Landgericht Verden
Beschl. v. 11.01.2010, Az.: 3a T 236/09

Wirksame Zustellung einer Terminsbestimmung im Zwangsversteigerungsverfahren bei Umzug eines Beteiligten

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
11.01.2010
Aktenzeichen
3a T 236/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 45027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGVERDN:2010:0111.3A.T236.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Syke - 27.10.2009 - AZ: 35 K 23/08
nachfolgend
BGH - 07.10.2010 - AZ: V ZB 37/10

In der Beschwerdesache
betreffend die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von xxx
eingetragenen Grundbesitzes
Beteiligte des Beschwerdeverfahrens:
1. xxxx,
Eigentümer und Beschwerdeführer
Verfahrensbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte xxx
2. xxx,
betreibende Gläubigerin und Beschwerdeführerin
3. xxx,
Beschwerdeführer
4. xxx,
betreibende Gläubigerin
Verfahrensbevollmächtigte zu 4: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte xxx
5. xxx,
betreibende Gläubigerin
Verfahrensbevollmächtigte zu 5: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte xxx
6. xxx,
Meistbietende
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden am 11.01.2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht xxx, die Richterin am Landgericht xxx und die Richterin am Landgericht xxx
beschlossen:

Tenor:

Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1, 2, und 3 vom 13.11.2009, 10.11.2009 und 11.11.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 27.10.2009 werden auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 266.300,00 €

Gründe

Das Grundstück stand ursprünglich im Eigentum der Frau xxx. Nach ihrem Tod wurde Frau xxx Eigentümerin des Grundstücks. Auf Antrag der Beteiligten zu 4 wurde das Grundstück zwangsversteigert (Geschäftszeichen 35 K 93/06 AG Syke). Mit Beschluss vom 09.11.2007 wurde dem Beteiligten zu 1 als Meistbietendem der Zuschlag erteilt; er wurde am 21.02.2008 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Da der Beteiligte zu 1 das Meistgebot allerdings nicht zahlte, beantragte die Beteiligte zu 4 die Wiederversteigerung, die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21.02.2008 angeordnet wurde (Bl. 8). Der Beitritt der Beteiligten zu 5 wurde mit Beschluss vom 01.04.2008 zugelassen (Bl. 23).

Der Verkehrswert gem. § 74a Abs. 5 ZVG wurde mit Beschluss vom 06.06.2008 auf 350.000,00 festgesetzt (Bl. 36).

Nach einem ersten Termin zur Zwangsversteigerung am 12.12.2008, in dem ein Meistgebot in Höhe von 265.000,00 € abgegeben worden war, bewilligten die Gläubigerinnen (Beteiligte, zu 4 und zu 5) - vor Entscheidung über die Zuschlagserteilung - die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens mit Schreiben vom 17.12.2008 bzw. 18.12.2008 (Bl. 110, 113). Mit Beschluss vom 23.12.2008 wurde der Zuschlag auf das genannte Meistgebot gem. § 33 ZVG versagt und zugleich klargestellt, dass dieser Beschluss die Wirkung einer einstweiligen Einstellung des Verfahrens hat (Bl. 130).

Mit Schreiben vom 02.01.2009, beim Amtsgericht eingegangen am 03.01.2009, meldete sich der Beteiligte zu 3 bei dem Amtsgericht (Bl. 143, 144). Er bezog sich dabei auf eine am 17.11.20081fffo%te Anmeldung bezüglich seines Wohnungsrechts, die sich allerdings nicht in den Gerichtsakten befindet. Zuvor hatte der Beteiligte zu 3 nur mit Schreiben vom 10.10.2008 mitgeteilt, dass er am 09.11.2007 über das zu versteigernde Grundstück einen Mietvertrag mit dem Grundstückseigentümer abgeschlossen habe (Bl. 66, 67). Tatsächlich war in Abteilung II Nummer 6 des Grundbuchs am 07.112008 ein Wohnungsrecht gem. § 1093 BGB zu Gunsten des Beteiligten zu 3 eingetragen worden. Der Beteiligte zu 3 rügt in seinem Schreiben vom 02.01.2009, dass er bisher noch nicht als Verfahrensbeteiligter behandelt worden sei und das Gericht in dem Versteigerungstermin vom 12.12.2008 nicht genügend auf seine Rechte hingewiesen habe. Das Amtsgericht reagierte hierauf mit Schreiben vom 12.01.2009 (Bl. 155) und teilte dem Beteiligten zu 3 mit, dass bisher keine Anmeldung des Wohnungsrechts erfolgt sei und daher angefragt werde, ob der Beteiligte zu 3 seine Ansprüche aus dem Wohnungsrecht nunmehr anmelden wolle.

