Landgericht Verden
Beschl. v. 08.10.2009, Az.: 2 S 154/09
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 08.10.2009
- Aktenzeichen
- 2 S 154/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 43390
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGVERDN:2009:1008.2S154.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Diepholz - AZ: 2 C 323/08 (II)
In dem Rechtsstreit
...
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden am 08.10.2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Prüshoff, den Richter am Landgericht Peters und den Richter am Amtsgericht Dr. Otto beschlossen:
Tenor:
- a.)
Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
- b.)
Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen gegeben.
Wegen des gesetzlichen Gebots, eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO unverzüglich zu treffen, werden an die Voraussetzungen für eine etwaige Fristverlängerung strenge Anforderungen zu stellen sein; diese wird nur ausnahmsweise in Betracht kommen.
Die Rechtssache dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sein.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das zwischen der Klägerin und dem Rechtsvorgänger des Beklagten abgeschlossene Vertragsverhältnis ist nichtig, weil es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat.
Die Klägerin, die in diesem Rechtsstreit stets darauf beharrt hat, selbständig tätig gewesen zu sein - wofür auch in der Tat alle weiteren Umstände sprechen, kann nicht damit gehört werden, in Wahrheit sei das "rechtmäßige" Rechtsgeschäft gewollt gewesen. Diese Auslegung verbietet sich schon aufgrund ihrer eigenen wiederholten Wertung, die ihren Willen zum Abschluss eines gegen ein Verbot verstoßenden Rechtsgeschäfts belegt. Dass ihr das Verbot damals nicht bewusst gewesen sein mag, liegt nahe, ändert aber an dem Ergebnis nichts.
Ohne ein wirksames Rechtsgeschäft könnte die Klägerin Ansprüche allenfalls aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) herleiten. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch ist allerdings nicht nach Maßgabe des nichtigen Vertrages zu berechnen, sondern nach dem von dem Vertragspartner ohne rechtlichen Grund erlangten wirtschaftlichen Vorteil. Zwar liegt auf der Hand, dass der Vertragspartner durch die Leistungen der Klägerin einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. Es ist aber auch ein nicht unerheblicher Teil auf etwaige Ansprüche der Klägerin bereits gezahlt. Dass der Klägerin ein über den gezahlten Betrag hinausgehender Anspruch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zustünde, ist bisher nicht dargelegt, zumal die Klägerin nach eigenem Vortrag tatsächlich auch nicht nur die Aufgaben einer "Chefvertretung", sondern auch untergeordnete Tätigkeiten (wie Einräumen von Regalen) ausgeführt und berechnet hat.
Die arbeitsrechtlichen Überlegungen der Klägerin treffen den Sachverhalt nicht: Es geht nicht um einen unwirksamen Arbeitsvertrag.