Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 27.04.1995, Az.: 5 W 53/95

Geltendmachung von Ablehnungsgründen gegen einen Sachverständigen; Verspätete Ablehnung eines Sachverständigen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
27.04.1995
Aktenzeichen
5 W 53/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0427.5W53.95.0A

Fundstelle

  • JurBüro 1996, 491 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ablehnungsgründe gegen einen Sachverständigen, die sich erst aus der Beweisaufnahme ergeben, sind unverzüglich geltend zu machen.

Gründe

1

Zutreffend hat das Landgericht den Ablehnungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Ablehnung des Sachverständigen Dr. ... sei verspätet. Der Beklagte hat zur Begründung der Ablehnung zunächst nur ausgeführt, die Einlassung und das Verhalten des Sachverständigen im Termin zur Beweisaufnahme lasse vermuten, dass der Sachverständige seine Feststellungen nicht mit der nötigen Distanz zum Streitgegenstand treffe. Ablehnungsgründe, die sich erst aus der Beweisaufnahme ergeben, sind unverzüglich geltend zu machen, wie aus § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO folgt. Daran fehlt es hier. Der Beklagte hat das Ablehnungsgesuch erst rund drei Monate nach der Beweisaufnahme gestellt. Das Beschwerdevorbringen führt im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung. dass der Beklagte das Ablehnungsgesuch noch vor Einreichung des schriftlichen Gutachtens, das nunmehr eingeholt werden soll, angebracht hat, ist unerheblich. Der Sachverständige Dr.·..., der bereits vorprozessual ein Gutachten erstattet hat, ist dadurch, dass das Gericht ihn zur Anhörung seines Gutachtens geladen hat, spätestens aber dadurch, dass das Gericht ihn als Sachverständigen vernommen hat, zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt worden.

2

Bis dahin bekannte etwaige Ablehnungsgründe hätten gemäß § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO sofort, spätestens aber binnen zwei Wochen geltend gemacht werden müssen. Der Beweisbeschluss des Gerichts vom 8. März 1995 setzte keine neue Frist für die Ablehnung in Gang. Denn das Gericht hat hiermit nur die Beweisfragen genauer formuliert und entsprechend der bereits im Termin vom 9. Dezember 1994 getroffenen Entscheidung die Beweisaufnahme zu demselben Fragenkomplex durch Einholung von schriftlichen Gutachten fortgesetzt. Die Partei erhält hierdurch kein neues Ablehnungsrecht (vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51. Aufl., Rz. 26 zu § 406).