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§ 9 WattenmeerG - Fischerei in der Ruhezone

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"
Redaktionelle Abkürzung
WattenmeerG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100050000000

(1) Der berufsmäßige Fisch- und Krebsfang und die berufsmäßige Stellnetzfischerei einschließlich der Verwendung von Schlickschlitten sind in der Ruhezone erlaubt; ausgenommen sind die Gebiete I/8, I/10, I/18, I/24, I/28, I/30, I/32, I/33, I/34 und I/48.

(2) Die berufsmäßige Miesmuschelfischerei und das Anlegen von Muschelkulturen ist in den Ruhezonengebieten I/2, I/4, I/5, I/6, I/13, I/14, I/21, I/22, I/27, I/29, I/31, I/36, I/39 und I/40 mit den sich aus den Sätzen 2 und 3 ergebenden Einschränkungen erlaubt. Die Besatzmuschelfischerei ist nur im Rahmen eines Bewirtschaftungsplans zulässig, den die oberste Fischereibehörde gemeinsam mit der obersten Naturschutzbehörde erlässt und unter Beachtung des Schutzzwecks dieses Gesetzes nach jeweils fünf Jahren fortschreibt; dies gilt auch für das Ruhezonengebiet I/17, soweit dort nach Maßgabe der Anlage 1 die Besatzmuschelfischerei erlaubt ist. Konsummuscheln dürfen auf Wildbänken nur gefischt werden, wenn sie dort ständig vom Wasser überspült werden.

(3) Die Sport- und Freizeitfischerei einschließlich des Wattwurmstechens im Handstich ist von den hierfür zugelassenen Wegen und Flächen aus erlaubt.

(4) Die Wahrnehmung der im Wasserbuch der Weserküste eingetragenen Mitfischereirechte der Einwohner der Stadt Langen, der Gemeinde Nordholz und der Samtgemeinde Land Wursten in den Gebieten I/44 und I/45 und im Süden des östlichen Teils von Gebiet I/47 - westlich begrenzt durch Neucappeler Tief und nördlich begrenzt durch Oxstedter Tief ist erlaubt, soweit die Gebiete zu Fuß begangen werden können.