Landgericht Verden
Beschl. v. 25.11.2009, Az.: 2 S 154/09
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 25.11.2009
- Aktenzeichen
- 2 S 154/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 43394
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGVERDN:2009:1125.2S154.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Diepholz - 18.03.2009 - AZ: 2 C 323/08 (II)
Fundstellen
- AB 2010, 11
- GesR 2010, 131-132
In dem Rechtsstreit
...
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden am 25.11.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Prüshoff, die Richterin am Landgericht Skwirblies und den Richter am Landgericht Peters beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.3.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Diepholz wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2 335,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt die Kammer auf die Darstellung des Sach- und Streitstandes in dem Beschluss vom 8.10.2009 Bezug.
Der Schriftsatz vom 30.10.2009 bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Mit dem im Berufungsverfahren erstmals gehaltenen Vortrag zur Höhe eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs ist die Klägerin gem. § 531 Abs. 2 ZPO gesetzlich zwingend ausgeschlossen, weil sie diesen Vortrag bereits in erster Instanz hätte halten können und müssen.
Im Übrigen sei lediglich ergänzend bemerkt, dass ein gegebenenfalls bereicherungsrechtlich zu erstattender Vorteil nicht in den fiktiven Kosten einer Angestellten liegt, sondern in dem durch die tatsächliche Tätigkeit der Klägerin dem Vertragspartner zugewachsenen konkreten wirtschaftlichen Vorteil, dies auch vor dem Hintergrund, dass eine angestellte Apothekerin ohnehin im Betrieb tätig war, folglich für die Fortführung des Betriebs ohne persönliche Führung durch den Erblasser die Einstellung einer Apothekerin grundsätzlich nicht erforderlich war.
Da die Sache im übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung der Kammer durch Urteil erfordert, war die Berufung wie angekündigt gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.