Landgericht Verden
Beschl. v. 12.10.2009, Az.: 6 T 151/09
Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses sowie Anspruch des Schuldners auf Herausgabe von Unterlagen über die Einräumung von Sicherheiten und Abtretungen
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 12.10.2009
- Aktenzeichen
- 6 T 151/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 37388
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGVERDN:2009:1012.6T151.09.0A
Rechtsgrundlagen
- § 793 ZPO
- § 836 Abs. 3 ZPO
- § 55 SGB I
Fundstellen
- FoVo 2010, 138-139
- Rpfleger 2010, 95-96
In der Beschwerdesache
...
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden
am 24. September 2009
durch
die Richterin Klinker als Einzelrichterin
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen die Absetzung in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Verden/Aller vom 16. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
- 2.
Der Gläubiger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- 3.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.
- 4.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Gesamtforderung in Höhe 319,09 EUR. Er hat mit Antrag vom 11. Juni 2009 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Verden/Aller erwirkt, mit dem die Konten des Schuldners bei der Drittschuldnerin gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden.
Die Gläubigerin hatte mit ihrem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ferner beantragt, den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Kontoauszüge, den Girovertrag, die Unterlagen über die Einräumung von Sicherheiten und Abtretungen gemäß § 836 Abs. 3 ZPO zu pfänden. Von diesem Antrag hat das Vollstreckungsgericht eine Absetzung vorgenommen, so dass Ziffer 9 zu DS 2 des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nunmehr lautet:
" Der Anspruch auf Herausgabe des Girovertrags, die Unterlagen über die Einräumung von Sicherheiten und Abtretungen gemäߧ 836 Abs. 3 ZPO.
Der Schuldner ist gemäß § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet, die Kontoauszüge herauszugeben. Er ist aber gleichfalls berechtigt, die Angaben zu den einzelnen Buchungen gegebenenfalls zu streichen."
Der Gläubiger hat mit Schreiben vom 24. August 2009 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt, soweit das Vollstreckungsgericht dem Antrag hinsichtlich des Anspruchs zu DS 2 zu Ziffer 9 nicht gefolgt ist und durch handschriftliche Abänderungen dem Schuldner die Streichung von Angaben auf den herauszugebenden Kontoauszügen ermöglicht hat. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, durch die Streichung der Angaben sei es ihm nicht möglich, zu überprüfen, ob die Angaben der Drittschuldner zu 2) hinsichtlich § 55 SGB I zutreffend sind, sowie ferner, ob Zahlungen von Arbeitgebern des Schuldners etc. erfolgen, um sich im Falle eines Antrages gemäß § 805 k ZPO adäquat einlassen zu können. Ferner bestehe kein Datenschutzinteresse zugunsten des Schuldners.
Das Vollstreckungsgericht hat durch Beschluss vom 7. September 2009 der sofortigen Beschwerde des Gläubigers nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht Verden/Aller - Beschwerdekammer - zur Entscheidung vorgelegt. Das Vollstreckungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, es sei umstritten, ob Kontoauszüge überhaupt zu den Urkunden im Sinne des § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO gehören. Dennoch habe es sich dazu entschieden, die Herausgabe von Kontoauszügen in Fotokopie zu bejahen. Allerdings beschränke sich die Verpflichtung des Schuldners zur Urkundenherausgabe darauf, dem Gläubiger diejenigen Informationen zu verschaffen, welche dieser zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung der gepfändeten Forderungen benötige. Kontoauszüge enthielten zahlreiche weitere Informationen, auf die der Gläubiger jedenfalls nicht ohne Weiteres einen Anspruch habe. Dem Schuldner sei daher zuzugestehen, einzelne Buchungen zu löschen.
2.
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist nach § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg, da der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Verden/Aller vom 16. Juli 2009, durch den das Vollstreckungsgericht eine Absetzung in Bezug auf den Antrag auf Anweisung des Schuldners zur Herausgabe von Kontoauszügen an den Gläubiger vorgenommen hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.
