Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 10.05.1995, Az.: 2 U 57/95

Anforderungen an die ärztliche Feststellung der Invalidität als Unfallfolge

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
10.05.1995
Aktenzeichen
2 U 57/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 28985
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0510.2U57.95.0A

Fundstelle

  • NJW-RR 1996, 1434-1435 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Invalidität als Unfallfolge muß innerhalb der 15-Monatsfrist des § 8 II 1 Satz 1 AUB 61 schriftlichärztlich festgestellt werden, mündliche Bekundungen des behandelnden Arztes genügen nicht.

Gründe

1

Entgegen § 8 II 1 Satz 1 AUB 61, die der Unfallversicherung zugrunde liegen, ist eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Folge des Vorfalls vom 6.9.1992 nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Unfalljahres ärztlich festgestellt worden. Denn in dem an die Beklagte gerichteten Schreiben des behandelnden Arztes vom 1.12.1993 findet sich kein Hinweis darauf, daß die am 2.4.1993 getroffene Feststellung, der implantierte Wagner-Schaft sei abgerutscht und es bestehe eine Luxationsstellung des Gelenkes aus der Pfanne, eine Folge des Vorfalls vom 6.9.1992 war.

2

Ausweislich dieses Schreiben wurde die am 6.9.1992 eingetretene Luxation des implantierten Hüftgelenks sofort eingerenkt und dessen Beweglichkeit wiederhergestellt; der Befund vom 2.4.1993 wird auf das Übergewicht des Klägers zurückgeführt.

3

Die von dem Kläger vorgelegte ärztliche Bescheinigung desselben behandelnden Arztes vom 27.3.1995, in der demgegenüber ein Zusammenhang zwischen dem Vorfall vom 6.9.1992 und einem Dauerschaden von 30 % bejaht wird, ist nicht fristgerecht i.S.v. § 8 II 1 Satz 1 AUB 61 erstellt worden. Ob dem Kläger - wie von ihm behauptet - innerhalb der Frist des § 8 II 1 Satz 1 AUB 61 entgegen dem Inhalt des Arztschreibens vom 1.12.1993 von den behandelnden Ärzten mündlich erklärt worden ist, es bestehe eine auf den Vorfall vom 6.9.1992 zurückzuführende Invalidität, ist unerheblich. Denn mündliche ärztliche Bekundungen, die schriftlich nicht niedergelegt worden sind, genügen, wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, ebensowenig wie fristgerecht erhobene ärztliche Befunde, die die nachträgliche Feststellung der innerhalb Jahresfrist eingetretenen Invalidität ohne weiteres ermöglichen würden (vgl. BGH VersR 1988, 286), dem mit § 8 II 1 Satz 1 verfolgten berechtigten Interesse des Versicherers an einer baldigen, rationellen, arbeits- und kostensparenden Klärung der Leistungspflicht (so OLG Koblenz, RuS 1993, 118; OLG Hamm, ZfS 1993, 347; OLG München ZfS 1994, 374 [OLG München 17.01.1994 - 26 U 3886/93]; Grimm, Unfallversicherung, 2. Aufl., § 7 Rdn. 11; a.A. OLG Frankfurt ZfS 1993, 132 [OLG Frankfurt am Main 16.04.1992 - 16 U 107/91]; Wussow/Pürckhauer, AUB, 6. Aufl., § 7 Rdn. 19). Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die behaupteten mündlichen Bekundungen der behandelnden Ärzte im Widerspruch zu der von denselben Ärzten eingeholten Stellungnahme vom 1.12.1993 stehen würden.