§ 7 NSpielbG - Anteil der Spielbankgemeinde an der Spielbankabgabe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Spielbankengesetz (NSpielbG)
- Amtliche Abkürzung
- NSpielbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
Die Gemeinden, in denen sich eine Spielbank befindet (Spielbankgemeinden), erhalten nach Maßgabe des Landeshaushalts einen Anteil am Aufkommen der Spielbankabgabe (Spielbankgemeindeanteil). Der Anteil der einzelnen Spielbankgemeinde am Spielbankgemeindeanteil bemisst sich nach dem Verhältnis des im vorangegangenen Kalenderjahr auf die örtliche Spielbank entfallenden Bruttospielertrags zum Bruttospielertrag aller in Niedersachsen zugelassenen Spielbanken. Der Anteil ist der Spielbankgemeinde zu gleichen Teilen zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember auszuzahlen.