Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 19.05.1995, Az.: 1 W 39/95
Vererbung einer landwirtschaftlichen Besitzung nach der Höfeordnung; Relevanz des Todeszeitpunkts des Erblassers einer landwirtschaftlichen Besitzung; Sachliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichtes
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 19.05.1995
- Aktenzeichen
- 1 W 39/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:0519.1W39.95.0A
Rechtsgrundlage
- § 1 Nr.5 LwVG
Amtlicher Leitsatz
Ob eine landwirtschaftliche Besitzung nach der Höfeordnung vererbt wird, richtet sich nach dem Todeszeitpunkt des Erblassers
Gründe
Eine sachliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichtes nach § 1 Nr. 5 LwVG kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
Bereits nach dem Vortrag des Klägers spricht nichts dafür, dass es sich um eine Landwirtschaftssache handelt. Denn für die Frage, ob eine landwirtschaftliche Besitzung nach der Höfeordnung vererbt wird, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Erstellung des Testamentes, sondern auf den Todeszeitpunkt des Erblassers an.
Anhaltspunkte dafür, dass zur Entscheidung des Rechtsstreits das Landwirtschaftsgericht zuständig ist, ergeben sich darüber hinaus ebenfalls nicht aus dem weiteren Akteninhalt. In den Grundakten von E. Band 5 Bl. 100 und 9 Bl. 214 ist hinsichtlich der betreffenden landwirtschaftlichen Besitzung der Erblasserin kein Hofvermerk eingetragen. Überdies befindet sich in der Beiakte 12 VI 98/92 Amtsgericht W. (dort Bl. 37 - 39) ein Einheitswertbescheid des Finanzamtes W. aus dem Jahre 1974, in dem der Einheitswert zwar auf 20.800,- DM festgesetzt wird, von diesem Einheitswert aber 16.855,- DM auf den Wohnungswert entfallen. Der nach § 1 Abs. 1 HöfeO für die Bestimmung einer landwirtschaftlichen Besitzung als Hof entscheidende Wirtschaftswert ist aber der Differenz zwischen Einheitswert und Wohnungswert zu entnehmen; er beträgt hier mithin jedenfalls weniger als 10.000,- DM.