Mit Schreiben vom 25.05.2009 bzw. vom 02.06.2009 beantragten die Gläubigerinnen (Beteiligte zu 4 und zu 5) das Zwangsversteigerungsverfahren fortzusetzen (Bl. 182, 183). Mit Beschlüssen vom 03.06.2009 wurde das von den beiden genannten Gläubigerinnen betriebene Zwangsversteigerungsverfahren jeweils fortgesetzt (Bl. 185, 187). Die Beschlüsse wurden dem Beteiligten zu 1. jeweils an die bis dahin bekannte Anschrift xxx übersandt; kamen aber mit dem Postvermerk vom 05.06.2009 "Empfänger unbekannt verzogen" zurück (Bl. 186, 188). Das Amtsgericht veranlasste am 09.06.2009 die Zustellung der Beschlüsse an den Beteiligten zu 1 unter der Anschrift xxx, ohne dass der Akte entnommen werden kann, wie das Amtsgericht zu dieser neuen Adresse gelangt ist. Unter dieser Anschrift erfolgten die Zustellungen ausweislich der Zustellungsurkunde dann - wie auch im weiteren Verfahrensverlauf - durch Einlegung des jeweiligen Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten (Bl. 186a, 189).

Mit Verfügung vom 14.07.2009 beraumte das Amtsgericht neuen Termin zur Zwangsversteigerung an für den 14.10.2009 (Bl. 195, 199). Die Zustellung der Terminsnachricht an den Beteiligten zu 1 erfolgte wiederum in der vorgenannten Art und Weise unter der Anschrift xxx (Bl. 202). An den Beteiligten zu 3 war die Zustellung der Terminsbestimmung in seiner Eigenschaft als dem Berechtigtem aus dem in Abt. II Nr. 6 eingetragenen Wohnungsrecht mit dem Zusatz: "Das Recht bedarf der Anmeldung (vgl. §§ 9, 37 ZVG)." verfügt worden (Bl. 199). Ausweislich der Zustellungsurkunde ist die Terminsbestimmung dem Beteiligten zu 3 am 18.07.2009 zugestellt worden, wobei als Gegenstand des zugestellten Schriftstücks auf der Zustellungsurkunde vermerkt ist: "TN z. 14.10.2009, 10.00 Uhr (Belehrung für Mieter)".

Vor dem Versteigerungstermin war mit Beschluss vom 24.08.2009 noch der Beitritt der Beteiligten zu 2 zu dem Versteigerungsverfahren zugelassen worden.

Im Versteigerungstermin am 14.10.2008 gab das Amtsgericht den bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebotes mit 4.315,69 € an (Bl. 252, 253, 261). Zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen gab die Beteiligte zu 6 ein Gebot in Höhe von 266.000,00 € ab. Ein Gebot einer weiteren, im Termin vertretenen Gläubigerin (xxx) über 275.000,00 € wurde zurückgewiesen, weil die von den Beteiligten zu 4 und zu 5 verlangte Bietsicherheit nicht geleistet worden ist. Insbesondere wohl im Hinblick darauf, dass seitens der xxx nach Ende der Bietstunde mitgeteilt wurde, dass es Kaufinteressenten (xxx) gebe, die einen Kaufpreis von 285.000,00 € zahlen würden, beraumte das Amtsgericht einen gesonderten Verkündungstermin an für den 27.10.2009 (Bl. 258).

Im Versteigerungstermin vom 27.10.2009 beantragte die Beteiligte zu 2, die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags um weitere 10 Tage zu vertagen. Das Kaufinteresse von XXX habe sich zwar zerschlagen, allerdings sei nunmehr die XXX bereit, das Grundstück für einen Kaufpreis von 310.000,00 € zu erwerben. Allerdings habe aus Zeitgründen noch kein Kaufvertrag vorbereitet werden können (Bl. 283, 284). Diesen Antrag wies das Amtsgericht zurück, da Zahlungswillen und Zahlungsfähigkeit eines potentiellen Kaufinteressenten nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden seien (Bl. 278, 279). Daraufhin lehnte der für die Beteiligte zu 2 (und zugleich für XXX) anwesende Vertreter XXX die entscheidende Rechtspflegerin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab (Bl. 279). Die abgelehnte Rechtspflegerin selbst wies das Ablehnungsgesuch als unzulässig zurück (Bl. 279). Anschließend erteilte sie den Zuschlag an die Beteiligte zu 6, wobei in dem verkündeten Zuschlagsbeschluss (Bl. 285, 286) auch ausgeführt wurde, dass die zwischenzeitlich eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 3 vom 26.10.2009 (Bl. 274, 275) gegen den Wertfestsetzungsbeschluss vom 06.06.2008 die Zuschlagserteilung nicht hindere, da der Wertfestsetzungsbeschluss rechtskräftig sei.

