Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 18.05.1995, Az.: 10 W 8/95

Ausschluss eines Hoferben bei Wirtschaftsunfähigkeit; Abgabe einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
18.05.1995
Aktenzeichen
10 W 8/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0518.10W8.95.0A

Amtlicher Leitsatz

Die Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung kann ein Grund sein, der die Wirtschaftsfähigkeit ausschließt.

Gründe

1

Nach § 6 Abs. 7 HöfeO ist wirtschaftsfähig, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbstständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Antragsgegner hat am 5. November 1993 vor dem Amtsgericht Nordhorn zum Akt.: 4 M 5887/93 die eidesstattliche Versicherung auf Grund eines Antrages seines Gläubigers K. abgegeben. Bei dieser Sachlage ist zu erwarten, dass für den Fall, dass der Antragsgegner Hoferbe würde, seine Gläubiger sofort auf den Hof zugreifen würden. Es erscheint deshalb ausgeschlossen, dass er auf Grund dieses in seiner Person liegenden Umstandes in der Lage sein wird, den Hof selbstständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften; denn nach der wirtschaftlichen Situation des Hofes könnte dieser eine weitere Belastung mit ca. 445.000,- DM nicht verkraften. Andere Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass der Hof, soweit der Antragsgegner Hoferbe würde, gleichwohl der Familie W. erhalten bliebe, sind weder erkennbar noch vorgetragen.

2

Wenn danach der Antragsgegner wegen mangelnder Wirtschaftsfähigkeit als Hoferbe ausscheidet und ersichtlich auch die weitere Tochter der Erblasserin G. G. R. wegen mangelnder Wirtschaftsfähigkeit als Hoferbin ausscheidet, ist als ältester Enkel der Erblasserin der Antragsteller als Hoferbe berufen. Seine Wirtschaftsfähigkeit wird auch von dem Antragsgegner nicht in Frage gestellt, nachdem die Landwirtschaftskammer Weser-Ems - Landwirtschaftsamt G. - dem Antragsteller die Wirtschaftsfähigkeit bescheinigt hat.