Gemäß § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO ist der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die gemäß § 836 Abs. 3 ZPO herauszugebenden Urkunden sind auf Antrag des Gläubigers in der Regel bereits in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzunehmen (vgl. BGB, Beschluss vom 28. Juni 2006, VII ZB 142/05 [[...]]). Die Aufnahme einer Herausgabeanordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nicht davon abhängig, dass der Gläubiger darlegt, dass eine Herausgabe der über die Forderung vorhandenen Urkunden im Einzelfall ein besonderes Rechtsschutzinteresse hat (vgl. BGH a.a.O.). Ob Kontoauszüge tatsächlich in jedem Fall zu den vom Schuldner herauszugebenden Urkunden gehören, kann vorliegend dahinstehen, da der Schuldner sich gegen diese Anordnung des Vollstreckungsgerichtes nicht wendet. So dem Gläubiger die Kontoauszüge herauszugeben sind, hat er jedoch jedenfalls nicht uneingeschränkt und ohne Weiteres einen Anspruch auf sämtliche in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen. Die Auskunfts- und Herausgabepflicht nach § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO dient den Interessen des Gläubigers, die zur Durchsetzung der Forderungen notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 28. September 2007, 10 T 302/07 [[...]] m.w.N.). Allerdings soll der Gläubiger keine Informationen erhalten, die keine Beziehung zu dem gepfändeten Hauptanspruch auf Auszahlung des positiven Saldos haben (vgl. LG Stuttgart a.a.O.). Für den Zahlungsanspruch des Gläubigers ist es nicht notwendig zu erfahren, welche Lastschriften aufgrund der vorrangigen Pfändung zurückgegeben wurden bzw. woher eine Gutschrift kam und welcher Anspruch dieser zugrunde lag. Dadurch könnte der Gläubiger sich umfassend über die gesamte Geschäftstätigkeit des Schuldners informieren. Er erführe von weiteren Pfändungsgrundlagen und könnte darauf Folgepfändungen gegen andere Drittschuldner ausbringen. Damit würde die Pfändung der Ansprüche aus dem Girokonto auf eine unzulässige, von der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Ausforschungspfändung hinauslaufen (vgl. BGH, Entscheidung vom 8. November 2005, XI ZR 90/05 [[...]]). Die Kammer verkennt nicht, dass die zitierte Entscheidung des BGH sich auf solche Fälle bezieht, in denen der Gläubiger die Pfändung des Anspruchs des Schuldners auf Erteilung von Kontoauszügen gegenüber der Drittschuldnerin beantragt. Allerdings ist der Gedanke, dass eine Ausforschungspfändung zu vermeiden ist, auch auf die vorliegende Konstellation zu übertragen. Wenn, wie hier, der Gläubiger sich gegen die eingeschränkte Überlassung von Kontoauszügen wendet, so ist davon auszugehen, dass es ihm auch nicht nur um die Auskunft über den Kontostand geht, sondern vielmehr darum, Informationen über Zahlungsströme auf dem Schuldnerkonto zu erhalten, um damit eventuell weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Wege zu leiten. Aus dem zitierten Urteil des BGH wird deutlich, dass der Gläubiger grundsätzlich keinen Anspruch auf eine solche umfassende Information hat. Will er darüber hinausgehende Informationen erhalten, mag der Gläubiger ein eidesstattliches Versicherungsverfahren betreiben (vgl. LG Stuttgart, a.a.O., Rz 15).
Dementsprechend hat der Gläubiger entgegen seiner Darstellung in der Beschwerdebegründung auch kein schutzwürdiges Interesse daran, festzustellen, ob Zahlungen von Arbeitgebern o. ä. erfolgen. Der unpfändbare Betrag ist in dem Beschluss des Amtsgerichts Verden/Aller auf monatlich 714,00 EUR festgesetzt. Darüber hinausgehende Beträge sind durch diesen Beschluss unabhängig von ihrer Herkunft gepfändet.
Nach alledem hat das Vollstreckungsgericht zu Recht die Verpflichtung des Schuldners auf Herausgabe der Kontoauszuge dergestalt eingeschränkt, dass er berechtigt ist, die Angaben zu den einzelnen Buchungen gegebenenfalls zu streichen. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.