Der Zuschlagsbeschluss konnte dem Beteiligten zu 1 zunächst nicht zugestellt werden. Die an die o. g. Anschrift XXX bewirkte Zustellung kam mit dem Postvermerk vom 31.10.2009 "Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" zurück (Bl. 309). Auf eine Einwohnermeldeamtsanfrage wurde seitens der Stadt XXX am 05.11.2009 mitgeteilt, dass der Beteiligte zu 1 seit dem 01.04.2009 unter der genannten Anschrift mit Hauptwohnsitz gemeldet war, ab dem 12.06.2009 allerdings von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet worden war (Bl. 313). Der mit Beschluss vom 09.11.2009 bestellten Zustellungsvertreterin wurde der Zuschlagsbeschluss dann am 10.11.2009 zugestellt (Bl. 315, 317).

Gegen den Zuschlagsbeschluss legten sofortige Beschwerde ein:

  1. a)

    die XXX mit Schreiben vom 10.11.2009, beim Amtsgericht am selben Tag eingegangen (Bl. 318); die sofortige Beschwerde wurde mit einem am 09.12.2009 beim Landgericht eingegangenen Schreiben zurückgenommen (Bl. 349)

  2. b)

    die Beteiligte zu 2 mit Schreiben vom 10.11.2009, beim Amtsgericht am selben Tag eingegangen (Bl. 319)

  3. c)

    der Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 13.11.2009, beim Amtsgericht am selben Tag eingegangen (Bl. 321)

  4. d)

    der Beteiligte zu 3 mit Schreiben vom 11.11.2009, beim Amtsgericht am 13.11.2009 eingegangen (Bl. 322)

Mit Beschlüssen vom 25.11.2009 half das Amtsgericht den sofortigen Beschwerden jeweils nicht ab und legte diese der Kammer zur Entscheidung vor (Bl. 327 - 330). Anschließend begründeten die Beteiligten zu 1 bis 3 ihre sofortigen Beschwerden in diversen Schriftsätzen.

Der Beteiligte zu 1 begründet seine sofortige Beschwerde vornehmlich damit, dass ihm die Terminsbestimmung - wie auch die Fortsetzungsbeschlüsse vom 05.06.2009 - nicht zugestellt worden sei. Unter der Anschrift XXX habe er nämlich nie gelebt. Er habe daher von dem Versteigerungstermin am 14.10.2009 keine Kenntnis gehabt (Bl. 332, 333). Die Wohnanschrift XXX habe er am 11.03.2009 verlassen. Danach habe er unter wechselnden Anschriften in XXX gewohnt, jedoch nie in den XXX (Bl. 353 - 356, 374). Desweiteren sei es fehlerhaft gewesen, die dinglichen Ansprüche der Beteiligen zu 4 und zu 5 aus den in Abteilung III Nummern 12 und 13 des Grundbuchs eingetragenen Sicherungshypotheken der Aufstellung des geringsten Gebots zugrunde zu legen, da (wie bereits ausgeführt) die Fortsetzungsbeschlüsse vom 03.06.2009 dem Schuldner nicht zugestellt worden seien. Die in Abteilung III Nummern 12 und 13 aufgeführten Rechte hätten daher im geringsten Gebot berücksichtigt werden müssen, so dass das geringste Gebot über dem Gebot der Beteiligten zu 6 von 266.000,00 € gelegen hätte (Bl. 356 - 362).

Die Beteiligte zu 2 führt zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde aus, dass das Amtsgericht im Hinblick auf die Aussicht gestellte freihändige Veräußerung an die XXX 310.000,00 € mit der Erteilung des Zuschlags noch hätte abwarten müssen. Tatsächlich sei es nunmehr auch gelungen, eine Bestätigung der genannten Gesellschaft vom 11.12.2009 einzuholen, in der mitgeteilt wird, dass die Gesellschaft zur Abgabe eines Gebots von 310.000,00 € bereit sei (Bl. 395). Keinesfalls aber habe das Ablehnungsgesuch nach Zurückweisung des Vertagungsantrags so übergangen werden dürfen wie geschehen. Gerade der Umgang der Rechtspflegerin mit dem Ablehnungsgesuch zeige, dass sie tatsächlich voreingenommen sei (Bl. 364-367).

