Landgericht Verden
Beschl. v. 28.01.2009, Az.: 2b AR 1/09

Abänderungsantrag; allgemeiner Gerichtsstand; Amtsgericht; anderer Gerichtsbezirk; dasselbe Verfahren; Einzelmaßnahme; Forderungspfändung; gerichtliche Bestimmung; gerichtliche Handlung; Gläubigerumzug; neues Vollstreckungsverfahren; Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; Pfändungsbeschluss; Schuldnerumzug; Schuldnerwohnsitz; selbstständige Maßnahme; Verfahrensbeginn; Verfahrensteil; zuständiges Gericht; Zuständigkeitsbestimmung; Zwangsvollstreckungsverfahren; Überweisungsbeschluss

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
28.01.2009
Aktenzeichen
2b AR 1/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 50462
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 22.12.2008 - AZ: XX
AG - 04.12.2008 - AZ: XX
AG - 11.07.2000 - AZ: 9 M 3709/00

Tenor:

Das Amtsgericht Achim wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

1

Nachdem sowohl das angerufene Amtsgericht Verden sich mit Beschluss vom 4.12.2008 für unzuständig erklärt hat, über den Abänderungsantrag des Gläubigers vom 3.11.2008 zu entscheiden als auch das Amtsgericht Achim, an das das Verfahren abgegeben worden war, war die Zuständigkeit gem. § 36 Abs.1 Ziff.6 ZPO auf den Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Verden vom 22.12.2008 durch die Kammer zu bestimmen.

2

Das Amtsgericht Achim erließ auf Antrag des Gläubigers gegen den Schuldner unter dem 11.7.2000 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB), mit dem der pfändbare Teil des Arbeitslohnes des Schuldners i.H.d. titulierten Forderung über 849,72 DM gepfändet wurde. Mit Antrag vom 3.11.2008 stellte der zwischenzeitlich in den Zuständigkeitsbereich des Amtgerichts Verden verzogene Gläubiger den Abänderungsantrag gem. § 850 g, f ZPO, die Ehefrau des Schuldners bleibt als unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens zu 48,72 % unberücksichtigt zu lassen.

3

Zuständig für gerichtliche Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen zum Gegenstand haben, ist gem. § 828 Abs.1,2 ZPO das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seine allgemeinen Gerichtsstand hat, wobei dieser gem. § 13 ZPO durch den Wohnsitz bei Verfahrensbeginn bestimmt wird. Maßgebend ist damit, ob der Abänderungsantrag ein gegenüber dem PfÜB vom 11.7.2000 neues Vollstreckungsverfahren einleitet oder aber Teil des bereits unter dem Az.: 9 M 3709/00 anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahrens am Amtsgericht Achim ist, das für alle Einzelmaßnahmen des gleichen Verfahrens zuständig bleibt.

4

Die Kammer schließt sich in dieser Frage den Ausführungen des OLG München (Beschluss vom 31.7.1984, Rechtspfleger 1985, 154 f.) sowie des BGH (Beschluss vom 8.3.1990, Rechtspfleger 1990, 308) an, wonach ein neues Verfahren, d.h. eine weitere selbständige Maßnahme zur Vollstreckung des Schuldtitels in den Abänderungen des PfÜB gemäß § 850 f und g ZPO nicht zu sehen ist, da es sich nach wie vor um dieselbe Forderungspfändung handelt, die - von Aufhebungs- und Einstellungsmaßnahmen abgesehen - erst mit der Zahlung des Drittschuldners endet.