Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 10.05.1995, Az.: 2 U 54/95
Pflicht zur Angabe einer Vorversicherung eines Lebensgefährten im Fall des Abschlusses einer Hausratsversicherung unter dem Aspekt der Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 10.05.1995
- Aktenzeichen
- 2 U 54/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:0510.2U54.95.0A
Amtlicher Leitsatz
Hausratversicherung; bei der Frage im Antragsformular nach "Vorversicherung" muss Versicherung des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin nicht angegeben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin verlangt unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) und der unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB) die Rückzahlung von Entschädigungsleistungen, weil sie sich bei Abschluss von Hausrat- und Glasversicherungsverträgen (Versicherungs-Nummer: 67041747 und 55116086) mit dem Beklagten zu 1) im Jahr 1989 arglistig getäuscht fühlt und deshalb diese und andere bei ihr bestehende Versicherungsverträge angefochten hat. Sie beruft sich außerdem darauf, dass von den Beklagten bei einer Vielzahl von Schadenfällen falsche Angaben zu Ursache und Hergang gemacht worden seien.
Das Landgericht hat die Klage bis auf einen Anspruch von 900,-- DM gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen, weil der Beklagte zu 1) bezüglich der Hausratversicherung durch Verschweigen der gleichartigen Versicherung der Beklagten zu 2) - seiner damaligen Lebensgefährtin - keine falschen Angaben über - eigene - Versicherungen gemacht habe und bezüglich der Glasversicherung überhaupt keine Gründe vorgetragen seien, die eine Anfechtung dieses Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung rechtfertigen könnten. Der Senat folgt den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts und nimmt wegen der Einzelheiten auf das angefochtene Urteil Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO). - Dagegen bringt die Berufung auch nichts Erhebliches vor.
Wenn in einem Antragsvordruck nach einer "Vorversicherung" des Antragstellers gefragt ist, ist diese Frage mit "keine" zutreffend beantwortet, wenn der Antragsteller wie hier der Beklagte zu 1) zuvor keine entsprechende Versicherung unterhalten hatte. Auf die Versicherung eines Lebensgefährten kommt es nicht an, wenn danach nicht ausdrücklich gefragt ist.