Der Beteiligte zu 3 stützt seine Beschwerde zum einen darauf, dass ihm der Wertfestsetzungsbeschluss nicht zugestellt worden sei und daher vor Entscheidung über den Zuschlag zunächst über seine sofortige Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss vom 26.10.2009 hätte entschieden werden müssen (Bl. 335 - 338). Desweiteren sei die Benachrichtigung über die Terminsbestimmung an ihn nicht ordnungsgemäß gewesen, da diese ausschließlich in seiner Eigenschaft "als Berechtigter aus dem angemeldeten Mietrecht" erfolgt sei, nicht aber in seiner Eigenschaft als Wohnungsberechtigtem (Bl. 338-342, 370 - 372).

II.

Die sofortigen Beschwerden der Beteiligten zu 1 - 3 sind jeweils zulässig, aber unbegründet.

Nach § 100 Abs. 1 ZVG kann eine Beschwerde gegen die Zuschlagserteilung nur darauf gestützt werden, dass eine, der Vorschriften der §§ 81, 83 - 85a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt worden ist. Das ist hier vorliegend aber nicht der Fall.

zur sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 1:

Der Beteiligte zu 1 kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Vorschrift des § 43 Abs. 1 und/oder Abs. 2 ZVG verletzt worden sei (§ 83 Nr. 1, 7 ZVG). Dabei kann dahinstehen, ob er überhaupt jemals und insbesondere zum Zeitpunkt der Übersendung der Terminsbestimmung am 18.07.2009 unter Anschrift xxx gelebt hat oder nicht.

Denn der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Terminsbestimmung nicht wirksam zugestellt worden sei. Dem Beteiligten zu 1 war durch die vorangegangenen Zustellungen unter der früheren Anschrift xxx bekannt, dass das Wiederversteigerungsverfahren in das von ihm zuvor ersteigerte Grundstück betrieben wird. Er hätte in Anbetracht der Gegebenheiten dafür Sorge tragen müssen und können, dass ihm nach seinem Auszug aus der Wohnung xxx Schriftstücke im Zwangsversteigerungsverfahren an seine jeweilige neue Anschrift zugestellt werden können. Dies hat er aber nicht getan. Er hat dem Gericht seine neue Anschrift nicht mitgeteilt. Er hat auch keinen zutreffenden Postnachsendeantrag gestellt; jedenfalls trägt er selbst nichts dazu vor, dass und aus welchen Gründen er mit einer automatischen Weiterleitung von Briefsendungen gerechnet habe, die an die Anschrift xxx gerichtet waren.

Der Beschwerdeführer konnte auch nicht davon ausgehen, dass das Versteigerungsverfahren bereits erledigt war und daher eine Mitteilung der geänderten Anschrift an das Amtsgericht nicht mehr erforderlich war. In dem Beschluss vom 23.12.2009 war ausdrücklich klargestellt, dass die Zuschlagsversagung gem. § 33 ZVG nur eine einstweilige Einstellung des Verfahrens beinhaltet und das Verfahren auf Fortsetzungsanträge der Gläubiger auch fortgesetzt werden würde. Eine Aufhebung des Verfahrens hatte es zu keiner Zeit gegeben. Es war für den Beteiligten zu 1 offensichtlich, dass das Verfahren noch nicht erledigt war.

Dem Beteiligten zu 1 ist es verwehrt, sich darauf zu berufen, dass ihm die Terminsbestimmung entgegen § 43 Abs. TZVG nicht zugegangen ist. Denn sein Verhalten ist so auszulegen, dass er zielgerichtet versucht hat, weitere Zustellungen im Zwangsversteigerungsverfahren, mit denen er rechnen musste, zu verhindern. In einem solchen Fall ist das Berufen auf die unterbliebene Zustellung nach § 43 Abs. 2 ZVG rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich.

