk diene. Vielmehr beziehe sich die Tagung - auch inhaltlich -ausschließlich auf die Berufsbildungs- und Lehrlingswarte. Sie sei für den Betrieb eines Schornsteinfegers weder erforderlich noch nützlich. Beurteilungsfehler des Beklagten sind insoweit nicht zu erkennen.
Letztlich kann dies jedoch auch dahinstehen. Denn selbst wenn dem Kläger für diese Tagung 0,5 Punkte zuzuerkennen wären, würde dies lediglich ausgleichen, dass nach der Auffassung des Gerichts jedenfalls die - bislang von dem Beklagten mit 0,5 Punkten bewertete - Weiterbildung des Klägers zum Sachverständigen/Fachgutachter bei dem BDSF nicht berücksichtigungsfähig ist (siehe oben). Der Kläger käme damit selbst bei Berücksichtigung dieser Tagung allenfalls auf die von dem Beklagten ermittelten 62,476 Punkte.
(5)
Beurteilungsfehlerfrei hat der Beklagte dem Beigeladenen für die vor dem Prüfungsausschuss der Handwerkskammer Z. am 01. April 2008 abgelegte Fortbildungsprüfung "Fachberater für hygienische Raumlüftung und Brandschutz (HWK)" 2 Punkte zuerkannt.
Zwar führt die Bewertungsmatrix diese berufsspezifische Fortbildung nicht gesondert auf, wie etwa die Zusatzqualifikationen "Gebäudeenergieberater des Handwerks" oder "Ausbildungsbefugnis im Schornsteinfeger-Handwerk". Da es jedoch - wie bereits oben dargelegt - ausgeschlossen ist, vorab alle Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu erfassen und sie nach Qualität und Quantität zu bewerten, lässt die Bewertungsmatrix mit den Bezeichnungen "z. B." und "maximal" Raum für eine Einzelfallentscheidung, die dem Maßstab von § 9 Abs. 4 SchfHwG gerecht wird, wobei die in der Bewertungsmatrix genannten Maßnahmen und vorgeschlagenen Punkte eine Leitlinie bilden.
Die von dem Beklagten getroffene Entscheidung, die genannte Prüfung des Beigeladenen mit 2 Punkten zu bewerten, wird dem Maßstab von § 9 Abs. 4 SchfHwG gerecht. Der Beklagte hat in seinem Vermerk vom 02. Mai 2013 nachvollziehbar seine Ermessensentscheidung dokumentiert. Danach handele es sich um eine berufsspezifische Fort-/Weiterbildung, die aus mehreren Unterrichtsblöcken bestehe und insgesamt 220 Stunden umfasse. Diese Ausbildung sei höher zu bewerten als eine "normale" Weiterbildungsmaßnahme, für die die Matrix 0,5 Punkte vorsehe, wenn der Unterricht mindestens 6 Stunden dauere. Die Fachkraftausbildung bestehe aus 5 Unterrichtsblöcken, für die dem Grunde nach allein schon jeweils 0,5 Punkte zu erteilen wären. Hinzu komme, dass dieser Ausbildungsgang mit einer Prüfung vor der Handwerkskammer ende, was ebenfalls einen gewissen Qualitätsunterschied zu einer "normalen" 0,5-Punkte-Fortbildung dokumentiere. Die inhaltlichen Formulierungen in der Bewertungsmatrix ließen den Schluss zu, dass die Aufzählung der Fort- und Weiterbildungen nicht abschließend sei, sondern im Einzelfall eine gesonderte Prüfung erforderlich sei. Diese habe er, der Beklagte, vorgenommen und z. B. auch einen Vergleich mit der Ausbildung zum Gebäudeenergieberater, für die die Matrix 3 Punkte vorsehe, angestellt. Laut Aussage der Innung M. hätten beide Ausbildungen in etwa den gleichen Stunden-Umfang, allerdings sei der Gebäudeenergieberater als etwas höherwertiger anzusehen. In der Gesamtbetrachtung sei er zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Mittelwert zwischen 0,5 Punkten und 3 Punkten anzusetzen wäre. Auf der Grundlage dieses Maßstabes halte er die Vergabe von 2 Punkten für sachgerecht und angemessen. Der Landkreis AA. habe in seinem letzten Auswahlverfahren ebenso entschieden.
Diese Erwägungen des Beklagten sind sachgerecht. Beurteilungsfehler sind nicht zu erkennen.
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Das Gericht hat Bedenken, ob der Beklagte die von dem Beigeladenen besuchten Lehrgänge "Kalkulation Grundkurs 1" und "Kalkulation Grundkurs 2" der Schornsteinfegerinnung M. für den P. zu Recht als zwei eigenständige Weiterbildungen eingestuft und mit jeweils 0,5 Punkten bewertet hat. Es ist zweifelhaft, ob es sich bei diesen Lehrgängen überhaupt um eine Fort- oder Weiterbildung handelt, die einen hinreichenden Bezug zu den in den §§ 13 bis 15 (bzw. 16) SchfHwG aufgeführten Aufgaben und Befugnissen aufweist und damit berücksichtigungsfähig ist. Dies kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn der Beklagte dem Beigeladenen für diese Lehrgänge keine Punkte hätte zuerkennen dürfen, verhilft dies dem Kläger nicht zum Erfolg. Der Beigeladene hätte sodann mit 63,147 Punkten immer noch mehr Punkte als der Kläger mit 62,476 Punkten. Es ist daher nicht möglich, dass der Kläger bei rechtsfehlerfreiem Verlauf anstelle des Beigeladenen ausgewählt und bestellt worden wäre.
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Schließlich ist auch die von dem Beklagten vorgenommene Bewertung der Bewerbungsgespräche des Klägers und des Beigeladenen nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger bemängelt, dass der Beklagte die an ihn zunächst - d.h. nach Abschluss seines Bewerbungsgesprächs - vergebenen Punkte nachträglich - d.h. nach Abschluss des zeitlich nachfolgenden Bewerbungsgesprächs des Beigeladenen - nach unten korrigiert habe, kann das Gericht Rechtsfehler nicht erkennen. Der Beklagte hat diese Vorgehensweise in den Verwaltungsvorgängen wie folgt begründet: "Nach Abschluss der 2. Gesprächsrunde habe ich die im Rahmen der 1. Runde notierten Punkte an wenigen Stellen leicht nach unten korrigiert, weil mir dies in direktem Vergleich des 1. mit dem 2. Bewerber in diesen Passagen für die Beurteilung der gezeigten Leistungen erforderlich erschien." Diese Begründung ist nachvollziehbar und sachgerecht. Es ist zulässig und sogar erforderlich, bei der Auswahlentscheidung einen direkten Vergleich zwischen den Bewerbern zu ziehen und ihre Bewertung in eine Relation zu setzen. Da ein solcher Vergleich dem Beklagten erst nach Abschluss der Bewerbungsgespräche sowohl des Klägers als auch des Beigeladenen möglich war, konnte er auch erst zu diesem Zeitpunkt eine endgültige Bewertung der gezeigten Leistungen des Klägers und des Beigeladenen vornehmen. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die an den Kläger zunächst vorläufig vergebenen Punkte nachträglich korrigiert und angepasst hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen beruht die Entscheidung auf § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.