Aus den genannten Gründen waren die Rechte der Beteiligten zu 4 und zu 5 aus Abteilung III Nr. 12 und 13 nicht in das geringste Gebot aufzunehmen, denn dem Beteiligten zu 1 wäre wirksam auch die Fortsetzungsbeschlüsse vom 03.06.2009 zugestellt worden.

zu der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 2:

Die Erteilung des Zuschlags war nicht gem. § 83 Nr. 6 ZVG unzulässig, weil zuvor noch eine Vertagung des Verkündungstermins hätte abgewartet werden müssen oder das Ablehnungsgesuch nicht - wie geschehen - als unzulässig hätte zurückgewiesen werden dürfen.

Das Amtsgericht hat die von der Beteiligten zu 2 beantragte Vertagung des Verkündungstermins zu Recht abgelehnt. Das Amtsgericht hat die Rechte der Beteiligten zu 2 dadurch, dass es überhaupt schon einen gesonderten Verkündungstermin am 27.10.2009 allein auf die bloße Behauptung, es gebe ein ernsthaftes Kaufinteresse seitens xxx für 285.000,00 €, anberaumt hat, mehr als erforderlich gewahrt. Grundsätzlich ist nämlich gem. § 87 Abs. 1 ZVG die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags noch im Versteigerungstermin zu verkünden. Ein gesonderter Verkündungstermin soll gem. § 87 Abs. 2 Satz 1 ZVG nicht über eine Woche hinaus bestimmt werden. Im Verkündungstermin am 27.10.2009 musste die Beteiligte zu 2 einräumen, dass sich die Aussicht eines Verkaufs an xxx zerschlagen hat. Der nunmehr anvisierte Verkauf an eine Gesellschaft in xxx beruhte zum Zeitpunkt des Antrags ausschließlich auf den Worten der Beteiligten zu 2. Es gab weder eine Bestätigung der genannten Gesellschaft, noch irgendwelche belastbaren Unterlagen für deren Leistungsfähigkeit. Tatsächlich hat die Beteiligte zu 2 bis heute nur eine bloße Absichtserklärung der xxx vorlegen können.

Das Amtsgericht war aber nicht verpflichtet, nach Abhaltung des Versteigerungstermins allein auf derart unklare Absichtserklärungen einen neuen Versteigerungstermin durchzuführen. Es war mit 266.000,00 € ein Meistgebot in Höhe von 76 % des festgesetzten Verkehrswerts erzielt worden. Nachvollziehbare Erklärungen dafür, weshalb sich xxx sowie die xxx weder Termin vom 12.12.2008 noch im Termin vom 14.10.2009 an der Versteigerung beteiligt hatten, vermag die Beteiligte zu 2 nicht zu erteilen. Es bleibt eine nur sehr vage Hoffnung, dass in einem neuen Termin tatsächlich ein höheres Gebot erzielt werden könnte.

Das Amtsgericht war auch nicht verpflichtet, die Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags im Hinblick auf den Ablehnungsantrag hinauszuschieben. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs durch die abgelehnte Rechtspflegerin selbst als unzulässig begegnet keinen Bedenken. Das Ablehnungsgesuch ist ganz offensichtlich nur deshalb erfolgt, weil der Antrag auf Vertagung des Verkündungstermins abgelehnt worden ist. Nachdem die Beteiligte zu 2 mit diesem Antrag die erwünschte Verfahrensverzögerung nicht erreichen konnte, versuchte sie es offenkundig nunmehr mittels des Ablehnungsgesuchs. Das stellt einen Missbrauch des Ablehnungsrechts dar, dem das Amtsgericht in nicht zu beanstandener Weise entgegengetreten ist.

zur sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 3:

Das Amtsgericht musste den Zuschlag nicht deshalb gem. § 83 Nr. 5 ZVG versagen, weil der Beteiligte zu 3 mit Schriftsatz vom 26.10.2009 noch Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss erhoben hatte. Denn der Beteiligte zu 3 war nicht Verfahrensbeteiligter gem. § 9 Nr. 2 ZVG. Zu seinen Gunsten ist zwar seit dem 07.11.2008 ein Wohnungsrechts gem. § 1093 BGB im Grundbuch eingetragen. Er hat dieses vor Zuschlagserteilung am 27.10.2009 allerdings nicht gegenüber dem Vollstreckungsgericht angemeldet. Das Amtsgericht hat daher keine Rechte eines Verfahrensbeteiligten beeinträchtigt, als es über die Zuschlagserteilung entschied, ohne zuvor eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss herbeizuführen.

Die Anmeldung vom 17.11.2008 hat der Beteiligte zu 3 erstmals mit seiner Beschwerdebegründung vom 05.12.2009 (Bl. 343) vorgelegt. Ein vorheriger Eingang dieses Schriftsatzes kann nicht festgestellt werden. Auf das Schreiben des Amtsgerichts vom 12.01.2009 (Bl. 155), in welchem der Beteiligte zu 3 ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass das Schreiben vom 17.11.2008 nicht vorliegt und das eingereichte Schreiben vom 02.01.2009 (Bl. 143, 144) nicht als Anmeldung des Wohnungsrechts angesehen wird, hat sich der Beteiligte zu 3 nicht mehr gemeldet. Die Wertung des Amtsgerichts in dem Schreiben vom 12.01.2009 ist nicht zu beanstanden. Auch in seinem Schreiben vom 02.01.2009 macht der Beteiligte zu 3 in erster Linie geltend, dass ein potentieller Ersteher ihm als Mieter im Falle einer Kündigung erhebliche Beträge erstatten werden müsse. Ein ausdrückliche Anmeldungserklärung zum Zwangsversteigerungsverfahren erhält das Schreiben demgegenüber nicht.

Der Beteiligte zu 3 hat erst mit Schreiben vom 01.10.2009 (Bl. 231 - 233) erneut darauf hingewiesen, dass ein Ersteher ihm im Hinblick auf die Ausgestaltung seines Mietvertrages eine erhebliche Entschädigung werde zahlen müssen. Am Ende dieses Schreibens verweist er "wegen der Anmeldung meines Mietrechts und meines Wohnungsrechts auf mein Schreiben vom 17.11.2008 sowie mein Ergänzungsschreiben vom 02.01.2009". Dies stellt keine Anmeldung i. S. v. § 9 Nr. 2 ZVG dar. Dem Beteiligten zu 3 war bekannt, dass dem Amtsgericht das Schreiben vom 17.11.2008 nicht vorlag, weil es dort nicht eingegangen war. Dem Beteiligten zu 3 war weiterhin bekannt, dass seine Erklärung vom 02.01.2009 für eine Anmeldung i.S.v. § 9 Nr. 2 ZVG nicht ausreichend bestimmt war. Außerdem - davon ist die Kammer wegen der Verfügung auf Bl. 199 überzeugt - wurde der Beteiligte zu 3 mit der Terminsbestimmung auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sein Recht noch gem. §§ 9, 37 Nr. 4 ZVG anmelden müsste. Wenn der Beteiligte zu 3 dann aber nur auf frühere Schriftstücke verweist, das in der Gerichtsakte fehlende vom 17.11.2008 dabei nicht einmal nachreicht und keine ausdrückliche Erklärung abgibt, obwohl er über einen Zeitraum von nahezu 9 Monaten hierzu Gelegenheit gehabt hätte, kann er nicht erwarten, dass diese schlanke Bezugnahme nunmehr als Anmeldung seiner grundbuchmäßigen Rechte gem. § 9 Nr. 2 ZVG verstanden wird.

Auch das Schreiben vom 26.10.2009 (Bl. 274, 275) erhält eine Anmeldungserklärung i. S. v. § 9 Nr. 2 ZVG nicht. In diesem legt der Beteiligte zu 3 ausschließlich Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss ein.

Die Zuschlagserteilung war auch nicht gem. § 83 Nr. 7, 1. Alt. ZVG unzulässig, weil etwa - wie es Ansicht des Beteiligten zu 3 ist - die Terminsbestimmung an ihn unzureichend gewesen sei. Ausweislich der Verfügung (Bl. 199) ist die Terminsbestimmung an ihn gerade auch deshalb abgesandt worden, weil zu seinen Gunsten in Abt. II des Grundbuchs ein Wohnungsrecht eingetragen war. Im Übrigen war ihm aber gerade auch durch das Schreiben des Gerichts vom 12.01.2009 bekannt, dass auch das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass er Wohnrechtsinhaber ist. Schließlich verlangt § 43 Abs 1 ZVG auch nur die Bekanntgabe der Terminsbestimmung, nicht aber die Bekanntgabe unter Nennung des zutreffenden rechtlichen Status.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde insgesamt zugelassen, da jeweils grundsätzliche Fragen der Entscheidung zugrundeliegen (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert einer Zuschlagsbeschwerde bestimmt sich nach dem Wert des Zuschlags, hier also 266.300 €; Bargebot zzgl. Wert des bestehen bleibenden Rechts (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29.06.2009, Az. 4 W 91/09).